Nicht vollstaendige Artikelbeschreibung

7. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)
Nicht vollstaendige Artikelbeschreibung

Hallo,

angenommen man kauft ueber ein grosses Auktionshaus bei einem Haendler einen Spazier-(Wander)stock. Der Stock kommt an, macht rein aeusserlich einen guten Eindruck und daher wird die Transaktion sehr positiv bewertet.

Wenige Wochen nach dem Kauf macht der Erwerber einen Spaziergang und ploetzlich faengt die Nase an zu laufen. Er lehnt den Stock gegen eine Hauswand, der Bodenuntergrund ist Rasen. Augenscheinlich hat er den Stock etwas schraeg gegen die Wand gelehnt, jedenfalls kommt der Stock ins Rutschen und faellt um.

Da der Stock einen massiven Messinghandgriff hat, faellt der Stock natuerlich darauf und bricht an der Verschraubung Handgriff zum Korpus. Der Haendler lehnt eine Ruecknahme des Stockes ab, sondern ersetzt aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Teil des Korpusses, da wo der Korpus brach.

Die Bruchstelle ist latent, denn genau an der Bruchstelle hat der Stock eine Aushoehlung, ein so genanntes Geheimfach. Dadurch ist die Verschreibung derart mickrig und duenn, dass der Stock dort mit Sicherheit ueber kurz oder lang wieder brechen wird.

In der Ausschreibung zu dem Artikel ist zwar das Geheimfach genannt, auch ist notiert, dass es sich bei dem Stock um einen Wanderstock handelt und nicht um eine medizinische Gehhilfe. Es ist aber mit keinem Wort erwaehnt, dass der Stock wegen einer hohen Bruchgefahr nicht umfallen darf, man soll ihn also nicht an Waende lehnen.

Der Haendler behauptet nun, dass ein 'Beipackzettel' der Sendung beilag, auf dem notiert war, dass man den Stock nicht an Waende lehnen darf. Dem Kaeufer ist ein solcher Zettel nicht aufgefallen, entweder hat er ihn beim Auspacken uebersehen oder ein solcher Zettel war ueberhaupt nicht beigefuegt.

Haette der Kaeufer vor dem Kauf von der latenten Bruchgefahr Kenntnis gehabt, haette er niemals das Teil gekauft.

Wie ist die Rechtslage? Kann der Kaeufer auch jetzt nach Ablauf der Widerspruchsfrist vom Kaufvertrag zuruecktreten, da ihm diese wesentlichen Negativmerkmale (Bruchgefahr) nicht bekannt waren.

Danke fuer die Antworten vorab.


Viele Gruesse
bernardoselva

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):
Er lehnt den Stock gegen eine Hauswand, der Bodenuntergrund ist Rasen.

Sie wollen uns also weismachen, dass der Stock Ihr Gewicht ausgehalten hat, nicht aber das Umfallen aus ca. 100-120 cm auf eine Rasenfläche?
Ernsthaft?

Zitat (von bernardoselva):
Dem Kaeufer ist ein solcher Zettel nicht aufgefallen, entweder hat er ihn beim Auspacken uebersehen oder ein solcher Zettel war ueberhaupt nicht beigefuegt.

Tja, hier steht dann Aussage gegen Aussage...
Sie können ja andere Käufer dieses "Wunderstocks" ausfindig machen und diese fragen, ob ein "Beipackzettel" dabei war.

Zitat (von bernardoselva):
Haette der Kaeufer vor dem Kauf von der latenten Bruchgefahr Kenntnis gehabt, haette er niemals das Teil gekauft.

Vielleicht stammt die Bruchgefahr auch von einem latenten Übergewicht?! Ich kenne ja Ihre Körperdimensionen nicht...

Zitat (von bernardoselva):
Der Haendler lehnt eine Ruecknahme des Stockes ab, sondern ersetzt aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Teil des Korpusses, da wo der Korpus brach.

Das finde ich ehrlich gesagt sehr nett und kulant von dem Händler. Von mir hätte es nüschts gegeben.


Ich empfehle mich.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119434 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat:
Es ist aber mit keinem Wort erwaehnt, dass der Stock wegen einer hohen Bruchgefahr nicht umfallen darf, man soll ihn also nicht an Waende lehnen.

