Negative ebay Bewertung - Abmahnungsschreiben

21. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
scheibl
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)
Negative ebay Bewertung - Abmahnungsschreiben

Hallo allerseits,

habe mich gerade neu hier im Forum registriert, da ich seit dem Wochenende ein bisschen am verzweifeln bin... :(

Ich habe eine Uhr auf ebay gekauft, mit der ich überhaupt nicht zufrieden war. Es war eine Uhr von D&G, deshalb schrieb der Händler auch, dass ein Echtheitszertifikat beiliegt. Ich habe bereits eine Uhr dieser Marke. Diese kaufte ich bei meinem lokalen Juwelier. Das Echtheitszertifikat war bei meinem lokalen Händler vollständig ausgefüllt und mit Artikelnummer versehen. Bei der Uhr von ebay allerdings nicht. Des weiteren war die Batterie der Uhr leer und auch sonst in keinem guten Zustand.

Ich schrieb daraufhin den Händler an, bekam auch Rückmeldung von diesem auf meine Fragen bezüglich des Zertifikats.

Da ich aber so unzufrieden war mit dem Artikel, schickte ich diesen zurück. Laut deren AGBs sollte ich auch die Versandkosten dafür zurückbekommen. So fragte ich beim Händler an, wie und ob ich den die Versandkosten zurückbekäme.

Ich hab ihm per Paypal eine Nachricht geschrieben. In dieser habe ich genau wegen den Versandkosten gefragt. Leider hat sich der Verkäufer 12 Tage lang nicht gemeldet. Dann hab ich ihm erneut eine Nachricht geschrieben. Er hat mir nur das Geld per Paypal zurückgeschickt und sonst habe ich keine weiteren Meldungen von Ihm bekommen.

So kam es zu meiner negativen ebay Bewertung. In dieser schrieb ich folgendes: "Echtheitszertifikat nicht ausgefüllt (Plagiat?), Verkäufer meldet sich nicht!" Eben weil ich keine Antwort auf meine Frage bekommen habe.

Ein paar Tage darauf bekam ich eine Mail vom Anwalt des Verkäufers. In dieser war ein Abmahnungsschreiben enthalten.

In diesem steht geschrieben, dass meine Bewertung nicht der Tatsache entspreche... Streitwert beträgt nun 10.000 €. Anbei wurde eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigelegt, in der steht, dass "durch Inanspruchnahme der Rechtsanwälte (name entfernt) entstandenen Kosten auf der Grundlage eines gesamten Gegenstandswer-tes von 10.000,00 € in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG zzgl. Auslagen von insgesamt 651,80 € zu erstatten."

Hier noch Details am Rande: Es handelt sich um einen deutschen Händler. Ich habe den Artikel allerdings auf ebay.at gekauft und bin aus Österreich. Ist hierfür dann das deutsche Gericht überhaupt zuständig? Wenn ich nicht irre, ist bei Verbrauchergeschäften das österreichische KSchG, wenn beide Vertragspartner sich innerhalb der EU befinden, anwendbar. Das KSchG verbietet die Verlegung des Gerichtsstandes zum Wohnsitz des Verkäufers. Ich müsste also – wenn dann – vor dem Bezirksgericht meines Heimatortes geklagt werden.


Wie soll ich nun weiter vorgehen? Ich werde morgen mal Arbeiterkammer bzw. Rechtsschutz einschalten. Wäre ein Ergänzungskommentar angebracht? Meine Bewertung ist ja nicht unwahr, wenn sich der Verkäufer egtl nur am Anfang meldete, dann jedoch nicht mehr...

Vielen Dank für die Hilfe!



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31 Antworten
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#1
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
Meine Bewertung ist ja nicht unwahr


Die Andeutung, es könnte ein Plagiat sein, ist allerdings nicht unkritisch.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
scheibl
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Naja, auf die wurde sich überhaupt nicht bezogen im Abmahnschreiben.

