PS3 ersteigert und defekt.

21. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
Desgardies
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
PS3 ersteigert und defekt.

Hallo Leute,

ich habe eine wichtige Frage bezüglich meines Falls.

Vor etwa einem Monat habe ich eine als "makellos" angepriesene Playstation 3 mit mehreren Spielen bei eBay von einem Privatverkäufer ersteigert. Es wurde kein Defekt angegeben und makellos ist ein Synonym für eine einwandfreie Ware.
Eine Garantie und Umtausch schloss er aus.

Ich bezahlte per Überweisung, nicht per Paypal. Als die Ware etwa eine Woche später eintraf, war diese gut im original Karton verpackt.
Beim auspacken kam mir ein starker Rauchgeruch entgegen, was der Verkäufer nicht angeben musste, aber die PS3 kam aus einem Raucherhaushalt.
Als ich die PS3 nun an meinen Fernseher anschloss, fiel mir als erstes auf, das sich eine DVD im Laufwerk befand (Ein Spielfilm welcher nicht zu den erworbenen Spielen gehörte), welche aber nicht gelesen wurde.

Ich teste gleich alle mitgelieferten Spiele aus und kam zu folgendem Ergebnis:
Jegliche PS3 CDs, also Blu Rays wurden NICHT gelesen.
Einige PS2 wurden gelesen und ebenso einige meiner eigenen original DVDs, jedoch nicht alle und nicht immer.

Demnach muss das Laufwerk defekt sein und die PS3 ist somit nicht makellos.

Ich kontaktierte mit dieser Feststellung den Käufer welcher mir nur antwortete :

"Hallo,
es tut mir wirklich leid, aber dies war mir wirklich nicht bewusst!
Da ich nicht wirklich viel mit der PS3 gespielt habe ist mir dies auch nicht aufgefallen ob die PS3 einen Fehler aufweist!
Ich entschuldige mich nochmal recht herzlich aber es war mir wirklich nicht bewusst! "

Darauf hin schrieb ich ihm, das wir uns irgendwie einigen müssten, da er ja angegeben hat das die PS3 makellos sei, dies aber schon bei der Liefrung nicht gewesen ist.
Seitdem hat er sich nicht mehr gemeldet.

Meine Frage ist nun ob ich im Recht bin mit meinem Geldanspruch?
Es kann ja nicht sein, das er bei Ebay ein makelloses Produkt anbietet, welches er nicht einmal auf die Funktionsfähigkeit überprüft hat und mich dann mit einem "Tut mir leid " abspeist.


lg


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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es kann ja nicht sein, das er bei Ebay ein makelloses Produkt anbietet, welches er nicht einmal auf die Funktionsfähigkeit überprüft hat und mich dann mit einem "Tut mir leid " abspeist. <hr size=1 noshade>


So ganz abwegig ist das ja nicht, immerhin hat der Verkäufer ja die Gewährleistung ausgeschlossen.

Das grundsätzliche Problem ist die Beweislast. Und die hast du - Grundgedanke aus § 363 BGB . Du hast die Sache angenommen, jetzt hast du erst einmal den schwarzen Peter.

Wenn ein Verkäufer die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen hat, müsstest du jetzt beweisen:

1. Dass die PS3 schon bei Gefahrübergang defekt war. Wäre sie auf dem Transport beschädigt worden, obwohl sie angemessen verpackt war, wäre es dein Risiko.

§ 447
Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
***
2. Du müsstest beweisen, dass der Verkäufer von dem Defekt gewusst hat (Arglist) nach § 444 BGB .

§ 444
Haftungsausschluss

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.


Solch ein Beweis ist außerordentlich schwierig, daran scheitern die meisten Reklamationen bei Privatverkäufern. Der Ausschluss der Gewährleistung ist ein scharfes Schwert.

Hier hat der Verkäufer jedoch geschrieben, die PS3 sei makellos. Dabei hat er sie gar nicht ausprobiert, er wusste gar nicht, ob sie wirklich "richtig" funktioniert, hat also etwas ins Blaue hinein behauptet.

"Makellos" dürfte als Beschaffenheitsvereinbarung verstanden werden. An dieser Beschaffenheitsbestimmung muss sich der Verkäufer festhalten lassen, auch wenn er die Gewährleistung ausgeschlossen hat.