Man kann ihn schon an Wände lehnen, muss halt nur aufpassen, das er dann nicht umfällt. :)



Es handelt sich um einen Wanderstock und nicht um eine medizinische Gehhilfe. Das lässt schon einmal auf eine geringe Belastbarkeit schließen bis hin zur rein dekorativen Wirkung.
Welche Tendenz da ausschlaggebend wäre, könnte sich aus dem Gesamteindruck der Artikelbeschreibng ergeben.



Zitat:
Der Haendler behauptet nun, dass ein 'Beipackzettel' der Sendung beilag, auf dem notiert war, dass man den Stock nicht an Waende lehnen darf.

Wenn das tatsächlich auf dem Zettel stand, und nicht schon vorher mitgeteilt wurde, dann dürfte man sich größere Hoffnung auf eine Rückabwicklung machen.




Zitat:
Da der Stock einen massiven Messinghandgriff hat, faellt der Stock natuerlich darauf und bricht an der Verschraubung Handgriff zum Korpus.

Wenn er auf Beton gefallen wäre, würde ich sagen, Tendenz geht in Richtung "Pech gehabt".

Da er aber auf Rasen gefallen ist, würde ich davon ausgehen das er nicht wie Gesetz und Rechtsprechung es erfordern "von durchschnittlicher Art und Güte" ist. Sofern er nicht in die Richtung "dekorativ" geht.


Das Problem ist hier, das erst der gleiche Mangel nochmals auftreten muss, bevor der Rücktritt ins Spiel kommt.
Oder per Gutachter bestätigen lassen das die Konstruktion in der gesamten Serie unbehebbar mängelbehaftet ist.



Feiwillig wird der Händler vermutlich nicht einlenken.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):
Es ist aber mit keinem Wort erwaehnt, dass der Stock wegen einer hohen Bruchgefahr nicht umfallen darf, man soll ihn also nicht an Waende lehnen.

Es wurde sicherlich auch nicht erwähnt, dass man den Stock nicht als Golfschläger verwenden darf.
Die normale Verwendung eines Wanderstockes ist zu wandern. Ob er solch einen Sturz aushalten muss oder nicht, damit man von einer normalen Beschaffenheit ausgehen kann oder nicht, das entzieht sich meiner Kenntnis. Ich würde aber vermuten, daß er das nicht auszuhalten braucht. Ich vermute mal, dass der Korpus aus einem Faserverbundwerkstoff evtl. sogar CFK besteht, diese sind sehr empfindlich gegenüber Scherspannungen. Ein Brechen bei bereits geringen seitlichen Stößen wäre somit eine normal zu erwartende Eigenschaft.

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#4
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):
. Der Haendler lehnt eine Ruecknahme des Stockes ab, sondern ersetzt aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Teil des Korpusses, da wo der Korpus brach.

Wie gesagt, dadurch, dass der Händler hier erst mal (aus Kulanz) nachgebessert hat, hat man vorerst keinen Anspruch auf Rückgabe...

Ich empfehle mich.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Ich habe mich mal etwas naeher mit der Angelegenheit auseinander gesetzt und bin dabei auf § 433 - § 437 BGB gestossen.

Zitat (von Seb_Weniger):
......Von mir hätte es nüschts gegeben.....

Das Sie vom Reiserecht keine Ahnung haben, das durfte ich Ihnen ja schon belegen. Auch hier scheinen Sie alles Andere als Faehigkeiten zu besitzen, siehe § 434 BGB .

Zitat (von Harry van Sell):
.....Es handelt sich um einen Wanderstock und nicht um eine medizinische Gehhilfe. Das lässt schon einmal auf eine geringe Belastbarkeit schließen bis hin zur rein dekorativen Wirkung......

Eine gewisse Belastbarkeit sollte auch ein Wanderstock haben, nicht jedes Wandergelaende ist eben. Und wenn man einen Stock zur Dekoration sucht, dann ordert man sicherlich keinen Wanderstock!

Zitat (von Harry van Sell):
.....Wenn das tatsächlich auf dem Zettel stand, und nicht schon vorher mitgeteilt wurde, dann dürfte man sich größere Hoffnung auf eine Rückabwicklung machen......

