Muss ein Gewerblicher Verkäufer Rückporto zahlen?

26. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
Entenkopf
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 15x hilfreich)
Muss ein Gewerblicher Verkäufer Rückporto zahlen?

Hallo,

ich hab letztens bei eBay nach einem Netbook gesucht und bin auf eine Auktion gestoßen, in dem geschrieben steht: "Netbook, TFT, PC" usw. und ok hab ich drauf geklickt.. da kam, in dem Restpostenpaket kann sich ein PC befinden und ein Radio usw. 6-10 Artikel..

"Ideal für Wiederverkäufer, DAHER KEINE RÜCKNAHME" ???? Das find ich schon ein wenig seltsam, der muss doch trotzdem Rückgabe anbieten oder?

Da dacht ich mir, ach komm, machse ma mit, vlt haste ja Glück und da ist ein Notebook drin!!!!!..-.- wie zu erwarten -> PUSTEKUCHEN! Nur Müll, drauf stehen Preise von 20-35€.. (kriegt man im Inet für 5 und ein Schnurgebundenes Kabel von 2002 will eh keiner mehr)..

gut ich konnte nich wissen was drin ist, aber das war ja ne Frechheit.. bevor ich dem eine miese bewertung geben wollte schrieb ich dem... er meint: ich kann die ware zurück schicken un dbekomme das geld wieder...

es handelt sich um 2 Pakete, die ich für jeweils 22 und 24€ ersteigert hab... in seiner AGB steht, wenn der Preis 40€ übersteigt von dem Gekauften, so übernimmt ER die Rückkosten, wenn nicht dann muss ich es tun...

Kann ich beides nun zusammen fassen? Kommt es darauf an für wieviel ich das gekauft hab oder was den Preisen bzw. momentaner Marktwert der "Müllware" ist?

Möchte das nämlich zurück schicken aber kp ob ich es als "unfrei" versenden soll? Bitte um Hilfe! =)

Problem bei eBay und Co?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mumpel
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 90x hilfreich)

Hallo,

nur kurz; Es SOLL zwar ein Urteil geben, wo der HÄNDLER
verpflichtet ist, auch UNFREI anzunehmen, aber ich an
deiner Stelle würde das nicht so machen.

DENN;Es "wird" Dir dann passieren, das der Händler
das Paket eben NICHT annimmt, ODER er wird Dir bei
Annahme mindestens die zusätzlichen (Paket)Kosten
berechnen.

"Bespreche" das mit dem Porto mit deinem Händler, bzw.
schaue mindestens in seinen AGB, bzw. auf seiner HP nach.

Auch ist die "Absprache" (mit Händler) wegen Retourzuordnung
wichtig. Also (z.B.) das Du vom Händler dir eine "Bearbeitungsnummer" etc.
holen musst, welche auf dem Paketschein vermerkt sein muss, etc.

Habe selber da schon einiges kennengelernt, ist immer sehr unterschiedlich, wie
die einzelnen Händler das "händeln"

Gruss

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1x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
Entenkopf
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo, danke für eure Antworten..

also folgendes steht unter seiner Auktion:


[color=red]"!!!Keine Rückgabe oder Garantie da sich dieses Angebot an Wiederverkäufer richtet!!!-
!!!Bieten Sie nur wenn Sie damit einverstanden sind!!!"[/color]

Was doch total unzulässig ist oder nicht? Ein gewerblicher Verkäufer kann sich mit sowas doch nicht vor einem Widerruf drücken???

TROTZDEM steht darunter wieder:


Widerrufs- oder Rückgabebelehrung Widerrufs- oder Rückgabebelehrung Nachfolgende Widerrufsbelehrung richtet sich ausschließlich an Verbraucher im Sinne von § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann: Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware bei dem Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren jedoch nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV . Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Fällt diese Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Widerrufsfrist erst um 24.00 Uhr des darauf folgenden Werktags.


Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Die Hinsendekosten werden Ihnen erstattet. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen 1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, 2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, 3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, soweit die Schutzhülle geöffnet wurde. - Ende der Widerrufsbelehrung -




Habe dem jetzt geschrieben, wie er denn die Ware zurückhaben möchte. Ob in einem Paket (was günstigere Rückkosten zur Folge hätte -> für ihn^^ da er es zahlen müsste). Da ich gestern und heute wieder keine Antwort erhielt, spielt er auf Zeit damit ein Monat vorübergeht?

