Nachnahmegebühr bei Widerruf

26. April 2005 Thema abonnieren
 Von 
guest123-2087
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 174x hilfreich)
Nachnahmegebühr bei Widerruf

Hallo,

ich hab was per Nachnahme verkauft, Paket geht raus, Kunde widerruft den Kauf vor Lieferung des Pakets und verweigert dann natürlich die Annahme.
Wer trägt die Kosten? Kann ich sie der Dame auferlegen, oder bin ich schon wieder der Arsch und darf zahlen?

Gruss
Susi

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" Der Dativ ist dem Genitiv sein Tod"

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Warum " nur " die Nachnahmegebühr ?

- Was ist mit Kosten für Arbeitsaufwand ?

- Kosten für Verpackung ?

- Portokosten ?

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#2
 Von 
Euromann
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 1x hilfreich)

würd mich auch interessieren.

Darf man die Kosten dem Kunden auferlegen, wenn er vor der Annahmeverweigerung wirksam widerrufen hat? Und welche Kosten darf man ihm auferlegen?

Gruß

Euromann

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#3
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

-

-- Editiert von lilicat am 26.04.2005 17:40:01

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#4
 Von 
guest123-2087
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 174x hilfreich)

@lilicat
????
weisst du auch nix zu dem Thema?

Ich ärger mich grün und blau über solche Kunden. Normalerweise müsste man das doch berechnen können. Ich find nur keine Gesetzesgrundlage zu diesem Thema.




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" Gott verzeiht, ich niemals"

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#5
 Von 
Laeuschen
Status:
Lehrling
(1293 Beiträge, 65x hilfreich)

Nach meinem Gerechtigkeitsempfinden sollten diese Kosten wohl vom Käufer getragen werden. Da wird es doch sicher wieder einen vielzitierten § geben?!

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" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"

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#6
 Von 
MichiM
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 154x hilfreich)

Die Frage:
Ist ein Widerruf vor Erhalt der Ware möglich?

mE nach Nein, denn der Widerruf soll dem Kunden ja die Möglichkeit bieten, die Ware zu prüfen (passt die Kleidung; ist es das richtige Teil) - das kann der K aber erst nach Erhalt der Ware.

Gruss
MichiM

-----------------
"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus ;) "

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#7
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
guest123-2087
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 174x hilfreich)

@MichiM

Das WiderrufsRECHT beginnt mit Abgabe der Willenserklärung. Die WiderrufsFRIST jedoch nicht vor Erhalt der Ware.

Die Dame hat ordnungsgemäss widerrufen und Annahme des Paketes verweigert.
Also bin ich die Dumme und kann zahlen.

Müssen die Versandkosten halt wieder erhöht werden um diese Fälle auch noch aufzufangen.

Gruss
Susi

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" Gott verzeiht, ich niemals"

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#9
 Von 
cps
Status:
Praktikant
(513 Beiträge, 22x hilfreich)

Kann man Nachnahmeversand nicht auch als Dienstleistung sehen, zumindest wenn der Käufer die Versandart wählen konnte?

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#10
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
guest123-2087
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 174x hilfreich)

WIR????
Ich zähl mich nicht zu wir :)
Irgendwann hört auch der Kunde dann auf König zu sein.

Ich werd der Dame mal ne Rechnung schicken.
Wenn sie zahlt ist gut, wenn nicht muss ichs mal drauf ankommen lassen.

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" Gott verzeiht, ich niemals"

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#12
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
guest123-2087
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 174x hilfreich)

.......Die Kosten sind alle zu tragen auch die erhöhten Kosten der Nachnahme

Wo steht das?

-----------------
" Gott verzeiht, ich niemals"

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#14
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest123-2087
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 174x hilfreich)

....Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.


Da fällt mir doch glatt die Kinnlade runter.