"1. Durch die Angabe in einem eBay-Angebot, der Artikel (hier: ein Plasmabildschirm) weise "keine nennenswerten Fehler" auf und funktioniere "tadellos", wird zwischen Verkäufer und Käufer eine Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart, hinsichtlich derer ein Gewährleistungsausschluss nach § 444 BGB nicht greift.

2. Auch im Fall eines Gewährleistungsausschlusses eröffnen sich die gesetzlichen Käuferrecht des § 437 BGB - unabhängig der Frage, ob im Einzelfall Arglist seitens des Verkäufers anzunehmen ist -, wenn der Sache die in der Beschreibung eines eBay-Angebots angegebene und somit im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Eine vertragliche Haftungsausschlussklausel gilt demgemäß nicht für diejenigen Eigenschaften, die insoweit durch die Beschaffenheitsangabe näher beschrieben sind (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 29.11.2006 - Az. VIII ZR 92/06 = NJW 2007, 1346 ).

3. Zwar kann die Beschreibung mit "Top Zustand" sowie "sieht echt klasse aus" als bloße Anpreisung angesehen werden, mit denen der Verkäufer keine Beschaffenheitsgarantie übernehmen (vgl. LG Osnabrück, Urteil vom 21.06.2004 - Az. 2 S 180/04 ) noch eine konkrete Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB angeben will. Soweit darüber hinaus jedoch eine Beschreibung des Zustands mit Angaben wie "keine nennenswerten Fehler" bzw. "funktionierte immer (tadellos)" erfolgt, ist eine Beschaffenheitsangabe anzunehmen, für die ein Haftungsausschluss keine Geltung hat. (Zitat)

LG Krefeld 1 S 119/07 01.02.2008

MIR 2008, Dok. 283

Quelle: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1752

Allerdings hast du damit lediglich den Gewährleistungsausschluss geknackt, nach wie vor musst du beweisen, dass die PS3 schon bei Gefahrübergang defekt war.

Immer noch kein Spaziergang, wie du an dem Urteil sehen kannst, wo erst die Aussage des Gutachters dem Käufer zu seinem Recht verhalf.

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Desgardies
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schon einmal,

ich finde das ist ja echt eine Frechheit das ich da so wenig machen kann. Werde die PS3 jetzt einem Gutachter übergeben.
Der Verkäufer hat auf keine meiner Mails reagiert und schön weiter gehandelt auf Ebay.
Aber der Verkäufer KANN mir ja nicht einmal garantieren das sie VOR der Transportübergabe funktioniert hat! Das hat er ja wortwörtlich NACH dem Kauf geschrieben. Jedoch stand in der Auktion das sie makellos sei und es war KEIN Defekt angegeben.

Ich finde das alleine ist schon Grund genug, um den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Er hat seinen Teil einfach nicht eingehalten!

Mal schauen was das Gutachten bringt, aber ich finde das alleine schon Aussage kräfigt.

lg
Desa


Edith:
Gerade etwas gefunden :
Kapitel 3 - Verwenden des LaCie d2 Blu-ray-Laufwerks
"Nehmen Sie vor dem Transport des Laufwerks im¬mer den Datenträger heraus."
"Transportieren Sie das Laufwerk nicht, wenn die Schublade geöffnet ist oder eine BD, DVD oder CD sich im Laufwerk befindet. Andernfalls kann es zu Schäden am Laufwerk und/oder an den gespeicherten Daten kommen"

Ich weiß zwar das es nicht das PS3 Laufwerk ist, jedoch steht da ausdrücklich, das man beim Transport das Laufwerk leeren sollte.

Es befand sich aber eine Spielfilm DVD im Laufwerk, als das Paket ankam.
Demnach kann diese DVD das Laufwerk beschädigt haben, mehr wird das Gutachten bringen.

Aber wäre dem so, dann hätte er die PS3 NICHT ordnungsgemäß verpackt oder?

lg
Desa

-- Editiert am 25.11.2009 21:17

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:
Aber wäre dem so, dann hätte er die PS3 NICHT ordnungsgemäß verpackt oder?


Durchaus möglich - wenn es schon so in der Bedienungsanleitung steht.

Was den Gutachter betrifft, solltest du daran denken, dass der evtl. Geld kostet, dass du nicht zurück bekommst (!).

Wenn du gegen den Verkäufer vorgehen willst, solltest du ihn, falls noch nicht geschehen, unbedingt zur Nacherfüllung auffordern und in Verzug setzen.

