Kostenloser Versand=unversicherter Versand?

8. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12327.08.2010 21:10:09
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kostenloser Versand=unversicherter Versand?

Hallo Zusammen !
Habe vor 6 Wochen bei eBay ein Spiel für mein Kind ersteigert. Neu und OVP und kostenloser Versand von einem gewerblichen Verkäufer. Habe das Ganze auch sofort überwiesen und bereits drei Tage nach Beendigung der Auktion eine positive Bewertung für meine schnelle Bezahlung erhalten.
Nach mehr als einer Woche war das Spiel immer noch nicht angekommen und ich fragte per Email nach. Der Verkäufer antwortete prompt und ließ sich erneut meine Adresse geben. Nach zwei Tagen erhielt ich eine Nachricht, in der er mir angab, dass er die Ware erneut versenden würde.
Da nach weiteren zwei Wochen immer noch nichts angekommen ist, schrieb ich den Verkäufer erneut an. Nun war dieser nicht mehr so nett und meinte, dass ihm bei der Post mitgeteilt wurde, dass die Warensendung bei mir abgegeben worden sei oder in den Briefkasten geworfen wurde ( Mein langjähriger Postbote wusste nichts davon. ) und das es sehr merkwürdig ist, dass ausgerechnet bei mir die Ware nicht angekommen sei. Ich wollte die Sache nicht auf sich beruhen lassen und eröffnete letzte Woche bei Ebay einen "Fall". Nun ging es Schlag auf Schlag. Angeblich bedeutet kostenfreier Versand bei geringfügiger Ware, dass es per Warensendung verschickt wird. Ich bot an, dass mir der Verkäufer das Geld zurückzahlt oder gegen 5,- € Aufpreis ( hielt ich für mehr als angemessen ), mir die Ware per Paket schickt. Dies lehnt dieser nun ab, da ich ja die Ware bereits zweimal versendet bekommen habe. ( Wann??? ) Auch beim Ebay-Kundenservice konnte man mir nicht helfen. Bin eigentlich nur sauer darüber, dass mein Kind echt traurig ist und ich so hilflos der Sache gegenüberstehe. Kann mir einer einen Tipp geben, wie sich die Angelegenheit vielleicht doch zu einem guten Ausgang führen lässt oder bleibe ich einfach auf meinen Kosten sitzen? Kann man wenigstens noch eine negative Bewertung abgeben oder laufe ich dann Gefahr einen Fehler zu machen? Für hilfreiche Antworten wäre ich überaus dankbar!

Problem bei eBay und Co?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2472x hilfreich)

Der Händler kann das der Breiftaube um den Hals hängen er haftet IMMER für den Versand.

quote:
Kann man wenigstens noch eine negative Bewertung abgeben oder laufe ich dann Gefahr einen Fehler zu machen?




Kann man schreiben, aber lass das sein - lohn nicht

Das alles teuer ist was du jetzt tun kannst würde ich die billigste Variante wählen. Erstatte Anzeige wegen Betrugs bei der Polizei. Erkläre das du denkst das er absichtlich nichts schickt in der Hoffnung das wegen Kleingeld keiner was macht.

Dann tut sich bestimmt was

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

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#2
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

Na man könnte den VK auch beweisbar eine Frist zur Lieferung setzen und nach Fristablauf zum Anwalt laufen. Den darf der VK dann auch noch bezahlen.

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""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2472x hilfreich)

quote:
Den darf der VK dann auch noch bezahlen.


Wenn der Gegner kein Geld hat bleibt man auch dem Schaden sitzen.

