Hallo,
bitte um eine kurze Meinung zu folgender fiktiver Streitsache:
Ein Artikel wird bei Kleinanzeigen von Privat verkauft und wegen "deutlicher Abweichungen von der Artikelbeschreibung" sowie "störenden Beschädigungen" vom Käufer zurückgeschickt. Eine Rücknahme wurde nicht besprochen, zudem zeigt sich der Artikel bei Ankunft unbeschädigt. Vermutlich gefiel er nicht.
Der Kaufpreis sowie die Auslagen für den Rechtsbeistand sollen erstattet werden.
Ich sehe dies wie folgt:
1) Bei Privatverkäufen gibt es kein Rücktrittsrechts, sofern die Gewährleistung ausgeschlossen wurde
2) Über unterschiedliche Auffassungen von Gebrauchsspuren lässt sich diskutieren. Hat der Verkäufer Mängel der Ware nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen, so räumt dies kein Sonderrücktrittsrecht vom Kaufvertrag ein.
3) Im Falle einer Verhandlung müsste ein Sachverständiger über den Artikelzustand entscheiden.
4) Der Verkäufer sollte den Artikel einen angemessenen Zeitraum (6 Monate?) für den Käufer aufbewahren und dürfte ihn bei ausbleibender Abholung anschließend erneut verkaufen.
Vielen Dank im Voraus.
MfG, Nighty
-- Editiert von NightmareAngel am 15.01.2019 03:00
Mal wieder strittiger Internetverkauf ..
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
1) Auch bei nicht ausgeschlossener Sachmängelhaftung gibt es kein Rücktrittsrecht. Allein wäre der Verkäufer in der Verantwortung nachzubessern. Dies ist er zwar im Falle eine korrekt ausgeschlossenen Sachmängelhaftung, jedoch gestalten sich in der Realität die Hürden für den Käufer (Beweisführung des Mangels und des Bewusstsein des Verkäufers über eben diesen) als nahezu unüberwindbar.
2) Korrekt.
3) Nicht per se. Die Beweisführung kann auf unterschiedlichste Arten stattfinden. Oftmals sind Sachverständigen natürlich das naheliegende Mittel der Wahl. Aber keineswegs das einzige.
4) Dieser angemessene Zeitraum dürfte nicht 6 Monate betragen, sondern eher bis zum 31.12.2022.
Zitat1) Bei Privatverkäufen gibt es kein Rücktrittsrechts, sofern die Gewährleistung ausgeschlossen wurde :
Das ist schlicht falsch, auch dann gibt es Rücktrittsrechte.
Im übrigen gibt es Gewährleistung seit über 15 Jahren nicht mehr. Und man muss den Nachfolger - die gesetzliche Sachmängelhaftung - auch korrekt aussschließen, sonst gilt die Klausel nicht mehr.
Zitat2) Über unterschiedliche Auffassungen von Gebrauchsspuren lässt sich diskutieren. Hat der Verkäufer Mängel der Ware nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen, so räumt dies kein Sonderrücktrittsrecht vom Kaufvertrag ein. :
Auch hier gibt es Rücktrittsrechte, siehe § 116 -120 BGB
Zitat3) Im Falle einer Verhandlung müsste ein Sachverständiger über den Artikelzustand entscheiden. :
Nein, nur wenn das Gericht der Auffassung ist, es würde einer benötigt.
Zitat4) Der Verkäufer sollte den Artikel einen angemessenen Zeitraum (6 Monate?) für den Käufer aufbewahren und dürfte ihn bei ausbleibender Abholung anschließend erneut verkaufen. :
Ab dem 01.01.2023 darf man ihn wieder verkaufen, sollte der Käufer sich bis dahin nicht gemeldet haben
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Zitat:
Im übrigen gibt es Gewährleistung seit über 15 Jahren nicht mehr. Und man muss den Nachfolger - die gesetzliche Sachmängelhaftung - auch korrekt aussschließen, sonst gilt die Klausel nicht mehr.
Während für Harry van Sell Spitzfindigkeiten überall gelten und man alles genau nehmen muss, sieht der BGH das übrigens anders:
[quote=BGH, Urteil vom 13.03.2013, Az. VIII ZR 186/12 ]
Der BGH hat entschieden, dass ein zwischen Verbrauchern vereinbarter Ausschluss der „Garantie" bei verständiger Würdigung als Gewährleistungsausschluss zu verstehen ist. Im allgemeinen Sprachgebrauch werde von juristischen Laien der Begriff „Garantie" nicht im Rechtssinne, sondern regelmäßig als Synonym für die gesetzliche Gewährleistung gebraucht.
Zitatsieht der BGH das übrigens anders: :
Nö, sieht er nicht.
Der hat nur entschieden das zwischen Verbrauchern auch bestimmte Synonyme genutzt werden können.
Die Ausschlussklausel muss hingegen korrekt formuliert sein:
Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB nicht stand (im Anschluss an die Senatsurteile vom 22. November 2006 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2072/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 22.11.2006 - VIII ZR 72/06: Auslegung der Bezeichnung "fahrbereit" in einem Gebrauchtwagen...">VIII ZR 72/06</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20170,%2067" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 22.11.2006 - VIII ZR 72/06: Auslegung der Bezeichnung "fahrbereit" in einem Gebrauchtwagen...">BGHZ 170, 67</a>; vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06 , BGHZ 174, 1 ).
BGH VIII ZR 26/14
Vielen Dank schon mal für die interessante Diskussion.
In Internetportalen findet man häufig die Klausel "Keine Garantie oder Rücknahme da Privatverkauf". Im Hinblick auf das o.g. Urteil wäre hiermit jeder Rücktrittsversuch des Käufers ausgeschlossen, wenn man argumentiert, dass im allgemeinen Sprachgebrauch eben diese „Garantie" nicht im Rechtssinne, sondern als Synonym für die gesetzliche Gewährleistung gebraucht wurde, wie es unter Laien üblich und ausreichend verständlich ist.
Natürlich kann man immer nach Spitzfindigkeiten auf dem Papier suchen, aber in der Praxis müsste man m.E. dem Käufer unterstellen, den Artikel wissentlich ohne Gewährleistung gekauft zu haben und bei Zweifel die gezielte Nachfrage versäumt zu haben.
ZitatIm Hinblick auf das o.g. Urteil wäre hiermit jeder Rücktrittsversuch des Käufers ausgeschlossen, :
Nö, denn einen Rücktrittsversuch kann man denknotwendigerweise nicht ausschließen.
Der Erfolg bzw. die Erfolgsaussichten des Rücktrittsversuch wäre hier von Relevanz.
Zum einen wäre die Klausel bei mehr als einmaliger Verwendung schlicht ungültig, damit stünde dem Käufer auch der Rücktritt wieder zu.
Zum andren würde das nur die Rechte aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung entsprechend bescheiden / verwehren, nicht auch die anderen aus denen sich ein Rücktrittsgrund ergeben könnte..
Zitat:
Zum einen wäre die Klausel bei mehr als einmaliger Verwendung schlicht ungültig, damit stünde dem Käufer auch der Rücktritt wieder zu.
Interessant, könnten Sie darauf bitte näher eingehen? Somit würde die Klausel die Wirksamkeit verlieren, wenn man sie bspw. zur besonderen Hervorhebung des Privatverkaufs an den Anfang und das Ende der Beschreibung setzen würde?
Zitat:
Zum andren würde das nur die Rechte aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung entsprechend bescheiden / verwehren, nicht auch die anderen aus denen sich ein Rücktrittsgrund ergeben könnte..
In diesem Szenario würde es ja ausreichen, die gesetzlichen Sachmängelhaftung zu verwehren, sofern ein weiterer Rücktrittsgrund im Sinne § 116 -120 BGB nicht vorliegt.
ZitatSomit würde die Klausel die Wirksamkeit verlieren, wenn man sie bspw. zur besonderen Hervorhebung des Privatverkaufs an den Anfang und das Ende der Beschreibung setzen würde? :
Nein, aber wenn man die Klausel in 2 Verkaufsangeboten verwenden würde, wäre sie nicht mehr rechtskonform, wenn sie so formuliert wäre, das die Haftung auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen wäre.
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