Leeres Paket erhalten

20. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
raddenkopp
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 11x hilfreich)
Leeres Paket erhalten

Guten Abend.

Ich habe mir letzte Woche über ein Online Auktionhaus einen Artikel per Sofortkauf erworben.Der Verkäufer (über 5000 Positive Bewertungen darunter keine Negative) ist als Gewerblich angemeldet.Habe das Geld überwiesen und heute kam das Paket an.Allerdings habe ich das Paket nicht persönlich entgegen genommen sondern auf die Arbeitstelle meiner Mutter beordert so wie ich es immer mache.Dort sind 2 Damen in der Verwaltung die meine Pakete immer entgegen nehmen.Habe mir also das Paket von meiner Mutter mitbringen lassen und merkte sofort das es viel zu leicht ist.Habe es also geöffnet und musste zu meinem entsetzen feststellen das es leer ist.Naja es waren einige Zeitungsblätter darin.Habe dann sofort den Verkäufer angerufen und ihm das mitgeteilt.Der war zwar auch überrascht, teilte mir allerdings mit das noch ein 2. Geschädigter sich bei Ihm gemeldet hat und ebenfalls ein leeres Paket erhalten hat.Das Paket wurden übrigens als versichertes Paket verschickt.Der Verkäufer schrieb mir später per Mail das er bei der Zuständigen Filiale gewesen ist und die aber sagten ich müsse mich darum kümmern.Er riet mir zur meiner Filiale zu gehen und gegebenfalls zur Polizei.Da bin ich auch gewesen habe ein Schadensprotokoll ausgefüllt und bei der Polizei eine Anzeige gegen unbekannt gestellt.Ich würde nun gerne wissen wie hoch die Chancen sind das ich mein Geld zurück bekomme.Habe schon einige Beiträge im Netz gelesen doch die waren alle nicht wirklich aussagekräftig bzw gingen da die Meinungen ziemlich weit auseinander.Der Verkäufer kann wie er mir mitteilte natürlich auf Grund der Quittung vom Paketdienst belegen wie hoch das ursprüngliche Gewicht war.

Würde mich sehr über Ratschläge oder Erfahrungen freuen.



-- Editiert am 20.10.2010 23:28

-- Editiert am 20.10.2010 23:29

-- Editiert am 20.10.2010 23:33

-- Editiert am 20.10.2010 23:36

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30 Antworten
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#1
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

Ca. 0 %.

Das Risko des Verlustes geht bei Versendung auf den Käufer über.



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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott - so muss ich nachschlagen!"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ca. 0 %.

Das Risko des Verlustes geht bei Versendung auf den Käufer über. <hr size=1 noshade>


Du übersiehst, dass es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt. Die Gefahr geht erst dann über, wenn der Käufer die Ware (und nicht ein leeres Paket) in den Händen hält.

Es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB .

§ 474 BGB
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.

Explizit regelt Abs. 2 S. 2, dass § 447 BGB eben nicht anzuwenden ist.

Wir sprechen von einer modifizierten Schickschuld, die Gefahr für den Transport trägt hierbei im Gegensatz zu § 447 BGB der gewerbliche Verkäufer.

Der einzige Unsicherheitsfaktor besteht hier darin, dass das Paket nicht an den Käufer selbst, sondern an die Arbeitsstelle der Mutter gesendet wurde. Wäre es dort incl. der Ware angekommen und wäre der Inhalt anschließend entwendet worden, wäre es Sache des Käufers.

Hier räumt aber schon der Verkäufer ein, dass es 2 ähnliche Vorfälle gibt, zudem dürften den Damen, die das Paket angenommen haben, nicht entgangen sein, dass es außergewöhnlich leicht war, das wird auch die Mutter bemerkt haben, die das ungeöffnete Paket dem Sohn ausgehändigt hat.

Kurzum: Es ist ein leeres Paket angekommen, der Verkäufer kann höchstens nachweisen, ein Paket mit Inhalt verschickt zu haben.