Weiters kommt mir die Frist äußerst kurz vor. Habe den Brief heute eingeschrieben bekommen und am Mittwoch läuft bereits die Frist ab...

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
auf die wurde sich überhaupt nicht bezogen im Abmahnschreiben


Naja, wenn pauschal geschrieben wird, die Bewertung "entspricht nicht der Wahrheit", bezieht sich das vermutlich auf alle ihre Bestandteile.

quote:
Weiters kommt mir die Frist äußerst kurz vor.


Nö, das ist bei Unterlassungsaufforderungen normal. Würde der RA eine längere Frist setzen, riskiert er, bei einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom Gericht vorgehalten zu bekommen, so dringlich könne die Sache dann ja nicht sein, wenn er 3 oder 4 Wochen Frist setzt.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

1.) Zum einen würde ich die viel zu hohen unnötigen RA Kosten vollumfänglich zurückweisen...zum anderen:

2.) Ob eine Unterlassungserklärung (bzw. eine modifizierte) hier abgegeben werden soll, ist fraglich. Solltest Du keine Abgeben, so kann Klage erhoben werden. Da muss jedoch der Kläger beweisen, dass seine Argumente der Wahrheit entsprechen.
Die Aussage "Echtheitszertifikat nicht ausgefüllt (Plagiat?), Verkäufer meldet sich nicht!" ist eine Tatsachenbehauptung von Dir, die Du belegen musst. Kannst Du das, so wird der VK schlechte CHancen haben, kannst Du das nicht, würde ich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben (keinesfalls die beigefügte unterschreiben und absenden). Durch das Unterschreiben der beigefügten UErkl. "akzeptierst" Du automatisch die Anwaltskosten.

Ich würde ggf. einen Anwalt kontaktieren. Evtl. gibt es hier auch Anhaltspunkte für einen gegenklage in Bezug auf rechtsmißbräuchliche Benutzung von Abmahnungen

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-- Editiert Albarion am 23.08.2011 08:45

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
Da muss jedoch der Kläger beweisen, dass seine Argumente der Wahrheit entsprechen.


So nicht ganz richtig, du schreibst ja auch selbst (korrekt) im nächsten Satz:

quote:
ist eine Tatsachenbehauptung von Dir, die Du belegen musst.


Und auch das ist (bezogen auf "meldet sich nicht") wiederum nicht ganz korrekt. Es dürfte wohl unmöglich sein, zu beweisen, daß jemand etwas nicht getan hat. Hier wäre also schon rein logisch der VK in der Pflicht, das Gegenteil zu beweisen.

Allerdings halte ich, wie oben gesagt, bereits die Andeutung, es könne sich um ein Plagiat halten, für kritisch und ggfs. erfolgreich abmahnbar. Das ist immerhin wilde Spekulation ins Blaue hinein, verbunden mit einer öffentlichen Anschuldigung.

(Hätte der TE zu spät bezahlt, hätte er sich einen Tag vor Zahlung ja auch keine Bewertung mit "Zahlt nicht (Betrug?)" gefallen lassen.)

-- Editiert Lenina Huxley am 23.08.2011 13:46

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Das schöne an Rot bewertern ist, daß sie einem in 95% einen Grund liefern, an dem man sie zu fassen bekommt.

Als VK hat man zwar aktzeptiert, rot bewertet zu werden. D.h. selbst wenn man alles richtig gemacht hat, kann es einem passieren, daß man eine Rote bekommt. Würde es hierbei um Meinungsäußerung gehen, könnte man rein gar nichts machen.
z.B. "Hat mir nicht gefallen".
Zum Glück bauen aber viele Bewerter hübsche Wörter ein, welche Bewertend und Meßbar sind. Diese Behauptungen muss man jedoch auch beweisen können. Kann man das nicht riskiert man schnell

quote:
§ 187
Verleumdung


Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft


Mein Liebling ist, "Versandkostenabzocke. Versandkosten 1,65 aber 2,20 berechnet."

