Paket beschädigt angekommen und haftung von Hermes entfällt

3. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
Loggi118
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Paket beschädigt angekommen und haftung von Hermes entfällt

Guten Tag,

Ich habe folgendes Problem.
Über ebay haben wir ein elektronisches Gerät verkauft. Dieses haben wir gut eingepackt und (leider) unversichert mit Hermes versand. Bilder unserer Verpackung haben wir leider nicht gemacht. Beim Käufer ist das Paket geöffnet angekommen und das elektronische Gerät ist komplett kaputt.. Dieser hat Bilder gemacht, auf welchen das von uns benutzte Verpackungsmaterial nicht mehr in dem Paket war. Nur hat ebay einen Schadensfall eröffnet. Nach einem Gespäch mit einem ebay-Mitarbeiter sieht es so aus als würde der Kunde sein Geld von uns zurück bekommen müssen. Ein schadenfall bei Hermes ist jedoch nach deren AGB ausgeschlossen, sofern ein geöffnetes Paket angenommen wurde.

Was kann ich nun tuen?
Ich bekomme weder das Geld noch ein funktionierendes Gerät.


Problem bei eBay und Co?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119434 Beiträge, 39726x hilfreich)

Das Versandrisiko liegt eigentlich beim Käufer - falls nicht anders vereinbart, insofern wäre das beschädigte Paket eigentlich das Problem des Käufers.

Der Verkäufer muss nur beweisen, das er ordnungsgemäß verpackt und versendet hat.



Zitat (von Loggi118):
und (leider) unversichert mit Hermes versand

War denn ein versicherter Versand vereinbart?



Zitat (von Loggi118):
Beim Käufer ist das Paket geöffnet angekommen

Bedeutet was konkret?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47459 Beiträge, 16802x hilfreich)

Zitat (von Loggi118):
und (leider) unversichert mit Hermes versand.


Mit Hermes kann man doch gar nicht unversichert versenden.

Zitat (von Loggi118):
Beim Käufer ist das Paket geöffnet angekommen


Was genau heißt das? Ist das Paket z.B. mit einem Messer geöffnet worden oder ist die Verpackung aufgeplatzt.
Warum hat der Käufer das bei der Paketannahme nicht beanstandet?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Loggi118
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Paket ist aufgeplatzt und auch das Gerät sieht aus als wäre es "durch die Gegend geflogen".
Nach den Hermes AGB entfällt deren Haftung, sofern der Käufer ein geöffnetes Paket entgegennimmt.
Die eBay AGB bzw. der eBay Mitarbeiter gehen jedoch von einem Absoluten Käuferschutz aus.

Heißt wir müssen dem Kunden das Geld zurück geben und Hermes haftet nicht, obwohl eindeutig nicht sorgfältig mit dem Paket umgegangen wurde.

-- Editiert von User am 5. September 2022 16:38

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#4
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Loggi118):
Die eBay AGB bzw. der eBay Mitarbeiter gehen jedoch von einem Absoluten Käuferschutz aus.


Das mag sein und wurde von beiden auch so akzeptiert. Hindert dich aber nicht den Kaufpreis vom Käufer zu fordern wenn du glaubst dass du im Recht bist.

Zitat (von Loggi118):
Heißt wir müssen dem Kunden das Geld zurück geben


Das hört sich jetzt ein wenig nach B2C an !?

Signatur:

Gruß Charly

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47459 Beiträge, 16802x hilfreich)

Zitat (von Loggi118):
Das Paket ist aufgeplatzt und auch das Gerät sieht aus als wäre es "durch die Gegend geflogen".


Das ist schon mal ein starker Hinweis auf unsachgemäße Verpackung.

Dass Pakete während des Transports geworfen werden, ist nicht ungewöhnlich. Es kann auch sein, dass ein anderes Paket auf Deins draufgeworfen wurde.

So etwas müssen die Pakete aber aushalten.

Zitat (von Loggi118):
Nach den Hermes AGB entfällt deren Haftung, sofern der Käufer ein geöffnetes Paket entgegennimmt.


Jeder Paketdienstleister lehnt eine Haftung bei unsachgemäßer Verpackung ab.

