Nutzungseinschränkungen von Gutschein verschwiegen

22. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
Frag123r
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Nutzungseinschränkungen von Gutschein verschwiegen

Hallo,

ich habe einen Gutschein für über 100 Euro bei ebay als Direktkauf erworben.
Es ist ein Gutschein für den Google Playstore. Jetzt hat sich herausgestellt, dass gerade die Medienart, die ich damit kaufen wollte (ebook), von der Verrechnung mit dem Guthaben ausgeschlossen ist. Die Hinterlegung des Guthabens habe ich erstmal abgebrochen.

Ist es ein Mangel, wenn der Verkäufer verschweigt, dass es sich um kein normales einsetzbares Guthaben handelt, also an die Nutzung weitere nicht im Angebot aufgeführten Bedingungen geknüpft sind?

Viele Grüße

Problem bei eBay und Co?

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27 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Frag123r):
Ist es ein Mangel, wenn der Verkäufer verschweigt, dass es sich um kein normales einsetzbares Guthaben handelt, also an die Nutzung weitere nicht im Angebot aufgeführten Bedingungen geknüpft sind?

Kommt ganz darauf an, warum konkret das
Zitat (von Frag123r):
Jetzt hat sich herausgestellt, dass gerade die Medienart, die ich damit kaufen wollte (ebook), von der Verrechnung mit dem Guthaben ausgeschlossen ist

so ist.

Und dann auf den Wortlaut des Angebotes und auf den Wortlaut der Kommunikation.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Frag123r):
Ist es ein Mangel, wenn der Verkäufer verschweigt, dass es sich um kein normales einsetzbares Guthaben handelt, also an die Nutzung weitere nicht im Angebot aufgeführten Bedingungen geknüpft sind?
Nein. Da es sicht um die bekannten AGB von Google handelt. Und die besagen, dass Google Playstore Gutscheine/Geschenkkarten nicht für Kauf von e-Books verwendet werden können.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5891x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Nein. Da es sicht um die bekannten AGB von Google handelt.
AGB Dritter sind für Geschäftsbeziehung von 2 anderen Parteien völlig uninteressant. Wenn der Verkäufer nicht darauf hingewiesen hat, dass es Einschränkungen bei der Anwendung gibt, dann sehe ich hier einen Sachmangel.

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#4
 Von 
Frag123r
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Nein. Da es sicht um die bekannten AGB von Google handelt. Und die besagen, dass Google Playstore Gutscheine/Geschenkkarten nicht für Kauf von e-Books verwendet werden können.


Die Eingrenzung ist eher eine Ausnahme. Das Gilt auch nicht für alle Guthabenkäufe.

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#5
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(920 Beiträge, 160x hilfreich)

Zitat (von Frag123r):
Die Eingrenzung ist eher eine Ausnahme. Das Gilt auch nicht für alle Guthabenkäufe.


Also es gibt verschiede Google-Playstore-Gutscheine, oder wie ist das zu verstehen? Wenn dies ein spezieller Gutschein/Guthaben ist, hätte das meiner Meinung nach erwähnt werden müssen. Falls es nur diese eine Art von Guthaben/Gutschein gibt und diese Einschränkung normal ist, dann würde ich den Verkäufer im Recht sehen.

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#6
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
AGB Dritter sind für Geschäftsbeziehung von 2 anderen Parteien völlig uninteressant. Wenn der Verkäufer nicht darauf hingewiesen hat, dass es Einschränkungen bei der Anwendung gibt, dann sehe ich hier einen Sachmangel.
Meiner Meinung nach Unfug. Es gibt keine Einschränkungen, sondern nur einen regelkonformen Gebrauch der Gutscheine. Und wenn der K eine andere Erwartungshaltung hat, ist das alleine sein Problem.

Zitat (von CarstenF):
Also es gibt verschiede Google-Playstore-Gutscheine, oder wie ist das zu verstehen? Wenn dies ein spezieller Gutschein/Guthaben ist, hätte das meiner Meinung nach erwähnt werden müssen. Falls es nur diese eine Art von Guthaben/Gutschein gibt und diese Einschränkung normal ist, dann würde ich den Verkäufer im Recht sehen.
Alle Gutscheine/Karten für den Google Playstore, die zu erwerben sind, sind nicht für den Kauf von e-Books zu verwenden.

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5891x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Meiner Meinung nach Unfug.
Jeder darf eine Meinung haben. Fakt ist, dass AGBs Dritter keinerlei Relevanz für ein Rechtsgeschäft von 2 anderen Parteien haben.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Fakt ist, dass AGBs Dritter keinerlei Relevanz für ein Rechtsgeschäft von 2 anderen Parteien haben.

