PayPal fordert nach Käuferschutz-Willkür Geld

14. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
street27
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
PayPal fordert nach Käuferschutz-Willkür Geld

Hallo werte Forengemeinde,

schön, dass es diese Plattform gibt.

Ich hatte noch nie einen Fall wie diesen und wäre für Hinweise dankbar.

Ich fasse kurz den Sachverhalt zusammen:

09.02.:
Ich inseriere 2 Jacken in Größe M für je 30 €.
K bietet 40 € für beide und zahlt per PayPal.
Ich verpacke und versende die Jacken vor laufender Kamera.

13.02.:
K schreibt, er ist zufrieden und trägt die Jacken bereits.

15.02.(?):
K gibt positive Bewertung ab.

10.03.:
K meldet PayPal-Fall wegen falscher Größe.
K lädt Foto einer Jacke in Größe S hoch.
K fordert volle Rückerstattung.

PayPal hat trotz meines Videos für K entschieden und sendet mir seitdem E-Mails bezüglich meines „Negativsaldos".

Ich habe mich nun etwas erkundigt und gehe davon aus, dass Inkasso und Mahnbescheid folgen werden.

Kann ich das guten Gewissens aussitzen und lediglich dem Mahnbescheid widersprechen?

Vielen Dank.




26 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 95x hilfreich)

Zitat (von street27):
Ich verpacke und versende die Jacken vor laufender Kamera.


Zitat (von street27):
Ich habe mich nun etwas erkundigt und gehe davon aus, dass Inkasso und Mahnbescheid folgen werden.



Und wo sind jetzt die Jacken?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13385 Beiträge, 4789x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Und wo sind jetzt die Jacken?

Beim Käufer?
Du glaubst doch nciht im Ernst, dass er sie zurückgesendet hätte und PayPal ein solch kleines unbedeutendes Detail interessieren würde....
Zitat (von street27):
13.02.:
K schreibt, er ist zufrieden und trägt die Jacken bereits.


Zitat (von street27):
Kann ich das guten Gewissens aussitzen und lediglich dem Mahnbescheid widersprechen?

Privatverkauf?
Dann ja.

Gewerblich sollte man anders vorgehen.

-- Editiert von User am 14. April 2026 14:43

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129755 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von street27):
Kann ich das guten Gewissens aussitzen und lediglich dem Mahnbescheid widersprechen?

Wenn man Privatverkäufer ist, einem die Bonität bei den Auskunfteien egal ist und man auf die Nutzung eines PayPal-Kontos in Zukunft verzichtet, ja.

Ansonsten sollte man schon zuvor handeln.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1148 Beiträge, 340x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn man Privatverkäufer ist, einem die Bonität bei den Auskunfteien egal ist und man auf die Nutzung eines PayPal-Kontos in Zukunft verzichtet, ja.


Man sollte Paypal gerichtsfest (Einwurfeinschreiben) mitteilen, dass man die Rechtmäßigkeit der Forderung betreitet. Dann darf Paypal die nicht bei den Auskunfteinen einmelden bis die Sache rechtskräftig abgeschlossen ist.

Alternativ spart man sich den Stress mit Paypal, zahlt dort die ausstehende Summe und beauftragt gleichzeitig einen Anwalt mit dem Eintreiben der offenen Forderung gegenüber dem Käufer.

Hilfsweise kann man auch gleich noch eine Anzeige wegen Betruges stellen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13385 Beiträge, 4789x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
einem die Bonität bei den Auskunfteien egal ist

Zitat (von Tehlak):
Man sollte Paypal gerichtsfest (Einwurfeinschreiben) mitteilen, dass man die Rechtmäßigkeit der Forderung betreitet. Dann darf Paypal die nicht bei den Auskunfteinen einmelden


PayPal meldet nichts, die geben das entweder an KSP, coeo oder Universum ab.
Dort sollte man dann der Forderung und der Einmeldung an Auskunfteien widersprechen.

