Leeres paket angekommen

10. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
master11
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Leeres paket angekommen

hallo,
habe ein Handy versteigert, Paket versichert unter zeugen verpackt und verschickt per nachnahme. Jetzt ist das Paket beim käufer leer angekommen.
Käufer will geld zurück, Ich hatte unter auschluss von Garantie und
Gewährleistung privat verkauft.

Was ist sinnvoll? Geld zurückgeben und Dhl auf Schadenersatz anzeigen?
oder die Sache ruhen lassen und auf Anzeige von Käufer warten ?

Ich weiß das dass thema schon behandelt wurde, wichtig wäre mir, zu wissen ob ich im Recht bin, weil ich mal so mal so etwas gelesen habe.

Danke mfG

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Zunächst sollte doch erst einmal eine DHL-Schadensanzeige gestellt werden. Der wichtigste Schritt überhaupt.

http://www.dhl.de/de/paket/kundenservice/online-services/schadensanzeige.html

Ansonsten gibt es immer ja nur 3 Möglichkeiten:

1. Der Verkäufer hat ein leeres Paket versendet

2. Die Ware wurde auf dem Transportweg entwendet

3. Der Käufer hat die Ware erhalten und behauptet, das Paket wäre leer gewesen.

Wichtig ist, alles zu dokumentieren, was zum Beweis geeignet ist. Würde den Käufer bitten, das Paket auf Öffnungsspuren zu untersuchen, auf Manipulationen, das Paket samt Inhalt (Verpackungsmaterial), getrennt vom Paket, zu fotografieren und aufzulisten, das Paket zu wiegen, so wie es abgeliefert wurde. Der Käufer ist zur Mitwirkung verpflichtet.

Anschließend soll er das Paket der DHL mit der Schadensanzeige zur Überprüfung vorlegen. Unverzüglich, die Zeit läuft. Dann wird man abwarten müssen, wie sich die DHL äußert.

quote:<hr size=1 noshade>Ich hatte unter auschluss von Garantie und Gewährleistung privat verkauft. <hr size=1 noshade>


Das spielt hier keine Rolle, es geht ja darum, dass die Ware angeblich nicht im Paket war. Dafür kann man die Gewährleitung nicht ausschließen, das versteht sich von selbst.

Es kommt jetzt darauf an, wer was beweisen kann.

Der Käufer wird behaupten, dass das Paket leer war, möglicherweise hat er dafür einen Zeugen, muss aber nicht.

Die DHL hat darzulegen und beweisen, dass sie mit der Sendung sorgfältig umgegangen ist, dass das Paket so wie erhalten abgeliefert wurde

Der Verkäufer hätte darzulegen und zu beweisen, dass sich die Ware bei Übergabe an die DHL im Paket befunden hat. Und hier kann es kniffelig werden. Wenn man Zeugen dafür hat, dass das Paket mit der darin befindlichen Ware eingeliefert wurde, wäre man schon auf der einigermaßen sicheren Seite.

Es kann ein Problem sein, wenn man "nur" Zeugen dafür hat, dass man die Ware in das Paket hineingelegt hat und es verschlossen und adressiert hat. Die Zeugen müssten aber auch bestätigen können, dass genau dieses Paket unmittelbar nach dem Einpacken zur Post gebracht wurde und der DHL übergeben wurde.

Dabei kommt es auf Glaubhaftmachung an, der Richter entscheidet. Ein Beweis wäre sicherlich auch, wenn der Käufer einen Karton (einschl. Verpackungsmaterial präsentiert), der z. B. 310 g wiegt, auf dem Einlieferungsbeleg der DHL steht aber, dass die Sendung bei Einlieferung 450 g wog.

Was eine Anzeige betrifft: Man muss unterscheiden zwischen Straf- und Zivilrecht. Der Käufer könnte einerseits eine Strafanzeige erstatten, was dabei herauskommt steht in den Sternen.

Um an sein Geld zu kommen, müsste er dieses einklagen, das ist die Schiene auf der wir uns hier bewegen.

Als Beispiel einmal ein Urteil zu einer Rolex-Uhr, die auch angeblich nicht im Paket war, da kann man verfolgen, um was in etwa geht:

LG Berlin Urteil vom 01.10.2003 18 O 117/03
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040043.htm






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-- Editiert am 11.05.2010 08:52

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
master11
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hab eine Zeugen, der den Inhalt gesehen, beim verpacken und zur Post bringen dabei war. Versandbeleg bestätigt 1,1 kg.

Was soll ich tun, dem Käufer sein geld zurückerstatten?
oder Schadensanzeige gegen DHL?
oder nichts + Anzeige wegen Betrug gegen Käufer ?

DAnke

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-- Editiert am 11.05.2010 09:50

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Poicephalus
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 67x hilfreich)

Das wurde doch von Bogus bereits beantwortet. Und zwar sehr ausführlich. Die weiteren Schritte sollten klar sein, falls nicht, kann man Ihnen auch nicht weiterhelfen.

