Hallo werte Forengemeinde,
schön, dass es diese Plattform gibt.
Ich hatte noch nie einen Fall wie diesen und wäre für Hinweise dankbar.
Ich fasse kurz den Sachverhalt zusammen:
09.02.:
Ich inseriere 2 Jacken in Größe M für je 30 €.
K bietet 40 € für beide und zahlt per PayPal.
Ich verpacke und versende die Jacken vor laufender Kamera.
13.02.:
K schreibt, er ist zufrieden und trägt die Jacken bereits.
15.02.(?):
K gibt positive Bewertung ab.
10.03.:
K meldet PayPal-Fall wegen falscher Größe.
K lädt Foto einer Jacke in Größe S hoch.
K fordert volle Rückerstattung.
PayPal hat trotz meines Videos für K entschieden und sendet mir seitdem E-Mails bezüglich meines „Negativsaldos".
Ich habe mich nun etwas erkundigt und gehe davon aus, dass Inkasso und Mahnbescheid folgen werden.
Kann ich das guten Gewissens aussitzen und lediglich dem Mahnbescheid widersprechen?
Vielen Dank.
PayPal fordert nach Käuferschutz-Willkür Geld
14. April 2026
Thema abonnieren
Frage vom 14. April 2026 | 13:58
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
PayPal fordert nach Käuferschutz-Willkür Geld
#1
Antwort vom 14. April 2026 | 14:09
Von
Status: Praktikant (645 Beiträge, 95x hilfreich)
Zitat :Ich verpacke und versende die Jacken vor laufender Kamera.
Zitat :Ich habe mich nun etwas erkundigt und gehe davon aus, dass Inkasso und Mahnbescheid folgen werden.
Und wo sind jetzt die Jacken?
#2
Antwort vom 14. April 2026 | 14:38
Von
Status: Philosoph (13385 Beiträge, 4789x hilfreich)
Zitat :Und wo sind jetzt die Jacken?
Beim Käufer?
Du glaubst doch nciht im Ernst, dass er sie zurückgesendet hätte und PayPal ein solch kleines unbedeutendes Detail interessieren würde....
Zitat :13.02.:
K schreibt, er ist zufrieden und trägt die Jacken bereits.
Zitat :Kann ich das guten Gewissens aussitzen und lediglich dem Mahnbescheid widersprechen?
Privatverkauf?
Dann ja.
Gewerblich sollte man anders vorgehen.
-- Editiert von User am 14. April 2026 14:43
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Internetauktionen" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 14. April 2026 | 15:01
Von
Status: Unbeschreiblich (129755 Beiträge, 41388x hilfreich)
Zitat :Kann ich das guten Gewissens aussitzen und lediglich dem Mahnbescheid widersprechen?
Wenn man Privatverkäufer ist, einem die Bonität bei den Auskunfteien egal ist und man auf die Nutzung eines PayPal-Kontos in Zukunft verzichtet, ja.
Ansonsten sollte man schon zuvor handeln.
#4
Antwort vom 14. April 2026 | 15:18
Von
Status: Lehrling (1148 Beiträge, 340x hilfreich)
Zitat :Wenn man Privatverkäufer ist, einem die Bonität bei den Auskunfteien egal ist und man auf die Nutzung eines PayPal-Kontos in Zukunft verzichtet, ja.
Man sollte Paypal gerichtsfest (Einwurfeinschreiben) mitteilen, dass man die Rechtmäßigkeit der Forderung betreitet. Dann darf Paypal die nicht bei den Auskunfteinen einmelden bis die Sache rechtskräftig abgeschlossen ist.
Alternativ spart man sich den Stress mit Paypal, zahlt dort die ausstehende Summe und beauftragt gleichzeitig einen Anwalt mit dem Eintreiben der offenen Forderung gegenüber dem Käufer.
Hilfsweise kann man auch gleich noch eine Anzeige wegen Betruges stellen.
#5
Antwort vom 14. April 2026 | 15:33
Von
Status: Philosoph (13385 Beiträge, 4789x hilfreich)
Zitat :einem die Bonität bei den Auskunfteien egal ist
Zitat :Man sollte Paypal gerichtsfest (Einwurfeinschreiben) mitteilen, dass man die Rechtmäßigkeit der Forderung betreitet. Dann darf Paypal die nicht bei den Auskunfteinen einmelden
PayPal meldet nichts, die geben das entweder an KSP, coeo oder Universum ab.
Dort sollte man dann der Forderung und der Einmeldung an Auskunfteien widersprechen.