Zitat (von Tehlak):
Alternativ spart man sich den Stress mit Paypal, zahlt dort die ausstehende Summe und beauftragt gleichzeitig einen Anwalt mit dem Eintreiben der offenen Forderung gegenüber dem Käufer.

Das könnte in der Tat stressfreier und vor allem schneller gehen, als sich über Monate/Jahre mit dem Inkasso rumschlagen zu müssen.

Vorausgesetzt, man findet einen Anwalt, der bei 40€ Streitwert "Interesse" an dem Fall zeigt...

-- Editiert von User am 14. April 2026 15:38

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 95x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Du glaubst doch nciht im Ernst, dass er sie zurückgesendet hätte


Der Nachweis darüber wäre aber Vorraussetzung.

Zitat (von spatenklopper):
Privatverkauf?
Dann ja.


Zitat (von Tehlak):
beauftragt gleichzeitig einen Anwalt mit dem Eintreiben der offenen Forderung gegenüber dem Käufer.


Zitat (von spatenklopper):
Dort sollte man dann der Forderung und der Einmeldung an Auskunfteien widersprechen.



Solche Ratschläge können für einen Hilfesuchenden teuer werden.

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#7
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1356 Beiträge, 216x hilfreich)

Mich würde trotzdem mal folgendes interessieren:

Zitat (von street27):
Ich inseriere 2 Jacken in Größe M für je 30 €.

gegen
Zitat (von street27):
K lädt Foto einer Jacke in Größe S hoch.

waren das jetzt MM oder MS?

und vor allem: Ich hatte auch schon paar mal mit Paypal telefoniert und Fälle zu meinen Gunsten gelöst.
Und der Service dort drüben war ruhig und sachlich.
Wieso steht der nicht auf deiner Seite, wenn du ihm sogar die Videos geschickt hattest, die positive Bewertung gezeigt und das Dank-Schreiben gezeigt hattest?



-- Editiert von User am 14. April 2026 22:30

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#8
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Der Nachweis darüber wäre aber Vorraussetzung.

Voraussetzung für was?


Zitat (von 9elfer):
Solche Ratschläge können für einen Hilfesuchenden teuer werden.

Wo soll da was teuer werden?
Zitat (von spatenklopper):
Dort sollte man dann der Forderung und der Einmeldung an Auskunfteien widersprechen.



Zitat (von Daskalos):
waren das jetzt MM oder MS?

Oder warn es M&Ms?
Was ist das für eine komische Rückfrage?

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13385 Beiträge, 4789x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Der Nachweis darüber wäre aber Vorraussetzung.

Für die Erstattung seitens PayPals?
PayPal braucht keine Voraussetzung für seine Entscheidungen, dass ist nun seit Jahren bekannt.

Und wo Du schon mal Voraussetzung ansprichst, existiert hier ein Rückgaberecht seitens des Käufers, oder auf welcher Grundlage sollte er die Jacke(n) überhaupt zurücksenden können?

Ich kann keine finden und der Nachweis wäre dann einer für die Versendung eines nicht bestellten Artikels.

Zitat (von 9elfer):
Solche Ratschläge können für einen Hilfesuchenden teuer werden.

Dann erkläre mal, weswegen das im hier genannten Fall zutreffen würde.

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#10
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 95x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
oder auf welcher Grundlage sollte er die Jacke(n) überhaupt zurücksenden können?


Aufgrund der Nutzungsbedingungen und des Käuferschutzes von PayPal, denen sowohl der Verkäufer als auch der Käufer zugestimmt haben - und das ist rechtens. Da nützt es auch nichts, wenn hier immer fälschlicherweise BGH Urteile angeführt werden, die aber mit genau dem Sachverhalt nichts zu tun haben.

Zitat (von spatenklopper):
Dann erkläre mal, weswegen das im hier genannten Fall zutreffen würde.