Das reicht nicht. Ansprechpartner ist weiterhin der Verkäufer, er hat den Schaden zu ersetzen, unabhänigig davon, ob die Sendung versichert ist oder nicht.

Gleichzeitig hat er sich mit dem Versandunternehmen, das zunächst sein Vertragspartner ist, auseinanderzusetzen.

Das Versandunternehmen wiederum hat zu beweisen, dass es die Sendung (so wie erhalten) ausgeliefert hat.

Der Käufer hat Mitwirkungspflichten, er hat eine Strafanzeige gestellt und den Schaden dem Versandunternehmen gemeldet.

Jetzt ist der Verkäufer am Zug, er hat den dem Käufer entweder den Schaden zu ersetzen oder man kann sich darauf einigen, einen gleichen Artikel noch einmal zu versenden, wenn dies möglich ist.

Der Verkäufer bleibt der Ansprechpartner.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
raddenkopp
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 11x hilfreich)

Danke erstmal für die Antworten.

Das ist schon eine ziemlich blöde Situation.Die Verkäufer zeigt sich wirklich sehr kooperativ hat mich allerdings nicht darauf hingewiesen das er den Schaden zu ersetzten hat.Ich denke das ich wohl abwarten muss was das Paketunternehmen zu dem Fall schreibt.Ich meine es wird ja kein Zufall sein das noch ein Paket des gleichen Verkäufers leer angekommen ist.Ich meine dem muss ja zumindest mal nach gegangen werden.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Die Verkäufer zeigt sich wirklich sehr kooperativ hat mich allerdings nicht darauf hingewiesen das er den Schaden zu ersetzten hat.Ich denke das ich wohl abwarten muss was das Paketunternehmen zu dem Fall schreibt.


Kann nur erkennen, dass der "kooperative" Verkäufer dir einiges aufgetragen hat, was er hätte erledigen können. Der Geschädigte ist er, nicht du. Denn er hat zu haften.

Scheinbar hat der Verkäufer die Rechtslage noch nicht erkannt, sie wäre ihm schon einmal mitzuteilen. Auseinandersetzungen mit Versandunternehmen entwickeln oft ihre eigene Dynamik, dieses Vergnügen ist aber Sache des Verkäufers.

Würde ihn schon einmal informieren, vielleicht sollte er sich schon mal bei seinem Hausanwalt kundig machen.

Noch besser wäre eine Fristsetzung zur Rückzahlung, damit diese nicht allzu lange auf sich warten lässt.



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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Einschreiben Rückschein und eine angemessene Frist zu Erstattung des Kaufpreis. Danach Anwalt geben und einklagen lassen.

Das ist alles das Problem des VK und nicht deins

Uwe

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

In solchen Fällen ist es besser direkt zur Post zu gehen und eine Weiterleitung an die Nachforschungsstelle zu veranlassen. Diese leitet dann nach Untersuchung das Paket auch an den Absender weiter.
Die Nachforschungsstelle hat Erfahrung und kann Paketmanipulationen erkennen.
Auch der Käufer hat eine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung der Angelegenheit. Je schneller und sauberer die Manipulation aufgedeckt wird, desto schneller gibt es Geld oder neue Ware!

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

-- Editiert am 21.10.2010 22:05

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

quote:
In solchen Fällen ist es besser direkt zur Post zu gehen


Das muss der Kunde der Post machen, nur er hat den Vertrag mit der Post

quote:
Je schneller und sauberer die Manipulation aufgedeckt wird, desto schneller gibt es Geld oder neue Ware!


Das geht den Käufer bei einem gewerblichen VK nichts an, der bekommst sein Geld sofort wieder und zwar vom VK.
Wobei man ihn schon nachweisen muss das das Paket leer war, vor allen wenn es noch durch mehrere Hände ging.