Während Versandkostenabzocke noch als Meinung zu werten ist, hat sich der Bewerter mit "Versandkosten" aufs Glatteis gewagt. Den alleine ein Umschlag für 0,01 ct reicht, um diese Aussage als Unwahr zu machen, und die Abmahnung geht ohne Problem durch.

Bei Ihnen wird wohl "Plagiat" das Schlüßelwort sein.

Hätten Sie sich diese Verdächtigung gespart, hätte der Verkäufer keinen Ansatzpunkt gehabt.

Der Streitwert ist realistisch. Der Unterschied zwischen einem 100% grünen und 99,5% Account ist in einem Jahr über 10000€.

Sollten Sie zwei Accounts mit mehr als 1000 Bewertungen haben, machen Sie mal eine Rote drauf. Und dann setzten Sie mal identische Restposten drauf. Nehmen wir mal an, dieser Artikel geht im Schnitt für 100€ raus, werden sie nun beim 99,5% account plötzlich nur noch 85-90 bekommen, selbst wenn auf dem anderen Account bereits 102 geboten sind, wird hier noch auf 105 erhöht, während es beim roten account nicht mehr weiter geht.
Bei den Accounts unter 1000 geht das ganze etwa für 90-100 raus. D.h, neben der eBay gebühren haben Sie auch hier schonmal etwa 10000€ Verlust.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Bei Ihnen wird wohl "Plagiat" das Schlüßelwort sein.



TE hat aber "Plagiat ?" mit "?" geschrieben. Da das Zertifikat nicht ausgefüllt war, ist diese Frage naheliegend.

Die Erläuternde Begründung hat TE dazugeschrieben. Das sollte von der Meinungsfreiheit umfasst sein.

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3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Betrüger? ist auch nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Ich fühle mich betrogen dagegen schon.
Letzten endes kommt es immer darauf an, ob ein Richter es als ein Gefühl oder als eine Tatsachenbehauptung wertet. Ein Plagiat? hat nach meinem Gefühl jedoch wieder mehr die Tatsachenbehauptung das man berechtigt vermutet, es handele sich hier um einen Plagiateverkäufer, ohne das man ihm das nachweisen kann.

Jeder frage sich mal selbst, wie er sich fühlen würde, wenn der Nachbar zu einem kommt und in der öffentlichkeit (mehrere unbeteiligte hören zu) fragt, "Schlagen Sie ihre Frau? Ich habe da gestern so komische geräusche gehört.

Egal was man nun sagt, man hat schon in den Augen der umstehenden verloren. Ich denke mal, da ist es wenig verwunderlich, daß manche etwas harrsch reagieren, wenn man sie etwas verdächtigt, was sie nicht getan haben, aber ganz entscheidend auf den Geschäftlichen Erfolg durchschlägt.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Betrüger? ist auch nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. <hr size=1 noshade>


Das ist ja nun völlig abwegig und an den Haaren herbeigezogen.

Betrüger ist personen-, Plagiat ist sachbezogen.

Das ist schlicht die Frage: "Ist die Ware echt?" VK hat diese Frage nicht beantwortet, trotz Nachfrage des TE.

Bei der Sachlage stellt TE diese Frage völlig zu recht.

Obwohl man das eigentlich erwarten müsste, finden sich kaum Urteile zur Thematik.

Ein recht instruktives, lesenswertes Urteil hat das LG Dd. gesprochen 12 0 6/04

Die Antragstellerin muss es im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hinnehmen, dass Tatsachenbehauptungen, die nicht offensichtlich unwahr sind, bei dem vom dem Internetauktionhauses eBay vorgesehene Bewertungsverfahren veröffentlicht werden. Ein Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung liegt hier nicht vor.
...
Indes ist die Besonderheit bei dem Bewertungssystem von eBay, dass der derjenige, der als Handelspartner mit einer Beschwerde in Form einer Äußerung konfrontiert wird, nicht schutzlos ist. Vielmehr eröffnet das Bewertungssystem von eBay dem Handelspartner die Möglichkeit, direkt und in einem unmittelbaren Zusammenhang eine Gegenäußerung vorzunehmen; somit werden schutzwürdige Belange des Handelspartners berücksichtigt. Mithin kann der Handelspartner auf die Bewertung sofort reagieren, um Driften eine eigene Bewertungsgrundlage von der Sachlage zu verschaffen.
...