Was glauben Sie wer in dem Fall :

Zitat (von Tehlak):
Alternativ spart man sich den Stress mit Paypal, zahlt dort die ausstehende Summe und beauftragt gleichzeitig einen Anwalt mit dem Eintreiben der offenen Forderung gegenüber dem Käufer.


den Anwalt bezahlt wenn der Käufer dann die Ware bezahlt? Der Käufer ist es nicht. Abgesehen davon trägt im Fall des Falles der Verkäufer das Prozessrisiko.

-- Editiert von User am 15. April 2026 10:19

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#11
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1148 Beiträge, 340x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
den Anwalt bezahlt wenn der Käufer dann die Ware bezahlt? Der Käufer ist es nicht. Abgesehen davon trägt im Fall des Falles der Verkäufer das Prozessrisiko.


Klar muss der Käufer für den Verzugsschaden aufkommen. Und durch das willkürliche "zurückbuchen" des Kaufpreises ist dieser ohne Zweifel im Verzug.

Laut Sachverhalt hat nämlich der Käufer am 15.2 den Kauf positiv bewertet und dann erst gut einen Monat später das Geld kommentarlos zurückgeholt.



0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13385 Beiträge, 4789x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Aufgrund der Nutzungsbedingungen und des Käuferschutzes von PayPal

Der war gut, wirklich.
Aber weder die Nutzungsbedingungen von PayPal noch der Käuferschutz geben ein pauschales Rückgaberecht her.
Problematisch wird es dann, wenn 2 der 3 beteiligten Parteien die notwendigen Bedingungen für eine Rückgabe im Rahmen des Käuferschutzes ignorieren und dessen Inanspruchnahme missbräuchlich erfolgt.

Und falls die Frage aufkommt, der Verkäufer war es nicht, problematisch ist diese Handlung für den Käufer.

Zitat (von 9elfer):
Was glauben Sie wer in dem Fall :
...den Anwalt bezahlt wenn der Käufer dann die Ware bezahlt?

Da der Käufer sich in Verzug befindet, der Käufer.

Zitat (von 9elfer):
Der Käufer ist es nicht.

Da sowohl diverse Amts- und Landgerichte, der Bundesgerichtshof und die Zivilprozessordnung es anders sehen, mag diese Aussage einem Irrtum geschuldet sein.

-- Editiert von User am 15. April 2026 11:48

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1356 Beiträge, 216x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
Oder warn es M&Ms?
Was ist das für eine komische Rückfrage?


Entschuldige, wenn das zu schwer für dich zu verstehen ist:
Der VK hat zwei Jacken Größe M verschickt! (Nenne ich M+M)
Der Käufer behauptet eine davon war Größe S (M+S)
Das hat der VK noch nicht beantwortet
Von M+MS habe ich nichts geschrieben ;)

-- Editiert von User am 15. April 2026 11:49

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 95x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Klar muss der Käufer für den Verzugsschaden aufkommen.


Dafür müsste der Käufer erst einmal in Verzug sein, was hier nicht der Fall ist.
Der Käufer hat wie vereinbart bezahlt und der Verkäufer hat den Kaufpreis erhalten.

Zitat (von Tehlak):
Und durch das willkürliche "zurückbuchen" des Kaufpreises


Der Käufer hat gar nichts zurückgebucht, schon gar nicht willkürlich, sondern hat wie von beiden Seiten aktzeptiert den Käuferschutz eingeschaltet.

Zitat (von Tehlak):
ist dieser ohne Zweifel im Verzug.


Nicht im geringsten. Man sollte vielleicht mal die verschiedenen Rechts- und Vertragverhältnise betrachten.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
street27
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Ratschläge.

Sobald ein Inkassoschreiben kommt, werde ich einmalig widersprechen.

Danach werde ich nicht mehr antworten und nur noch dem Mahnbescheid widersprechen.

Reicht es, wenn ich schreibe, dass ich der Forderung widerspreche, da ich die Ware vertragsgemäß verschickt habe?

Zu euren Fragen:

Beide Jacken sind Größe M. Entschuldigt bitte die Verwirrung.