Uwe

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1x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Käufer kann nur dann in Gefahr geraten, trotz Nichterhalts der Sache den Kaufpreis zahlen zu müssen, wenn die Sache zufällig untergeht oder verschlechtert wird, §§ 446 , 447 BGB . <hr size=1 noshade>


Ja, bleibt aber zu ergänzen, daß 447 bei einem gewerblichen Versendungs-VK nach § 474 Abs. 2 BGB nicht anwendbar ist. Der haftet also, bis die Ware beim K ankommt. Auch wenn sie "zufällig" beim Transport abhanden kommt.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

In jedem Fall hat der Käufer=TE auch ein Interesse, das seine Story bestätigt wird. Sonst behauptet der VK das Paket ist doch angekommen und klag doch ...
Schließlich könne der Inhalt auch bei den 2 Damen abhanden gekommen sein.

Die Logik sagt mir daher - Blick in die Beförderungsrichtlinien werfen und kooperativ an der Aufklärung mitwirken. Nicht zuletzt um die Paket-Gauner zu fassen!
Aus eigener Erfahrung kann ich den Weg über die Nachforschungsstelle nur empfehlen. Was ist daran falsch? Der K hat nichts zu verlieren!



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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Mit der Strafanzeige ist es getan. Das der Inhalt bei den beiden Damen abhanden bekommen ist wird der Staatsanwalt ermittelt. Notfalls per Hausdurchsuchung.
Da es bereits weitere Taten auf Seiten des Absenders gibt scheint es hier ein Problem zu geben.

Es ist Sache der Polizei den Weg der Pakete zu verfolgen.

Der VK wird nicht klagen, der hat sein Geld doch bereits.

Aber eins stimmt, wegen ein paar Tagen hin oder her lohnt die Klage nicht.

Uwe



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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
raddenkopp
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 11x hilfreich)

Nocheinmal vielen Dank für die Beiträge.

Ich habe ja sofort ein Schadensprotokoll beim Paketdienst ausgefüllt und eine Anzeige bei der Polizei erstattet.Was mich doch sehr gewundert hat war die erste Aussage des Herren am Schalter (der sogar noch in der Verwaltung anrief um sich zu informieren) das es nicht die Aufgabe des Paketdienstes ist, da der Karton leer ist und die Ware ja nicht beschädigt.Habe das auch so erstmal hingenommen.Bin dann allerdings nach der Anzeige nochmal hin und habe Druck gemacht und plötzlich bestand doch die Möglichkeit so ein Formular auszufüllen.Nur ich meine ich als Käufer kann ja auch nichts dafür.Hätte den Inhalt des Paketes ja gerne gehabt sonst hätte ich ihn ja nicht gekauft.Nur irgendjemand muss doch dafür zuständig sein.Ich denke habe mit meinem vorgehen ja jetzt erstmal das richtige gemacht.Kann ja jetzt nur abwarten.

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

quote:
Nur irgendjemand muss doch dafür zuständig sein.


Der Absender !!! Der ist bestohlen worden, was gehts dich an. Kann ja sein das Geschäft läuft schlecht und er ist auf Betrug umgestiegen.

Uwe

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2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
raddenkopp
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 11x hilfreich)

Naja die Möglichkeit besteht natürlich allerdings möchte ich dem nichts unterstellen.Sein Bewertungsprofil sagt wirklich etwas ganz anderes.Der ist durchgehend aktiv auf der Plattform und bekommt fast täglich positive Bewertungen was das ganze natürlich für mich unwahrscheinlicher macht.

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-- Editiert am 22.10.2010 17:26

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Uwe Mettmann
Status:
Praktikant
(564 Beiträge, 226x hilfreich)

Hallo raddenkopp,

es ist doch wohl auch möglich, dass der Verkäufer sich über die rechtliche Situation nicht bewusst ist, er also nicht weiß, dass er Ersatz liefern oder das Geld zurückzahlen muss, wenn die Ware nachweislich nicht beim Empfänger ankommt. Insofern würde ich ihn als ersten Schritt einfach anrufen und auf den Sachverhalt aufmerksam machen. Möglicherweise zeigt er sich ja sehr kooperativ.