Oder schick ich das zurück und der reagiert dann auf nichts und überweist mir kein Geld zurück? Also seriös find ich das langsam garnicht mehr.

Bitte um Antwort!!! Und danke nochmal! :-)

Viele Grüße
Entenschädel xD


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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was doch total unzulässig ist oder nicht? Ein gewerblicher Verkäufer kann sich mit sowas doch nicht vor einem Widerruf drücken??? <hr size=1 noshade>


Es ist doch gar kein Problem. Der Verkäufer würde doch niemals über das Widerrufsrecht von Verbrauchern belehren, wenn er selbst glauben würde, mit dem recht unauffällig plazierten Hinweis:

quote:<hr size=1 noshade>!!!Keine Rückgabe oder Garantie da sich dieses Angebot an Wiederverkäufer richtet!!!-
!!!Bieten Sie nur wenn Sie damit einverstanden sind!!! <hr size=1 noshade>


durchzukommen. Das ist ja alles nichts neues, es ist seit jeher der Wunschtraum von Schrottverkäufern (und anderen Händlern) irgendwie dieses Damoklesschwert "Widerrufsrecht" umgehen zu können. Gleichwohl immer gescheitert. Wenn aber nur schon eine Mehrzahl von eBay-Nutzern sich von dieser Klausel abschrecken lässt (und das wird der Fall sein), hätte der Händler sein Ziel doch erreicht.

Im Übrigen wurde das alles auch schon von Gerichten entschieden:

http://www.internetrecht-rostock.de/ebay-verkauf-gewerbetreibende.htm

Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 28.02.2008 4 U 196/07

quote:<hr size=1 noshade>Habe dem jetzt geschrieben, wie er denn die Ware zurückhaben möchte. Ob in einem Paket (was günstigere Rückkosten zur Folge hätte -> für ihn^^ da er es zahlen müsste). Da ich gestern und heute wieder keine Antwort erhielt, spielt er auf Zeit damit ein Monat vorübergeht? <hr size=1 noshade>


Würde jetzt die Pakete zurückschicken, nur an die angegebene Widerrufsadresse. Schon aus Eigeninteresse zusammen, entweder zusammenbinden oder beide Pakete in ein größeres stecken. Du hast ja bei dem Händler den Vorteil, dass er die Hinsendekosten erstattet.

quote:<hr size=1 noshade>Die Hinsendekosten werden Ihnen erstattet. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. <hr size=1 noshade>


Das ist äußerst selten, wie wir wissen, es ist ja schon vorbildlich, wenn man so will, bei 98% aller Händler ist von Erstattung der Hinsendekosten kein Wort erwähnt, würde ich schätzen. Über die Rechtslage haben wir in letzter Zeit oft genug gesprochen:

http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/04/15/eugh-urteil-hinsendekosten-widerrufsrecht/

Also geht es nur noch um die Rücksendekosten. Dazu ist ja einiges dargelegt worden, insbesondere wäre es ein Wunder, wenn sich der Händler nicht in einer der rechtlichen Fallstricke verfangen hätte. Das mit der EUR 40,00 Klausel kriegt kaum einer rechtswirksam gebacken.

http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/03/18/oberlandesgerichte-verlangen-ubereinstimmend-doppelte-40-euro-klausel/

Wahrscheinlich auch dein Händler nicht, dazu müsste man jetzt aber, die gesamte Webseite prüfen, was nicht Sinn des Forums sein kann.

Du kannst aber natürlich auf das Urteil hinweisen, vielleicht kommst du bei ihm damit durch. Ansonsten müsstest du klagen (!). Daran scheitert es meistens, das scheuen ja scheinbar alle. Insofern legen sich die meisten Händler entspannt zurück.

Sollte er rechtswirksam belehrt haben, kannst du das nicht umgehen, indem du Sendungen zusammenfasst. Damit kann man die EUR 40,00 Klausel nicht aushebeln. Es sind 2 verschiedene Käufe, 2 verschiedene Sendungen. Aber du sparst ja am Porto, was du vorstrecken (bei Rückerstattung) oder ohnehin ausgeben musst, wenn du die Sendungen zusammenfasst.

Ein gewisses Risiko ist natürlich, dass du für 2 Pakete nur einen Einlieferungsbeleg bekommst, wenn du sie als 1 Paket verschickst. Also solltest du für alle Fälle einen Zeugen haben, der bestätigen kann, dass 2 Sendungen in einem Paket zur Post gebracht und eingeliefert wurden. Oder eben 2 einzelne Pakete zurücksenden.

