Notebook gekauft - kuriose Geschichte

12. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
Poicephalus
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 67x hilfreich)
Notebook gekauft - kuriose Geschichte

Hallo liebe Rechtsexperten,

ich habe da mal eine rein informelle Frage. Hat auch nichts damit zu tun, dass ich dem Verkäufer irgendetwas böses möchte, aber mich interessiert mal der generelle rechtliche Aspekt.

Also der Verkäufer hat mir vor kurzem ein Apple Notebook verkauft. Beschreibung siehe hier:

Artikel-Nr.:270408701386

Zunächst einmal wird das Notebook als zwei Wochen alt angeboten. Tatsächlich ist es aber nach Prüfung der Seriennummer im Dezember 2008 produziert worden und hat daher nunmehr ein halbes Jahr weniger Garantie als von mir angenommen.

Hintergrund (auch nachweisbar) dieser Differenz ist, dass das Notebook ein Gewinn ist und der Käufer es tatsächlich erst kurz zuvor (Mai) erhalten hat. Somit offenbar nichts davon wußte.

Gleichzeitig gibt er in der Auktion aber an, zu wissen, dass die Garantie mangels Beleg über die Seriennummer nachvollzogen werden kann, nach seiner Annahme also 2 Jahre durch Apple bestehen.

Somit bestehen für mich im Endergebnis nur ca. 6 Monate Garantie durch Apple und sonst nichts.

Er selber hat keinen Gewährleistungsausschluss verfasst.

Als ich ihn anschrieb, gab er mir den Beleg und schrieb folgendes:

Zitat:

Das Gerät wurde uns nach der Gewinnbenachrichtigung ( siehe Anhang ) einige Tage später zugeschickt.

Danach wurde es einige Tage gebraucht und wir kamen zu dem Entschluss, dieses wieder zu verkaufen.

Zuerst im Direkt Kauf und dann zur Versteigerung.

Zur Garantie : Da sind wir von ausgegangen, das die Garantie ab Aktivierung zählt - und zwar für 2 Jahre.

Sollte es irgendein Problem geben, bitte melden ! Dann muß ich halt die Garantie übernehmen !

Welche Rechte leiten sich nun für mich aus dieser Konstellation ab ?

Wie gesagt, es interessiert mich nur rein rechtlich. Ich möchte weder dem Käufer schaden noch irgendetwas rückabwickeln.

Ich bin mit dem Gerät auch zufrieden und es entspricht in jeder Hinsicht der Beschreibung. Ich finde nur die Situation außergewöhnlich, daher das Interesse.

Lieben Dank für hoffentlich interessante Meinungen.

Gruss

Nicolas

-- Editiert am 12.07.2009 09:59

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tonitronic
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 269x hilfreich)

> Zunächst einmal wird das Notebook als zwei Wochen alt angeboten. Tatsächlich ist es aber nach Prüfung der Seriennummer im Dezember 2008 produziert worden

Das Produktionsdatum ist irrelevant; wenn du einen "neuen Fernseher" kaufst, kann es auch sein, daß der im Januar 09 hergestellt wurde und schon 1/2 Jahr auf Lager liegt. Kein Mangel.

> Somit bestehen für mich im Endergebnis nur ca. 6 Monate Garantie durch Apple

2 Jahre minus 1/2 Jahr sind für mich immer noch 18 Monate.

> Da sind wir von ausgegangen, das die Garantie ab Aktivierung zählt

Ich gehe davon aus, die Garantie zählt ab Kaufdatum, nicht ab Herstellungsdatum. ("Ab Aktivierung" wäre Blödsinn, dann könnte ich ja ein Gerät erst nach 5 Jahren aktivieren und einen Monat später einen Garantiefall melden.)

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#2
 Von 
Poicephalus
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 67x hilfreich)

Sehe ich anders...ich sollte vielleicht ergänzen, dass Apple nur 1 Jahr Garantie von Hause aus gibt.

Prüfe ich nun also den Garantiestatus anhand der Seriennummer, zeigt mir Apple die Restgarantie bis 12.2009 an.