Wenn nicht, steht ja immer noch andere Schritte offen.


Gruß

Uwe


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-- Editiert am 22.10.2010 21:53

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
raddenkopp
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 11x hilfreich)

Danke für die Beiträge.

Habe den VK grade per Email über die rechtliche Situation informiert.

Habe mir grade nochmal die Email des VK durchgelesen auf meine Bitte mir doch eine Kopie des belegs zu zusenden:


Kopie benötigen Sie eigentlich nicht, da ich, nach der Anzeige, auch angeschrieben werde und dann den Beleg schicken muß.
Bin eben schnell zur Post gegangen und wollte es auch klären, aber nur ie Empfänger können dies. Sie haben Glück, dass die Mutter es angenommen hat. Sie kann bezeugen, dass das Paket so leicht war. Offiziell wog es 7,4 kg.
Abgegeben wurde es in der Filiale am 15.10.10 um 9.29 Uhr. Berlin. (Adresse habe ich entfernt)
Komplettes Paket mit Papier mitnehmen.An dem selben Tag noch ein Paket abgegeben, aus dem auch der Inhalt gestohlen wurde!

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
raddenkopp
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 11x hilfreich)

Also habe wie empfohlen den VK über das Risiko der Gewerblichen aufgeklärt.Mit der Bitte mir doch mein Geld zurück zuerstatten.Daraufhin sagte er mir das es damal bei so einem ähnlichen Fall ein halbes Jahr dauerte bis der Paketdienst zahlte.Haben ihm gecshrieben das dies für mich nicht relevant sein da er ja das Vertrag mit dem Paketdienst habe.Hatte ihn auch noch gebeten mir eine Kopie des Belegs zu schicken.Woraufhin er meinte er schickt es mir am Monntag per Post.

Heute die Email von Ihm:

Noch eine Frage? Wozu benötigen Sie denn den Paketschein, wenn ich sowieso alles regeln muß?

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

quote:
Wozu benötigen Sie denn den Paketschein, wenn ich sowieso alles regeln muß?


Gar nicht, das geht dich doch nichts an.

Du musst dich an den VK wenden, dem würde ich eine Frist setzen. Danach klagen und gewinnen.

ES WURDE BESTOHLEN - nicht du

Uwe


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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
raddenkopp
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo.

Habe jetzt schon 2 bis 3 mal den VK gefragt wann ich mit der Rückerstattung meines geldes rechnen kann.Dieser weicht aber aus oder geht nicht weiter darauf ein.Ist es ausreichend wenn ich ihm eine 2 wöchige Frist per Email schreibe oder besser Ausdrucken und als Einschreiben ?

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-- Editiert am 26.10.2010 16:08

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

quote:
Ist es ausreichend wenn ich ihm eine 2 wöchige Frist per Email schreibe oder besser Ausdrucken und als Einschreiben ?


In einem Klageverfahren muss man Beweise haben. 7 Tage Frist zum zahlen reichen aus. Ich würde auch mit meiner Rechtschutzversicherung in der Klage drohen. Also Einschreiben mit Rückschein.

Danach würde ich einen Online Mahnbescheid senden

Uwe

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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
raddenkopp
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 11x hilfreich)

Danke Labersack


Habe grade nochmal in die AGBs des VK geschaut.Ist das 30 tägige Wiederrufsrecht für meine Fristsetzung in irgendeiner Form von bedeutung ?

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-- Editiert am 26.10.2010 16:18

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120256 Beiträge, 39860x hilfreich)

Ich würde die Frist für die Rückzahlung auf 14 Tage setzen, die wird von der ständigen gängigen Rechtssprechung als ausreichend betrachtet.
7 Tage können zu kurz sein wenn es hart auf hart kommt.



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"
Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
raddenkopp
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 11x hilfreich)

Nabend.


Habe eben grade eine Email vom VK erhalten das er den Betrag die Tage überweisen wird.Bin ich mal gespannt.