Die Jacken sind bei K.

K hat ein Foto einer Jacke in Größe S hochgeladen und fälschlicherweise behauptet, diese von mir erhalten zu haben.

Ja, ich bin Privatverkäufer mit bisher 9 Verkäufen über diese Plattform.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13385 Beiträge, 4789x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Der Käufer hat gar nichts zurückgebucht...

Natürlich hat der Käufer nichts persönlich zurück gebucht, das war PayPal, genauso wie es die Bank ist, wenn auf Veranlassung des Kunden eine Lastschrift zurück gebucht wird.
Wir können nun Wortklauberei betreiben, oder es so sehen wie es ist.

Zitat:
...schon gar nicht willkürlich, sondern hat wie von beiden Seiten aktzeptiert den Käuferschutz eingeschaltet.

Sieh Dir bitte die Bedingungen des PayPal-Käuferschutzes an, eine Einschaltung des Käuferschutzes ohne vorliegen der Bedingungen kann man missbräuchlich, oder eben willkürlich nennen.
Ebenso wie die Entscheidung PayPal's, welche ihre eigenen Bedingungen ignoriert, welche vorliegen müssen, damit sie zu Gunsten des Käufers entscheiden "dürften".

Zitat (von 9elfer):
Zitat (von Tehlak):

ist dieser ohne Zweifel im Verzug.

Nicht im geringsten.

Natürlich ist der Käufer in Verzug, er ist es sogar, wenn er die Waren zurückgesendet hätte.

Zitat (von 9elfer):
Der Käufer hat wie vereinbart bezahlt und der Verkäufer hat den Kaufpreis erhalten.

Ich kaufe bei Dir persönlich etwas für 100€, drücke Dir den 100er in die Hand, nehme die Ware an mich und nehme Dir die 100€ wieder aus der Hand.
Das Du die 100€ nicht mehr hast liegt nun woran?
Ich habe doch den Kaufpreis bezahlt und Du hast die 100€ erhalten....

Zitat (von 9elfer):
Man sollte vielleicht mal die verschiedenen Rechts- und Vertragverhältnise betrachten.

Genau das tun wir hier spätestens seit #4.

Die willkürliche Entscheidung PayPal's durch die missbräuchliche Einschaltung des Käuferschutzes, lösen weder den Kaufvertrag, noch verschiebt sie die Fälligkeit der Zahlung.
Der Käufer ist spätestens seit der Rückbuchung durch PayPal (auf Veranlassung des Käufers) automatisch in Verzug.
PayPal und seine Entscheidung zum Käuferschutz, haben absolut nichts mit der zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit der Forderung gegen den Käufer zu tun.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 95x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Natürlich hat der Käufer nichts persönlich zurück gebucht, das war PayPal, genauso wie es die Bank ist, wenn auf Veranlassung des Kunden eine Lastschrift zurück gebucht wird.


Vielleicht mal die Urteilsbegründungen des BGH dazu lesen!?

Zitat:
Die Entscheidung über die Rückbuchung des Kaufpreises erfolgt nicht - wie beim Erstattungsanspruch des Zahlers gegen seinen Zahlungsdienstleister im SEPA-Basis-Lastschrift-
verfahren - im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer
, sondern beruht jeweils auf den gesonderten Rechtsbeziehungen zwischen PayPal und dem Käufer einerseits sowie PayPal und dem Verkäufer andererseits, innerhalb derer jeweils PayPal die Entscheidung obliegt, ob die Rückerstattung erfolgt



Zitat (von spatenklopper):
Sieh Dir bitte die Bedingungen des PayPal-Käuferschutzes an, eine Einschaltung des Käuferschutzes ohne vorliegen der Bedingungen kann man missbräuchlich, oder eben willkürlich nennen.


Woher wollen Sie wissen, dass die Bedingungen nicht vorliegen? Der Käufer ist offensichtlich der Meinung und das ist auch sein gutes Recht. Selbst wenn; Betrifft das nur das Rechtsverhältnis Paypal - Käufer.