Daher stimmt das schon so in dem Fall.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119373 Beiträge, 39715x hilfreich)

Da der Verkäufer zum einen keinen Gewährleistungsausschluss hat und zum anderen die Zusage der Garantieübernahme gemacht hat, steht er im Falle eines Mangels für die gesetzliche Zeit von 24 Monaten ab Gefahrenübergang ein.

Bis 12.2009 würde ich es an Apple direkt einsenden (spart Zeit), ab 01.2010 für die restliche Zeit im Falle des Falles dann den Verkäufer kontaktieren.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:
Da der Verkäufer zum einen keinen Gewährleistungsausschluss hat und zum anderen die Zusage der Garantieübernahme gemacht hat, steht er im Falle eines Mangels für die gesetzliche Zeit von 24 Monaten ab Gefahrenübergang ein.


Da wird aber einiges durcheinander gebracht. Wir reden hier von Garantie einerseits und Gewährleistung andererseits.

http://www.eastcomp.de/gewaehrleistung-garantie.htm

Auch wenn kein Gewährleistungsauschluss vereinbart wurde, ist die Gewährleistung keine Funktionsgarantie. Um überhaupt Gewährleistung (2 Jahre) in Anspruch nehmen zu können, muss der Käufer

1. Einen Sachmangel nachweisen
2. Nachweisen, dass dieser Sachmangel schon bei Gefahrenübergang vorhanden war.

Das ist in aller Regel sehr schwierig, also wird man aus der Gewährleistung nicht allzuviel Honig saugen könenn. Es gibt hier keinen Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten, die gibt es nur beim Kauf bei einem gewerblichen Händler.

Also eher triste Aussichten, was die Gewährleistung betrifft.
**
Nach Sachlage hat sich der Verkäufer geirrt, was den Zeitraum betrifft, für den apple die Funktionsfähigkeit des Notebooks "garantiert".

Aus der Auktion:

Frage: mit rechnung und garantie ?
Antwort: Es ist keine Rechnung vorhanden, da es ein Gewinn ist ! Allerdings zählt bei Apple die ID.Nr. des Gerätes, also noch fast 2 Jahre Garantie !

Das wurde im Nachhinein noch einmal bestätigt (E-mail).

Wenn wir davon ausgehen, dass der Verkäufer für sein "ins Blaue hinein" abgegebene Garantieversprechen haften muss, kann man Verkäufer und Käufer nur wünschen, dass dieses Notebook in der in den Raum gestellten Zeit nicht defekt wird. Der Ärger wäre sonst programmiert.

Der Verkäufer scheint außerordentlich blauäugig zu sein, er hat scheinbar keine Vorstellungen davon, auf was er sich da eingelassen hat und was die Sache ihn letztlich kosten könnte.

apple jedenfalls ist am Ende der 1-jährigen Garantiezeit aus dem Schneider, das ist im Dezember 2009.

Dann sind aber noch ca. 11/2 Jahre Garantie gewährt, für die der Verkäufer einzustehen hat. Das kann zum Supergau werden, zumindest dann, wenn das Notebook zu denen gehört, die auf besondere Weise anfällig sind, wie dieses apple -Notebook hier:

http://www.123recht.net/Apple-Laptop-st%C3%A4ndig-defekt-__f130183.html

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#5
 Von 
Poicephalus
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 67x hilfreich)

Vielen Dank, Bogus, für die ausführliche Aufschlüsselung des Sachverhaltes.

So habe ich das für mich auch eingeschätzt und es ist ziemlicher Leichtsinn des Verkäufers, der ihm zum kostenmäßigen Verhängnis werden kann.

Wie würden Gerichte so einen Fall beurteilen ? Und was, wenn der Verkäufer sich auf einen Irrtum beruft, da er fälschlich davon auszugehen scheint, dass auch Apple 2 Jahre Garantie gibt, was viele ja umgangssprachlich mit der Gewährleistung gleich setzen. Der Unterschied ist mir natürlich klar.

Zuletzt konnte er doch auch nicht wissen, dass das Notebook, zumindest was das Appel "Verfallsdatum" angeht nicht neu ist, sondern bereits ein halbes Jahr alt, wenn auch unausgepackt.