Kommt ganz darauf an.
Wenn der Verkäufer einfach "für alles" zugesichert hat, hat er definitiv ein Problem.
Wenn der Verkäufer aber z.B. auf die Google AGB verwiesen hat, hat der Käufer ein Problem

Warten wir mal ab, ob der TS die noch offenen Fragen beantworten mag, denn ohne die notwendigen Fakten ist alles nur Kaffesatzleserei ...


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#9
 Von 
Frag123r
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kommt ganz darauf an.
Wenn der Verkäufer einfach "für alles" zugesichert hat, hat er definitiv ein Problem.
Wenn der Verkäufer aber z.B. auf die Google AGB verwiesen hat, hat der Käufer ein Problem


Es ist nicht auf die AGB verwiesen worden.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Frag123r):
Es ist nicht auf die AGB verwiesen worden.

Nicht schlimm, gibt ja genug andere Varianten weshalb der Verkäufer eventuell nicht verantwortlich ist.


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#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16514 Beiträge, 9303x hilfreich)

Ein Mangel liegt aber nur vor, wenn der Gutschein anderer Eigenschaften hat, als ein normaler Playstore-Gutschein.

Sollte sie Nicht-Einlösbarkeit für eBooks bei Playstore-Gutscheinen völlig normal sein, liegt kein Mangel vor und der Verkäufer muss auch nicht darauf hinweisen.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#12
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Interessante Frage, weil das hier:

Zitat (von drkabo):
Sollte sie Nicht-Einlösbarkeit für eBooks bei Playstore-Gutscheinen völlig normal sein, liegt kein Mangel vor und der Verkäufer muss auch nicht darauf hinweisen.

Stellt darauf ab, das die Sache "die übliche Beschaffenheit" hatte, die sich nach dem objektiven Empfängerhorizont richtet.

Hier ist es m.e. schon Diskussionswürdig, ob man bei dem Artikel (Bar) "Gutschein zum Einkaufen" (bei Google) erwarten könnte, das er nur beschränkt nutzbar ist.
Ich bspw. hätte das nicht gewusst, sondern auch ggf. die Erwartung gehabt, dass es für alles ist.
Das Argument des "üblichen" funktioniert hier m.e. nicht so ohne weiteres, da "Gutschein bei Google" für mein dafürhalten nicht die Erwartung ist, sonder "Gutschein zum Einkaufen".

Hier kommt es in der Tat am Ende ggf. auf die Artikelbeschreibung an und, wenn man klagen sollte, auf die persönliche Erfahrung des/r RichterIn

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Ich bspw. hätte das nicht gewusst, sondern auch ggf. die Erwartung gehabt, dass es für alles ist.

Das findet sich in den AGB des PlayStores.

Wenn man die nicht liest, sondern einfach mit dem "klicki-klicki-weiter" Prinzip arbeitet, wird man sich vor Gericht nicht erfolgreich auf seinen beschränkten Empfängerhorizont berufen können. Denn die Beschränkung durch Nichtwissen hat man dann ja selber verursacht.

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#14
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das findet sich in den AGB des PlayStores.


mag sein.
Aber bspw. auf der !"Landingpage" steht nichts davon, sondern nur

Zitat (von https://play.google.com/intl/ALL_de/about/giftcards/):
Grenzenlose Unterhaltung
Entdecke Millionen Apps, Spiele und andere Inhalte. Es ist für jeden etwas dabei.


MIt Direktlinks zum Kaufen.
Unabhängig vom Fragesteller und seinem Thread würde ich sogar soweit gehen, dass es mehr als fraglich ist ob die AGB überhaupt Vertragsbestandteil werden können.... Klickt man bspw. auf Postbank oder aufladen.de gibt es NULL Hinweis, auf die "AGB" oder irgendwelche Einschränkungen...

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Aber bspw. auf der !"Landingpage" steht nichts davon
Zitat (von kalledelhaie):
Klickt man bspw. auf Postbank oder aufladen.de gibt es NULL Hinweis, auf die "AGB" oder irgendwelche Einschränkungen...

Als erstes muss man ja mal einen "Google Play" Account erstellen, bevor man diese Gutscheine nutzen kann. Die dortigen AGB meinte ich.

Witzigerweise werden diese eingeleitet von
Wir wissen, dass man schnell versucht ist, diese Nutzungsbedingungen zu überspringen. Dennoch ist es wichtig festzulegen, was Sie bei der Nutzung der Google-Dienste von uns erwarten können und was wir von Ihnen erwarten.

