Hallo denn da,
wenn ich als Käufer ein Gerät ersteigere, von dem ich hinterher erfahre, dass es ein Leihgerät war - bin ich dann trotzdem der Eigentümer dieses Gerätes?
Ein möglicher Fall:
Ein Verkäufer bietet bei eBay
einen Kaffeevollautomaten von Jura für einen "Sofortkaufpreis" an. Ganz normal, ohne irgendeinen Hinweis darauf, dass er lediglich Besitzer, aber nicht Eigentümer dieses Gerätes ist. Ich kaufe diesen Automaten. Nach Erhalt möchte ich ein paar nützliche Dinge an diesem Gerät erweitern und rufe bei Jura an. Nach Angabe der Seriennummer sagen die mir, das Gerät sei von dem "Verkäufer" nur geliehen.
Habe ich jetzt durch den Kauf über ebay das Eigentumsrecht an dem Gerät erworben, oder wie sieht das aus? Müsste ich womöglich das Gerät wieder abgeben, wenn der Verkäufer oder die Firma Jura das verlangt?
Danke vorab für mögliche Antworten.
Freundlichst vom Niederrhein...
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Leihgerät versteigern?
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
quote:<hr size=1 noshade>Habe ich jetzt durch den Kauf über ebay das Eigentumsrecht an dem Gerät erworben <hr size=1 noshade>
Ja, wenn die Sache gutgläubig erworben wurde (gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten § 932 BGB ), sie ist auch weder gestohlen worden, noch wurde sie verloren oder ist sonst abhanden gekommen (§ 935 BGB ).
http://www.123recht.net/Ratenkauf-Notebook-auf-ebay-weiterverkauft-__f172937.html
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@bogus1
Hallo und danke für die Antwort.
Wenn ich das richtig verstehe, dann könnte ich also im geschilderten Fall auch bei der Firma "Jura" darauf bestehen, dass das Gerät auf mich umgeschrieben wird, damit ich überhaupt "Zubehör" bestellen könnte?
Rein rechtlich wäre ich also "neuer" Eigentümer u. Besitzer des Kaffeeautomaten, egal welche Verpflichtung der Verkäufer gegenüber der Firma Jura hätte? Der Verkäufer könnte also nicht, wenn die Firma Jura nun (nach der Besitzanzeige durch mich) den vollen Preis für den Kaffeeautomaten von ihm haben möchte, das Gerät von mir zurückverlangen?
Gruß vom Niederrhein...
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Zitat:Wenn ich das richtig verstehe, dann könnte ich also im geschilderten Fall auch bei der Firma "Jura" darauf bestehen, dass das Gerät auf mich umgeschrieben wird, damit ich überhaupt "Zubehör" bestellen könnte?
Das kann ich nicht beurteilen, es kommt möglicherweise darauf an, ob das mit dem Umschreiben vertraglich geregelt ist. Dazu müsste man mal in die AGB schauen, insbesondere ob ein "Umschreiben" unter welchen Bedingungen stattfinden kann. Wüsste aber nicht, aus welchem Grund die Firma berechtigt sein dürfte, den Verkauf von Ersatzteilen oder Zubehör zu verweigern, im Übrigen kann man die auch anderswo beziehen.
quote:
Rein rechtlich wäre ich also "neuer" Eigentümer u. Besitzer des Kaffeeautomaten, egal welche Verpflichtung der Verkäufer gegenüber der Firma Jura hätte? Der Verkäufer könnte also nicht, wenn die Firma Jura nun (nach der Besitzanzeige durch mich) den vollen Preis für den Kaffeeautomaten von ihm haben möchte, das Gerät von mir zurückverlangen?
Ja, Eigentümer und Besitzer - (unter den Voraussetzungen, die aufgezählt wurden). Der Verkäufer ist der Firma Jura schadensersatzpflichtig. An den neuen Käufer wird sie keinerlei Ansprüche richten können.
Hier ist es noch einmal nachvollziehbar, es geht um den Verkehrsschutzgedanken.
http://de.wikipedia.org/wiki/Gutgl%C3%A4ubiger_Erwerb_vom_Nichtberechtigten
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-- Editiert am 18.09.2009 10:43
An dieser Stelle nochmals ein Dank!!!
Das liest sich sehr kompetent und deckt sich zudem mit meinem Verständnis dessen, was ich hierzu im BGB gelesen habe. Allerdings bin ich kein Jurist, sodass es hin und wieder schwer ist, die Paragraphen korrekt zu deuten.
Auch der Eintrag bei Wikipedia ist sehr aufschlüssig und kann m.E. auf den von mir geschilderten Fall angewandt werden.
Prima!!
Gruß vom Niederrhein...
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