Ich wünsche noch einen schönen Abend.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie würden Gerichte so einen Fall beurteilen ? Und was, wenn der Verkäufer sich auf einen Irrtum beruft, da er fälschlich davon auszugehen scheint, dass auch Apple 2 Jahre Garantie gibt, was viele ja umgangssprachlich mit der Gewährleistung gleich setzen. Der Unterschied ist mir natürlich klar.

Zuletzt konnte er doch auch nicht wissen, dass das Notebook, zumindest was das Appel "Verfallsdatum" angeht nicht neu ist, sondern bereits ein halbes Jahr alt, wenn auch unausgepackt. <hr size=1 noshade>


Dass er sich geirrt hat ist augenscheinlich, möglicherweise könnte er deshalb den Vertrag anfechten. Dies scheint er nicht zu wissen oder zu wollen, jedenfalls hat eine Anfechtung nach § 121 BGB "ohne schuldhaftes Zögern" zu erfolgen. Darunter versteht man einen gewissen Zeitraum nach Entdeckung des Irrtums, vielleicht den (gerade noch), den man braucht, um sich rechtlich beraten zu lassen. Spätestens seit der Nachfrage per E-Mail dürfte ihm der Irrtum klar sein. Er nimmt es einigermaßen locker, scheinbar eine Frohnatur oder noch nicht leidgeprüft.

Die Tendenz der Gerichte bei "Zusagen ins Blaue hinein" geht wohl dahin, den Verkäufer an diesen Aussagen festhalten zu wollen. Anders wäre es möglicherweise dann wiederum, wenn der Käufer von vornherein wusste, dass die apple Garantie grundsätzlich nur 1 Jahr beträgt.

quote:<hr size=1 noshade>Alle neuen Apple Hardwareprodukte sind ab Kaufdatum (Datum Ihrer Rechnung) durch eine Garantie gegen Material- und Herstellungsfehler abgesichert.
Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier <hr size=1 noshade>


http://store.apple.com/de/help/warranty

Gewisse Risiken liegen immer in solchen Verfahren, insbesondere ist es immer eine Frage, ob man letztlich seine Ansprüche aus einem Urteil durchsetzen kann.

Jedenfalls wäre es schon besser, das Notebook bliebe heile...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Tonitronic
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 269x hilfreich)

Unabhängig davon frage ich mich, ob die Apple-Garantie wirklich mit dem Herstellungsdatum loszulaufen beginnt. Ob das Apple-Kunden wissen, die im Apple-Store ein Gerät kaufen, das schon 1-2 Monate dort im Lager liegt?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:
Unabhängig davon frage ich mich, ob die Apple-Garantie wirklich mit dem Herstellungsdatum loszulaufen beginnt.


Das wird nicht der Fall sein, wir dürfen aber nicht übersehen, dass es sich hier um einen Gewinn handelt. Wenn der Auslober des Preises z. B. ganz normal das Notebook bei apple gekauft hat, wird aufgrund der besonderen Vertriebsform bei apple (Direktvertrieb) die Garantie wahrscheinlich zu laufen beginnen mit dem Tag der Rechnung oder dem der Lieferung. Wenn jetzt der Gewinn nicht zeitnah nach Kauf zugestellt wird oder schon eine ganze Zeit vor dem Gewinnspiel gekauft wurde, geht dies zu Lasten des Gewinners. Wie es überhaupt fraglich scheint, ob der Gewinner Ansprüche aus Gewährleistung geltend machen kann, ein Kaufvertrag liegt ja gerade nicht vor, also eher nicht, es verbliebe dann nur die Garantie, falls es eine gibt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119373 Beiträge, 39715x hilfreich)

@bogus1

quote:
Da wird aber einiges durcheinander gebracht. Wir reden hier von Garantie einerseits und Gewährleistung andererseits

Was bitte schön habe ich denn da durcheinander gebracht? Ich habe doch zwischen der Gewährleistung einerseits und der zusätzlichen Garantiezusage des Verkäufers andererseits ausdrücklich unterschieden: Da der Verkäufer zum einen keinen Gewährleistungsausschluss hat und zum anderen die Zusage der Garantieübernahme gemacht hat, steht er im Falle eines Mangels für die gesetzliche Zeit von 24 Monaten ab Gefahrenübergang ein.
Der Käufer kann Rechte aus beiden Punkten herleiten. Wenn die Gewährleistung nicht greift, dann die Garantiezusage des Verkäufers und das 24 Monate lang.



