Kurioser Fall / Ware verschwunden

23. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)
Kurioser Fall / Ware verschwunden

Hallo,
es geht immer noch um diesen Fall mit dem iPod bei dem der VK behauptet er habe ihn abgesendet, die Ware ist aber nie angekommen.

Jetzt stellt der Käufer im nachhinnein fest, das der Artikel so wie er beschrieben ist gar nicht existieren kann. Denn ein iPod der 3.ten Generation verfügt über keine Sprachaufnahme.

Jetzt wird es theoretisch: Die Ware ist ja verschwunden (wie auch immer) kann sich der Käufer jetzt trotzdem auf § 439 BGB berufen und Wandlung verlangen, da ja eine zugesicherte Eigenschaft fehlt?

Wie sieht es dann mit der Rückgabe des Artikels aus, das geht ja nicht da sie der K nicht erhalten hat. Aber der VK hat ja einen Nachforschungsauftrag gestellt. Bei dem er sich selbst als den Begünstigten dargestellt hat.

Reicht das um eine Wandlung zu verlangen bzw einzuklagen?

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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

-- Editiert am 23.12.2009 15:10

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hollywood85
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 12x hilfreich)

Hier sind 2 Fälle getrennt von einander zu betrachten:

1. Sachmangel an der Ware (fehlende Sprachaufnahme)
2. Verlust beim Versand

1. Sachmangel
Wenn ein I-Pod der 3. Generation mit Sprachaufnahme beschrieben wurde (es diesen aber eigentlich gar nicht gibt), so liegt in meinen Augen trotzdem ein Sachmangel nach $434 BGB vor. Denn der VK hat ihn mit Sprachaufnahme beschrieben. Die Rechte des Käufers bei Mängeln ergeben sich aus den §§ 437 ff. BGB . Danach kommen Nacherfüllung durch den VK (sehr wahrscheinlich nicht möglich), Preisminderung, Rücktritt, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in Betracht.

2. Verlust beim Versand
Hierzu ist es ausschlaggebend, ob der VK privat oder gewerblich ist. (Käufer ist Verbraucher setze ich mal voraus). Bei gewerblichem Verkäufer trägt in diesem Fall der Verkäufer das Versandrisiko. Das Ergebnis einer Nachforschung ist für den Käufer somit rechtlich ziemlich belanglos. Außerdem hat der Käufer ein Recht auf Widerruf (oder Rückgabe) - vgl. Artikelbeschreibung. Zumindest beim Widerruf beginnt frühestens mit Erhalt der Ware die Widerrufsfrist, sodass der Käufer vor Eintreffen der Ware jederzeit widerrufen kann.

Ist der Verkäufer privat, so trägt der Käufer das Versandrisiko. Im Falle von einer nachvollziehbaren Versandart muss der VK einen gültigen Versandbeleg vorlegen. Etwaige Versicherungsentschädigungen aus dem Verlust der Sendung stehen dem Käufer zu.

Wurde ein eBay-Geschäft mit PayPal bezahlt, so muss der Verkäufer bei Käuferschutzantrag wg. Nichterhalt PayPal einen gültigen Versandbeleg vorlegen (unabhängig von der Versandmethode und unabhängig von gewerblich/privat). Macht er das nicht, so erstattet PayPal dem Käufer den gezahlten Betrag.

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