Hallo!
Ich habe gestern einen Artikel per Sofortkauf gekauft und dort steht in der wrd auch öfter verkauft. 4 von 10 waren noch da.
So, nun hat mir der Verkäufer geschrieben, das der Artikel im moment gar nicht lieferbar ist, aber sie auf Nachschub warten. Nur wann das sowei st kann er mir nicht sagen.In der Artikelbeschreibung steht allerdings:Auslieferung ab mitte Mai 2006.
Super, denn ich hab es ja mit Absicht per sofortkauf gekauft, weil ich den Artikel niergends sonst bekommen habe und es ein Geburtstagsgeschenk sein soll.
Bin ich nun immer noch verpflichtet den Artikel abzunehmen oder kann ich mich nun nach einem anderen GEschenk umschauen, wenn der Artikel nicht rechtzetg kommt.
Ist es überhaupt rechtens etwas zum verkauf anzubeten, was gar nicht auf Lager ist?
Danke erstmal
-- Editiert von Schneefee am 01.06.2006 06:33:55
Nicht mehr Lieferbar??
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
--- editiert vom Admin
Dankeschön für die schnelle Antwort!
Na, dann werd ich nun mal schauen, wie der Verkäufer sich das nun vorstellt.
Danke nochmal!!
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@Powerseller
wo steht das denn? Das interessiert mich jetzt auch, da ich oft sehe, daß Ware angeboten wird, die erst später lieferbar ist. Ich importiere selbst Sachen und einige Wiederverkäufer bieten diese dann in ebay an. Einige Wiederverkäufer bestellen aber bei mir erst wenn in einer Auktion etwas gekauft wurde. Das wäre dann ja auch nicht zulässig. Wo kann ich das denn nachlesen.
Viele Grüße, Michael
@Powerseller
Ja das würde mich auch interessieren. Nicht das ich generell die Aussage anzweifel, aber das würde ich gerne lesen, da mir eine derartige Regelung nirgends begegnet ist. Ich denke da mal an die ganzen DVD-Auktionen noch vor dem Veröffentlichungtermin...
Aber es ist doch sicher ein Unterschied wenn man nicht in der auktion vermerkt, das die Lieferung später erfolgt oder?
Ich meine, wenn das dort gestanden hätte dann hätte ich es nicht ersteigert...
Ja sicher, dann würde sich der Händler nach Geleingang und Lieferungsaufforderung im Verzug befinden. Aber was würdest du damit erreichen. er kann ja doch nicht schneller liefern. Warum nimmst du nicht dein Widerrufsrecht in Anspruch? Dann kannst du einfach woanders kaufen.
--- editiert vom Admin
Ja ich werd mal schauen, wie der Verkäufer und ich das nun regeln.
Danke!
@lorenz
danke, hast recht, nur dürfte das dem verbraucher wenig helfen, wenn die ware nicht vorrätig ist. und rechtlich dürfte dies doch schon gar nicht relevant sein, oder? hier ist der widerruf die sauberste und beste methode!
--- editiert vom Admin
Dazu mal bitte dieses Urteil lesen:
http://www.versandhandelsrecht.de/index.php?url=urteile&gl[urteil_id]=266
Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG
sei es irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung stehe. Das sind genau die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Vorratshaltung im stationären Handel im Rahmen des § 3 UWG
alter Fassung entwickelt hatte.
Für den Versandhandel will der BGH diese Grundsätze übernehmen, aber in noch verschärfter Form. "Hier erwartet der Verbraucher in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann."
mfg
otto
--- editiert vom Admin
Daher haben Reseller die erst nach Verkauf bestellen ja auch nur eine geringe Marge. Ich kann das schon verstehen. Man hat dann zwar praktisch keine Lagerkosten und kein Risiko, aber dafür nur eine geringe Marge und den Aufwand der Verkaufens. Für mich geht das so schon in Ordnung.
Viele Grüße, Michael
Keine Lieferfristen für Online-Ware?
Wird im Internet angebotene Ware erst nach einer Frist von drei bis vier Wochen ausgeliefert, liegt eine unzulässige irreführende Werbung vor. Lieferfristen sind nur zulässig, wenn deutlich darauf hingewiesen wurde.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied dies im Rahmen einer Revision und hob damit ein Urteil eines Landesgerichts auf. Im vorliegenden Falle hatte ein Verkäufer eine Kaffeemaschine im Internet zum Verkauf angeboten. Ein Hinweis auf eine Lieferfrist war jedoch erst auf einer weiteren Seite vermerkt, auf die der Kunde gelangt, wenn er das Produkt erneut anklickt. Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts sind Lieferfristen zwar zulässig, auf der Website muss dann aber deutlich darauf hingewiesen werden. Nicht erforderlich sei dabei, dass der Hinweis auf der Startseite erfolgen muss. Vielmehr sei eine Kennzeichnung auf der jeweiligen Produktunterseite ausreichend.