Zitat (von spatenklopper):
Ebenso wie die Entscheidung PayPal's, welche ihre eigenen Bedingungen ignoriert, welche vorliegen müssen, damit sie zu Gunsten des Käufers entscheiden "dürften".


Das ist aber kein Problem des Käufers, sondern bertrifft das Rechtsverhältnis PayPal und Verkäufer.

Zitat (von spatenklopper):
Ich kaufe bei Dir persönlich etwas für 100€, drücke Dir den 100er in die Hand, nehme die Ware an mich und nehme Dir die 100€ wieder aus der Hand.


Äpfel und Birnen .............................., alles Obst, aber .................
Hat mit dem vorliegenden Sachverhalt und den entsprechenden Rechtsverhältnisen nichts zu tun.

Zitat (von spatenklopper):
und nehme Dir die 100€ wieder aus der Hand.


Dann wären wir bei § 242 (StGB). Dann müssten Sie zwar den Kaufpreis immer noch zahlen hätten dann aber als Bonus noch ein ordentliches Strafverfahren an der Backe. :wink:

Zitat (von spatenklopper):
Die willkürliche Entscheidung PayPal's


Betrifft wieder nur das Rechtsverhältnis Paypal - Verkäufer. Kann der Käufer nicht beeinflussen, ausser wir reden über Betrug.

Zitat (von spatenklopper):
lösen weder den Kaufvertrag,


Das hat auch niemand behauptet!

Zitat (von spatenklopper):
noch verschiebt sie die Fälligkeit der Zahlung.


Und jetzt wird es interessant, denn `jetzt` sind wir beim Rechtsverhältnis Käufer - Verkäufer.
Was wurde als Zahlungziel vereinbart? Wann und wie wurde der Käufer in Verzug gesetzt?

Zitat (von spatenklopper):
Der Käufer ist spätestens seit der Rückbuchung durch PayPal (auf Veranlassung des Käufers) automatisch in Verzug.


Nein, ist er nicht. (siehe BGH Rechtsprechung)
Durch die Entscheidung von Paypal wird die Kaufpreisforderung wiederbegründet. Der Verkäufer kann also vom Käufer die Zahlung des Kaufpreises verlangen. Das muss er aber erst einmal machen; am besten mit Fristsetzung und Angabe der Bankverbindung. Hier gibt es keinen Automatismus der Verzug begründen und entstehen lassen würde.

Der Käufer könnte dann aber aufgrund der Mängeln eventuell sogar ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

BGH:
Zitat:
Auch sei die Rückbuchung nicht vom Beklagten, sondern von PayPal veranlasst worden. Wenn PayPal einem Antrag auf Käuferschutz stattgebe und den Kaufpreis erstatte - und zwar unabhängig davon, ob PayPal den Zahlbetrag vom Zahlungsempfänger zurückfordern könne (Ziff. 2 der Käuferschutzrichtli-
nie) - habe PayPal nach den Nutzungsbedingungen die Möglichkeit, einen Betrag in Höhe des Kaufpreises und der Versandkosten durch Einzug von dem etwaigen Guthaben des Zahlungsempfängers auf seinem PayPal-Konto auszugleichen. Diese Belastung des Empfängerkontos sei aber eine Folge der Rechtsbeziehung des Zahlungsempfängers zu PayPal, nicht der Rechtsbeziehung der Kaufvertragsparteien.


Zitat (von spatenklopper):
PayPal und seine Entscheidung zum Käuferschutz, haben absolut nichts mit der zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit der Forderung gegen den Käufer zu tun.


Das hat auch wieder keiner Behauptet. Sie bringen nur immer die verschiedenen Rechtsverhältnise und ihre Folgen durcheinander.

Zitat (von spatenklopper):
Natürlich ist der Käufer in Verzug, er ist es sogar, wenn er die Waren zurückgesendet hätte.


