Mahnverfahren einleiten aber wie?

25. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
die_frantzens
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)
Mahnverfahren einleiten aber wie?

Hallo,

ich habe auf eBay etwas angeboten. Der Artikel ist für ca. 65 Euro weggegangen. Nun möchte der Käufer nicht bezahlen weil er sich verlesen hat und glaubte er hat was anderes ersteigert. Von meiner Seite aus war alles richtig. Da er sich nicht meldet möchte ich ein Mahnverfahren gegen Ihn starten. Da ich so etwas noch nie gemacht habe bräuchte ich Eure Hilfe.

MfG


die_frantzens

-----------------
""

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

quote:
Nun möchte der Käufer nicht bezahlen weil er sich verlesen hat und glaubte er hat was anderes ersteigert.


Er hat also wegen Irrtums angefochten? Dann wäre zu prüfen, ob das berechtigt war oder nicht. Wenn ja, ist die Anfechtung wirksam und er wäre "nur" noch zu Schadensersatz verpflichtet (also etwa zum Ausgleich eines Mindererlöses bei einer erneuten Auktion). Wenn nein, muß er den Vertrag weiterhin erfüllen.

quote:
Von meiner Seite aus war alles richtig.


Das war aber keine Verpackungsauktion ("Pappenverkauf" ), oder?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:
Da ich so etwas noch nie gemacht habe bräuchte ich Eure Hilfe.


Es ist durchaus fraglich, ob ein Mahnbescheid zum Ziel führt. Deshalb sollte man vorher sich zumindest ein paar Gedanken machen.

Es geht hier um EUR 65,00, so ärgerlich das auch sein mag, wenn ein Käufer nicht bezahlt, will man ihn ans Zahlen bringen, ist das mit einigem Stress und auch Kosten verbunden, kann er nicht zahlen, bleibt man auf den Kosten sitzen.

1. Zuerst einmal müsste der Käufer rechtswirksam in Verzug gesetzt werden --> Zahlungserinnerung (Mahnung). Es sei denn, man hätte in der Auktion selbst schon eine Zahlungsfrist bestimmt. Die Zahlungserinerung mit der Frist muss beweisbar sein, man kann es über das eBay System versuchen (unbezahlten Artikel melden --> explizit eine Frist setzen --> "Zahlen Sie spätestens bis dann und dann". Antwortet der Käufer nicht, wird man ein Einwurfeinschreiben mit dem gleichen Inhalt senden müssen, der Zugang muss beweisbar sein.

2. Haben wir immer das Problem, ob der Käufer überhaupt vorleistungspflichtig ist. Wenn in der Auktion nicht explizit "Vorkasse" vereinbart wurde, sondern nur "Überweisung", haben wir ein Problem. Hier im Forum und anderswo wurde schon oft darüber diskutiert, ob "Vorkasse" bei eBay "Verkehrssitte" ist, darüber lässt sich trefflich streiten, entscheiden tut ein Richter.

http://www.123recht.net/K%C3%A4ufer-will-nicht-zahlen---Mahnbescheid-__f166221.html

Entscheidet man sich dafür, dass Vorkasse explizit vereinbart sein muss und man hat dies nicht getan, wird man nur nach Ablauf der gesetzten Frist klagen können und zwar auf Leistung Zug um Zug. Ein Mahnbescheid ist nicht drin.

Entscheidet man sich dafür, dass Vorkasse Verkehrssitte bei eBay-Käufen ist, wäre die Leistung des Käufers (Zahlung) nicht von einer Gegenleistung abhängig und ein gerichtliches Mahnverfahren kommt in Frage.

Entweder online:

https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag?_ts=3074689-1243446664458&Command=start

Oder nach guter Sitte im Schreibwarenhandel ein entsprechendes Formular kaufen, ausfüllen und an das zuständige Mahngericht schicken.

http://www.gerichtliches-mahnverfahren.com/

Ausfüllen, abschicken, zahlen (!). Das Gericht schickt eine Gebührenrechnung. Widerspricht der Käufer dem Mahnbescheid, muss man ohnehin klagen.

Widerspricht er nicht, bekommt man einen Titel, den man aber auch wieder unter Umständen erst vollstrecken lassen muss, was weitere Kosten nach sich zieht.

Das alles wird Monate dauern, kann der Käufer nicht bezahlen (weil er insolvent ist), bleibt man auf den Kosten sitzen.

Das sollte zumindest Eingang in die eigenen Überlegungen finden. Wir haben es hier beim Mahnbescheid nicht mit einem Automaten zu tun, wo man oben einen Anspruch einwirft und unten kommt Geld heraus.

Oft hilft aber schon die Mahnung, dem Käufer wird deutlich, dass er sich nicht so ohne weiteres aus dem Vertrag stehlen kann.