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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Die Aussage des Gerichts ist Weltfremd. Das Kommentar zur Roten liest keiner. Sollte also der Kläger mehrere Accounts haben, kann er dies auch belegen. Dann würde das Urteil anders ausgehen.

Meine Erfahrung, warum es sowenig Urteile diesbezüglich gibt. Spätestens wenn man als Verkäufer den Nachweis erbringt, das ein roter Account schlechter läuft, als ein Grüner und den Schaden beziffern kann, der hierdurch entsteht, zahlen die meisten. Da man ja gleichzeitig noch einen Schadensersatz für die nichtnutzung des Accounts pro Tag verlangt.

Die Crux ist es nur, dass man den Schaden dem Gericht erstmal nachweisen muss. Dann kann es aber für den Käufer richtig teuer werden.

Und ich denke mal, es hätte dem Käufer freigestanden den Herstelle zu kontaktieren betreffs seines Verdachtes.

-- Editiert Lifeguard am 24.08.2011 09:29

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Und ich denke mal, es hätte dem Käufer freigestanden den Herstelle zu kontaktieren betreffs seines Verdachtes.


Nein, es bestehen keine vertraglichen Beziehungen zum Hersteller.

TE hat -korrekt- seinen Vertragspartner gefragt, der hat geschwiegen.

Nachtrag:

Zitat:
Sollte also der Kläger mehrere Accounts haben, kann er dies auch belegen. Dann würde das Urteil anders ausgehen.


Das ist auch daneben. Sogar wenn VK einen Schaden nachweisen könnte, muss er den wegen einer berechtigten roten Bewertung tragen. Das hat er selbst verschuldet, er kann sich nicht am K schadlos halten, es gibt keinen Anspruch.

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-- Editiert flawless am 24.08.2011 09:53

1x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
Postler123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo,

habe mir gerade das interessante Thema durchgelesen.

Mal vom Sachverhalt ganz abgesehen - was wäre passiert, wenn die Käuferin vom ersten Scheiben gar nicht Kenntnis nehmen hätte können weil

a: der Postler vergessen hat, eine Benachrichtigungskarte für das Einschreiben einzuwerfen bzw. versehentlich in den falschen Kasten gworfen hat

b: Im eingeschriebenen Umschlag des RA versehentlich nichtssagende oder weiße Papierblätter verschickt worden sind.

Ihe werdet jetzt lachen, habe ich SELBST beides schon erlebt...

Einschreiben (Rückschein) soll meist nur Schocken - warum versenden Staatsanwaltschaften selbst Aufforderungen zum Haftantritt meist mit normalem Brief ?Weil Einschreiben außer dem Zugang einer Sendung GAR NICHTS beweist.

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2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
Weil Einschreiben außer dem Zugang einer Sendung GAR NICHTS beweist.


Doch. Die Gegenseite müßte schon substantiiert (!) bestreiten, daß dort etwas anderes als das Behauptete im Brief gewesen sein soll.

quote:
warum versenden Staatsanwaltschaften selbst Aufforderungen zum Haftantritt meist mit normalem Brief


Wie die dafür keinen Zugangsbeweis brauchen.

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2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Doch. Die Gegenseite müßte schon substantiiert (!) bestreiten, daß dort etwas anderes als das Behauptete im Brief gewesen sein soll. <hr size=1 noshade>


Wie soll DAS denn bitte gehen? Da falte ich mal eben schnell ein paar leere Blatt Papier wie einen Brief zusammen, stecke ihn in den geöffneten Umschlag und behaupte, dass das da drin war. Wer will mir das Gegenteil beweisen?