Dankeschön, Herr Lorenz

Gruss
Susi

-----------------
" Gott verzeiht, ich niemals"

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#16
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#17
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)




-- Editiert von yeti am 29.04.2005 09:24:23

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#18
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Richtig Powerseller, soweit ich weiss muss man die Hinsendekosten nicht erstatten,b.z.w. gibt es hierzu sich widersprechende Urteile,allerdings hat die Kundin von Susi noch garnichts gezahlt,insofern ist es fraglich ob man hier die Kohle bekommt,denn man kann ja nichts einbehalten.
Hatte auch so einen Fall,kann man eigentlich knicken,wenn man die Arbeitszeit mitberechnet die man in einem solchen Fall hat,
Ich würde eine Rechnung senden und gut ist.
Schönes sonniges Wochenende :-)

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#19
 Von 
Mellas
Status:
Praktikant
(603 Beiträge, 17x hilfreich)

Ist das nicht einfach nur ätzend?
Solche Anal-Öffnungen verleiden einem doch echt die Lust auf Ebay.
Da setzen sich Verbraucherschützer mordsmässig ein um den Handel sicherer zu gestalten und irgendwelche Kreaturen machen alles kaputt.
Auch wenn ich hauptsächlich verkaufe bin auch ich, wie jeder andere VK, selbst Verbraucher und verstehe nicht wie sowas sein kann.
Eine ganz liebe Dame aus der Nachbarschaft hat ab und an mal etwas verkauft bei Ebay und hatte letztens einen "widerruf".Sie ist Privat und hat den Wunsch irrtümlichen Kauf entsprochen und auch sofort das GESAMTE Geld zurücküberwiesen.
Dann kam das Paket unfrei, per Nachnahme zurück.
Nu hat Sie mehr als doppelte Kosten.
Ihr Fazit: Wenn ich mal wieder was zu verkaufen habe, biete ich es in der Zeitung an, fertig.
Schade, oder? Ist sicher kein Einzelfall.

-----------------
""Nehmen Sie die Menschen, wie sie sind, andere gibt's nicht."
Gruss
Mellas Frust"

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#20
 Von 
guest123-2087
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 174x hilfreich)

Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Nach diesem Satz dürften die Hinsendekosten nicht einbehalten werden. Aber das sind auch "nur" die Fernabsatzgesetz Richtlinien.

Eine gesetzliche Handhabe habe ich nirgends gefunden. Mag auch nimmer suchen und mich aufregen. Ich schreib ne Rechnung, wenn sie zahlt ist gut, wenn net, hab ich halt die A....karte gezogen.

Gruss
Susi

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" Gott verzeiht, ich niemals"

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
james brixton
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

echt toll was die leute so alles wissen, bzw. nicht wissen.

also:

geregelt sind die voraussetzungen und rechtsfolgen des widerrufs in §§ 355 ff BGB .

Nach § 355 Abs. 1 beginnt die Frist anders als o.a. "mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, [...]in Textform mitgeteilt wurde."

Also nicht erst mit erhalt der Ware.

Ansonsten ist noch " § 357 Abs. 2 S. 1 wichtig, der regelt, das der UNTERNEHMER regelmäßig die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, die ausnahmsweise bis zu einem Warenwert bis zu 40 Euro vertraglich dem Verbraucher auferlegt werden können. Dies gilt nicht sofern es sich nicht um die bestellte Sache handelt.

Gruss Brixton
Dipl.-Jur.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
maître
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 35x hilfreich)

M. E. muss, im Falle eines Widerrufs, auch bei Nachnahmegebühr eine Rückerstattung der kompletten geleisteten Zahlungen erfolgen.
Andernfalls läge wohl tatsächlich ein Widerspruch gegen die FARL vor. Die Frage der Hinsendekosten ist durch die deutsche Rspr. tatsächlich noch weitgehend ungeklärt (die Ausnahmen wurden ja bereits angeführt). Allerdings halte auch ich die europarechtliche Lage insofern für zwingend. Die Gerichte waren folglich gut beraten, in diesem Sinne zu entscheiden.

Das sehr ähnlich gelagerte Problem der unfreien Rücksendung wurde hier (http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=18237) schon sehr ausführlich diskutiert.

@ Brixton
Sie haben leider § 312d II BGB übersehen!

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