Einwurfeinschreiben, Frist setzen, 14 Tage nach Datum bestimmt, zur Nacherfüllung auffordern (Reparatur). Dieser Schritt ist notwendig, verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung oder lässt die Frist verstreichen, befindet er sich in Verzug. Dann kann man z. B. vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern oder auch Schadenersatz einfordern. Auch die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts gehören zum Verzugsschaden - wenn man denn Recht bekommt.

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-- Editiert am 25.11.2009 22:57

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

Was kann der Gutachter festellen?
Das das Daufwerk schon vor Versand kaputt war?
Das das Laufwerk durch die beim Transport eingelegte DVD defekt ging?

Ob das dich weiterbringt ...

So ein Ersatz-Laufwerk (nur die optische Einheit) kostet etwa 70 Euro, evtl. sollte man sich diese Kosten einfach teilen.

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" "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 482x hilfreich)

Ich denke schon, dass die Feststellung eines Gutachters hier weiterhelfen kann, wenn festgestellt wird, dass der Schaden durch ungenügende Transportsicherung entstanden ist. Dass der Verkäufer die zum Transport erforderliche Sorgfalt walten läßt, gehört zu seinen vertraglichen Nebenpflichten.

Sollte der Gutachter zu dem Schluß kommen, dass der Fehler schon vor dem Tranport vorlag, so kann der Verkäufer immernoch argumentieren, diesen nie bemerkt zu haben, was ihn von der "Arglistigen Täuschung" befreien würde.

Ich würde jedoch - wie bereits von Bogus geraten - zunächst eine Inverzugsetzung anstreben. Auf diese Weise können Sie sich auch die Gutachterkosten wiederholen. Sollte das Gutachten bereits laufen, so bitten Sie (wenn möglich) den Gutachter, Ihnen die Rechnung/Gutachten erst nach Ablauf der Inverzugsetzungsfrist auszustellen.



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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:
Sollte der Gutachter zu dem Schluß kommen, dass der Fehler schon vor dem Tranport vorlag


Was schon sehr unwahrscheinlich ist, solange der Fehler nicht schon Monate vor dem Transport entstanden ist.

Ein Gutachter wird im Leben nicht das Auftreten des Fehlers auf einen Tag oder auch nur 1 Woche genau eingrenzen können. (Das geht nur in sehr wenigen Ausnahmefällen, wo ein ständig sich bewegendes Teil anhand regelmäßigen Verschleißes genau den Verschleiß X im Zeitraum Y erzeugt und daraus Rückschluß darauf möglich wäre, wann der Fehler aufgetreten ist - z.B. wenn durch den Fehler ein sich drehendes Teil irgendwo dran schabt und anhand der Abschabung auf die Dauer zurückgerechnet werden kann.)

Und damit ist es dann schon Essig mit dem Nachweis, ob der Fehler einen Tag vor oder einen Tag nach Übergabe entstanden ist.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Desgardies
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann werde ich das mit der Nacherfüllung mal machen.
Durch eigene recherche fand ich zB. herraus das diese PS3 berüchtigt ist für die Laufwerksfehler, daher ist es garnicht so unwahrscheinlich das sie schon vorher defekt war.

Und sollte der Gutachter herrausfinden, das der Defekt schon vorher da war und er abstreitet davon gewusst zu haben (das er ja schon getan hat), hätte er trotzdem eine Falschangabe beim Verkauf gemacht und ich hoffe das ich so an mein Recht kommt.

Danke an schonmal an alle.

lg
Desa

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
tattoos35
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo.................,
Natürlich hast du das Recht das Gerät zurück zu geben,auch beim PRIVATVERKAUF!
WENN IN DER ARTIKELBESCHREIBUNG DAS GERÄT ALS 100% IN ORDNUNG ANGEPRIESEN WIRD,UND DIESES NICHT ZU TRIFT,IST DIESES EIN INHALTSIRRTUM(§ 119)vom VERKÄUFER!! Und dieser ist Verpflichtet nachzubessern (reparieren usw.)oder den Artikel zurück zunehmen.

Man hat dieses ja auch mit bekommen das einige Zeit LEER KARTONS so um schrieben wurden das man wirklich dachte das ein Gerät beschrieben wurden...Am Ende kam nur,, ein Leer,,Karton für einige 100 € an...

