Kleinenzeigen Angebot zurückziehen

30. März 2024 Thema abonnieren
 Von 
lg44
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kleinenzeigen Angebot zurückziehen

Hallo,

ich habe bei Kleinenzeigen ein Angebot über die "Direkt Kaufen" Funktion abgegeben. Durch die SEPA Zahlung hat alles etwas länger gedauert und der Verkäufer hat erst Tage später die Nachricht bekommen, dass er nun innerhalb von 48 Stunden das Angebot annehmen kann. Ich habe inzwischen aber eine Alternative gefunden und brauche den Artikel nicht mehr. Ich habe dem Verkäufer über den Chat mitgeteilt, dass ich mein Angebot zurückziehe (der Verkäufer hat den Kauf zu dem Zeitpunkt noch nicht bestätigt). Was würde nun passieren, falls der Verkäufer das Angebot nun einfach trotzdem innerhalb der 48h annimmt? Leider ist es technisch nicht möglich das Angebot auf Kleinanzeigen zurückzuziehen aber meine Willenserklärung das Angebot zurückzuziehen sollte dennoch gültig sein richtig? An wen muss ich mich wenden damit dem Verkäufer das Geld nicht ausgezahlt wird?

Danke und beste Grüße




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9500 Beiträge, 2016x hilfreich)

Zitat (von lg44):
An wen muss ich mich wenden damit dem Verkäufer das Geld nicht ausgezahlt wird?


Sie haben es immer mit dem Verkäufer zu tun. Ohne ihn geht es nicht

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41085x hilfreich)

Zitat (von lg44):
Leider ist es technisch nicht möglich das Angebot auf Kleinanzeigen zurückzuziehen

Rechtlich ist es auch nicht möglich.



Zitat (von lg44):
aber meine Willenserklärung das Angebot zurückzuziehen sollte dennoch gültig sein richtig?

Nö, falsch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14882 Beiträge, 4561x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
ich habe bei Kleinenzeigen ein Angebot über die "Direkt Kaufen" Funktion abgegeben.
Warum um Gottes Willen macht man das?
Diese Funktion ist insbesondere für den Käufer absolut negativ. Und für den Verkäufer auch, denn es kostet Geld und bringt auch keine Rechtssicherheit.

Zitat:
... aber meine Willenserklärung das Angebot zurückzuziehen sollte dennoch gültig sein richtig?
Nein. Du hast gar kein Widerrufsrecht*, daher braucht man nicht zu diskutieren, ob es wirksam umgesetzt wurde.

*außer es war ein gewerblicher Verkäufer - dann wären aber auch die 48 Stunden egal, die Frist ist nämlich deutlich länger (14 Tage, ab Erhalt der Ware)

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1232 Beiträge, 207x hilfreich)

Ums dir verständlich zu sagen:
Du hast ein Angebot abgegeben und der Käufer hat zugesagt (indem er die Kaufen-Funktion gedrückt hat!)
Damit ist ein Kaufvertrag zustande gekommen (beidseitige Willenserklärung)

und den kann jetzt nicht eine Seite schnell mal widerrufen ....

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
9elfer
Status:
Schüler
(469 Beiträge, 61x hilfreich)

Zitat (von lg44):
Was würde nun passieren, falls der Verkäufer das Angebot nun einfach trotzdem innerhalb der 48h annimmt?


Dann wäre ein verbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen.

Zitat (von Daskalos):
Du hast ein Angebot abgegeben und der Käufer hat zugesagt (indem er die Kaufen-Funktion gedrückt hat!)


Nö.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1617 Beiträge, 409x hilfreich)

Hier wird in den Antworten völlig unterschlagen, dass man sich mit Willenserklärungen auch nicht ewig Zeit lassen darf.

Andererseits wurde sogar schon gezahlt, oder wie ist SEPA hier zu verstehen? Das würde normalerweise darauf hindeuten, dass der Vertrag sogar schon geschlossen wurde. Warum sonst sollte es außerdem Direktkauf heißen? Richtig spannend würde es eher noch, finde ich, wenn der Verkäufer jetzt also absagen will.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
9elfer
Status:
Schüler
(469 Beiträge, 61x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Hier wird in den Antworten völlig unterschlagen, dass man sich mit Willenserklärungen auch nicht ewig Zeit lassen darf.


Welche vertragliche oder gesetzliche Grundlage sollte die Zeit limitieren?

Zitat (von Droitteur):
Richtig spannend würde es eher noch, finde ich, wenn der Verkäufer jetzt also absagen will.


Der braucht nicht absagen; er hat das Angebot noch gar nicht angenommen. Die Annahme ist ja die Befürchtung des TE.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41085x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Welche vertragliche oder gesetzliche Grundlage sollte die Zeit limitieren?

Nun, die vertragliche Grundlage kennt der eine oder andere der sich ein wenig auskennt unter dem Kürzel "AGB".

Die Gesetzliche Grundlagt wäre z.B. das BGB.
Man kennt den Begriff der "angemessenen Frist" - diese ist individuell am Einzelfall zu bemessen. Häufig wird diese von der Rechtsprechung mit 14 Tagen als "angemessen" interpretiert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41085x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Hier wird in den Antworten völlig unterschlagen, dass man sich mit Willenserklärungen auch nicht ewig Zeit lassen darf.

Da der Zeitrahmen ja schon im EP genannt wurde, warum nochmals darauf eingehen?


Zitat (von Droitteur):
Andererseits wurde sogar schon gezahlt, oder wie ist SEPA hier zu verstehen?

Ja, würde ich so interpretieren.



Zitat (von Droitteur):
Das würde normalerweise darauf hindeuten, dass der Vertrag sogar schon geschlossen wurde.

Aber nur wenn der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer ein Verbraucher wäre



Zitat (von Droitteur):
Warum sonst sollte es außerdem Direktkauf heißen?

Wenn ich mich richtig erinnere, kann man bei diesem "Direktkauf" auch noch ein Angebot mit anderen Konditionen unterbreiten



Zitat (von Droitteur):
Richtig spannend würde es eher noch, finde ich, wenn der Verkäufer jetzt also absagen will.

Der muss gar nicht absagen, es reicht wenn er einfach nichts macht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
9elfer
Status:
Schüler
(469 Beiträge, 61x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nun, die vertragliche Grundlage kennt der eine oder andere der sich ein wenig auskennt unter dem Kürzel "AGB".


Nö, die AGB des vorliegenden Sachverhaltes geben keine zeitliche Limitierung vor bis wann man eine Willenserklärung abgeben muss. Also darf man sich ewig Zeit lassen; oder man gibt sie gar nicht ab.

Zitat (von Harry van Sell):
Die Gesetzliche Grundlagt wäre z.B. das BGB.


Nö, auch das BGB kennt keine zeitliche Limitierung bis wann man eine Willenserklärung abgeben muss. Also darf man sich ewig Zeit lassen, oder man gibt sie gar nicht ab.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 296.151 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
119.678 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.