Negative Bewertung bei ebay abgeben, Klagerisiko minimieren

17. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
dk4816
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)
Negative Bewertung bei ebay abgeben, Klagerisiko minimieren

Hallo zusammen,

da es immer mal Fälle gibt, bei denen jemand wegen einer im Internet abgegebenen negativen Bewertung
verklagt wird lautet die Frage, ob die drei u.g. Varianten von negativen Bewertungen im Hinblick auf Meinungsfreiheit (und ihre Grenzen), Sachlichkeit, etc. derart formuliert sind, sodass eine eventuelle Klage gegen die Bewertung keine Aussicht auf Erfolg hätte?

Folgender Fall:
Person A (Käufer) möchte Person B (privater Verkäufer) eine negative Bewertung bei ebay geben mit einem der folgenden Kommentare:

-Nicht gut gelaufen.
oder:
-Nicht gut gelaufen. Lieferung unvollständig, ging zurück.
oder:
-Habe hier keine gute Erfahrung gemacht.

Zum Sachverhalt dabei:
A ersteigert über ebay bei B ein ferngesteuertes Auto.
Anschließend fehlt in der Lieferung das Ladegerät (das zum Lieferumfang gehört).
A meldet dies B. B sagt per Mail zu, das vergessene Ladegerät nachzuliefern.
8 Tage nach der Zusage fragt A bei B nach, wo die Nachlieferung bleibt.
Nachdem B daraufhin 5 Tage lang nicht antwortet eröffnet A einen Rückgabeantrag bei ebay mit dem Kommentar im Formular, dass das Ladegerät geschickt werden soll oder alternativ 5 Euro Preisminderung erfolgen soll durch B.

B meldet sich endlich (nach weiteren 2 Tagen), jedoch mit der Behauptung, dass das Ladegerät abgeschickt wurde aber angeblich zurückgekommen sei, eventuell etwas nicht mit der Adresse stimmt weil nicht zustellbar (obwohl selbe Adresse wie immer). Ein Beweis für Sendung und Rücklauf des Ladegerätes wird durch B nicht erbracht.
A bittet B darum, das Ladegerät erneut zuzusenden.
B möchte das Ladegerät nicht erneut versenden, denn A hat ja schließlich einen Rückgabeantrag gestellt und B akzeptiert deshalb nur noch einen Rückversand des ferngesteuerten Autos gegen Erstattung des Kaufpreises und Versandkosten. Die Bitte im Rückgabeformular (Zusendung des Ladegerätes oder alternativ 5 Euro Preisminderung) wird ignoriert duch B.
Auch nach erneuter Aufforderung durch A, das Ladegerät zu schicken lehnt B dies erneut ab und möchte das Auto zurück haben. Letztendlich schickt A das ferngesteuerte Auto entnervt zurück.


Vielen Dank für Antworten




-- Editiert von dk4816 am 17.01.2021 12:49

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Ich sehe hier gar keinen Grund für eine negative Bewertung.

Vorbildliche Rücknahme trotz Privatverkauf, B hat den Wünschen von A voll entsprochen ( Rücknahme oder Zusendung oder Preisnachlass wurde B ja zur Auswahl gegeben).

Dürfte also egal mit welcher Formulierung einem enormem Prozessrisiko unterliegen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von dk4816):
ob die drei u.g. Varianten von negativen Bewertungen im Hinblick auf Meinungsfreiheit (und ihre Grenzen), Sachlichkeit, etc. derart formuliert sind, sodass eine eventuelle Klage gegen die Bewertung keine Aussicht auf Erfolg hätte?

Angesichts der Schilderung des Sachverhaltes würde keine der Formulierungen vor Gericht standhalten.
Es ist sogar überaus fraglich, ob hier überhaupt eine negative Bewertung gerechtfertigt wäre.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
dk4816
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von dk4816):
ob die drei u.g. Varianten von negativen Bewertungen im Hinblick auf Meinungsfreiheit (und ihre Grenzen), Sachlichkeit, etc. derart formuliert sind, sodass eine eventuelle Klage gegen die Bewertung keine Aussicht auf Erfolg hätte?

Angesichts der Schilderung des Sachverhaltes würde keine der Formulierungen vor Gericht standhalten.
Es ist sogar überaus fraglich, ob hier überhaupt eine negative Bewertung gerechtfertigt wäre.


Ok, es stellt sich allerdings die Frage, ob man nicht schon deshalb eine negative Bewertung abgeben darf, weil der Lieferumfang von Anfang an ja nicht vollständig war? Und zudem der Verkäufer sich auch nur schleppend nach vielen Tagen gemeldet hat.
Wie sieht es mit einer neutralen Bewertung aus und dem Text "nicht so gut gelaufen" oder dem Text "Ware war unvollständig"?

-- Editiert von dk4816 am 17.01.2021 13:06

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
dk4816
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Ich sehe hier gar keinen Grund für eine negative Bewertung.