Am besten in das Paket ein Schreiben, wo du schon eine Frist zur Rückerstattung setzt, vielleicht 12 Tage nach Datum bestimmt, Kontonummer angeben, Betrag benennen. Unterschreiben, Kopie machen.

Ansonsten hat der Händler 30 Tage Zeit mit der Rückerstattung (§ 286 Abs. 3 BGB ).

quote:<hr size=1 noshade>Da dacht ich mir, ach komm, machse ma mit, vlt haste ja Glück und da ist ein Notebook drin!!!!!..-.- wie zu erwarten -> PUSTEKUCHEN! Nur Müll, drauf stehen Preise von 20-35€.. (kriegt man im Inet für 5 und ein Schnurgebundenes Kabel von 2002 will eh keiner mehr)..

gut ich konnte nich wissen was drin ist, aber das war ja ne Frechheit.. bevor ich dem eine miese bewertung geben wollte schrieb ich dem... er meint: ich kann die ware zurück schicken un dbekomme das geld wieder... <hr size=1 noshade>


Naja, ein bisschen blauäugig bist du ja schon. Die Masche mit den Überraschungspaketen ist so alt wie eBay selbst. Es ist genau so, wie du es treffend dargestellt hast: In der Regel Schrott. Teile die keine Verwendung mehr finden können, da technisch überholt, Handyschalen von Modellen vor 8 Jahren, Kabel, für die es keine Verwendung mehr gibt, Dinge die nur wenige Cent wert sind, verschleudert werden auf den B2B Märkten, insofern ist der Hinweis "Nur an Wiederverkäufer" ein Witz. Die kaufen so ein Paket für EUR 2,00.

Selten können Bastler mal etwas wirklich gebrauchen. Ein wertvolles Teil, geschweige ein Notebook, ist mit Sicherheit noch nie in den zigtausenden Paketen gewesen, die über eBay vertickt wurden. Meistens sind die Bewertungen solcher Verkäufer auch nicht gerade überschwenglicher Natur.

Ist in etwa so wie in den Gewinnspielen. "Sie haben gewonnen - entweder ein Auto - eine Weltreise oder einen Diamantring".

Weder ein Auto, noch eine Weltreise hat jemals einer ergattern können, dafür aber einen wertlosen Kaugummi-Automaten-Ring mit einem Diamant-Abfall-Splitter.

Meistens sind die Bewertungen solcher Verkäufer auch nicht gerade überschwenglicher Natur.





-- Editiert am 28.05.2010 09:28

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Entenkopf
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 15x hilfreich)

Danke.

Was soll ich jetzt tun?

Der Typ schreibt mir HEUTE "Keine Rückname oder Garantie steht in den Auktionen, da der Verkauf an wieder Verkäufer war Siehe Auktion."

Das ist doch total rechtswidrig. Muss ich jetzt zum Anwalt?
Ich schick doch dem Vogel die Ware nicht jetzt zurück und der will mir dann das Geld nicht geben oder?

Soll ich dann direkt zur Polizei und Anzeige erstatten oder was soll ich tun?


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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Schick die Ware ab, weise den Verkäufer im Vorfeld auf das Urteil hin, auf seine Widerrufsbelehrung, die ja vollkommen unsinnig wäre, wenn sich das Angebot wirklich nur an Gewerbetreibende richten würde, teile ihm mit, dass du sofort einen Anwalt einschaltest, wenn er die Sendung nicht annimmt, da er in Annahmeverzug ist.

Wenn der Verkäufer nicht einsichtig ist, würde ich das auch machen. Ansonsten musst du die Ware behalten, das willst du ja nicht.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Entenkopf
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 15x hilfreich)

Soooo habe zurückgeschickt und mein Geld zurückbekommen.

Ohne die Rückkosten von 5,90€. Ist es rechtens? Würde jetzt nich darum kämpfen, aber ich weiß nichmal ob ich im Recht bin?

Die Lage:
Habe beides zusammengefasst (hat gekostet 25€+24€) also über 40€ Warenwert, bei denen er ja eigentlich zahlen müsste.

Ist es denn zulässig, dass ich es zurückfordern möchte weil ich es zusammengefasst hab und der Warenwert ja (nach dem was er auch auf die Gegenstände gedruckt hat^^) locker 40€ übersteigt?

1. Geht es um das was darin steht
2. oder darum für wieviel ich ersteigert hab?
3. Kann ich dann beides zusammengefasst -> Rückporto einfordern?

