Online-shop falsches Bild beim Artikel

18. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
go497836-6
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Online-shop falsches Bild beim Artikel

Hallo alle zusammen,

vor ein paar Tagen stieß ich auf einen Mode Online Shop der auf Facebook mit Handtaschen warb.

Jedes Mal wenn ich auf Facebook war, starch mir eine Tasche ins Auge. Es war zudem eine Markentasche welche normalerweise im Einzelhandel 150€ kostete. Dort wurde sie für 53€ angeboten und zudem war der Shop seriös.

Nach Tage langem Überlegen bestellt ich schliesslich auf "Rechnung". Ich bekam sofort eine Auftragsbestätigung mit den Daten der Tasche und dem Bild wie im online Katalog.

1 Tag später erhielt ich die Rechnung und auch die Versandbestätigung als pdf Datei wieder mit Artikeldaten und Bild. Hierzu muss ich sagen dass ich von dem Bild zum Kauf animiert wurde.

Paar Tage später war ein Paket für mich da. Jedoch eine andere Tasche bzw. Eine komplett andere Marke. Ich klickte irritiert in mein Käuferkonto herum und sah dass der Verkäufer zwar das Bild noch in meiner Bestellbestätigung drin hatte, wenn man aber nun auf die Tasche klickte öffnete sich ein anderer Artikel, bzw die Tasche die mit der Post kam. Als ich den Versandhändler anschrieb ob ein Irrtum passiert sei oder meine ggfs nicht mehr auf Lager sei, antwortete dieser: "es ist uns ein Fehler unterlaufen, einer unserer Mitarbeiter hat das Bild verwechselt mit der Artikelnummer. Bitte senden Sie uns die andere Ware zurück... Wir gewähren Ihnen dafür auf ihren nächsten Einkauf 15%..."

Normalerweise trifft mich sowas eigentlich nicht, aber diesmal war ich von dieser Handtasche absolut überzeugt und wollte sie unbedingt und so abgespeist zu werden als Kunde ist irgendwie eine Frechheit.

Was steht mir als Kunde nun zu?




11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130075 Beiträge, 41474x hilfreich)

Ich würde so vorgehen:

Als erstes den Verkäufer schriftlich fragen, ob man das als Irrtumsanfechtung nach BGB verstehen soll.

In der Regel wird er dann ganz erleichtert mit JA antworten.


Dann schreibt man ihm, dass das dann so abläuft:
Bei einer Anfechtung wegen Irrtums, würde er entsprechend Schadenersatz schulden.
Er kann den freiwillig zahlen, oder nach dem man das ganze per Anwalt und Gericht auf seine Kosten eingeklagt hätte.

Oder er liefert wie vertraglich vereinbart die Tasche, die er ja zum Einkaufspreis bekommt.


Er möge sich bitte aussuchen welche Variante er gerne hätte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18145 Beiträge, 6069x hilfreich)

Da hier kein weiterer Schaden entstanden ist wird es auch keine weiteren Zahlungen, ausser das Porto, geben.

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9913 Beiträge, 2081x hilfreich)

Zitat:
Wir gewähren Ihnen dafür auf ihren nächsten Einkauf 15%..."


Das steht dir zu. Menschen machen leider Fehler und ich finde die bReaktion des Verkäufers sehr kulant

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130075 Beiträge, 41474x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Da hier kein weiterer Schaden entstanden ist wird es auch keine weiteren Zahlungen, ausser das Porto, geben.

Selbstverständlich muss erst die entsprechende Tasche gekauft werden, damit der Schaden entsteht


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18145 Beiträge, 6069x hilfreich)

Nein, das ist kein Schaden, das weisst du genau.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14942 Beiträge, 4576x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Selbstverständlich muss erst die entsprechende Tasche gekauft werden, damit der Schaden entsteht
Diese Aussage wundert mich jetzt auch.
Natürlich ist der Mehrpreis für die gleiche Ware kein Schaden (sonst wäre die Irrtumsanfechtung auch ziemlich sinnlos).

Ich finde das Angebot von 15% auch sehr kulant, eigentlich müsste rein gar nichts angeboten werden (wobei, 15% bekommt man ja schon oft als Neukundenrabatt, der Riesennachlass ist es also doch nicht).
Offenbar möchte der Händler trotz seines Fehlers in guter Erinnerung bleiben (funktioniert in dem Fall offenbar nicht - manchen kann man es eben nie recht machen).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7586 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von go497836-6):

Was steht mir als Kunde nun zu?

Die angebotene und verkaufte Handtasche.

-- Editiert von eh1960 am 19.08.2018 16:27

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#8
 Von 
go497836-6
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Also wenn ich mich nicht irre, egal ob Kulanz hin oder her, dann wären ja Kaufverträge auf einmal nur ein Witz und niemand hätte sich irgendwie mehr an eine Vorschrift zu halten. Der gutgläubige Verbraucher lässt sich dann quasi über den Tisch ziehen und erhält dafür 15% Rabatt, was vielleicht ein nettes Entgegenkommen ist, aber keine Entschädigung.