Zitat (von Loggi118):
Heißt wir müssen dem Kunden das Geld zurück geben und Hermes haftet nicht,


So sieht es für mich aus.

Zitat (von Loggi118):
obwohl eindeutig nicht sorgfältig mit dem Paket umgegangen wurde.


Ein sorgfältiger Umgang mit dem Paket gehört nicht zu den Pflichten eines Paketdienstleisters.

Als allgemeiner Hinweis um ein Gefühl für die Anforderungen zu bekommen:
Verkaufsverpackungen von elektronischen Geräten sind nur für den Palettentransport geeignet, nicht jedoch für den Transport durch einen Paketdienstleister.

-- Editiert von User am 5. September 2022 19:27

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#6
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von hh):
Verkaufsverpackungen von elektronischen Geräten sind nur für den Palettentransport geeignet, nicht jedoch für den Transport durch einen Paketdienstleister.



Ist das jetzt nur deine persönliche Meinung oder von wem ist diese Aussage?

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119434 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von hh):
Verkaufsverpackungen von elektronischen Geräten sind nur für den Palettentransport geeignet, nicht jedoch für den Transport durch einen Paketdienstleister.

Richtig

Originalverpackungen (z.B. Verkaufs- und Lagerverpackungen) sind in der Regel nicht als Versandverpackung geeignet, da sie meist für die Präsentation / Lagerung gedacht sind und höchstens für den palettierten Versand konzipiert wurden, für den Einzelversant also nicht die notwendige Stärke aufweisen.

Gebrauchte Verpackungen erneut zu verwenden ist risikoreich, da die Stabilität unter Umständen erheblich verringert sein kann (z.B. durch Einrisse, Stauchspuren, Druckstellen oder Perforationen, etc.), somit die Schutzfunktion nicht mehr gegeben ist und Versicherungsleistungen abgelehnt werden können.
Das gilt insbesondere wenn sie bereits einmal für den Transport benutzt wurden, was ja durch den Transport zum Erstverkäufer schon geschehen ist.

Die Transportverpackung muss den Inhalt der Sendung gegen Belastungen denen sie normalerweise während der Beförderung ausgesetzt ist (Druck, Stoß, Vibration, Temperatureinflüsse, unvermeidbare Transportbelastungen), sicher schützen und hinreichend fest, druckstabil und ausreichend biegesteif sein. Wenn erforderlich, ist eine ausreichende Innenverpackung vorzusehen und durch Füllstoffe zu ergänzen. Die Innenverpackung muss die Inhaltsteile fixieren und transportempfindliche Inhalte allseitig polstern. Bei transportsensiblen Inhalten muss die Verpackung auf deren besondere Empfindlichkeit abgestellt sein und Eigenart, Menge sowie alle anderen Besonderheiten im Einzelfall berücksichtigen. Nötigenfalls wäre eine zusätzliche, ausreichend stabile Außenhülle zu verwenden.
Öffnungen der Verpackung sind durch geeignete Materialien zu verschließen und der Verschluss ist gegen wiederöffnen zu sichern.

Bei transportsensiblen Gegenständen muss die Verpackung auf deren besondere Empfindlichkeit abgestimmt sein, um Eigenart, Menge sowie alle anderen Besonderheiten des jeweiligen Inhaltes im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Verpackung muss den Inhalt der Sendung gegen Beanspruchungen, denen sie normalerweise während des Versands ausgesetzt ist (z. B. durch Druck, Stoß, Fall, Vibration oder Temperatureinflüsse) sicher schützen

Wer sicherstellen will, das seine Verpackung versandgeeignet ist
– verwendet nur eine zertifizierte Verpackung
– lässt seine Verpackung zertifizieren
– verwendet nur Packsets der jeweiligen Versender, sofern diese welche anbieten

Zertifizierte Verpackungen erfüllen z.B. die DIN Normen: DIN EN 22203, DIN EN 22233, DIN EN 22248, DIN 55440
Interessant ist hier die DIN EN 22248, hier werden durch Fallprüfungen aus 0 bis 2000 mm die Festigkeit, Stabilität und Schutzfunktion hinsichtlich der zu erwartenden Belastung durch Fallvorgänge bei Umschlag und Handhabung ermittelt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47459 Beiträge, 16802x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Ist das jetzt nur deine persönliche Meinung oder von wem ist diese Aussage?