VLG!!! und danke euch für die Antworten! :-)

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Ohne die Rückkosten von 5,90€. Ist es rechtens? Würde jetzt nich darum kämpfen, aber ich weiß nichmal ob ich im Recht bin?


Nein, hatte es aber auch schon dargelegt:

quote:
Sollte er rechtswirksam belehrt haben, kannst du das nicht umgehen, indem du Sendungen zusammenfasst. Damit kann man die EUR 40,00 Klausel nicht aushebeln. Es sind 2 verschiedene Käufe, 2 verschiedene Sendungen. Aber du sparst ja am Porto, was du vorstrecken (bei Rückerstattung) oder ohnehin ausgeben musst, wenn du die Sendungen zusammenfasst.


von bogus1 am 28.05.2010 22:21

Es waren 2 vollkommen verschiedene Kaufverträge, 2 verschiedene Widerrufe, jeweils war der Warenwert unter EUR 40,00. Man kann nicht verschiedene zusammenfassen, um jetzt einen Warenwert von über EUR 40,00 zu erreichen.

Aber da du die 2 Sendungen zusammengefasst hast, hast du selbst einmal Porto gespart. Und er hat blitzschnell überwiesen, wo er doch zuerst gar keinen Widerruf akzeptieren wollte, also hat es sich doch gelohnt.

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1x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Ja, die Kölner...

Weiß nicht, ob du das schon gelesen hast?

Das Amtsgericht Köln (137 C 436/09 ) hat Ende Januar 2010 festgestellt, dass es beim Verbrauchsgüterkauf entgegen dem Wortlaut von § 323 Abs. 1 BGB vor Rücktritt des Käufers wegen vertragswidriger Lieferung nicht des Verlangens nach Nacherfüllung bedarf. Zu diesem Ergebnis ist das Amtsgericht auf Grund richtlinienkonformer Auslegung mit Art. 3 Abs. 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie gelangt. Zur Begründung führt das Gericht aus:

Der Kläger konnte von dem Kaufvertrag zurücktreten, selbst wenn er der Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung wegen des hängenden linken Elements gesetzt hatte und diese noch nicht im Sinne von § 440 Satz 1 BGB fehlgeschlagen war. Die Setzung einer solchen Frist oblag ihm deshalb nicht, weil ein Verbrauchsgüterkauf vorlag, d.h. ein Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher eine bewegliche Sache verkauft (vgl. § 474 Abs. 1 BGB ). Dem Wortlaut von §§ 474 bis 479 BGB ist zwar nicht zu entnehmen, dass beim Verbrauchsgüterkauf das grundsätzliche Erfordernis der erfolglosen Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB entfällt. Das Gericht sieht sich jedoch auf Grund des Umsetzungsangebotes gemäß Artikel 249 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der bis 30.11.2009 geltenden Fassung (im Folgenden nur EG-Vertrag genannt) und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Artikel 10 EG-Vertrag gehalten (vgl. BGH MDR 2009, 248 ), § 323 Abs. 1 BGB einschränkend bzw. § 474 Abs. 2 BGB erweiternd dahin auszulegen, dass beim Verbrauchsgüterkauf der Verbraucher vor Rücktritt wegen vertragswidrig gelieferter Ware seinem Vertragspartner nicht erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben muss.

Das Gericht hat die genannten Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen (vgl. BGH a. a. O.), d. h. unter Berücksichtigung der Richtlinie 1999/44 (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 05. 1999 (im Folgenden nur Verbrauchsgüterkaufrichtlinie genannt). Diese besagt unter Artikel 3 Abs. 3 lediglich, dass der Verbraucher zunächst vom Verkäufer Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen kann. Das Wort "zunächst" bedeutet aber nicht, dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen muss, sondern nur, dass er –naturgemäß- nicht noch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen kann, wenn er schon mit Erfolg Minderung des Kaufpreises oder Vertragsauflösung (vgl. Artikel 3 Abs. 2 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) beansprucht hat.

Allerdings hat das Gericht Nutzungsvorteile bei der Rückabwicklung abgezogen. Hierbei wurde angemerkt, dass eine nicht erklärte Aufrechnung nicht schadet, da beim Rückgewährschuldverhältnis quasi automatisch zu saldieren ist.

http://www.damm-legal.de/ag-koeln-ein-verbraucher-kann-unverzueglich-vom-vertrag-zuruecktreten-wenn-die-ware-nicht-vertragsgemaess-ist

-- Editiert am 04.06.2010 20:47

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