In der Urteilsbegründung (Az. I ZR 314/02
.) hieß es: eine Werbung sei irreführend, wenn die angebotene Ware, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sei, entgegen der durch die konkrete Werbemaßnahme hervorgerufenen Erwartung zum angekündigten Zeitpunkt nicht oder nicht in ausreichender Menge im Verkaufslokal vorrätig sei und zur sofortigen Mitnahme bereitstehe. Diese Verkehrserwartung gelte auch für den Versandhandel mit elektrischen Haushaltsartikeln. Der Verkehr erwarte angesichts der ihm geläufigen Gebräuche im Versandhandel, dass zum Verkauf beworbene elektrische Haushaltsgeräte bei Eingang der Bestellung nicht erst vom Verkäufer beschafft werden müssten, sondern unverzüglich versandfertig gemacht und auf den Weg gebracht würden.
Die Hinweispflichten für Shop-Betreiber waren bereits mehrfach Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass Online-Händler 'klipp und klar' auf zusätzliche Portokosten hinweisen müssen. Nicht ausreichend sei ein mit einem Sternchen versehener Hinweislink 'mehr Info', der zu einer weiteren Unterseite führt. Mit dem Verbot irreführender Angaben über die Lieferbarkeit von beworbener Ware solle verhindert werden, dass der Verbraucher durch solche Angaben angelockt, im Geschäft des Werbenden enttäuscht und gegebenenfalls veranlasst werde, andere Waren zu kaufen.
Quelle: http://www.trifels.de/news/newsletter_072005/handel.htm
--- editiert vom Admin
Danke erstmal für eure Antworten.
Also ich habe den Verkäufer angeschrieben, das ich von meinem Wiederrufsrecht gebrauch mache. Der Verkäufer meinte daraufhin er habe zwe der Artikel für einen guten Zweck verschenkt und sei deswegen im Verzug und habe einfach "vergessen" den Artikel bei ebay zu entfernen-ABER zum einen habe ich nummer 7 von 10 gekauft also passt das schonmal nicht wegen zwei verschenkten Artikeln mit dem Verzug und zum anderen hat der Verkäufer bereits 5 weitere artikel davon verkauft und hat das Angebot mit den restlichen zwei Artiekln immer noch aktuell und online.
So, nun schrieb mir der Verkäufer, damit er seine Ebay VK-Provision zurück erstattet bekommt solle ich ihm eine Nachricht geben, ob das okay ist. Was bedeutet das? Das dann bei mir in der Bewertung steht vom Verkauf zurück getreten?
Muss ich das?
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"**Liebe Grüsse Sonni**"
-- Editiert von Schneefee am 02.06.2006 06:30:47
Wenn jeder VK die Ware erst bestellt wenn sie verkauft ist, wäre das ja ein super Geschäft, da ich dann überhaupt kein Eigenkapital benötigen würde
Zumal man als K bei solchen VK immer das Risiko eingeht, daß ihr Lieferant nicht liefert, das Geld aber schon hat. Dann hat der VK kein Geld, das er dem K zurückzahlen kann und Ware hat auch keiner.
Genau deswegen wird bei solchen Verkaufsmodellen auch gern schon mal Eingehungsbetrug attestiert, weil der VK das Risiko einer Insolvenz seines Lieferanten damit gezielt auf seine Käufer abwälzt.
Noch mal nachgefragt: Muss ich zustmmen, das das ganze gereglet wird, das der Verkäufer seine Provision zurück erstattet bekommt??
Und steht dann was in meinen Bewertungen??
Das kann schon sein,dass der Verkäufer einen *Beleg* braucht für die Erstattung.
OB und WIE er dich bewertet ist ganz alleine seine Sache,da könntest du ihm ja mal einen Vorschlag machen....
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" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"
Hallo!
Gehen Sie bei EBAY in das Käuferschutzprogramm dann bekommen Sie von
Ebay geholfen,ihr Geld zurück und der VK
wird eventuell gesperrt!
Gruss SAMMY1
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"TUE Recht und scheue NIEMAND "
@sammy1
Hast du dir den Thread überhaupt durchgelesen? Der VK erkennt den Widerruf doch an und ums Geld geht es hier auch nicht. Also was soll da der ebay-Käuferschutz? Geld erstatten, daß vom VK gar nicht verweigert wird? Und warum sollte der VK gesperrt werden, wenn man sich darüber geeinigt hat, die Transaktion nicht durchzuführen. Für einen solchen Fall gibt es bei ebay sogar ein eigenes Formularfeld.
Na, ich will das ja nun auch nur klar und schnell über de Bühne brngen. Nur möchte ich mein Kauf nicht zurück ziehen, das würde in der Bewertung stehen und ich MUSSTE ja praktsch zurück treten. Ohne Ware kein Ebay-Deal....
Hm....
*das würde in der Bewertung stehen*
Wie kommst du darauf? Wie schnee-einsiedel schon sagte, entscheidet NUR der VK ob und wie er eine Bewertung abgibt. Da gibt es keinen von ebay gesteuerten Automatismus. Du siehst da eine Problem, das es gar nicht gibt. Die Sache ist doch jetzt geregelt. Stimme zu, daß ihr euch darauf geeinigt habt, die Transaktion nicht durchzuführen und beide sind glücklich! Fertig!
Danke
Danke
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