Ja natuerlich steht das auf dem Zettel, warum sollte ich in Grimm's Maerchenkiste packen. In der Ausschreibung zum Artikel ist jedoch davon ueberhaupt nichts erwaehnt. Das ist ein klarer Sachmangel = § 433 , 1 BGB .

Zitat (von micbu):
......Es wurde sicherlich auch nicht erwähnt, dass man den Stock nicht als Golfschläger verwenden darf......

Kauft man einen Wanderstock, dann moechte man diesen Stock zum Wandern nutzen und nicht als Golfbesteck. Was soll also eine solch 'daemliche' (wie ich meine) Mutmassung.

Zitat (von micbu):
.....Ich vermute mal, dass der Korpus aus einem Faserverbundwerkstoff evtl. sogar CFK besteht.....

Nein, ist es nicht. Fuer den Messinggriff wurde lediglich ein Gewinde in das Holz geschnitten und dann wohl der Kern fuer das 'Geheimfach' aufgebohrt. Das Gewinde hat eine Wandungsstaerke von ca. 2 mm. Klar, dass das leicht bricht. Aber davon wurde in der Artikelausschreibung ueberhaupt nichts genannt, wie schon erwaehnt..

Zitat (von micbu):
......Ein Brechen bei bereits geringen seitlichen Stößen wäre somit eine normal zu erwartende Eigenschaft......

Das muss der Verkaeufer aber in der Ausschreibung zum Artikel ganz klar zur Kenntnis geben. Hat der Haendler aber nicht, der Kaeufer kann deshalb davon ausgehen, dass ein Teil von ca. 90 cm Laenge das auf einen relativ weichen Bochen (Rasen) faellt, also einem 90-Grad - Fall ausgesetzt war, nicht sofort zerbricht.

--------

Ich hatte, als ich den Artikel einstellte, erwartet, dass Jemand von solch einem Fall oder aehnlich, schon einmal gehoert hat und Tipps geben konnte, wie man vorgehen sollte. Doch da habe ich mich wohl gerirrt :respekt:


Viele Gruesse
bernardoselva

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Ihre Beiträge im Reiserecht schätze ich,

Zitat:
Das ist ein klarer Sachmangel = § 433 , 1 BGB .


Hier liegen Sie allerdings falsch.

Die Artikelbeschreibung muss nicht umfänglich sein. Sie darf nur nicht inhaltlich falsch oder missverständlich sein.

"Wanderstock mit Geheimfach" hätte gereicht.

Zu bedenken ist dabei auch, das der Wst nicht beim bestimmungsgemäßen Gebrauch zerstört wurde.

Tip: ich würde, wenn ich das Geheimfach nicht brauche, dieses mit Weißleim und Sägemehl verfüllen. An der Stelle bricht dann bestimmt nichts mehr. (Bastelllösung).

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119434 Beiträge, 39726x hilfreich)

Erstmal sollte man sich entscheiden:
A) Kaufvertrag anfechten wegen "falsche Artikelbeschreibung"
oder
B) Rechte aus Gewährleistung geltend machen



Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

die Sache ist doch klar: Der Stock wurde bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch beschädigt, da gibt es nichts vom Verkäufer.

Zitat:
Der Haendler behauptet nun, dass ein 'Beipackzettel' der Sendung beilag, auf dem notiert war, dass man den Stock nicht an Waende lehnen darf.
Ein solcher Hinweis ist so absurd, das glaubt dir kein Mensch; ich wette diese Behauptung hast du erfunden.
Wir sind hier schließlich nicht in den USA, wo man die dummen Käufer beispielsweise darauf hinweisen muss, dass eine Mikrowelle nicht zum Trocknen einer Katze geeignet ist.
In Deutschland weiß jeder, dass man einen Wanderstock weder zum Nägel in die Wand schlagen noch zum Golfspielen benutzen kann. Und genauso klar ist auch, dass man solche Stöcke natürlich an eine Wand anlehnen darf (das ist sicher üblich, und kann auch nicht durch einen solchen Hinweis verboten werden).

Außerdem: Vom Anlehnen ist der Stock ja gar nicht kaputt gegangen, also brächte hier sogar ein Hinweis das man das nicht darf nichts.