Gruss...

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Ich hab eine Zeugen, der den Inhalt gesehen, beim verpacken und zur Post bringen dabei war. Versandbeleg bestätigt 1,1 kg.

Was soll ich tun, dem Käufer sein geld zurückerstatten?


Unter keinen Umständen, dann ist es weg.

quote:
oder Schadensanzeige gegen DHL?


In jedem Fall eine Schadensanzeige aufgeben: Wenn du beweisen kannst und das kannst du anscheinend, dass du ein Paket aufgegeben hast, das 1,1 kg wog, kann es nicht leer gewesen sein, mit dem Zeugen bist du aus dem Schneider mit ziemlicher Sicherheit zumindest.

Also hast du alles getan (bezüglich der Einlieferung), was erforderlich war. Eigentlich kann der Inhalt nur noch auf dem Transport entnommen worden sein oder der Käufer hat die Ware bekommen. Er muss das Paket mit der Schadensanzeige bei der DHL vorlegen, die Sache muss überprüft werden, dazu ist eine Frist von 7 Tagen einzuhalten, sonst lehnt die DHL die Haftung ab. Schreib das deinem Käufer.


quote:
oder nichts + Anzeige wegen Betrug gegen Käufer


Das wird keinen Sinn machen, man weiß ja auch nicht, ob der Käufer betrügen will, immerhin ist es nicht ausgeschlossen, das das Handy vorher entwendet wurde.

Die Schadenanzeige erstatten, das ist wichtig, kein Geld zurückzahlen.

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-- Editiert am 11.05.2010 10:14

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#5
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

Wie bogus schrieb, sollten Sie zunächst DHL kontaktieren. Sie sollten zunächst einmal die Unschuld des Käufers vermuten und ihn zur Mitwirkung auffordern. Er sollte das Paket so, wie es ankam, zu DHL bringen. DHL sollte dann darum gebeten werden, dass Gewicht des Leerpakets zu ermitteln.

Vorteilhaft für Sie könnte sein, dass der Käufer tatsächlich von einem Leerpaket spricht (andere behaupten, ein Stein hätte dringelegen). Dadurch ist es evt. tatsächlich gut möglich, einen Beweis über die Gewichtsdifferenz zu führen. Infomieren Sie den Käufer zunächst besser nicht über Ihre Absicht und schon gar nicht über das Gewicht bei Abgabe des Päckchens.

Dass Sie einen Zeugen haben, ist nicht unbedingt ausschlaggebend. Ich tippe darauf, dass auch Ihr Gegenüber mit einen siamesischen Zwilling aus dem Hut zaubert, der ihn bei sämtlichen Aktivitäten begleitet. :) (Zumindest sieht die Praxis so aus.)

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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12312.05.2010 10:28:41
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 17x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Man kann das gar nicht ausführlich genug darstellen, Dispute mit Versandunternehmen haben es in sich, Hunderttausende haben schon Fristen verschlafen oder Beweise nicht erbringen können, die eingefordert wurden.

Da läuft man gegen Beton!

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

Sorry - überlagertes Posting...

Noch etwas, was so deutlich noch nicht genannt wurde und Ihnen vielleicht hilft: Beim versicherten Versand tragen Sie das Haftungsrisiko nur bis zur Abgabe des Paketes beim Versender. Alles was danach auf dem Versandwege passiert (und nicht auf unzureichende Verpackung zurückzuführen ist), ist nicht mehr in Ihrem Verantwortungsbereich.

Anders wäre es bei unversichertem Versand. Hier würden Sie verantwortlich bis zur Übergabe des Artikels an den Käufer.

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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Das ist auch bei einem unversicherten Versand so, auch da muss die Einlieferung bewiesen werden. Darauf kommt es an. Hier ist das Hauptproblem ja, dass das Paket angekommen ist, aber leer gewesen sein soll, die Beweispflicht dafür, dass die Ware bei Einlieferung im Paket war, hat der Verkäufer.

quote:<hr size=1 noshade>Anders wäre es bei unversichertem Versand. Hier würden Sie verantwortlich bis zur Übergabe des Artikels an den Käufer. <hr size=1 noshade>


Wo soll denn darin ein Sinn liegen? es gelten bei einem Privatverkauf immer die Vorschriften des § 447 BGB

§ 447 BGB
Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.


Nur der gewerbliche Verkäufer haftet, bis der Käufer die Ware in den Händen hält.


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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

> "Anders wäre es bei unversichertem Versand. Hier würden Sie verantwortlich bis zur Übergabe des Artikels an den Käufer. "

Immer, wenn ich glaube, die "Regeln" verstanden zu haben, stolpere ich über solche neue Interpretationen!

Keine Ahnung, warum, aber wieso immer wieder Leute mit solchen Aussagen verwirren? Jeman dliest das, gibt es weiter, ... und schwupps, 10 neue Threads "das ist aber so, habe ich im Rechteforum gelesen, du bist verantwortlich bis ...)

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