Hallo,
ich habe bei Kleinenzeigen ein Angebot über die "Direkt Kaufen" Funktion abgegeben. Durch die SEPA Zahlung hat alles etwas länger gedauert und der Verkäufer hat erst Tage später die Nachricht bekommen, dass er nun innerhalb von 48 Stunden das Angebot annehmen kann. Ich habe inzwischen aber eine Alternative gefunden und brauche den Artikel nicht mehr. Ich habe dem Verkäufer über den Chat mitgeteilt, dass ich mein Angebot zurückziehe (der Verkäufer hat den Kauf zu dem Zeitpunkt noch nicht bestätigt). Was würde nun passieren, falls der Verkäufer das Angebot nun einfach trotzdem innerhalb der 48h annimmt? Leider ist es technisch nicht möglich das Angebot auf Kleinanzeigen zurückzuziehen aber meine Willenserklärung das Angebot zurückzuziehen sollte dennoch gültig sein richtig? An wen muss ich mich wenden damit dem Verkäufer das Geld nicht ausgezahlt wird?
Danke und beste Grüße
Kleinenzeigen Angebot zurückziehen
30. März 2024
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Frage vom 30. März 2024 | 08:24
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kleinenzeigen Angebot zurückziehen
#1
Antwort vom 30. März 2024 | 09:48
Von
Status: Unparteiischer (9500 Beiträge, 2016x hilfreich)
Zitat :An wen muss ich mich wenden damit dem Verkäufer das Geld nicht ausgezahlt wird?
Sie haben es immer mit dem Verkäufer zu tun. Ohne ihn geht es nicht
#2
Antwort vom 30. März 2024 | 10:14
Von
Status: Unbeschreiblich (128654 Beiträge, 41085x hilfreich)
Zitat :Leider ist es technisch nicht möglich das Angebot auf Kleinanzeigen zurückzuziehen
Rechtlich ist es auch nicht möglich.
Zitat :aber meine Willenserklärung das Angebot zurückzuziehen sollte dennoch gültig sein richtig?
Nö, falsch.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 30. März 2024 | 11:23
Von
Status: Wissender (14882 Beiträge, 4561x hilfreich)
Hallo,
Warum um Gottes Willen macht man das?Zitat:ich habe bei Kleinenzeigen ein Angebot über die "Direkt Kaufen" Funktion abgegeben.
Diese Funktion ist insbesondere für den Käufer absolut negativ. Und für den Verkäufer auch, denn es kostet Geld und bringt auch keine Rechtssicherheit.
Nein. Du hast gar kein Widerrufsrecht*, daher braucht man nicht zu diskutieren, ob es wirksam umgesetzt wurde.Zitat:... aber meine Willenserklärung das Angebot zurückzuziehen sollte dennoch gültig sein richtig?
*außer es war ein gewerblicher Verkäufer - dann wären aber auch die 48 Stunden egal, die Frist ist nämlich deutlich länger (14 Tage, ab Erhalt der Ware)
Stefan
#4
Antwort vom 30. März 2024 | 11:25
Von
Status: Lehrling (1232 Beiträge, 207x hilfreich)
Ums dir verständlich zu sagen:
Du hast ein Angebot abgegeben und der Käufer hat zugesagt (indem er die Kaufen-Funktion gedrückt hat!)
Damit ist ein Kaufvertrag zustande gekommen (beidseitige Willenserklärung)
und den kann jetzt nicht eine Seite schnell mal widerrufen ....
#5
Antwort vom 30. März 2024 | 12:05
Von
Status: Schüler (469 Beiträge, 61x hilfreich)
Zitat :Was würde nun passieren, falls der Verkäufer das Angebot nun einfach trotzdem innerhalb der 48h annimmt?
Dann wäre ein verbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen.
Zitat :Du hast ein Angebot abgegeben und der Käufer hat zugesagt (indem er die Kaufen-Funktion gedrückt hat!)
