Ich habe bei eBay
die Ovp eines Handys verkauft, welches mir geklaut wurde.
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=220458640489&ssPageName=STRK:MESOX:IT
Ich denke nicht das jemand für eine Verpackung soviel Geld ausgeben würde, ich denk aber schon das ich alles richtig gemacht habe, denn die Kategorie ist ja nicht "Handys" sondern "Zubehör" und es ist ja weder erwähnt das ein Handy zur Auktion dazu gehört noch ist es abgebildet !
Der Käufer muss schon lesen bevor er bietet
OVP Verkauft
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Bei dieser Artikelbeschreibung würde ich immer unruhig werden, wenn es bei mir klingelt oder klopft. Es könnten ja die netten Herren sein, die etwas größer und zumeist auch stärker sind. Ganz harte Fälle holen auch dein Kind vom Kindergarten ab.
Viel Spass - wer solche Auktionen startet und jetzt noch um Hilfe bittet - dem kann eigentlich nicht geholfen werden.
wieso ? ich möchte konkrete antworten und kein geschwafel
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Ist eine Verpackung "Zubehör"? Ich glaube nicht, dafür hat eBay ne eigene Kategorie.
Und wenn du dann noch versuchst, dich damit reinzuwaschen, daß du dir kurz vor Auktionsende selbst eine Frage stellst... (Oder ist es Zufall, daß Fragender und Antwortender die gleichen Fehler - Großschreibung, Plenken - machen?)
Der K kann jedenfalls erfolgreich wegen Irrtums anfechten. Auf das Handy bestehen hingegen wohl auch nicht.
Sie könnten mit dieser Argumentation durchdringen, ich halte es jedoch für ausgesprochen unwahrscheinlich.
Zwar haben Sie den Karton nicht unter 'Handys' eingestellt, Sie haben dabei aber ziemlich offensichtlich auf unvorsichtige Käufer spekuliert.
1. Verwenden Sie (entgegen dem wohl verbreitetsten Verständnis) OVP im Sinne von Originalverpackung statt Originalverpackt. Zumindest im Text wäre es kein Problem gewesen, die Beschreibung mißverständnisverhindernd auszuschreiben.
2. Weist 'inkl Datenkabel und TV-Kabel' durch das inklusive auf eine Verbindung zwischen Hauptgegenstand und Zubehör hin. Diese existiert bei einem Karton nicht, sehr wohl aber bei einem Handy.
3. Wäre 'keine Garantie' zwar auch bei einem Karton möglich, suggeriert hier jedoch ein fehleranfälliges Teil und damit eher das Handy als den verkauften Karton.
Insgesamt dürfte der Käufer hier in jedem Fall zur Anfechtung berechtigt sein. Selbst bei Fehlen einer Anfechtung hätte ich erhebliche Zweifel, ob Sie bei einer Gerichtsverhandlung das Geld bekommen würden
-- Editiert am 30.07.2009 21:01
es haben 7 leute die frage gestellt wegen dem handy
Wie bescheuert muss man sein um sein an seinen ansonsten perfekten
Status von 100% positiven Wertungen in den Wind zu schiessen...
Ach so...hier noch ein wenig geschwafel...
Schick das TV und Datenkabel mit, sonst geht der Schuss nach hinten los, denn das ist lt. Text bestandteil der Auktion.
Abbu
quote:<hr size=1 noshade>wieso ? ich möchte konkrete antworten und kein geschwafel <hr size=1 noshade>
Eine Anfechtung des Käufers wegen Irrtums erscheint mir wahrscheinlich und auch realistisch, d.h. durchsetzbar.
BGB § 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
-- Editiert am 30.07.2009 23:52
quote:
Der Käufer muss schon lesen bevor er bietet
Vollkommen korrekt.
Jedoch darf der VERKÄUFER keine missverständlichen Formulierungen verwenden oder Tatsachen verschweigen die ihm bekannt sind.
Der einfach Satz Enthält kein Handy, nur Verpackung und Zubehör ist auch einem kompletten Laien zu zumuten.
quote:
es haben 7 leute die frage gestellt wegen dem handy
Spätestens hier hätte selbst der unkundigste Verkäufer erkennen müssen, das er seine Artikelbeschreibung nachbessern muss.
Wenn da also kein Handy mit dabei ist, braucht der Kaüfer im günstigsten Falle nicht zu zahlen und eine Klage auf Zahlung ist recht aussichtslos.
Im ungünstigsten Falle könnte er jedoch auch auf die Lieferung eines entsprechenden Handys bestehen.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"
Ich tippe darauf dass unser "Lacoste"- Schnappi einfach mal nen schnellen Euro machen wollte und sich daher nicht groß um eine korrekte und ausführliche Artikelbeschreibung gekümmert hat- weil, man kann damit rechen, dass jeden Tag ein "Dummerchen" aufsteht.
Ich würde an Deiner Stelle dem Käufer sein Geld zurücküberweisen, falls der Käufer überhaupt schon gezahlt hat.
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""
-- Editiert am 02.08.2009 00:35
Ich hoffe mal, er ist nicht beratungsresistent.
Manche Pappenverkäufer kommen ja nur hierher, weil sie hoffen, hier in ihrer "Meinung" bestätigt zu werden, daß sie "alles richtig gemacht" haben. (Böse gesagt: um sich Absolution für ihren Borderline-Betrug zu holen.)
Die gegenteilige Tatsache wollen sie dann oft nicht hören - das lernen sie erst dann, wenn sie einen teuren Prozeß verloren haben...
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""
Also wenn der Hauptgegenstand einer Auktion nur als Abkürzung am Ende der Beschreibung steht, liegt aus meiner Sicht eine klare Täuschung vor, zumal OVP seltenen Auktionsnutzern nichts sagt.
Korrekt wäre gewesen "Verpackung eines ....".
In den Ebay-Richtlinien gibt es auch entsprechenden Anforderungen an die Artikelbeschreibung!
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