Da müsste ich mich als Versender schon quasi selbst dabei gefilmt haben, wie ich in der Postfiliale den Inhalt eintüte, zum Schalter gehe, mir den Einsende-Barcode draufpappen und den Brief anschließend nochmal zeigen lasse, damit ich per Zoom die Einschreibenummer festhalten kann, um so substantiiert (!) beweisen zu können, dass das von mir behauptete Schriftstück sich auch tatsächlich in dem fraglichen per Einschreiben versandten Umschlag befunden hat. Das alles selbstredend, ohne die Kamera auch nur ein einziges Mal zwischendrin abzustellen, weil sonst könnte ich ja zweimal in der Post gewesen sein und habe beim ersten Mal gefilmt, wie ich das Schreiben eintüte und das zweite Mal wie ich die leeren eingetüteten Blatt Papier per Einschreiben verschicke. :crazy: Würde mich ja mal interessieren, wie dämlich der Schaltermogli da gucken würde... :party: :devil:

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Nur nicht ins Bockshorn jagen lassen und einfach nicht mehr
reagieren. Es sei denn, es kommt tatsächlich ein Mahnbescheid.
Die Bewertung bei Ebay stellt lediglich das Empfinden des
Käufers da. Führt der Käufer sich vom Käufer schlecht behandelt, gibt er das mit seiner Bewertung wieder.
Würde man wegen einer schlechten Bewertung abgemahnt werden können, würde sich kein Käufer mehr wagen einen Kauf überhaupt noch zu bewerten.
Ich würde Ebay von der Abmahnung in Kenntnis setzen.



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1x Hilfreiche Antwort



#19
 Von 
Postler123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

quote:
Das Risiko liegt beim Abgemahnten. Es ist hier lehrreich, "Abmahnung Zugangsnachweis" zu googeln.


...da ist man sich aber auch alles andere als einig...

z.B. http://www.lrz.de/~Lorenz/urteile/NJW98_976.htm

also selbst der BGH hat das schon mal anders gesehen...

auch dürfte es möglicherweise eine Rolle spielen, ob der Empfänger Geschäfts- oder Privatmann ist !

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2x Hilfreiche Antwort


#21
 Von 
Postler123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

...diese Rechtssprechung ist ja richtig funny - warum gibt dann noch jemand das Geld für einen Einschreibebrief aus und wenn er es denn tut, diesen mit sinnvoll beschrifteten Blättern zu füllen, wenn der Empfänger DERART im Nachteil ist...?

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-- Editiert Postler123 am 30.01.2012 20:22

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
scheibl
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Also ich kann nur noch eines zur Sache beifügen:

Ich habe das Urteil in der Zwischenzeit bekommen, die einstweilige Verfügung ist durchgegangen.

Der Richter war der Meinung, dass mein Bewertungskommentar zu allgemein gehalten war und nicht spezifisch auf eine Mail. Da der Verkäufer zuvor auf Mails geantwortet hat, wäre meine Behauptung nicht gerechtfertigt.


Naja, habe mich mittlerweile schon damit abgefunden :(

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2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

@ tricyclePilot:

Das heißt also, das nächste Mal schicke ich statt meiner Playstation einfach einen leeren Karton. ICH habe ja die Sendungsnummer. "Was? Das Paket war leer? Kann gar nicht sein! Sie wollen mich ja nur abzocken!"

Einschreiben ist - sorry - für den A... Es beweist lediglich, dass eine Briefsendung von A nach B gegangen ist. Was ich damit verschickt habe, ist von diesem Nachweis nicht umfasst.

Sorry für das OFF TOPIC.

VG
InsoFlo

P.S.: Das mit der Playstation ist ein SCHERZ! Nicht dass jemand hier auf die Idee kommt, bei mir liegt ne Leiche im Keller... :grins:

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Der Richter war der Meinung, dass mein Bewertungskommentar zu allgemein gehalten war und nicht spezifisch auf eine Mail. Da der Verkäufer zuvor auf Mails geantwortet hat, wäre meine Behauptung nicht gerechtfertigt.