Zitat (von spatenklopper):
Der Käufer ist spätestens seit der Rückbuchung durch PayPal (auf Veranlassung des Käufers) automatisch in Verzug.


Zitat (von spatenklopper):
Da sowohl diverse Amts- und Landgerichte, der Bundesgerichtshof und die Zivilprozessordnung es anders sehen, mag diese Aussage einem Irrtum geschuldet sein.


Dann bitte mal die entsprechenden Urteile nennen die besagten, das man bei einer wiederbegründeten Kaufpreisforderung Aufgrund einer Paypal Käuferschutz Entscheidung, automatisch in Verzug ist.



-- Editiert von User am 15. April 2026 16:23

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 95x hilfreich)

Zitat (von street27):
Sobald ein Inkassoschreiben kommt, werde ich einmalig widersprechen.

Danach werde ich nicht mehr antworten und nur noch dem Mahnbescheid widersprechen.



Ich persönlich würde mir das bei 40€ gut überlegen und eher gegen den Käufer vorgehen.

Zumal er auch noch die Ware hat.


https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__812.html


Siehe auch:


Zitat (von Harry van Sell):
Wenn man Privatverkäufer ist, einem die Bonität bei den Auskunfteien egal ist und man auf die Nutzung eines PayPal-Kontos in Zukunft verzichtet, ja.

Ansonsten sollte man schon zuvor handeln.


-- Editiert von User am 15. April 2026 16:40

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2761 Beiträge, 454x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Dann müssten Sie zwar den Kaufpreis immer noch zahlen

Nein, eben gerade nicht. Der Kaufpreis wurde gezahlt, der Vorgang ist abgeschlossen.
Danach geschieht der Diebstahl.

Die Rückführung der 100 EUR sind dann Schadenersatz aus dem Diebstahl. Das ist sogar noch besser wie "Forderung nach Kaufpreis", denn das ist eine Forderung aus unerlaubter Handlung, die von einer Privatinsolvenz nicht gedeckt gewesen wäre.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1148 Beiträge, 340x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Danach geschieht der Diebstahl.


Welcher Diebstahl? Welche bewegliche Sache wurde denn dem TE mit Zueignungsabsicht weggenommen?

Wenn überhaupt liegt hier ein Betrug vor. Und um Schadensersatz aus diesem Grund geltend zu machen, braucht es erstmal eine rechtskräftige Verurteilung.

Laut BGH (AZ: VIII ZR 213/16) gilte folgendes:

Zitat:
Denn mit der bei Abschluss des Kaufvertrags getroffenen Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, haben die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend vereinbart, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie vorliegend geschehen - das PayPal-Konto der Klägerin nach einem erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird (§ 311 Abs. 1 BGB).


Ich nehm hier dann einfach mal analog zur Lastschriftrückgabe und im Rahmen der überwiegenden Rechtsprechung die "Selbstmahnung" der Rückbelastung an: Sprich der Käufer ist in Verzug und kann den Kaufpreis aufgrund von § 311 BGB geltend machen und seine kosten als Verzugsschäden.

Die vuH wird ja frühstens in einem Insolvenzverfahren interessant.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19147 Beiträge, 10314x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Nein, eben gerade nicht. Der Kaufpreis wurde gezahlt, der Vorgang ist abgeschlossen.
Danach geschieht der Diebstahl.

Diebstahl kann es nicht sein. Buchgeld kann man nicht stehlen. Wenn dann wäre es Betrug.

Zitat (von Kalanndok):
Die Rückführung der 100 EUR sind dann Schadenersatz aus dem Diebstahl.

Das Problem ist, dass ja nicht der Fragesteller betrogen wurde, sondern Paypal. Und Paypal fühlt sich aktuell zumindest noch gar nicht betrogen.
Und der Verkäufer hat aktuell auch noch gar keinen Schaden - den hat momentan (noch) Paypal.