Mich interessiert es nicht nur aus privaten Gründen, sondern allgemein.

Ein Online-Kaufvertrag kommt ja durch zwei konkludente Handlungen zustande. Der Käufer der "Kaufen" anklickt, und der Verkäufer der nicht nur die "Bestellbestätigung" schickt, sondern die "Auftragsbestätigung". Oder täusche ich mich da?

Natürlich macht ein Mensch Fehler. Aber Fehler sollte man doch immer anfechten. Hier wurde aber eine Rechnung mit dem selbigen Bild versendet und stillschweigend gehandelt von Verkäuferseite aus. Im Endeffekt ist es nicht vom Verbraucher die Aufgabe den Verkäufer auf seine Fehler hinzuweisen. Immerhin lebt ja sein Geschäft von den Kunden und er sollte dennoch in der Lage sein, Fehler frühzeitig zu erkennen und auch anzufechten. Der Fehler war aber tagelang und das auf einer allseits bekannten Plattform namens Facebook zu erkennen. Somit wären ja mehrere Kunden darauf reingefallen.

Nochmal zurück zu dem Online-Kaufvertrag, der ja nun durch zwei Parteien zustande kam. Wichtig ist ja auch nochmal speziell wie der Käufer seine "Annahme" abgab. Er ging ja nicht in ein Geschäft und sah die Ware vor Ort, sondern wurde durch visuelle Eindrücke zu seinem Kaufverhalten verleitet. Und dazu zählt ja dass ein Bild genauso wie eine Artikelbeschreibung genug Informationsgehalt aufweisen kann. Somit muss ja der Verkäufer Das liefern (evtl auch Sonderausstattungen), was auf dem Bild ersichtlich ist, außer er weißt explizit in seiner Beschreibung darauf hin, dass das Bild abweichen könnte. Hat er aber in diesem Fall nicht.

Soll ich als Käufer moralisch handeln, und die 15% Rabatt annehmen, weil ein Fehler ja "mal" passieren kann?
Oder soll ich auf mein Recht beharren, dass mir sagt, dass mir die andere Tasche zusteht?
Immerhin gibt es ja dafür Rechte, Gesetze und Pflichten.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1617 Beiträge, 409x hilfreich)

Jemanden, der bei der Abgabe seiner Erklärung bestimmten Irrtümern erliegt, hält man nicht an seiner Erklärung fest, wenn er das rechtzeitig geltend macht. Warum sollte man auch? Der Erklärungsgegner ist ja durch einen Schadensersatzanspruch, der ihn so stellen soll, als wäre der Irrtum nie geschehen, hinreichend geschützt.

Es gibt nicht nur Rechte, Gesetze und Pflichten; sie alle ergeben sogar Sinn.
Wo du schon auf dem Recht beharrst, wirst du es sicher auch genügsam und zufrieden zur Kenntnis nehmen, wenn nun auch der Händler dies seinerseits tut.

-- Editiert von Droitteur am 19.08.2018 22:15

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9913 Beiträge, 2081x hilfreich)

Manchmal wünsche ich mir , dass die Leute die hier immer gleich nach "Schadenseratz" schreien, auf Ihrer Arbeit bei jedem Fehler auch so behandelt werden. Aber nur manchmal.....

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14942 Beiträge, 4576x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Die angebotene und verkaufte Handtasche.
Die hat er bekommen, wollte sie aber nicht.

Zitat:
dann wären ja Kaufverträge auf einmal nur ein Witz und niemand hätte sich irgendwie mehr an eine Vorschrift zu halten.
Und was für einen Sinn sollte es haben, ohne Irrtum einen Vertrag anzufechten?
Der Händler hatte doch bisher als Einziger Nachteile und Kosten.

Zitat:
Der gutgläubige Verbraucher lässt sich dann quasi über den Tisch ziehen
Wo wurdest du denn über den Tisch gezogen?
Im Gegenteil willst du sogar den Händler über den Tisch ziehen, wenn du auf einen Preis bzw. ein Produkt bestehst, welches du nur durch eine irrtümliche Beschreibung - hier das falsch Bild - bestellt hast.
Das ist so ähnlich wie wenn ein Käufer in den Elektromarkt kommt und auf den Fernseher für 49,00 Euro besteht, obwohl es im Angebot ein Druckfehler war und es eigentlich 449,00 Euro heißen sollte (in dem Fall hätte der Kunde übrigens einen Schaden, nämlich seine Fahrtkosten, und die könnte er eventuell auch einfordern).

Zitat:
Der Fehler war aber tagelang und das auf einer allseits bekannten Plattform namens Facebook zu erkennen.
Wenn du beweisen könntest, dass dem Händler das falsche Bild bekannt war und er das nicht zeitnah geändert hat, ja dann sähe die Sache anders aus. Aber allein das es mehrere Tage online stand bedeutet nicht, dass er es auch bemerkt hat.

Stefan

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