Von den "Nutzungsbedingungen" wird dann verwiesen auf die "dienstspezifische Zusatzbedingungen" die zu der "Liste der Dienste und dienstspezifische Zusatzbedingungen" bei der man dann aus gefühlt 2000 Diensten noch mal zwischen 1-5 weitere "Nutzungsbedingungen" lesen müsste.

Ist durchaus fraglich, ob das dann aufgrund der schieren Menge so vor einem Gericht bestand hätte ...


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#16
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16514 Beiträge, 9303x hilfreich)

Zitat:
Wenn der Verkäufer aber z.B. auf die Google AGB verwiesen hat, hat der Käufer ein Problem

Warum hätte der Verkäufer auf die Google-AGB verweisen sollen / müssen?
Wenn man Briefmarken verkauft, muss man auch nicht auf die AGB der Post hinweisen ...

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#17
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Warum hätte der Verkäufer auf die Google-AGB verweisen sollen / müssen?

Weil es, je nach Formulierung, sinngleich dem Hinweis gleichkommt, dass er beschränkt ist bzw. kein "normaler" Gutschein und eben eine andere "übliche" Beschaffenheit aufweist.

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#18
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16514 Beiträge, 9303x hilfreich)

Naja, da sind wir dann wieder bei der Aufgangsfrage.

Wenn "nicht-Einlösbarkeit für eBooks" eine übliche Beschaffenheit von Playstore-Gutscheinen ist, muss nicht extra darauf hingewiesen werden, weder durch Verweis auf die AGB noch freitextlich.

Der Hinweis wäre nur erforderlich, wenn die "nicht-Einlösbarkeit für eBooks" eine Besonderheit des verkauften Playstore-Gutscheins ist (wohingegen normale Playstore-Gutscheine für eBooks einlösbar sind).

Was davon zutrifft, keine Ahnung. Ich verwende keine Playstore-Gutscheine.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#19
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn "nicht-Einlösbarkeit für eBooks" eine übliche Beschaffenheit von Playstore-Gutscheinen ist, muss nicht extra darauf hingewiesen werden, weder durch Verweis auf die AGB noch freitextlich.
Und genau so ist es bei den Google Playstore Gutscheinen/Geschenkkarten seit ewigen Zeiten.

Zitat (von Harry van Sell):
Von den "Nutzungsbedingungen" wird dann verwiesen auf die "dienstspezifische Zusatzbedingungen" die zu der "Liste der Dienste und dienstspezifische Zusatzbedingungen" bei der man dann aus gefühlt 2000 Diensten noch mal zwischen 1-5 weitere "Nutzungsbedingungen" lesen müsste.
Ganz im Gegenteil. Aufruf Google Playstore => Geschenkkarten => AGB

Und direkt unter Absatz 2 in Fettschrift (!):

So können Geschenkkarten nicht für E-Books, bestimmte Abonnements und Artikel im Bereich „Geräte" bei Google Play eingelöst werden, wozu u. a. Smartphones, Tablets und Zubehörteile gehören.

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#20
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5891x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das findet sich in den AGB des PlayStores.
Die interessieren aber nicht wenn nicht explizit darauf hingewiesen wurde.

Zitat (von drkabo):
Wenn man Briefmarken verkauft, muss man auch nicht auf die AGB der Post hinweisen ..
Nein, aber es gibt ja auch keine Nutzungseinschränkungen, dass eine Briefmarke z.B. nur für Briefe innerhalb Bayern gilt. Alle Briefmarken sind uneingeschränkt gültig.
Äpfel....Birnen........

Zitat (von drkabo):
Der Hinweis wäre nur erforderlich, wenn die "nicht-Einlösbarkeit für eBooks" eine Besonderheit des verkauften Playstore-Gutscheins ist
Es wurde doch bereits erklärt, dass eben nicht alle Gutscheine diese Beschränkung haben. Also kann der Käufer hier auch einen auf alles anwendbare Gutschein erwarten wenn es keinen Hinweis auf Einschränkungen gibt.

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#22
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
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Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Es wurde doch bereits erklärt, dass eben nicht alle Gutscheine diese Beschränkung haben.
Lesen? ALLE Google Playstore Gutscheine können NICHT für e-Books verwendet werden.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5891x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Lesen?
Ich ja, du auch?
Zitat (von Frag123r):
Die Eingrenzung ist eher eine Ausnahme. Das Gilt auch nicht für alle Guthabenkäufe


Zitat (von bertram-der-bärtige):
Quatsch.
Die gelten nur in Deutschland.
Du glaubst Polemik bringt dich weiter?