Ich Rate Dir gehe bei Ebay ins Forum ,,Recht,,da wird dir bestimmt geholfen,die schreiben sogar dort den Verkäufer an......wenn man nett bittet.....

Gruß


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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>IST DIESES EIN INHALTSIRRTUM(§ 119)vom VERKÄUFER <hr size=1 noshade>


Das ist natürlich Unsinn. Der VK wird ja auch kaum anfechten wollen und der §119 BGB hat für den K keinen Sinn, wenn der VK derjenige war, der im Irrtum war.

quote:<hr size=1 noshade>Und dieser ist Verpflichtet nachzubessern (reparieren usw.)oder den Artikel zurück zunehmen. <hr size=1 noshade>


Wenn der K beweisen kann, daß die Ware bei Übergabe schon mangelhaft war und - wenn der VK Gewährleistung ausgeschlossen hat - daß der VK den Mangel arglistig verschwiegen hat, dann ja. Sonst nicht.

quote:<hr size=1 noshade>gehe bei Ebay ins Forum ,,Recht,,da wird dir bestimmt geholfen <hr size=1 noshade>


Na hoffentlich wissen die etwas besser Bescheid als du.

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
tattoos35
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119393 Beiträge, 39716x hilfreich)

quote:
Und dieser ist Verpflichtet nachzubessern (reparieren usw.)oder den Artikel zurück zunehmen.

Diese pauschalierte Aussage ist, wie Die_Schulz richtig erkannte, falsch. Nachzulesen unter http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_7.html :
Im Gegensatz zu einem gewerblichen Verkäufer haben Sie als privater Verkäufer jedoch die Möglichkeit, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers zu beschränken oder auszuschließen.


Dies hat der Verkäufer hier getan, somit muss der Käufer dem Verkäufer nachweisen, das er den Mangel arglistig verschwiegen hat.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Desgardies
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe jetzt ein Schreiben aufgesetzt, muss aber noch wissen worauf ich mich berufe,

Das mit dem arglistig verschwiegen kann ich ja schlecht beweisen, aber er hat ja nachträglich selber gesagt er wusste nicht ob die Ware funktioniert und hat sie als voll Funtionstüchtig verkauft.
Also schließt er ja auch nicht aus, das sie Defekt war, als er sie verkaufte, hat dies jedoch bewusst nicht angegeben!
Bewusst hat er somit einen möglichen Defekt nicht angegeben oder? Sonst hätte er ja schreiben müssen "Mir ist nicht bekannt ob die PS3 funktioniert, letztens hat sie es noch, aber habe sie lange nicht getestet"

Bin leider nicht Rechtsschutzversichert, sonst wäre ich damit direkt zum Anwalt.
Aber vll ist es besser, wenn ich solch einen aufsuche.

Danke schonmal

lg
Desa

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Es gibt ja im Grunde 2 Punkte, wo man ansetzen müsste.

1. Wenn man "makellos" als Beschaffenheitsbestimmung verstehen will, wäre dies nicht vom Gewährleistungsausschluss gedeckt, insofern müsste man keine Arglist nachweisen.

Des Weiteren räumt der Verkäufer ja ein, wenig mit der PS3 gespielt zu haben. Wobei man sagen muss, eigentlich dürften ihm die Probleme mit dem Erkennen der Silberlinge nicht entgangen sein, wenn diese schon vorher bestanden hätten.

Es ist aber nicht auszuschließen, das sie tatsächlich vorher funktioniert hat und aufgrund der Tatsache, dass sich eine DVD im Laufwerke befand, Schaden genommen hat.

Auch dies müsste sich m. E. der Verkäufer zurechnen lassen.

Also sollte man diese beide Punkte in den Vordergrund stellen.



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-- Editiert am 29.11.2009 23:11

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
tattoos35
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
tattoos35
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Also schließt er ja auch nicht aus, das sie Defekt war, als er sie verkaufte, hat dies jedoch bewusst nicht angegeben! <hr size=1 noshade>


Die Möglichkeit, einen Defekt nicht bemerkt zu haben, gehört nicht zur pflichtgemäßen Beschreibung.
Denn dann wäre im Umkehrschluß ein VK dazu verpflichtet, die Mängelfreiheit zu garantieren und damit dann doch in jedem Fall Gewährleistung erbringen zu müssen via §444 BGB .

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