Zitat:
Ja natuerlich steht das auf dem Zettel, warum sollte ich in Grimm's Maerchenkiste packen.
Du widersprichst dir. Weiter oben heiß es noch, dass der Zettel entweder übersehen wurde oder überhaupt nicht vorhanden war. Ergo ist der Zettel nicht (mehr) vorhanden, und du kannst daher gar nicht sagen, was auf dem Zettel steht/stand.

Zitat:
Kauft man einen Wanderstock, dann moechte man diesen Stock zum Wandern nutzen und nicht als Golfbesteck. Was soll also eine solch 'daemliche' (wie ich meine) Mutmassung.
Du hast doch damit angefangen und quasi verlangt, dass ein Wanderstock zum auf den Boden fallen lassen nutzbar sein muss.
Siehst du das bei einer Blumenvase eigentlich genauso?

Zitat:
Ich hatte, als ich den Artikel einstellte, erwartet, dass Jemand von solch einem Fall oder aehnlich, schon einmal gehoert hat und Tipps geben konnte, wie man vorgehen sollte. Doch da habe ich mich wohl gerirrt
Bitte? Es gab doch Tipps. Das die Ratschläge nicht deinen Vorstellungen entsprechen kannst du wohl nur dir selbst anlasten (weil deine Vorstellungen falsch sind).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Tja, der TE sieht, wie seine Ansichtsweise / seine Meinung "in der Luft zerrissen" wird und scheint nun einzusehen, dass er mit seiner Argumentation keine Aussicht auf Erfolgt hat!
Wie gesagt, ich bleibe dabei:

Zitat (von Seb_Weniger):
Das finde ich ehrlich gesagt sehr nett und kulant von dem Händler. Von mir hätte es nüschts gegeben.

Und das scheinen die anderen Leute hier im Forum ähnlich zu sehen.

Ich empfehle mich.

1x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
.......Ein solcher Hinweis ist so absurd, das glaubt dir kein Mensch; ich wette diese Behauptung hast du erfunden......

Noee, der Haendler behauptet es. Ein solcher Zettel mit nachstehendem Inhalt soll der Sendung beigelegen haben:

Wichtiger Hinweis!
Wir möchten, dass Sie lange Freude an diesem Produkt haben. Darum bitten
wir Sie, folgende Punkte zu berücksichtigen.
1. Dieser Spazierstock stellt keine Gehhilfe dar oder ersetzt diese.
2. Belasten Sieden Spazierstock nicht mit Ihrem gesamten
Körpergewicht.
3. Lehnen Sie den Stock nicht gegen Wände, Tische u.s.w. da er bedingt
durch das Griff-Gewicht kopflastig ist. Erwird umfallen und im
schlimmsten Fall beschädigt.
4. Wenden Sie keine Gewalt oder übermäßige Kraft bei verschrauben
der Verbindungen an, da diese sonst beschädigt werden.
5. Polieren Sieden Messinggriff nicht mit Hilfsmitteln, die einen Abrieb
erzeugen.
Wenn Sie die obigen Hinweise berücksichtigen, werden Sie lange Freude mit
diesem Produkt haben.
Bevor ein Spazierstock in den Versand gegeben wird, werden alle Elemente
auf Unversehrtheit sowie auf Festigkeit der Schraubverbindungen geprüft.
Bitte haben SieVerständnis dafür, dass wir keine Reklamation anerkennen,
bei denen gebrochene Schraubverbindungen insbesondere am Übergang
Griff zu Stock auf eine übermäßige Einwirkung von äußeren Kräften bzw.
Stürzen zurückzuführen ist.
Wir danken für IhrVerständnis


Abgesehen davon, dass solch ein Zettel nicht beilag, ist unter Punkt 3 zweifelsfrei zu entnehmen, das ein Mangel, ein Qualitaets-(Sach)mangel, vorhanden ist. Sonst waere ein solcher Hinweis ueberfluessig gewesen. Aus welchem Grund soll ich also in Grimm's Maerchenkiste greifen.