Zitat :Alternativ spart man sich den Stress mit Paypal, zahlt dort die ausstehende Summe und beauftragt gleichzeitig einen Anwalt mit dem Eintreiben der offenen Forderung gegenüber dem Käufer.
Das könnte in der Tat stressfreier und vor allem schneller gehen, als sich über Monate/Jahre mit dem Inkasso rumschlagen zu müssen.
Vorausgesetzt, man findet einen Anwalt, der bei 40€ Streitwert "Interesse" an dem Fall zeigt...
-- Editiert von User am 14. April 2026 15:38
#6
Antwort vom 14. April 2026 | 18:34
Von
Status: Praktikant (645 Beiträge, 95x hilfreich)
Zitat :Du glaubst doch nciht im Ernst, dass er sie zurückgesendet hätte
Der Nachweis darüber wäre aber Vorraussetzung.
Zitat :Privatverkauf?
Dann ja.
Zitat :beauftragt gleichzeitig einen Anwalt mit dem Eintreiben der offenen Forderung gegenüber dem Käufer.
Zitat :Dort sollte man dann der Forderung und der Einmeldung an Auskunfteien widersprechen.
Solche Ratschläge können für einen Hilfesuchenden teuer werden.
#7
Antwort vom 14. April 2026 | 22:25
Von
Status: Lehrling (1356 Beiträge, 216x hilfreich)
Mich würde trotzdem mal folgendes interessieren:
Zitat :Ich inseriere 2 Jacken in Größe M für je 30 €.
gegen
Zitat :K lädt Foto einer Jacke in Größe S hoch.
waren das jetzt MM oder MS?
und vor allem: Ich hatte auch schon paar mal mit Paypal telefoniert und Fälle zu meinen Gunsten gelöst.
Und der Service dort drüben war ruhig und sachlich.
Wieso steht der nicht auf deiner Seite, wenn du ihm sogar die Videos geschickt hattest, die positive Bewertung gezeigt und das Dank-Schreiben gezeigt hattest?
-- Editiert von User am 14. April 2026 22:30
#8
Antwort vom 14. April 2026 | 22:35
Von
Status: Praktikant (663 Beiträge, 69x hilfreich)
Zitat :Der Nachweis darüber wäre aber Vorraussetzung.
Voraussetzung für was?
Zitat :Solche Ratschläge können für einen Hilfesuchenden teuer werden.
Wo soll da was teuer werden?
Zitat :Dort sollte man dann der Forderung und der Einmeldung an Auskunfteien widersprechen.
Zitat :waren das jetzt MM oder MS?
Oder warn es M&Ms?
Was ist das für eine komische Rückfrage?
#9
Antwort vom 15. April 2026 | 09:20
Von
Status: Philosoph (13385 Beiträge, 4789x hilfreich)
Zitat :Der Nachweis darüber wäre aber Vorraussetzung.
Für die Erstattung seitens PayPals?
PayPal braucht keine Voraussetzung für seine Entscheidungen, dass ist nun seit Jahren bekannt.
Und wo Du schon mal Voraussetzung ansprichst, existiert hier ein Rückgaberecht seitens des Käufers, oder auf welcher Grundlage sollte er die Jacke(n) überhaupt zurücksenden können?
Ich kann keine finden und der Nachweis wäre dann einer für die Versendung eines nicht bestellten Artikels.
Zitat :Solche Ratschläge können für einen Hilfesuchenden teuer werden.
Dann erkläre mal, weswegen das im hier genannten Fall zutreffen würde.
#10
Antwort vom 15. April 2026 | 10:18
Von
Status: Praktikant (645 Beiträge, 95x hilfreich)
Zitat :oder auf welcher Grundlage sollte er die Jacke(n) überhaupt zurücksenden können?
Aufgrund der Nutzungsbedingungen und des Käuferschutzes von PayPal, denen sowohl der Verkäufer als auch der Käufer zugestimmt haben - und das ist rechtens. Da nützt es auch nichts, wenn hier immer fälschlicherweise BGH Urteile angeführt werden, die aber mit genau dem Sachverhalt nichts zu tun haben.
Zitat :Dann erkläre mal, weswegen das im hier genannten Fall zutreffen würde.
Was glauben Sie wer in dem Fall :
Zitat :Alternativ spart man sich den Stress mit Paypal, zahlt dort die ausstehende Summe und beauftragt gleichzeitig einen Anwalt mit dem Eintreiben der offenen Forderung gegenüber dem Käufer.
den Anwalt bezahlt wenn der Käufer dann die Ware bezahlt? Der Käufer ist es nicht. Abgesehen davon trägt im Fall des Falles der Verkäufer das Prozessrisiko.
