Paketverlust durch Versandunternehmen, wer zahlt?

6. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
luki94
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Paketverlust durch Versandunternehmen, wer zahlt?

Hallo liebe Community,

habe mir am 17.12.2009 ein Notebook im Warenwert von 975€ bei eBay ersteigert, dieses wurde am 21.12. versendet. Nach Weihnachten war das Paket noch nicht da, daher mledete ich mich beim Verkäufer um die Paket-ID zu bekommen. Mit dieser meldete ich mich beim Versandhaus Hermes, welches sagte, das das Paket durch sie verloren gegangen sei. Auf der Internetseite steht das Hermes nur bis 500€ haftet und mehr soll ich laut Hermes auch nicht bekommen. Ist das rechtens, da Hermes ja alles eingestanden hat und das Paket auch durch Sie verloren gegangen ist? Vielen Dank für eure Antworen, Gruß Lukas!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12318.01.2010 12:52:52
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 97x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mumpel
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 90x hilfreich)

Hallo,

...in der Regel kann man bei den jeweiligen Postdienstleistern den
Versicherungswert gegen AUFPREIS erhöhen, und dem Artikelwert somit
anpassen.

Darum hätte sich der VERKÄUFER kümmern müssen, wenn in der Auktion
stand, das Gerät Versichert verschickt wird.

Ich gehe jetzt mal davon aus, das zwischen VK und K absprachen in Richtung

Verschick mal billig

NICHT erfolgt sind. Der Käüfer konnte als somit auf versicherten Versand
vertrauen.

Gruss

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Zuerst einmal wäre die Frage zu klären, ob es sich um einen gewerblichen oder privaten Verkäufer handelt.

Ein gewerblicher Verkäufer haftet für den Transport, bis der Käufer die Ware in den Händen hat. Demnach hätte er bei Verlust den Käufer voll zu entschädigen.

War es ein privater Verkäufer, kommt es darauf an, was in der Auktion vereinbart wurde. Wurde lediglich ein Hermes-Paket vereinbart, so wäre die Haftung von Hermes einschlägig, die eben begrenzt ist lt. AGB (EUR 500,00). Man kann die Höhe der Versicherungssumme bei Hermes auch nicht beeinflussen, es gibt keine Höherversicherung.

Die Optionen "versicherter Versand" oder "unversicherter Versand" gibt es schon längere Zeit nicht mehr. Es wird explizit eine Versandart bezeichnet, z. B. "Deutsche Post Brief, DHL Päckchen, Hermes Paket, DHL-Paket" oder allg. "Paketversand" oder "Sonstige" etc.

Nur wenn der Verkäufer darüber hinaus in seiner Auktion von einem "versicherten Versand" gesprochen hätte, könnte man ableiten, dass diese Sendung auch nicht unterversichert wäre.




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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
luki94
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Also der Verkaüfer selber ist privat und nicht gewerblich. In der Auktion war angegeben das der Artikel mit Hermes verschickt wird, aber nicht das dieser dadurch nur bis 500€ abgesichert ist. Meint ihr da ist jetzt noch mehr zu holen als 500€ oder denkt ihr die restlichen 475€ sind entgültig weg. Wenn ja wer ersetzt mir die 475€ wenn Hermes nur bis 500€ haftet? Danke für die schnellen Antworten. LG Lukas

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mumpel
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 90x hilfreich)

quote:
Die Optionen "versicherter Versand" oder "unversicherter Versand" gibt es schon längere Zeit nicht mehr. Es wird explizit eine Versandart bezeichnet, z. B. "Deutsche Post Brief, DHL Päckchen, Hermes Paket, DHL-Paket" oder allg. "Paketversand" oder "Sonstige" etc.

Nur wenn der Verkäufer darüber hinaus in seiner Auktion von einem "versicherten Versand" gesprochen hätte, könnte man ableiten, dass diese Sendung auch nicht unterversichert wäre.


Hallo,

ich bin jetzt KEIN Aktiver Ebay-Nutzer, und insofern nicht mit den (offensichtlichen) Grundsätzlichkeiten vertraut, ABER;

Wir kennen den Wortlaut der Auktion zwar NICHT, aber wenn(technisch) konkret eine Versandart angebeben ist, und da entsprechend (z, B)
Hermes-Paket steht, so iss wohl eher vom einem versicherten Versand
auszugehen.

Ich weiß nicht, wie in dem konkreten Fall ein Richter dieses sehen würde, aber für den außenstehenden Laien impliziert die Bezeichnung "Paket" wohl(eher)
einen versicherten Versand.

