Markenrechtsverletzung bei Online Auktion begangen ???

11. Mai 2006 Thema abonnieren
 Von 
law_and_order
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 7x hilfreich)
Markenrechtsverletzung bei Online Auktion begangen ???

Hallo,

gehen wir mal von folgenden, fiktiven Fall aus:

Angenommen der Verkäufer "V" bietet bei einem Online-Auktionshaus neue Artikel an.
Er schreibt weiter, dass der/(die) Artikel ohne Originalverpackung versendet werden.

Nun verlangt jedoch der Hersteller "H" dieser Artikel plötzlich, dass dieses Angebot gelöscht werden muss.

Als Grund nennt dieser seine Markenrechte, die es anscheinend verbieten, dass die Originalverpackung von neuen Produkten entfernt wird.

Mag korrekt sein.

1. Was ist jedoch, wenn "V" die Originalverpackung gar nicht entfernt hat, sondern das z. B. von einem "Dritten" gemacht wurde? Muss "V" dann diese Auslegung des Markenschutzes hinnehmen?

2. Oder was ist, wenn es sich z. B. um "B-Ware" ohne Verpackung handelt?

Gilt dann so ein Markenrecht auch?

Müsste "V" deshalb gleich mit einer Klage/Abmahnung wegen "Markenrechtsverletzung" rechnen?

Als Hinweis: Der/die Artikel ist/sind Originalware, nur ohne Originalverpackung

Vielen Dank für's posting im Voraus!

Gruß,

law_and_order

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Campagnolo
Status:
Praktikant
(889 Beiträge, 30x hilfreich)

Gehen wir doch mal "fiktiv" von Edeldüften aus.
Es bleibt doch ein Edelduft, der neu und unbenutzt ist, egal ob jemand die Verpackung entfernt hat oder nicht, und wenn der Hersteller seine Markenrechte darin verletzt sieht, ist es auch kein Unterschied ob mit Verpackung oder ohne.
Zigaretten die man lose (rein fiktiv natürlich), über die Grenze schleust, bleiben immer noch unverzollte Zigis, egal ob Packung dabei ist oder nicht.
Polohemden von Lacoste, ohne Tüte ebenso.
Ließe sich sicherlich beliebig fortsetzen, oder?
Und ob nun der Verkäufer oder der Nachbar des Verkäufers (3. Person) die Verpackung entfernt hat, ist doch irrelevant - Ansprechpartner bleibt nunmal der "fiktive" Verkäufer.
Habe ich was falsch verstanden, oder war es das, was Sie wissen wollten?




-----------------
"Gruß
Campa"

-- Editiert von campagnolo am 12.05.2006 19:38:10

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#2
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Markenrechte, die es anscheinend verbieten, dass die Originalverpackung von neuen Produkten entfernt wird

Die würden es allenfalls verbieten, das Produkt in einer anders gekennzeichneten (nicht neutralen) Verpackung zu verkaufen (Beispiel: Chanel-Parfüm im Gaultier-Karton).

Der Rechteinhaber beruft sich vermutlich auf §24 II MarkenG , aber im bloßen Weglassen der Originalverpackung sehe ich - auch bei gewerblichem Handeln - keinen Fall von

'wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. '

(§24 II MarkenG )

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
law_and_order
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo,

danke für's posting.

Anscheinend gilt die Markenrechtsverletzung hier doch irgendwie. (Argumentierung unbekannt). Jedoch hat das betreffende Auktionshaus sozusagen neue "AGB-Klauseln" geschaffen, um genau so einer Markenrechtsverletzung vorzubeugen. Folglich existieren solche Markenrechte - in welcher spez. Form auch immer - vermutlich doch...

Gruß,

law_and_order

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-2087
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 174x hilfreich)

Können Sie den Auszug der AGBs mal posten? Würde mich mal interessieren, mit welcher Begründung man Markenrechte verletzt, wenn man die OVP weglässt.

WO ist dann die Markenrechtsverletzung?????????

Gruss
Susi

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Ich könnte mir schon Konstellationen vorstellen, in denen das der Fall ist.

Wenn z.B. Zigarren der Firma XY nur im edlen gepolsterten Holzkästchen verkauft werden, jemand verkauft sie aber gewerblich als 'neu' in Papier eingewickelt, könnte dies den Eindruck erwecken, die Ware sei bereits vom Hersteller so geliefert worden, was dessen Ruf schaden könnte - s. mein MarkenG-Zitat oben.

Das nur so als Idee, in welche Richtung eine solche Argumentation gehen könnte.

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