Vorbildliche Rücknahme trotz Privatverkauf, B hat den Wünschen von A voll entsprochen ( Rücknahme oder Zusendung oder Preisnachlass wurde B ja zur Auswahl gegeben).

Dürfte also egal mit welcher Formulierung einem enormem Prozessrisiko unterliegen.


Ok wie sieht es mit einer neutralen Bewertung und dem Text "Ware war bei Ankunft unvollständig" aus?
Weil das ist ja nunmal Tatsache.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von dk4816):
Wie sieht es mit einer neutralen Bewertung aus und dem Text "nicht so gut gelaufen"

Das würde ich als problemlos ansehen



Zitat (von dk4816):
oder dem Text "Ware war unvollständig"?

Wäre auch möglich, ist nur das Problem das dieses eine Tatsachenbehauptung ist und die muss man halt beweisen können.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
dk4816
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von dk4816):
Wie sieht es mit einer neutralen Bewertung aus und dem Text "nicht so gut gelaufen"

Das würde ich als problemlos ansehen



Zitat (von dk4816):
oder dem Text "Ware war unvollständig"?

Wäre auch möglich, ist nur das Problem das dieses eine Tatsachenbehauptung ist und die muss man halt beweisen können.


Zu beweisen ist es ja, denn der Verkäufer hat ja schriftlich per Mail zugegeben, dass das Ladegerät vergessen wurde beim Packen.
Ich denke, dass dementsprechend mit dem Beweis der Mail eine neutrale Bewertung mit dem Text "Ware war unvollständig bei Ankunft" kein Klagerisiko darstellen sollte oder? Ansonsten neutrale Bewertung mit dem Text "nicht so gut gelaufen" ist auch ok, ich danke Dir auf jeden Fall für Deine Einschätzung!

-- Editiert von dk4816 am 17.01.2021 13:35

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Wenn der Verkäufer das so geschrieben hat, hat man ja einen sehr guten Beweis.
Dann kann man das auch so schreiben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
dk4816
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn der Verkäufer das so geschrieben hat, hat man ja einen sehr guten Beweis.
Dann kann man das auch so schreiben.

ok Danke Dir sehr. Eine letzte Modifizierung, wie schätzt Du die Variante neutrale Bewertung und dem Kommentar "Ware war unvollständig bei Ankunft, ich möchte beim Verkäufer nichts mehr kaufen" ein? Sorry falls ich dich damit nerve oder so.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von dk4816):
"Ware war unvollständig bei Ankunft,

Tatsachenbehauptung mit Beweis



Zitat (von dk4816):
ich möchte beim Verkäufer nichts mehr kaufen"

Meinungsäußerung (kein Beweis notwendig)


Also ich würde sagen das das ok ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

also rechtlich darfst du ohne weiteres auch negativ bewerten, da sehe ich kein Problem drin!

Aucj mit den texten sehe ich hier eher kein Problem, da du dank der Schreiben ja nachweisen kannst, dass wirklich etwas gefahlt hat.

Zitat:
Ich sehe hier gar keinen Grund für eine negative Bewertung.
Das würde ich jetzt ganz anders sehen...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
dk4816
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von dk4816):
"Ware war unvollständig bei Ankunft,

Tatsachenbehauptung mit Beweis



Zitat (von dk4816):
ich möchte beim Verkäufer nichts mehr kaufen"

Meinungsäußerung (kein Beweis notwendig)


Also ich würde sagen das das ok ist.


Super Danke. Um beim gleichen Text nur mit negativer anstatt neutraler Bewertung würdest Du sagen, dass es rechtlich problematisch werden könnte?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Selbst wenn alles Top gelaufen wäre, du dürftest IMMER negativ bewerten! Wenn könnte dein Gegner allerhöchstens gegen den Text klagen, jedoch nicht gegen negativ, neutral oder positiv...

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Wenn könnte dein Gegner allerhöchstens gegen den Text klagen, jedoch nicht gegen negativ, neutral oder positiv...

Aber sicher kann man auch gegen negativ, neutral oder positiv klagen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

ok, klagen schon, aber die Aussicht auf Erfiolg dürfte bei nahezu null liegen.

Selbst wenn der VK alles sogesehen richtig gemacht hat, darf man auch negativ bewerten, einfach weil man als K irgendwas daran doch als negativ empfunden hat...

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
dk4816
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von dk4816):
"Ware war unvollständig bei Ankunft,

Tatsachenbehauptung mit Beweis



Zitat (von dk4816):
ich möchte beim Verkäufer nichts mehr kaufen"

Meinungsäußerung (kein Beweis notwendig)


Also ich würde sagen das das ok ist.


Sorry, hatte vorhin einen Rechtschreibfehler gemacht. Korrekt sollte meine Frage von vorhin lauten: Und beim gleichen Text nur mit negativer anstatt neutraler Bewertung würdest Du sagen, dass es rechtlich problematisch werden könnte?

0x Hilfreiche Antwort

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