Ich glaube NICHT, das sich der Käufer als (letzendlich) NICHT-Auftraggeber des
Versandauftrages(Vertragsgeber Hermes, etc. iss ja der VK) damit beschäftigen muss, das ein Hermes-paket in diesem Falle nicht, bzw. unterversichert ist.

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Vielleicht ist so ewas ja schon richterlich/gesetzmäßig(anders) entschieden, aber ich sehe das so.......

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Es ist ja z. B auch so, das bei einem Versand als Nebenpflicht der VERKÄUFER eine vernünftige Verpackung schuldet.

Vielleicht kann man dieses als NEBENPFLICHT des VK (Paketversand) auch auf
die Versicherung übertragen.

Wie gesagt, iss meine Meinung, das sich in diesem Falle NICHT der KÄUFER
mit den Vertragsbedingungen des Postdienstleisters auseinander setzten muss.

Gruss

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12318.01.2010 12:52:52
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 97x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Vielleicht kann man dieses als NEBENPFLICHT des VK (Paketversand) auch auf die Versicherung übertragen. <hr size=1 noshade>


Vielleicht...

Aber: Es wurde explizit ein Hermes Paket vereinbart. Und ohne besonders auf die Hermes AGB zu verweisen, dürfte klar sein, dass diese AGB Geltung haben.

quote:<hr size=1 noshade>Wie gesagt, iss meine Meinung, das sich in diesem Falle NICHT der KÄUFER mit den Vertragsbedingungen des Postdienstleisters auseinander setzten muss. <hr size=1 noshade>


Ich denke, dass wird (auch) er müssen. Immerhin trägt er bei einem Privatverkauf die Gefahr für den Transport.

§ 447 BGB
Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

Darüber hinaus hat der Käufer einen Schaden z. B. in der lt. AGB vereinbarten Frist zu reklamieren, wenn er nicht den Versicherungsschutz verlieren will. Und es gibt noch eine Menge weiterer Fallstricke, die in den AGB verborgen sind.

Eine Uhr im Werte von EUR 800,00 kann von einem Privatverkäufer überhaupt nicht mit einem der herkömmlichen Versendern versendet werden. Bei der DHL sind Valoren der Klasse II über EUR 500,00 Verbotsgüter. Die DHLversteht das so, dass sie überhaupt nicht haften will, auch nicht bis zu EUR 500,00.

Ein DHL Valuepack steht aber nur Geschäftskunden zur Verfügung, kostet mindestens EUR 28,00. Ansonsten bleiben nur die Spezialunternehmen und Werttransporte mit ihren teuren Tarifen.

Wir wissen auch, dass es leichter ist, 5 Richtige im Lotto zu tippen, als ein Versandunternehmen für eine Beschädigung einer Sendung haftbar zu machen.

Des Weiteren hat der Käufer die Möglichkeit, auf die Versandart Einfluss zu nehmen (§ 447 Abs. 2 BGB ). Er sollte schon über die einzelnen Versender informiert sein.

Wir wissen auch, wie bei eBay gerade um die Versandkosten gefeilscht wird, solange alle gut geht, das wird prinzipiell unterstellt, kann es nicht billig genug sein, aber wehe wenn...

Eine Uhr im Wert von EUR 800,00 und EUR 50,00 Versand (Werttransport) - erste Anwartschaft auf eine rote Karte. Dann lieber doch Hermes für EUR 4,00 (geht ja alles gut)... Ja, zu 98%!

Und natürlich gehört eine solche Uhr bei Hermes zu den Verbotsgütern:

4.2.4 Sendungen von außergewöhnlichem oder nur schwer schätzbarem Wert, wie Kunstwerke, Unikate, Briefmarken, übertragbare Handelspapiere, Wertpapiere, Edelmetalle, Edelsteine, Industriediamanten, Uhren sowie Geld und andere gültige Zahlungsmittel,




Hier noch einmal das Urteil des LG Coburg:

http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1843

Das wäre ein Anknüpfungspunkt möglicherweise, aber es ging um eine Sache mit einem Wert von EUR 3.850,00 (!).


Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall aufgrund des Wertes des zu versendenden Goldbarrens ein hinreichender Anlass gegeben war, die zu versendende Sache zu versichern. Dies führt dazu, dass für den Beklagten – unabhängig von der vorliegenden Vereinbarung über die Art des
versicherten Versands – eine Pflicht zur Versicherung bestanden hat (Faust in Beckscher online-Kommentar, Stand 01.02.2007, § 447 BGB , Randziffer 24 m.w.N.).


http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2009_002.pdf






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