Punkt 4 ist interessant zu lesen: Der Haendler weiss wohl von dem Sachmangel, dass die Schraubverbindung alles andere als geeignet ist, einen Messinggriff zu tragen. In der Ausschreibung zum Artikel vergisst er es aber geflissenlich auf diesen Sachmangel hinzuweisen. Eine Wandung von ca. 2 mm aus einfachem Holz und die Verschraubungshoehe von nicht einmal 2 cm kann fuer einen Messinggriff nicht stabil sein.

Zitat (von TomRohwer):
......Ein Spazierstock, der so konstruiert ist, daß er beim Umfallen bricht, ist eine Fehlkonstruktion.....

Der Meinung bin ich auch.

Zitat (von TomRohwer):
.......Darüber müsste man sich dann allerdings vor Gericht streiten, wenn der Händler bzw. der Hersteller uneinsichtig ist......

Aber sagt der Gesetzgeber nicht, dass in den ersten 6 Monaten nach Kauf das Risiko in jedem Fall beim Haendler liegt. Der Kaeufer haette also uberhaupt nicht darauf hinweisen muessen, durch welche Einwirkung der Stock zerbrach. Das hat er nur deswegen gemacht um dem Verkaeufer aufzuzeigen, dass ein latenter Sachmangel vorhanden ist.

Zitat (von TomRohwer):
.....Das Leben ist zu kurz, um mehr Zeit drauf zu verschwenden......

Eigentlich ja. Aber das Prinzip und die Art und Weise wie der Haendler reagiert hat, laessen die Nackenfedern sich aufrichten.


Viele Gruesse
bernardoselva

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):
3. Lehnen Sie den Stock nicht gegen Wände, Tische u.s.w. da er bedingt
durch das Griff-Gewicht kopflastig ist. Erwird umfallen und im
schlimmsten Fall beschädigt.

Da steht es doch schwarz auf weiß...
Und Sie verstoßen trotzdem gegen die Gebrauchsanweisung...
Und jetzt möchten Sie zu allem Überfluss auch noch, dass der Stock ersetzt wird?
Ernsthaft? (ach ja, soll ich hier vielleicht noch neun weitere Fragezeichen hinzufügen, damit die Frage bekräftigt wird? ;) )

Ich empfehle mich?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):
Abgesehen davon, dass solch ein Zettel nicht beilag, ist unter Punkt 3 zweifelsfrei zu entnehmen, das ein Mangel, ein Qualitaets-(Sach)mangel, vorhanden ist.

Nein! Wenn man spezielle Eigenschaften wünscht, wie z.B. schwerer Messingkopf auf Holzstock mit Geheimfach, dann muss man mit den Konsequenzen leben die sich daraus ergeben. Es braucht auch keine komplette Bedienungsanleitung der Produktbeschreibung vor dem Kauf verfügbar zu sein. Es reicht, wenn die Warnhinweise in der Bedienungsanleitung stehen die dem Käufer nach dem Kauf zur Verfügung steht. Die Verwendung eines Spazierstockes ist das Spazierengehen mit senkrechten Belastungen, nicht das Umfallen mit starken Scherspannungen.
Ob hier ein Konstruktionsmangel vorliegt kann von uns wohl kaum einer beurteilen. Ich würde allerdings keinen Konstruktionsmangel vermuten.
Beispiel Fahrrad:
Was erwartet man von einem Fahrrad? Ist es tatsächlich ein Kostruktionsmangel, dass ein Fahrrad kaputtgeht weil ich mich sud dem Sattel hebe und dann praktisch nur auf den Pedalen stehend einen Berg hochfahre? Viele High-Tec Räder sind tatsächlich so konstuiert, dass sie sich dabei verwinden und danach praktisch kaputt sind? Aufstehen verboten! Ist das ein Konstruktionsmangel? Nein, das ist lediglich eine Eigenschaft die bei bestimmten Fahrrädern so üblich ist.

Wie wäre es denn mal mit einem Link zu dem Produkt?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von micbu):
......Wenn man spezielle Eigenschaften wünscht, wie z.B. schwerer Messingkopf auf Holzstock mit Geheimfach.......