Unabhängig davon frage ich mich, ob die Apple-Garantie wirklich mit dem Herstellungsdatum loszulaufen beginnt.
Wenn kein Kaufnachweis existiert orientieren sich die meisten Hersteller am Herstellungsdatum als Beginn für das Garantieversprechen.
Leigt ein Garantienachweis vor, gilt meist das Datum des Garantienachweises als Beginn für das Garantieversprechen.
Ich habe aber auch schon andere Fälle erlebt, insbesondere im Bereich Computer, TV und Hifi (5 Jahre Garantie ab Herstellungsdatum)




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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:
Was bitte schön habe ich denn da durcheinander gebracht? Ich habe doch zwischen der Gewährleistung einerseits und der zusätzlichen Garantiezusage des Verkäufers andererseits ausdrücklich unterschieden.


Ich zumindest habe es so verstanden, als würde nicht differenziert, es war zwar von Gewährleistung und Garantie die Rede, dann heißt es aber:

"steht er im Falle eines Mangels für die gesetzliche Zeit von 24 Monaten ab Gefahrenübergang ein."

Das kann sich aber nur auf die Gewährleistung beziehen, nicht auf die Garantie, da es keine "gesetzliche Zeit von 24 Monaten ab Gefahrübergang" gibt, die Zeit wird alleine vom Garantiegeber bestimmt, es könnten auch 3 Tage sein.

Insbesondere wollte der TE ja wissen, welche Rechte er im Falle eines Defekts geltend machen könnte. Gerade hier wäre es wichtig gewesen, bei der Gewährleistung auf die Beweislast hinzuweisen, an der jetzt schon (nach wenigen Tagen) des Gebrauchs die Sache nicht nur scheitern könnte, sondern mit einiger Sicherheit scheitern würde.

0x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:
Mit dem "Datum des ersten Kaufs" ist der Kauf durch einen Letztabnehmer gemeint, nicht (schon) der Kauf durch einen Distributor.


Wäre es denn treffend, das Unternehmen oder wer auch immer diesen Gewinn ausgelobt hat, als "Distributor" zu bezeichnen? Anscheinend weiß apple nichts von einer solchen Verbindung.

Wenn der Kleingärtnerverein "Immer ein Schuss Wasser in der Gießkanne" ein apple Notebook in einem apple Online-Shop kauft, um es als Hauptgewinn bei seiner allseits beliebten Tombola im Rahmen des jährlichen Sommerfestes zu verlosen und dies, um auf Nummer sicher zu gehen, 3 Monate vor dem Fest tut, wäre der Kleingartenverein dann Distributor oder Erstkäufer? Jedenfalls weiß apple (wahrscheinlich) nichts von einer Verlosung, nur von einem Kauf eines Kleingärtnervereins. Wäre dann der Gewinner Letztabnehmer?




0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119373 Beiträge, 39715x hilfreich)

Da der Apple-Online-Shop meines Wissens nach nur an Letztabnehmer (normale Privat und Geschäftskunden) verkauft, ist in dem Falle der Kleingartenverein dann der Endkunde (=Letztabnehmer).

quote:
---> Mit dem "Datum des ersten Kaufs" ist der Kauf durch einen Letztabnehmer gemeint, nicht (schon) der Kauf durch einen Distributor.

Den Passus, insbesondere den Begriff Letztabnehmer konnte ich so in den aktuellen Apple-Bedingungen nicht finden.

Die einzige juristische Definiton zu Letztabnehmer konnte ich im BuchPrG finden: Als Letztabnehmer nach § 3 BuchPrG gilt generell nur der Endkunde, also derjenige, der das Buch zu privaten Zwecken und ohne Weiterverkaufsabsicht erwirbt.

Die Weiterverkaufsabsicht entfällt, es soll ja verlost werden.
Jetzt wäre nur die Frage zu klären, ob der Erwerb für die Verlosung das Kriterium zu privaten Zwecken erfüllt?



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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Poicephalus
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 67x hilfreich)

Hallo!

Vielen Dank für die sehr interessanten und konstruktiven Antworten.

Wie verhält es sich eigentlich, wenn das Notebook weiterverkauft wird ?

Gruss

Nico

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