Die Anmerkungen von 9elfer sind nicht von der Hand zu weisen.
Das Dreiecksverhältnis Käufer-Paypal-Verkäufer macht es kompliziert und erhöht das Prozeskostenrisiko - auch weil nicht automatisch Verzug vorliegt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 95x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Nein, eben gerade nicht. Der Kaufpreis wurde gezahlt, der Vorgang ist abgeschlossen.
Danach geschieht der Diebstahl.



Da haben Sie natürlich Recht. :wink:


Zitat (von Tehlak):
Welcher Diebstahl? Welche bewegliche Sache wurde denn dem TE mit Zueignungsabsicht weggenommen?



Zitat (von spatenklopper):
Ich kaufe bei Dir persönlich etwas für 100€, drücke Dir den 100er in die Hand, nehme die Ware an mich und nehme Dir die 100€ wieder aus der Hand.



Zitat (von Tehlak):
Laut BGH (AZ: VIII ZR 213/16) gilte folgendes:



Darauf wurde in # 17 schon hingewiesen.


Zitat (von Tehlak):
Ich nehm hier dann einfach mal analog zur Lastschriftrückgabe und im Rahmen der überwiegenden Rechtsprechung die "Selbstmahnung" der Rückbelastung an:


Es gibt hier keine Analogie zur Lastschriftrückgabe und auch keine Selbstmahnung.

BGH:

Zitat (von 9elfer):
Zitat:
Die Entscheidung über die Rückbuchung des Kaufpreises erfolgt nicht - wie beim Erstattungsanspruch des Zahlers gegen seinen Zahlungsdienstleister im SEPA-Basis-Lastschrift-
verfahren - im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern beruht jeweils auf den gesonderten Rechtsbeziehungen zwischen PayPal und dem Käufer einerseits sowie PayPal und dem Verkäufer andererseits, innerhalb derer jeweils PayPal die Entscheidung obliegt, ob die Rückerstattung erfolgt



Zitat (von Tehlak):
Sprich der Käufer ist in Verzug und kann den Kaufpreis aufgrund von § 311 BGB geltend machen und seine kosten als Verzugsschäden.


Dann dürfte es ja kein Problem sein ein entsprechendes Urteil zu finden.

Mir persönlich wäre die Sache zu heiß. Der TE bräuchte den Käufer ja nur nachweisbar unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern. Dann wäre er bezüglich des Verzuges auf der sicheren Seite und es kostet nicht viel.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 95x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Diebstahl kann es nicht sein. Buchgeld kann man nicht stehlen. Wenn dann wäre es Betrug.



Es ging um das Beispiel mit dem 100€ Schein. :wink:


Zitat (von spatenklopper):
Ich kaufe bei Dir persönlich etwas für 100€, drücke Dir den 100er in die Hand, nehme die Ware an mich und nehme Dir die 100€ wieder aus der Hand.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1148 Beiträge, 340x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Dann dürfte es ja kein Problem sein ein entsprechendes Urteil zu finden.


Steht in meinem Beitrag:

Zitat (von BGH VIII ZR 213/16):

Denn mit der bei Abschluss des Kaufvertrags getroffenen Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, haben die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend vereinbart, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie vorliegend geschehen - das PayPal-Konto der Klägerin nach einem erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird (§ 311 Abs. 1 BGB).

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Aufgrund der Nutzungsbedingungen und des Käuferschutzes
von PayPal

LOL

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(645 Beiträge, 95x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Zitat (von 9elfer):
Dann dürfte es ja kein Problem sein ein entsprechendes Urteil zu finden.


Zitat (von Tehlak):
Steht in meinem Beitrag:
Zitat (von Tehlak):
Zitat (von BGH VIII ZR 213/16):

Denn mit der bei Abschluss des Kaufvertrags getroffenen Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, haben die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend vereinbart, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie vorliegend geschehen - das PayPal-Konto der Klägerin nach einem erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird (§ 311 Abs. 1 BGB).




Nö, dort steht nichts davon dass der Käufer automatisch in Verzug wäre.

0x Hilfreiche Antwort

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