Nach Kauf hat Verkäufer Angebot geändert

20. April 2004 Thema abonnieren
 Von 
tommmax
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nach Kauf hat Verkäufer Angebot geändert

Hallo,
ich habe heute eine Grafikkarte per Sofortkauf bei Ebay ersteigert (http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=4125638977).
Nun bekommen ich vom Verkäufer lapidar mitgeteilt, dass ihm in der Beschreibung des Angebots ein Fehler unterlaufen ist und es sich um eine andere viel schlechtere Grafikkarte handelt. In der Zwischenzeit sind einige interessante Auktionen beendet, bei denen ich evtl. mitgesteigert hätte, wenn ich nicht schon per Sofortkauf gekauft hätte. Kann ich nun auf die Lieferung der ersteigerten Ware bestehen, weil ein rechtskräftiger Kaufvertrag zustande gekommen ist, oder muss ich mich einer Entschuldigung und dem Hinweis, dass ich die Karte ja nicht nehmen muss, zufriedengeben? Es handelt sich im Übrigen um einen gewerblichen Powerseller.

Problem bei eBay und Co?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Wenn ich das Angebot jetzt richtig verstehe , handelt es sich um eine Powerauktion , bei der Sie einer der beiden Käufer sind , die gekauft haben ., bevor der Verkäufer am 20.04. seine Änderung hinzugefügt hat , um sie dann doch vorzeitig am 20.04 zu beenden.

Der Verkäufer beruft sich auf einen Erklärungsirrtum nach 119 BGB , der ihm aber aufgrund der Umstände - Confirmationpage beim Einstellen - kaum durchgehen wird :

Es liegt ein Fall v. "Unmöglichkeit der Leistung" nach § 275 (1) bzw. (2) BGB vor.

"(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat."

§ 122
Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

Schadensersatz auf Käuferseite bestimmt sich nach § 276 BGB :

"(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. "

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#2
 Von 
tommmax
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hört sich so an, als hätte ich da Pech gehabt. Habe allerdings auch dies im Internet gefunden:

Internetauktionen sind sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer bindend. Das hat der BGH durch sein Urteil vom 07.11.2001 (AZ: VIII ZR 13/01 ) inzwischen rechtssicher geklärt. Denn eine Willenserklärung (§§ 145ff BGB ) kann durch Mausklick abgegeben werden. Dies bedeutet, dass ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 ff BGB mit allen Rechten und Pflichten zu Stande kommt. Dies hat zur Folge, dass der Verkäufer zum einen verpflichtet ist, die Ware zu übergeben, der Käufer verpflichtet ist, den Kaufpreis zu zahlen. Diese Ansprüche können auch eingeklagt werden.

Wie siehts damit aus ?
Im übrigen ist es für den Schuldner nicht unmöglich dem Kaufvertrag zu entsprechen, weil er mir in einem Mail die eigentlich ersteigerte Grafikkarte ebenfalls angeboten hat, allerdings dann sehr viel teurer.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

habe ich mich so mißverständlich ausgedrückt ... ;) :

Als Käufer stehen Sie meines Erachtens sehr gut da - mit allen Chancen ...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
tommmax
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank!

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