Hallo,
es geht um ein Paket, das nach Belgien sollte, nun hängt es seit dem 23.10. fest. Nun weiß ich, dass man als Privatverkäufer nicht haftbar gemacht werden kann, aber als gewerbetreibender schon.
Nun habe ich kein Gewerbe mehr, die Dame bat mich aber darum, ihr etwas anzufertigen, was ich nach langem hin und her doch noch gemacht habe. Sie kannte meine Arbeiten als Gewerbetreibende Person und sie wusste auch, dass ich aus gesundheitlichen Gründen aufgehört habe. Dennoch habe ich den Artikel für sie angefertigt.
Hafte ich nun, falls ein Verlust besteht oder hafte ich nicht, da die Person weiß, dass ich mit meinem Gewerbe aufgehört habe?
Nachtrag: Ich habe dieses Gewerbe beendet, mache aber ein anderes Gewerbe, dass mit meiner Erkrankung vereinbar ist. Deshalb bin ich verunsichert.
Danke für jeden Hinweis und Ratschlag.
-- Editiert von User am 12. November 2024 12:05
Paketlieferung ins Ausland evtl. verloren gegangen, wer haftet?
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?



ZitatHafte ich nun, falls ein Verlust besteht oder hafte ich nicht, da die Person weiß, dass ich mit :
meinem Gewerbe aufgehört habe?
Hier kann man beide Varianten lesen - also mal für Gewerbe und mal Privat:
https://www.ergo.de/de/rechtsportal/internetrecht/vertraege-im-internet/versandrisiko-und-versandkosten
Das ist mir bekannt.
Mir geht es darum, ob ich als Privatperson gelte, da ich dieses Gewerbe nicht mehr ausgeführt habe oder ob ich noch als Gewerbetätige gelte, da ich ein ANDERES Gewerbe ausführe, dass nichts mit dem Auftrag zu tun hat.
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Es kommt entscheidend darauf an, ob man die Tätigkeit der gewerblichen Tätigkeit zurechnen kann.
Da wäre zu prüfen, ob die Tätigkeit ganz klar und unzweifelhaft als Privatperson ausgeführt wurde.
Der Dame habe ich mitgeteilt, dass ich mein Gewerbe beendet habe, reicht das aus?
Den Gewerbeschein habe ich noch, da ich andere Arbeiten ausführen kann, was gesundheitlich noch möglich ist und nach Rücksprache mit dem Gewerbeamt zählt das ebenfalls unter Handarbeit. Deshalb bin ich verunsichert.
Noch eine andere Frage, in meinen AGB steht, dass bei einer Stornierung des Vertrages Stornogebühren in Höhe des Bausatzes anfallen, da ich diesen extra für sie gekauft habe und das weiß sie auch. Sie hat aus Geldnot zwei Verträge storniert. Kann ich die Stornogebühren dann 2x verlangen? Da sie Geldnot hat hätte ich darauf verzichtet, sollte ich jedoch die verloren gegangene Silikonpuppe (Wert € 1500) bezahlen müssen, wäre ich auf die Stornogebühren angewiesen.
Gibt es einen Zusammenhang mit diesem Thema??
https://www.123recht.de/forum/kaufrecht/Online-Shop-verlangt-Storno-Gebuehr-zurecht-__f624771.html
ZitatNoch eine andere Frage, in meinen AGB steht, dass bei einer Stornierung des Vertrages Stornogebühren in Höhe des Bausatzes anfallen, da ich diesen extra für sie gekauft habe und das weiß sie auch. :
Sie müssen sich langsam entscheiden. Fällt die Sache NICHT mehr unter Ihr Gewerbe, sind auch Ihre AGB nichtig.
Sie können die AGB nicht auf einen PRIVATVERKAUF ansetzen.
ZitatDer Dame habe ich mitgeteilt, dass ich mein Gewerbe beendet habe, reicht das aus? :
Nö.
Insbesondere, wenn man gegenteilige Handlungen wie die Verwendung unternehmerischer Handlungen wie solche
ZitatNoch eine andere Frage, in meinen AGB steht, :
tätigt, wird es recht problematisch da mit "privat" zu argumentieren.
ZitatKann ich die Stornogebühren dann 2x verlangen? :
Bekanntermaßen kann man ja fast alles verlangen.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen" , denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, Gesetze, Verordnungen, …) mit.
Falls dann keine Rechtsgrundlage erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.
Gebühren sind im übrigen nach § 3 Abs. 4 Bundesgebührengesetz (BGebG) Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine individuell zurechenbare Amtshandlung erhoben werden.
Somit steht es weder Privatpersonen noch Unternehmen zu irgendeine Form von Gebühren zu erheben, sofern sie nicht besonders bevollmächtigt sind.
Nein, das ist ein anderer Fall. In diesem Shop kauft man die Bausätze und Zubehör. Ich fertige dann das Produkt an.
Hier geht es um einen hochpreisigen Artikel in vierstelliger Höhe und darum. ob ich für den Verlust aufkommen muss oder nicht. Wenn ich Privatverkäufer bin, muss ich nicht dafür aufkommen. Aber weil ich einen Gewerbeschein für andere Arbeiten habe, weiß ich jetzt nicht, ob ich Privatverkäufer bin, da ich diese Art von Ware nicht mehr herstelle oder gelte ich als Gewerbetreibende, da ich den Gewerbeschein für andere Artikel habe. Da bin ich unsicher und dann müsste meine AGB doch greifen, wenn darin steht, dass im Falle einer Stornierung bei einem Auftrag die Gebühren für den Rohling nicht zurückgezahlt werden können, da man diesen extra kauft, um den Kundenauftrag auszuführen. Oder?
ZitatOder? :
Genau, oder ...
Denn das Gesetzliche Widerrufsrecht ist da sehr umfassend, eine Erstattung ist z.B. bei für den Kunden nach dessen Vorgaben individuell erstellte Produkte ausgeschlossen.
Aber die Hürden sind da sehr hoch, so ist z.B. auf Maß nach Kundenvorgabe zugeschnittener Stoff nichts, was diese Kriterien erfüllt.
Die Begründung, dass man Material für den Kunden einkaufen musste, ist also erst recht nichts, was man da erfolgreich anführen könnte.
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