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kostenloser Versand=unversicherter Versand <hr size=1 noshade>

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Kostenloser Versand:
kann jeder anbieten, in einigen Bereichen ist es bei eBay sogar Pflicht

unversicherter Versand:
gewerblicher Verkäufer an privaten Käufer => Verkäufer haftet immer bis zur Übergabe an den Käufer
privater Verkäufer an privaten Käufer => Verkäufer haftet immer bis zur Übergabe an den Versender, ab dann haftet der Käufer



Schicke doch mal diesen Brief per Einschreiben-Rückschein dem Händler:



Artikelnummer: XXX

Artikel: XXX

Kundennummer / Mitgliedsname des Käufers: XXX

Mitgliedsname des Verkäufers: XXX



Sehr geehrte Damen und Herren,

Pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten
Dieser Grundsatz der alten Römer findet sich auch in der aktuellen Fassung des BGB wieder.
XXX Durch den Zuschlag auf mein Gebot / XXX Ihre Bestellbestätigung vom XXX ist ein rechtswirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustande gekommen. XXX Der Kaufpreis inklusve aller Nebenkosten wurde bereits von mir am XXX geleistet.
Ich fordere ich Sie mit einer letzten Nachfrist ernsthaft und letztmalig außergerichtlich auf, nach § 433 Abs. 1 BGB Ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Vertragserfüllung nachzukommen, mir als Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen der einseitigen Vertragsauflösung von Seiten des Verkäufers sind nicht erfüllt.

Als letzte angemessene Frist zur Leistung (vgl. § 281 Abs. 1 , § 323 Abs. 1 BGB )
setze ich Ihnen für den Eingang der Ware bei mir den XXX .
Versandanschrift: XXX


Sofern sie auf den Verlust des Artikels verweisen, muss ich sie darauf hinweisen, das
- § 474 BGB bestimmt das der § 447 BGB bezüglich des Gefahrübergangs beim Versendungskauf beim Verbrauchsgüterkauf nicht anzuwenden ist. Somit geht die Gefahr erst über, wenn der Verbraucher die Sache ordnungsgemäß erhalten hat.
- der Artikel absolut substituierbar ist, eine Berufung auf Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 BGB als anspruchsvernichtende Tatsache somit nicht möglich ist.



Sollte bis zum Ablauf der gesetzten Frist die Lieferung bei mir nicht eingegangen sein, so trete ich vom Kaufvertrag zurück (§§ 346 ff. BGB ) und werde den geleisteten Kaufpreis inklusive den Versandkosten in Höhe von XXX EUR zuzüglich entstehender Rechtsverfolgungskosten gerichtlich als Anspruch aus §§ 346 , 280 Abs. 2 i. V. m. 286 BGB geltend machen.


Das Recht Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen (§ 325 BGB ). Unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 280 , 281 BGB ) haben Sie mich überdies so zu stellen, wie ich bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stehen würde. Diese Sekundäransprüche betreffen beispielsweise die Differenz zwischen den Kosten für den Deckungskauf und den an Sie gezahlten Betrag sowie die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung zur durchsetzung der Ansprüche. Auch diese werde ich nach Ablauf der Frist geltend machen.


Die Kosten einer substituirenden Lieferung können Sie beispielsweise XXX bzw. XXX entnehmen, bezüglich der zu erwartenden Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung kann Ihnen Ihr Rechtbeistand sicherlich eine Einschätzung geben.


Sie sollten daher alleine aus betriebswirtschaftlichen Gründen Ihre weitere Vorgehensweise überlegen.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

-- Editiert am 08.12.2009 21:16

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#5
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2472x hilfreich)

Einem "Guten" brauch man keine § um die Ohren werfen, einen "Schlechten" wird das kaum beeindrucken.
Rechtlich muss man eine Frist setzen und kann dann klagen. Wenn man nur "droht" kann man es auch lassen.

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

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#6
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2914 Beiträge, 1319x hilfreich)

Nochmals zum Verständnis, warum auch Händler per Warensendung verschicken.

Letzten endes bewegen wir uns hier im Bereich der Risikokalkulation.

Nehmen wir an, der Händler hat die Wahl zwischen DHL Paket für 5,90€ und Warensendung für 1,65€.
Jetzt gehen wir mal davon aus, daß jede 35. Warensendung "verschwinden". Ob beim Versand, oder beim Kunden kann man hier nicht beweißen. Ist einfach meine Erfahrung.
Die Differenz von 5,90 zu 1,65 sind 4,25.
Gehe ich davon aus, daß jede 35. Sendung ein Totalverlust ist, fahre ich dennoch billiger, wenn ich es unversichert verschicke, solange der Wert der Sendung 148,75€ nicht übersteigt.