-- Editiert von User am 15. April 2026 10:19
#11
Antwort vom 15. April 2026 | 11:17
Von
Status: Lehrling (1148 Beiträge, 340x hilfreich)
Zitat :den Anwalt bezahlt wenn der Käufer dann die Ware bezahlt? Der Käufer ist es nicht. Abgesehen davon trägt im Fall des Falles der Verkäufer das Prozessrisiko.
Klar muss der Käufer für den Verzugsschaden aufkommen. Und durch das willkürliche "zurückbuchen" des Kaufpreises ist dieser ohne Zweifel im Verzug.
Laut Sachverhalt hat nämlich der Käufer am 15.2 den Kauf positiv bewertet und dann erst gut einen Monat später das Geld kommentarlos zurückgeholt.
#12
Antwort vom 15. April 2026 | 11:45
Von
Status: Philosoph (13385 Beiträge, 4789x hilfreich)
Zitat :Aufgrund der Nutzungsbedingungen und des Käuferschutzes von PayPal
Der war gut, wirklich.
Aber weder die Nutzungsbedingungen von PayPal noch der Käuferschutz geben ein pauschales Rückgaberecht her.
Problematisch wird es dann, wenn 2 der 3 beteiligten Parteien die notwendigen Bedingungen für eine Rückgabe im Rahmen des Käuferschutzes ignorieren und dessen Inanspruchnahme missbräuchlich erfolgt.
Und falls die Frage aufkommt, der Verkäufer war es nicht, problematisch ist diese Handlung für den Käufer.
Zitat :Was glauben Sie wer in dem Fall :
...den Anwalt bezahlt wenn der Käufer dann die Ware bezahlt?
Da der Käufer sich in Verzug befindet, der Käufer.
Zitat :Der Käufer ist es nicht.
Da sowohl diverse Amts- und Landgerichte, der Bundesgerichtshof und die Zivilprozessordnung es anders sehen, mag diese Aussage einem Irrtum geschuldet sein.
-- Editiert von User am 15. April 2026 11:48
#13
Antwort vom 15. April 2026 | 11:49
Von
Status: Lehrling (1356 Beiträge, 216x hilfreich)
Zitat :Oder warn es M&Ms?
Was ist das für eine komische Rückfrage?
Entschuldige, wenn das zu schwer für dich zu verstehen ist:
Der VK hat zwei Jacken Größe M verschickt! (Nenne ich M+M)
Der Käufer behauptet eine davon war Größe S (M+S)
Das hat der VK noch nicht beantwortet
Von M+MS habe ich nichts geschrieben
-- Editiert von User am 15. April 2026 11:49
#14
Antwort vom 15. April 2026 | 12:21
Von
Status: Praktikant (645 Beiträge, 95x hilfreich)
Zitat :Klar muss der Käufer für den Verzugsschaden aufkommen.
Dafür müsste der Käufer erst einmal in Verzug sein, was hier nicht der Fall ist.
Der Käufer hat wie vereinbart bezahlt und der Verkäufer hat den Kaufpreis erhalten.
Zitat :Und durch das willkürliche "zurückbuchen" des Kaufpreises
Der Käufer hat gar nichts zurückgebucht, schon gar nicht willkürlich, sondern hat wie von beiden Seiten aktzeptiert den Käuferschutz eingeschaltet.
Zitat :ist dieser ohne Zweifel im Verzug.
Nicht im geringsten. Man sollte vielleicht mal die verschiedenen Rechts- und Vertragverhältnise betrachten.
#15
Antwort vom 15. April 2026 | 13:14
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für die Ratschläge.
Sobald ein Inkassoschreiben kommt, werde ich einmalig widersprechen.
Danach werde ich nicht mehr antworten und nur noch dem Mahnbescheid widersprechen.
Reicht es, wenn ich schreibe, dass ich der Forderung widerspreche, da ich die Ware vertragsgemäß verschickt habe?
Zu euren Fragen:
Beide Jacken sind Größe M. Entschuldigt bitte die Verwirrung.
Die Jacken sind bei K.
K hat ein Foto einer Jacke in Größe S hochgeladen und fälschlicherweise behauptet, diese von mir erhalten zu haben.
Ja, ich bin Privatverkäufer mit bisher 9 Verkäufen über diese Plattform.
#16
Antwort vom 15. April 2026 | 13:37
Von
Status: Philosoph (13385 Beiträge, 4789x hilfreich)
Zitat :Der Käufer hat gar nichts zurückgebucht...