-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
die_frantzens
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

ok ich habe das ganze verstanden. Werde mich erst noch einmal via E-Mail mit dem Käufer in Verbindung setzen.

MfG


die_frantzens

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
olaf1223
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 8x hilfreich)

Sorry der Nachfrage.

Um was für einen Artikel handelte es sich denn? Einen Leerkarton? Wenn ich richtig verstanden habe, hat der K den KV wegen Eigenschaftsirrtums angefochten. Hast Du dieser Anfechtung zeitnah widersprochen? Falls nicht, gilt der KV rückwirkend als nicht geschlossen und hast keine Anspruchsgrundlage.

Schadenersatzforderungen (ebay-Gebühr) sind davon allerdings nicht betroffen. Es sei denn der K hat nach § 123 BGB angefochten. Käme jetzt auf den Auktionstext an.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
die_frantzens
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

ja es handelt sich um einen Leerkarton mit dem Zubehör des Mobiltelefon. Ich habe die Auktion in die richtige Kategorie und habe auch geschrieben, und das nur in einem Satz, das es nur um die Originalverpackung mit Zubehör geht. Er hat mich direkt nach der Auktion angeschrieben das er auf Kulanz hofft aber ich habe Ihm dann direkt geschrieben das ich darauf nicht eingehe und Ihm 10 Tage zum überweisen eingeräum.

MfG


die_frantzens

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
olaf1223
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 8x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
die_frantzens
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

habe mir die Antwort durchgelesen und muss sagen das ich da keinerlei Anfechtbarkeit gesehen habe. Hier die vollständige Artikelbeschreibung:

Sie haben hier die Möglichkeit eine Nokia 5800 XpressMusic red - Originalverpackung - zu ersteigern. Folgendes Zubehör wird mitgeliefert:

Bedienungsanleitung
Software
Netzteil
Audiokabel
Headset
USB Kabel
Kfz Ladekabel 12 V
Kfz Halter

Auch sind nur Bilder von der Verpackung und dem Zubehör zu sehen. Des Weiteren gibt es in der Auktion eine Frage von einem Interessenten und die Antwort von mir:

Frage: Ist das nokia 5800 Handy auch dabei ? Gibt es eine Rechnung ?

Antwort: Hallo, wie in der Artikelbeschreibung steht handelt es sich hier um die OVP mit Zubehör für das Nokia 5800 XpressMusic red.

Und diese Frage habe ich vor Auktionsende beantwortet und vor der Abgabe des Höchstgebotes.

MfG


die_frantzens

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
olaf1223
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 8x hilfreich)

Das ist m. E. sehr grenzwertig. Originalverpackung kann auch "in der Originalverpackung" verstanden werden.
Jedenfalls hat sich der K in einer "verkehrswesentlichen Eigenschaft" geirrt und Dir das mitgeteilt.

Die Frage ist eigentlich nur noch, ob mit oder ohne Schadenersatz (ebay-Gebühren) der KV rückabgewickelt wird. (§ 119 vs. § 123 BGB )

Mein Rat: Sei klug und lass es auf sich beruhen, sonst verpasst Dir der Richter noch obendrein eine blutige Nase, falls Du es auf einen Rechtsstreit ankommen lässt.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)

Sehe ich auch so. Das Angebot ist schlichtweg irreführend, bzw. kann man bei der Beschreibung wohl kaum davon ausgehen, dass der Anbieter grossen Wert drauf legte, dass der Käufer die Art des Angebotes erkennt.

Die Artikelbezeichung liest sich, als ginge es um das Gerät inkl. der Originalverpackung, zzgl. dann dem in der Beschreibung genannten Zubehör.

Das es in den Nachfragen von Verkäufern auftaucht, spricht nicht grade für dich und auch nicht gegen den Käufer.
Es sollte doch wohl klar und eindeutig aus der Beschreibung und Artikelbezeichnung ersichtlich sein, um was es geht, nicht erst bei den Nachfragen der potenziellen Käufer.
Spätestens ab der Erkenntnis, dass erst einmal durch einen anderen Interessenten nachgefragt werden musste, sollte dir zu verstehen geben, dass das Angebot dieser Art missverständlich ist.
Dass man trotz dieser fragwürdigen Bezeichung und Beschreibung und der Kenntnis der Missverständlichkeit nun diese Forderungen, evtl. gar per gerichtl. Mahnbescheid geltend machen will, ist schlichtweg dreist, allerdings nicht vielversprechend, wenn der Käufer nicht ganz dumm ist.
Hier sollte man wohl eher froh sein, wenn der Käufer nicht versucht die Herausgabe des genannten Gerätes, inkl. der tollen Pappverpackung, zu bewirken.









-- Editiert am 26.02.2010 09:59

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.765 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen