Mangelhafte Ware bekommen und Verkäufer nicht einsichtig

15. September 2006 Thema abonnieren
 Von 
Benson
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mangelhafte Ware bekommen und Verkäufer nicht einsichtig

Hallo erst mal!
Ich habe folgende Auktion gewonnen:150023344546
Natürlich habe ich bezahlt und das Akkordeon erhalte.
Beim öffnen den Umschlags kam dann die Ernüchterung....
Die Akkordeon ist nicht wie Beschrieben in einem TOP Zustand sondern,
das Akkordeon ist in einem nicht spielbereiten Zustand, d.h. es wurde nicht gepflegt. Nach meiner ersten Inspektion habe ich festgestellt, dass viele Klappen nicht schließen, also undicht sind. Einige Tasten hängen. Die Register müssten gängig gemacht werden. Die Filze der Klappen sind vermutlich alle auszutauschen, damit das Akkordeon wieder gespielt werden kann. Es ist unklar, ob es gestimmt werden muss...
Ich habe dann natürlich sofort die Verkäuferin angeschrieben und bekam als Antwort nur das ...
Das Sie in diesem Gebiet ein Leihe sei. Sie hatte Das Akkordeon nach Ihren Aussehen beurteilt. Da Sie das Akkordeon nicht spiel konnte.
Beschrieben wurde das Akkordeon als Top Zustand...Was nicht stimmt.
Was kann ich machen? hat jemand eine gute Antwort für mich? Schon mal im Vorraus Danke!!

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" "

-- Editiert von benson am 15.09.2006 12:59:01

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nada2
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 1x hilfreich)

Wenn diese gravierenden Mängel tatsächlich vorhanden sind, bestehe auf Umtausch oder der Verkäufer bezahlt die Reparatur.

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#2
 Von 
M.J.
Status:
Lehrling
(1258 Beiträge, 185x hilfreich)

M.E. hat der VK rechtl gesehen keinen vernünftigen Ausschluß der Gewährleistung gemacht:

****...........
Das neue EU - Recht schreibt vor , das Privatleute
eine Garantie von einem Jahr und Umtauschrecht auf
alle Produkte geben müssen . Es sei denn das der
Käufer dieses ausschliesst und sich damit
einverstanden erklärt , keinen Gebrauch von den
neuen - Garantiebestimmungen zu machen .
Mit einer Gebotsabgabe Ihrerseits stimmen Sie
diesem Vertrag zu . Bitte geben Sie kein Gebot ab,
wenn Sie mit dieser Regelung nicht einverstanden sind.
Danke für Ihr Verständnis.****

Er hat zwar die neue Bestimmung beschrieben, aber nicht auf sich selbst bezogen...
Oder seh ich das falsch?!

-----------------
"Wer weiss, das er nichts weiss, weiss mehr, als der der nicht weiss, das er nichts weiss!"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
catwelatze
Status:
Lehrling
(1323 Beiträge, 202x hilfreich)

ich glaube mit dem fehlerhaft formuliertem ausschluss kommst du nicht weiter. die gerichte interpretieren das wohl eher grosszügig bei privatverkäufern.

aber wenn das ding quasi nicht spielbar ist, ist es kein top zustand. top zustand bezieht sich nicht nur auf die optik.

wenn ich ein auto als top zustand kaufe kann der vk auch nicht sagen, na ja, äusserlich ist er ja ok. das er nicht fährt, kann ich ja nicht beurteilen, ich hab ja keinen führerschein.

gut, der vergleich hinkt etwas aber er zeigt die richtung.

von daher den rücktritt vom kaufvertrag erklären, da der artikel nicht der beschreibung entspricht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Benson
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wie ist es mit dem satz:
"Irrtümer und Änderungen Vorbehalten!" Sagt der satz nicht alles????

Einige setzt zu dem vergleich mit dem Auto.

Wäre das Auto neu und von Privaten Hand. Wäre der vergleich zu in stimmend. Aber wenn man einen "Gebrauchten" Auto kauft und zu setzlich von privatperson, prüfe ich doch das Auto?????

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
catwelatze
Status:
Lehrling
(1323 Beiträge, 202x hilfreich)

@ benson

das verstehe ich nicht ganz. klar prüfe ich ein auto bei einem privatkauf vorher. nur ist das bei einem internetkauf etwas schwierig. daher muss die beschreibung den zustand schon korrekt wiedergeben.

und der satz irrtümer und änderungen vorbehalten greift hier überhaupt nicht.

ich biete etwas als top zustand an, versende dann schrott und sage dann: oh, sorry, war ein irrtum . habe ja aber geschrieben, dass irrtümer und änderungen vorbehalten sind. hast du halt pech gehabt.

nein, wenn das teil in dem beschriebenen zustand ist, entspricht es schlicht und einfach nicht der beschreibung und berechtigt zum rücktritt vom kaufvertrag.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hera
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 6x hilfreich)

da muss man catwelatze absolut zustimmen..
denn bei einer internetauktion ist das foto und die beschreibung des artikels bindent!!
..gerade weil man nicht die möglichkeit hat sich den artikel genauer zu betrachten!!

-----------------
"sehen und verstehen"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Über den Gewährleistungsausschluss kann man vielleicht streiten, die Gerichte sind da allerdings recht großzügig bei Privatleuten. Will sagen, der Gewährleistungsausschluss dürfte grundsätzlich durchgehen.
Allerdings sind die Gerichte auch ziemlich strikt, was die Beschreibung angeht. Da der Käufer sich bei Internetkäufen die Sachen nicht selbst ansehen und prüfen kann und deshalb allein auf die Beschreibung angewiesen ist, muß sich der Verkäufer an der Beschreibung festhalten lassen. Und die Beschreibung weicht so offensichtlich von dem von Ihnen beschriebenen Zustand ab, daß man wohl auch schon eine arglistige Täuschung bejahen kann.
Wenn Sie die Verkäuferin noch mal anschreiben und Ihr zur Rückabwicklung eine fixe Frist setzen, ist die danach im Verzug. Falls Sie sich weigert, würde ich bei der Summe die Sache einem Anwalt geben. Ist doch ein Prozess, den Sie nicht verlieren können - und die Kosten trägt die Verkäuferin.

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