Es wurde weder ein Messinggriff, noch ein Geheimfach gewuenscht, beide Eigenschaften gehoeren zur 'Grundausstattung'. Hier gerne die Ausschreibung fuer den Wanderstock:

Spazierstock mit Geheimfach und Messinggriff
Spazierstock aus edlem Holz mit Geheimfach, Messinggriff in Form eines klassischen Klinkengriffs mit Floralen Design, praktisch teilbar bzw. zerlegbar z.B. für das Reisegepäck, mit Anti Rutsch Gummistopper.
Wer einen schönen Gehstock bzw. Spazierstock oder Wanderstock sucht, findet hier etwas individuelles. Der massive Messinggriff liegt gut in der Hand, schraubt man ihn ab, kommt ein Versteck mit Reagenzglas nebst Verschlussstopfen zum Vorschein. Dieses bietet sich z.B. für den "guten Tropfen" für Unterwegs an. Dank einer Feder im Inneren springt das Reagenz beim Entfernen des Griffs ein wenig in die Höhe, so dass eine Entnahme problemlos erfolgen kann.
Der Schuss (Holzkorpus) aus Holz kommt in einem mit Klarlack geschütztem Teak / Mahagoni Farbton daher, der wunderbar zum goldfarbenen Griff passt. Im zerlegten Zustand misst der gesamte Stock ca. 35 cm. Diesen Stock finden Sie in unserem Sortiment mit unzähligen Griffarten. Sie können diesen Stock, sofern nötig selber kürzen, oder durch uns kürzen lassen.
Abmessungen in cm ca.: Länge 90 cm, Tiefe 3 cm, Breite 11,5 cm
Bitte beachten Sie, dass dieser Spazierstock / Wanderstock keine Gehhilfe darstellt bzw. diese ersetzt.


Hier steht mit keinem Wort erwaehnt, dass der Stock schwer kopflastig ist. Der Kaeufer konnte also davon ausgehen, dass ein ausgeglichenes Gewichtsverhaeltnis besteht, dann wuerde der Stock naemlich nicht umfallen, wenn man ihn senkrecht gegen eine Wand im leichten Winkel anlehnt

Der Hinweiszettel ist keine Gebrauchsanleitung, sondern ein Hinweis auf Sachmaengel, die der Haendler in der Ausschreibung arglistig verschweigt, bis auf den Punkt, dass der Stock keine Gehhilfe, wie ein medizinischer Stock, darstellt.

Zitat (von micbu):
.......nicht das Umfallen mit starken Scherspannungen......

Es waere von vornherein die Pflicht des Haendlers gewesen die Scherfestigkeit des Stockes zu pruefen, und nicht erst spaeter mit einem Zettel, der vermutlich ueberhaupt nicht der Sendung beilag, auf die Bruchgefahr zu verweisen. Haette er den Stock einer Qualitaetspruefung unterzogen waere ihm sofort klar gewesen, dass der schwere Messinggriff ueberhaupt nicht fuer die vorhandene mickrige Verschraubung geeignet ist.

Der Stock ohne Griff wiegt 245 Gramm, der Griff 204 Gramm - also ein krasses Missverhaeltnis.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Also, von einem Gehstock mit Geheimfach und Verschlussstopfen für den "guten Tropfen" unterwegs würde ich rein gar nichts erwarten. Weder dass ich mich draufstützen kann - hatte ich jetzt so erwartet von einem Gehstock, aber das Teil scheint ja wirklich nur designed für die Optik und "den guten Tropfen".. Und natürlich muss man dann auch damit rechnen, dass sowas kaputt geht, wenn es umfällt. Für mich jedenfalls wird das Teil eindeutig als Deko-Artikel - der nichts aushält - und Wanderequipment für Alkoholiker beschrieben. Nicht als Stock, der was aushalten kann. Bei einem reinen Reagenzglas wunder ich mich ja auch nicht, wenns kaputt geht, wenn es mir hinfällt.

Und wenn ich doch merke, wie schwer der Griff ist. Warum lehn ich das Ding dann überhaupt so an, dass es umfällt? Das kann man doch ausbalancieren. Oder man legt den Stock halt hin, wenn man merkt: ohoh, das kippt.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):
Es wurde weder ein Messinggriff, noch ein Geheimfach gewuenscht, beide Eigenschaften gehoeren zur 'Grundausstattung'. Hier gerne die Ausschreibung fuer den Wanderstock:

Warum kauft man sich denn so einen Stock, wenn man die Eigenschaften / Grundausstattung (Geheimfach) gar nicht möchte?
Durch das Wort "Geheimfach" ist doch klar, dass es in dem Stock einen Hohlraum gibt, welcher zum kaputtgehen des Stockes beim Umfallen beitragen kann...
Und dann auch noch das unausgewogene Gewichtsverhältnis... Das sieht doch ein "Blinder mitm Krückstock", das der Stock eher zu Dekozwecken als zum Wandern / Spazieren geeignet ist.