Nö.
#6
Antwort vom 31. März 2024 | 12:47
Von
Status: Lehrling (1617 Beiträge, 409x hilfreich)
Hier wird in den Antworten völlig unterschlagen, dass man sich mit Willenserklärungen auch nicht ewig Zeit lassen darf.
Andererseits wurde sogar schon gezahlt, oder wie ist SEPA hier zu verstehen? Das würde normalerweise darauf hindeuten, dass der Vertrag sogar schon geschlossen wurde. Warum sonst sollte es außerdem Direktkauf heißen? Richtig spannend würde es eher noch, finde ich, wenn der Verkäufer jetzt also absagen will.
#7
Antwort vom 1. April 2024 | 16:14
Von
Status: Schüler (469 Beiträge, 61x hilfreich)
Zitat :Hier wird in den Antworten völlig unterschlagen, dass man sich mit Willenserklärungen auch nicht ewig Zeit lassen darf.
Welche vertragliche oder gesetzliche Grundlage sollte die Zeit limitieren?
Zitat :Richtig spannend würde es eher noch, finde ich, wenn der Verkäufer jetzt also absagen will.
Der braucht nicht absagen; er hat das Angebot noch gar nicht angenommen. Die Annahme ist ja die Befürchtung des TE.
#8
Antwort vom 1. April 2024 | 16:36
Von
Status: Unbeschreiblich (128654 Beiträge, 41085x hilfreich)
Zitat :Welche vertragliche oder gesetzliche Grundlage sollte die Zeit limitieren?
Nun, die vertragliche Grundlage kennt der eine oder andere der sich ein wenig auskennt unter dem Kürzel "AGB".
Die Gesetzliche Grundlagt wäre z.B. das BGB.
Man kennt den Begriff der "angemessenen Frist" - diese ist individuell am Einzelfall zu bemessen. Häufig wird diese von der Rechtsprechung mit 14 Tagen als "angemessen" interpretiert.
#9
Antwort vom 1. April 2024 | 16:52
Von
Status: Unbeschreiblich (128654 Beiträge, 41085x hilfreich)
Zitat :Hier wird in den Antworten völlig unterschlagen, dass man sich mit Willenserklärungen auch nicht ewig Zeit lassen darf.
Da der Zeitrahmen ja schon im EP genannt wurde, warum nochmals darauf eingehen?
Zitat :Andererseits wurde sogar schon gezahlt, oder wie ist SEPA hier zu verstehen?
Ja, würde ich so interpretieren.
Zitat :Das würde normalerweise darauf hindeuten, dass der Vertrag sogar schon geschlossen wurde.
Aber nur wenn der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer ein Verbraucher wäre
Zitat :Warum sonst sollte es außerdem Direktkauf heißen?
Wenn ich mich richtig erinnere, kann man bei diesem "Direktkauf" auch noch ein Angebot mit anderen Konditionen unterbreiten
Zitat :Richtig spannend würde es eher noch, finde ich, wenn der Verkäufer jetzt also absagen will.
Der muss gar nicht absagen, es reicht wenn er einfach nichts macht.
#10
Antwort vom 1. April 2024 | 17:22
Von
Status: Schüler (469 Beiträge, 61x hilfreich)
Zitat :Nun, die vertragliche Grundlage kennt der eine oder andere der sich ein wenig auskennt unter dem Kürzel "AGB".
Nö, die AGB des vorliegenden Sachverhaltes geben keine zeitliche Limitierung vor bis wann man eine Willenserklärung abgeben muss. Also darf man sich ewig Zeit lassen; oder man gibt sie gar nicht ab.
Zitat :Die Gesetzliche Grundlagt wäre z.B. das BGB.
Nö, auch das BGB kennt keine zeitliche Limitierung bis wann man eine Willenserklärung abgeben muss. Also darf man sich ewig Zeit lassen, oder man gibt sie gar nicht ab.
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