War das ein Gericht in Ö ?

Demnach könnte man nur noch positive Bewertungen abgeben. Sonst müsste man vor Abgabe einer Bewertung immer ein Rechtsgutachten einholen. Da nur wenige Zeichen im Formular zur Verfügung stehen, kann man diesen Anforderungen wohl gar nicht gerecht werden.

Abwegig, aber das hilft dir leider auch nicht.


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1x Hilfreiche Antwort



#27
 Von 
guest-12304.12.2012 09:02:19
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 327x hilfreich)

Okay. Dann bestell ich eben eine Playstation und behaupte der Karton war leer :devil:

Nee, ernsthaft - ich hab's verstanden :)

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"§ 1 InsO : "Dem REDLICHEN Schuldner...""

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
Das heißt also, das nächste Mal schicke ich statt meiner Playstation einfach einen leeren Karton.


Das ist etwas anderes.

Bei einer Schuld muß der Schuldner beweisen können, diese erfüllt zu haben. Der bloße Beweis, das Geschuldete abgeschickt zu haben, oder "irgendwas" geschickt zu haben, genügt nicht.

Beim Brief spricht aber die Lebenserfahrung dafür, daß es keinen Grund gibt, einen leeren Brief per Einschreiben zu schicken - welchen Vorteil hätte man davon? Man will doch etwas mitteilen (Fristsetzung, Forderung etc.).

Ergo wird ein Gericht ein Bestreiten schon unter höhere Anforderungen stellen.

Ich hatte auch schon Prozesse, in denen ich mich auf per Einschreiben/Rückschein zugegangene Schreiben bezogen habe (etwa um Verzug zu begründen). Nicht einmal hat eine anwaltlich vertretene Gegenseite zu behaupten versucht, ich hätte leere Blätter oder einen leeren Umschlag verschickt. Nicht einmal . Jetzt denk mal darüber nach, was der Grund dafür sein könnte. Daß alle diese Anwälte unfähig waren, bestimmt nicht.




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2x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Ich finde die Entscheidung des Gerichts nicht so abwegig. Sie bedeutet nicht, daß man nur noch positiv bewerten kann. Wenn negativ, muß aber belegbar stimmen, was da steht.

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"Wo ein Wille ist, ist auch ein Gebüsch."

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Postler123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

quote:
Ich hatte auch schon Prozesse, in denen ich mich auf per Einschreiben/Rückschein zugegangene Schreiben bezogen habe (etwa um Verzug zu begründen). Nicht einmal hat eine anwaltlich vertretene Gegenseite zu behaupten versucht, ich hätte leere Blätter oder einen leeren Umschlag verschickt. Nicht einmal . Jetzt denk mal darüber nach, was der Grund dafür sein könnte. Daß alle diese Anwälte unfähig waren, bestimmt nicht.


...in der Juristerei fehlt es m.E. manchmal an der Phantasie! Und auch unfähige Anwälte gibt es m.E. genug! Meiner Frau wurden vor vielen Jahren bei einem Ferienjob unberechtigterweise Sozialversicherungsbeiträge abgezogen und auch auf Nachfrage nicht zurück erstattet. Ich beauftragte einen Anwalt, das Geld zurück zu holen. Was glaubt Ihr, WER ihm im SGB die Passagen ZEIGEN musste, dass die Arbeit nicht sozialversicherungspflichtig war... ? ICH, der "Laie"

Wie schon gesagt, ich bekam mal ein erwartetes Einschreiben von einem großen Baukonzern, wo in einem DIN-A-4 Umschlag nicht das drin war, was ich erwartete, sondern ein uraltes, leeres Leistungsverzeichnis für ein Bauprojekt in Leipzig.

Kann in einem Büro, wo täglich hunderte oder mehr Umschläge gefüllt werden, durchaus schon mal passieren...



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