-- Editiert von -Laie- am 25.04.2022 16:08

Signatur:

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#24
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ich ja, du auch?
Nochmal: ALLE Google Playstore Gutscheine/Geschenkkarten, die zu erwerben sind, können NICHT für Käufe von e-Books verwendet werden!

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#25
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Nochmal: ALLE Google Playstore Gutscheine/Geschenkkarten, die zu erwerben sind, können NICHT für Käufe von e-Books verwendet werden!

Außer Finland. Oder Irland. Die haben auch Euro und Bücher geht.
Muss man in der App das Land umstellen, geht aber nur einmal im Jahr. Geht aber.
Dänemark ginge auch, die haben aber keine Euro.

https://support.google.com/googleplay/answer/6080850

Ach und geändert wurde das auch erst "stillschweigend" 2020.

Soviel zur "üblichen" Erwartung an eine Geschenkgutschein für ein Geschäft.

Komische Welt in der wir leben. In der es offensichtlich für einige normal ist, dass, wenn man bei einem Geschäft einen Bargutschein kauft, man dem Laden nicht nur einen kostenlosen Kredit gibt, sondern auch wie selbstverständlich davon auszugehen hat, das man auch nur einen Teil vom Sortiment bekommt. Für den anderen Teil hätte man halt nicht so blöd sein dürfen und dem Laden das Geld vorher geben.
Und das wird hier auch noch teilweiße gefeiert, weil selber schuld.....

Das sind wohl die gleichen, die auch mit den Preisschwankungen an der Tanke kein Problem haben, weil selber schuld. Muss man halt tanken wenn es günstig ist. Das jedoch die Computer die Preise einfach so variieren, das immer nur ein kleiner Prozentsatz profitieren kann und in der Summe alle kollektiv zwingend verlieren müssen sieht man nicht....

Die Regeln, die man als Gesellschaft aufstellt, sollten auch die Gesellschaft möglichst kollektiv schützen.

Und ein Einkaufsgutschein für ein Geschäft ist, wenn es nicht klar eingeschränkt wird, ein Einkaufsgutschein für alles was das Geschäft verkauft. Ansonsten ist das Konstrukt aus Täuschungen der geschäftliche Normalfall....

Wenn man den "AGB, selbst schuld" Argumenten hier folgen würde, bedeutet dass, wenn bspw. die Oma an der Kasse für den Enkel einen solchen Gutschein kauft, damit der Bub mehr liest, selber schuld ist, das sie die AGB nicht gelesen hat?


-- Editiert von kalledelhaie am 26.04.2022 21:09

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#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Die Regeln, die man als Gesellschaft aufstellt, sollten auch die Gesellschaft möglichst kollektiv schützen.

Tja, dummerweise haben da die Konzerne, Lobbyisten und Politiker was dagegen.
Die ersteren aus Gier, die letzteren mit einer Mischung aus Gier und Dummheit.



Zitat (von kalledelhaie):
weil selber schuld. Muss man halt tanken wenn es günstig ist.

Richtig. Ist nun mal Tatsache.



Zitat (von kalledelhaie):
Das jedoch die Computer die Preise einfach so variieren, das immer nur ein kleiner Prozentsatz profitieren kann und in der Summe alle kollektiv zwingend verlieren müssen sieht man nicht....

Das immer nur ein kleiner Prozentsatz profitieren kann, liegt doch an dem großen Prozentsatz der ineffizient plant oder dem es schlicht egal ist.
Und doch, das sieht man. Nun ist das ganze aber legal, genau wie die Preise hochzuhalten obwohl der Rohölpreis schon sinkt.

Zum kollektiven Schutz der Gesellschaft müsste ein Liter Treibstoff mindestens 10 EUR kosten. Mit gestaffelter Erstattung für Bürger und Unternehmen für unabdingbare Fahrten solange es keinen guten OPNV gibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Außer Finland. Oder Irland. Die haben auch Euro und Bücher geht.
Muss man in der App das Land umstellen, geht aber nur einmal im Jahr. Geht aber.
Dänemark ginge auch, die haben aber keine Euro.


Das hat einen ganz einfachen Grund.

In Deutschland gilt die Buchpreisbindung, d.h. wenn so ein Google-Geschenkgutschein unter dem Nennwert verkauft wird, dann würde Google gegen das BuchPrG verstoßen, wenn man mit so einem Geschenkgutschein E-Books kaufen könnte.

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