Hallo,
ein bekannter hat im Januar eine 20€ Videokassette von einen Händler (steht überall Privatauktion, hat aber in 18 Monaten fast 2000 Käufer Bewertungen bekommen, also gewerblich) auf ebay gekauft.
Die Ware hat er warum auch immer nicht bezahlt, gestern hatte er einen Mahnbescheid vom Amtsgericht im Briefkasten 20€ Auktion + ca 80 Gebühren. Daraufhin sendet er dem VK eine mail und tritt vom Vertrag zurück, diese hat er mit erweiterten Header ausgedruckt und abgeheftet. Reicht das, plus Widerspruch gegen den Manbescheid aus? Er könnte ja auch die Ware bezahlen und dann zurücktreten, was aber ja nur mehr Aufwand wäre un sinnlos. Über einen Rat würde er sich sehr freuen. Einen schönen Abend wünsche Ich Ihnen und euch
Mahnbescheid für 20€ Artikel bei Vorrauskasse ebay
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Reicht das, plus Widerspruch gegen den Manbescheid aus?
Wie will er denn den Zugang der Email beweisen?
Meinst du er würde das betstreiten? Naja die mail ist aus dem mail programm mit header ausgedruckt. Wenn du meinst es reicht nicht werde ich Ihm nahelegen noch ein schreiben zu senden... oder wie? Vielen Dank
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Einschreiben Rückschein! Nix mit Header etc... das bringt in keinem Fall was!
die mail ist aus dem mail programm mit header ausgedruckt
Überlegen Sie doch mal: wenn Sie einen Brief in den Briefkasten stecken, ist dann der Zugang bewiesen, wenn Sie lediglich eine Fotokopie von Brief und Umschlag haben? Ist damit bewiesen, daß der Brief den Empfänger auch erreicht hat?
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
*Fakt ist: Die Widerrufsfrist hat bei ihnen noch gar nicht begonnen, denn die beginnt erst mit der Belehrung in Textformjedoch nicht vor Erhalt der Ware.
Beides ist bei ihnen nicht gegeben. Folglich haben sie kein Widerrufsrecht, und können von diesm erst Gebrauch machen nachdem die Forderungen beglichen wurden.*
Was ist das denn für ein Blödsinn? Das Widerufsrecht kann man jederzeit ausüben, solange die Frist noch nicht verstrichen ist. Mann kann das Widerufsrecht selbstverständlich auch vor dem Erhalt und vor der Bezahlung der Ware (ab da beginnt nämlich die Frist frühestens) ausüben.
Powerseller, wann hörst du endlich auf Verbrauchern ihre Rechte streitig zu machen?
-- Editiert von normi am 15.02.2007 08:33:55
Ich halte es für entscheidend, ob der Käufer vorher per Mahnung in Verzug gesetzt wurde. War das der Fall?
Auf einem anderen Blatt steht noch, dass die Transaktion privater Natur war und nicht dem Fernabsatzgesetz unterliegt. Von der Anzahl der verkauften Artikel läßt sich nämlich nicht zwangsläufig auf gewerbliche Aktivitäten schließen. Natürlich deuten 2000 Transaktionen in 2 Jahren stark darauf hin.
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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."
Allerdings müßte es auch ausgeübt werden.
Einfach die Ware Ordern, und dann aussitzen ist nicht. Denn dann landest du im Annahmeverzug, bzw wenn vorkasse ausgemacht ist, in Verzug. Und bei einer Rückabwicklung geht der Verzugsschaden (Hier 80€) auf deine Kappe.
Und jetzt?
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