Das höchste der Gefühle hat der Verkäufer Ihnen schon kulanter weise entgegen gebracht.

Die Teile kosten bei Ebay zwischen 19 und 29 Euro.
Dafür möchten Sie ernsthaft Qualität erwarten und wegen so nem Spottgeld machen Sie hier so ein Fass auf?

Ich empfehle mich.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):
Es wurde weder ein Messinggriff, noch ein Geheimfach gewuenscht, beide Eigenschaften gehoeren zur 'Grundausstattung'.
Ob das zur Grundausstattung gehört oder nicht. Du hast dir solch eine Ausstattung gewünscht und daher den Stock in seiner, dieser Grundausstattung gekauft. Hättest du diese Ausstattung nicht gewünscht, dann hättest du wohl ein anderes Modell gekauft.

Zitat (von bernardoselva):
Es waere von vornherein die Pflicht des Haendlers gewesen die Scherfestigkeit des Stockes zu pruefen, und nicht erst spaeter mit einem Zettel, der vermutlich ueberhaupt nicht der Sendung beilag, auf die Bruchgefahr zu verweisen.
Das hat er ja wohl getan und daher in die Bedienungsanleitung geschrieben, dass man den Stock gegen Umfallen sichern soll.

Zitat (von bernardoselva):
Hier steht mit keinem Wort erwaehnt, dass der Stock schwer kopflastig ist.
Warum sollte man das auch extra erwähnen? Es ist schon unglaublich was so einige Kunden alles fordern. Ist man als Kunde nicht selbst in der LAge zu erkennen, dass ein Messingkopf schwer ist? Muss man mir als Kunden extra noch mitteilen, dass ein schwerer Messingkopf schwer ist?

Zitat (von bernardoselva):
Der Hinweiszettel ist keine Gebrauchsanleitung, sondern ein Hinweis auf Sachmaengel, die der Haendler in der Ausschreibung arglistig verschweigt,
Das ist Unsinn. Es wurde bereits in der Beschreibung erwähnt, dass der Kopf aus Messing ist. Was darf man also als Kunde erwarten? Antwort: einen Schweren Messingkopf. Im Gegensatz zu z.B. einem Messer, das durchaus einen langen Griff haben kann und so schön ausbalanciert werden kann, ist es bei einem Spazierstock, der ja leicht sein soll und bauartbedingt nur einen kleinen Kopf auf einer Seite hat, kaum möglich diesen so auszubalancieren, dass der Schwerpunkt weit nach unten wandert. Dazu braucht man keine Bedienungsanleitung um das vorherzusehen, das ist offensichtlich.

Zitat (von bernardoselva):
er Stock ohne Griff wiegt 245 Gramm, der Griff 204 Gramm - also ein krasses Missverhaeltnis.
So ist das nun einmal, das Volumengewicht von Holz ist deutlich geringer als das von Messing. Die Physik lässt sich nicht ändern. Wenn man sich diese Kombination wünscht, dann darf man halt nicht darüber meckern, dass man das bekommt was man bestellt hat.

Von mir würde es ebenfalls nichts als Ersatz geben. Ich würde es als VK auf eine Klage ankommen lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Ich würde es als VK auf eine Klage ankommen lassen.

Sehr gut geschrieben und erläutert!
Ich sehe das ähnlich... Zumal der VK ja schon so kulant war und nachgebessert hat...
Selbst das hätte ich nicht gemacht...

Ich empfehle mich.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Und dann auch noch das unausgewogene Gewichtsverhältnis... Das sieht doch ein "Blinder mitm Krückstock", das der Stock eher zu Dekozwecken als zum Wandern / Spazieren geeignet ist.
Der war gut. :grins: :grins: :grins:

Stefan

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