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1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Nur mal theoretisch :
Wie würde das vor Gericht wohl augehen ?
Der Verkäufer hat einen Zeugen welcher versichert die Ware in das Paket gelegt zu haben und der Käufer welcher ebenfalls im Beisein eines Zeugen das leere Paket geöffnet hat !

lg

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2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

Theoretisch:

K hätte, wenn sein Zeuge glaubwürdig ist, bewiesen, dass die Ware nicht ankam.

Da der gewerbl. VK das Transportrisiko trägt muss er erneut liefern oder den KP zurückzahlen. Der Nachweis, dass er versandt hat hilft ihm nicht, den Zugang/Erhalt der Ware müsste er beweisen.

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1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
raddenkopp
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 11x hilfreich)

hallo.

der vk hatte mir eigentlich schon zu gesagt das er mir mein geld zurück erstattet nurn bekomme ich folgende email.


Guten Morgen!Ich habe mich gestern (hate leider keinen Termin) mit meinem Anwalt unterhalten.Er sagte mir, dass HLin der Pflicht sei, wenn wir das Paket versichert verschickt haben.
Also, jetzt haben wir zwei Antworten .

Haftung des Paketdienstes für ungeklärten Verlust des Paketinhalts

Kommt ein verschlossenes Paket beim Empfänger ohne Inhalt an, so haftet der Paketdienst unter Umständen für den Verlust der Ware. Die Haftung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Schadenshergang nicht aufklären lässt. Zwar ist der Versender der Ware dafür beweispflichtig, dass er das Versandgut vollständig an den Paketdienst übergeben hat. Im gewerblichen Bereich spricht jedoch die Vermutung dafür, dass die in der Rechnung aufgeführten Waren auch tatsächlich in dem übergebenen verschlossenen Paket enthalten waren. Sofern der Paketdienst diesen Anscheinsbeweis nicht entkräften kann, hat er für den Verlust des Paketinhalts Ersatz zu leisten.

Urteil des OLG Braunschweig vom 03.02.2005
2 U 201/03
OLGR Braunschweig 2005, 162
Das habe ich gegoogelt. Ist nicht von meinem Anwalt! Nur eine Info meinerseits.

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1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Das interessiert doch den Käufer nicht. Wenn der seinen besoffenen Kumpel mit dem Transport beauftragt kann das deswegen lange nicht das Problem des Käufers sein wenn er das Paket verbummelt.
Ist nachgewiesen das das Paket nicht ankommt haftet der VK gegenüber dem Käufer.

Ob der VK irgendjemand anderen haftbar machen kann ist dessen Problem.

Uwe

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1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

Das ist ja alles hochinteressant, braucht doch aber dich nicht zu interessieren.

VK muss dir die Ware liefern. Das hat er nicht getan, er ist dir nach wie vor aus dem KV im Obligo.

Diese Paralleldiskussion "haftet der Paketdienst" braucht dich nicht zu interessieren, da du das Versandrisiko nicht trägst.

Also Frist zur Rückzahlung = in Verzug setzen, auf Zugangsnachweis achten. Warten was geschieht.

@Ls: Sorry, hat sich überschnitten.


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-- Editiert am 29.10.2010 11:44

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
raddenkopp
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 11x hilfreich)

danke für die antworten.

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1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
raddenkopp
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo zusammen.

Habe soeben das Einschreiben mit Rückschein aufegegeben.

Hier ein kurzer auszug der Email des VK von vorhin:

ch hatte geschrieben in den nächsten Tagen werde ich das Geld über weise. Ich wollte mich aber auch mich aber trotzdem bei einem Anwalt erkundigen, denn den eigentlichen Fehler hatte ja nicht ich gemacht, sondern DHL. Und deshalb sehe ich nicht ein, für den Fehler aufzukommen.


Langsam wird es nervig.

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-- Editiert am 29.10.2010 14:54

1x Hilfreiche Antwort

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