Nun ist es jedoch so, daß man als Händler bischen Rabatt mit DHL aushandeln kann, oder eben gleich für 3,36€ netto mit Hermes verschickt. So daß wir bei etwa 60€ rauskommen. Alles was billiger ist, wird also per Warensendung auf den Weg geschickt.
Wobei es mir noch nie passiert ist, daß zweimal eine Sendung verschwunden ist. Da würde ich mir als Versender auch so meine Gedanken machen.
Noch dazu, das man heutzutage mit elektronischen Verfahren arbeitet, wie z.B. Stampit. Und damit kann einem zumindest die Post auch mal nachweisen, daß die Sendung zumindest einmal gescannt wurde.

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" "

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#7
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2472x hilfreich)

quote:
Wobei es mir noch nie passiert ist, daß zweimal eine Sendung verschwunden ist. Da würde ich mir als Versender auch so meine Gedanken machen.


Das spielt aber keinerlei Rolle

Ich würde eben die "zweite" immer per Paket senden.

Risikokalkulation = Kennst du die Ärgerkalkulation

Bei einer Strafanzeige sendet er schnell die Ware nochmal bevor er Ärger bekommt.

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

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#8
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2914 Beiträge, 1319x hilfreich)

Wie gesagt, wenn es sich bei mir häuft, daß Sendungen verschwinden. Oder vorher auch schon einiges unrund lief, dann habe ich mein Sendungsprotokoll. D.h. ich kann nachweisen, daß die Sendung eingeliefert wurde.
Das schöne ist, daß dann auch nachgeforscht wird, wo es verschwunden ist. Und man kann sich wundern, was so alles aus Briefkästen beim Empfänger verschwindet.
Weil wenn ich mir anschaue, wieviele Sendungen unter 10€ verschwinden, und meist wieder auftauchen, und das mit den Sendungen zwischen 10€ und 50€ vergleiche, ist es schon komisch.
Wenn der Versender einen DV Auszug vorlegt, ist er fein raus.

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" "

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2472x hilfreich)

quote:
Wenn der Versender einen DV Auszug vorlegt, ist er fein raus.


Als Gewerblicher muss man liefern, das man abgeschickt hat reicht nicht aus. Und Wenn ich die "aus dem Briefkasten" hängenden Amazon sendungen so sehe ist mir klar wo die abbleiben.

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

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#10
 Von 
guest-12327.08.2010 21:10:09
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und erst einmal 1000000.. Dank für Eure schnellen Antworten.
Der Verkäufer hat keinen Ablieferbeleg, da es sich ja lediglich um eine Warensendung handelt. Ich werde ihm jetzt eine letzte Frist setzen, mit der Post schicken ( mal sehen ob das ankommt :-) )und dank Eurer Hilfe fällt mir auch die Formulierung nicht mehr so schwer.

Nochmals tausend Dank für Eure Hilfe, ist ein tolles Forum hier!

Kichererbse002

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#11
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 484x hilfreich)

Damit Sie sich nicht zu lange im Kreis drehen und unnötige Zusatzausgaben haben, schicken Sie den Brief am besten per Einschreiben. Wichtig ist auch die Nennung eines genauen Datums zur Lieferung (jedoch mind. 10 Tage ab Eingang Zeit lassen). Ist diese Datum verstrichen, befindet sich der VK in Verzug, was es Ihnen ermöglicht, alle weiteren Kosten auf Ihn übertragen zu können.

Schicken Sie jetzt "nur einen Brief", so kann es passieren, dass der VK sich überhaupt nicht meldet. Sie können dann gar nichts beweisen und würden wieder von vorn anfangen. Also am besten gleich ein Einschreiben

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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

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