Diesen Hinweis findet man in den Verpackungsrichtlinien jedes Paketdienstleisters.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(913 Beiträge, 159x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wer sicherstellen will, das seine Verpackung versandgeeignet ist
– verwendet nur eine zertifizierte Verpackung
– lässt seine Verpackung zertifizieren
– verwendet nur Packsets der jeweiligen Versender, sofern diese welche anbieten


Naja, diese Packsets sind Kartons wie jeder andere auch, außer dass die teuer sind, besteht kein Unterschied zu anderen Kartons. Also überteuerte Verpackungen zum Versand zu nutzen, dazu besteht rechtlich wohl keine Notwendigkeit.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119434 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von CarstenF):
diese Packsets sind Kartons wie jeder andere auch

Nö, eben nicht.
Die sind entsprechend der Normen geprüft.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(913 Beiträge, 159x hilfreich)

Also ich hatte die schon öfters in der Hand und die sind aus normaler Pappe wie jeder andere auch :) .
Also schon logisch, dass DHL seine eigenen Packsets zum Versand empfiehlt, würde mich allerdings schwer wundern, wenn ein Gericht dies zur Vorrausetzung eines sicheren Versands machen würde.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119434 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von CarstenF):
würde mich allerdings schwer wundern, wenn ein Gericht dies zur Vorrausetzung eines sicheren Versands machen würde.

Die sind halt entsprechend geprüft und wenn einer da was gegen sagen will, kommt durchaus willige Unterstützung von DHL - die wollen sich ihr Geschäft ja nicht verleiden lassen.

Im übrigen sind die mir nie mit dem Standard "unzureichende Verpackung" gekommen, wenn ich eines der Packsets verwendet hatte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Beim Verkauf von einem Verbraucher (also "Nicht-Unternehmer", also privat) an einen Verbraucher findet der "Gefahrübergang" bei der Übergabe durch den Verkäufer an den Spediteur (Paketdienst) statt.

Eine Schadensersatzpflicht des Verkäufers besteht insofern nicht. Der Käufer muss sich mit dem Paketdienst auseinandersetzen, nicht der Verkäufer.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Lou4
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 2x hilfreich)

...das ist aber ein bisschen einfach -oder?

...ich könnte also eine 1.000,00 EUR Vase einfach ohne weiteres Füllmaterial in einen Schuhkarton packen und versenden.

...wenn die dann kaputt ankommt, dem Käufer sagen: "Ich habe mit der Abgabe beim Paketdienst meine Schuldigkeit getan -bitte wende dich an den Paketdienst" (mal davon abgesehen, daß der Käufer ohne eine evtl. Abtretungserklärung überhaupt kein Vertragsverhältnis mit dem Paketdienst hat).

...und wenn dann der Paketdienst sagt: "Wer verschickt denn so eine Vase? Sorry, das widerspricht unseren Verpackungsrichtlinien -gibt nichts!".

...dann hat der Käufer halt Pech gehabt?

-- Editiert von User am 11. September 2022 13:01

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119434 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von Lou4):
...das ist aber ein bisschen einfach -oder?

Manchmal ist das Leben einfach und die Juristerei auch.



Zitat (von Lou4):
Sorry, das widerspricht unseren Verpackungsrichtlinien

Das würde nicht nur den Verpackungsrichtlinien entsprechen, sondern auch jeder Form von gesundem Menschenverstand.
Insofern ist der Versender dann nicht nur raus, sondern hätte dann auch ausnahmsweise mal recht mit der unsachgemäßen Verpackung.



Zitat (von Lou4):
...wenn die dann kaputt ankommt, dem Käufer sagen:

Das machen erstaunlich viele, ist aber schlicht falsch.
Eine sachgemäße Verpackung zählt zu den Pflichten des Verkäufers, unterlässt er diese haftet er voll.


Signatur:

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