Natürlich hat der Käufer nichts persönlich zurück gebucht, das war PayPal, genauso wie es die Bank ist, wenn auf Veranlassung des Kunden eine Lastschrift zurück gebucht wird.
Wir können nun Wortklauberei betreiben, oder es so sehen wie es ist.
Zitat:...schon gar nicht willkürlich, sondern hat wie von beiden Seiten aktzeptiert den Käuferschutz eingeschaltet.
Sieh Dir bitte die Bedingungen des PayPal-Käuferschutzes an, eine Einschaltung des Käuferschutzes ohne vorliegen der Bedingungen kann man missbräuchlich, oder eben willkürlich nennen.
Ebenso wie die Entscheidung PayPal's, welche ihre eigenen Bedingungen ignoriert, welche vorliegen müssen, damit sie zu Gunsten des Käufers entscheiden "dürften".
Zitat :Zitat :
ist dieser ohne Zweifel im Verzug.
Nicht im geringsten.
Natürlich ist der Käufer in Verzug, er ist es sogar, wenn er die Waren zurückgesendet hätte.
Zitat :Der Käufer hat wie vereinbart bezahlt und der Verkäufer hat den Kaufpreis erhalten.
Ich kaufe bei Dir persönlich etwas für 100€, drücke Dir den 100er in die Hand, nehme die Ware an mich und nehme Dir die 100€ wieder aus der Hand.
Das Du die 100€ nicht mehr hast liegt nun woran?
Ich habe doch den Kaufpreis bezahlt und Du hast die 100€ erhalten....
Zitat :Man sollte vielleicht mal die verschiedenen Rechts- und Vertragverhältnise betrachten.
Genau das tun wir hier spätestens seit #4.
Die willkürliche Entscheidung PayPal's durch die missbräuchliche Einschaltung des Käuferschutzes, lösen weder den Kaufvertrag, noch verschiebt sie die Fälligkeit der Zahlung.
Der Käufer ist spätestens seit der Rückbuchung durch PayPal (auf Veranlassung des Käufers) automatisch in Verzug.
PayPal und seine Entscheidung zum Käuferschutz, haben absolut nichts mit der zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit der Forderung gegen den Käufer zu tun.
#17
Antwort vom 15. April 2026 | 16:17
Von
Status: Praktikant (645 Beiträge, 95x hilfreich)
Zitat :Natürlich hat der Käufer nichts persönlich zurück gebucht, das war PayPal, genauso wie es die Bank ist, wenn auf Veranlassung des Kunden eine Lastschrift zurück gebucht wird.
Vielleicht mal die Urteilsbegründungen des BGH dazu lesen!?
Zitat:Die Entscheidung über die Rückbuchung des Kaufpreises erfolgt nicht - wie beim Erstattungsanspruch des Zahlers gegen seinen Zahlungsdienstleister im SEPA-Basis-Lastschrift-
verfahren - im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern beruht jeweils auf den gesonderten Rechtsbeziehungen zwischen PayPal und dem Käufer einerseits sowie PayPal und dem Verkäufer andererseits, innerhalb derer jeweils PayPal die Entscheidung obliegt, ob die Rückerstattung erfolgt
Zitat :Sieh Dir bitte die Bedingungen des PayPal-Käuferschutzes an, eine Einschaltung des Käuferschutzes ohne vorliegen der Bedingungen kann man missbräuchlich, oder eben willkürlich nennen.
Woher wollen Sie wissen, dass die Bedingungen nicht vorliegen? Der Käufer ist offensichtlich der Meinung und das ist auch sein gutes Recht. Selbst wenn; Betrifft das nur das Rechtsverhältnis Paypal - Käufer.
Zitat :Ebenso wie die Entscheidung PayPal's, welche ihre eigenen Bedingungen ignoriert, welche vorliegen müssen, damit sie zu Gunsten des Käufers entscheiden "dürften".
Das ist aber kein Problem des Käufers, sondern bertrifft das Rechtsverhältnis PayPal und Verkäufer.
Zitat :Ich kaufe bei Dir persönlich etwas für 100€, drücke Dir den 100er in die Hand, nehme die Ware an mich und nehme Dir die 100€ wieder aus der Hand.
Äpfel und Birnen .............................., alles Obst, aber .................
Hat mit dem vorliegenden Sachverhalt und den entsprechenden Rechtsverhältnisen nichts zu tun.
Zitat :und nehme Dir die 100€ wieder aus der Hand.
Dann wären wir bei § 242 (StGB). Dann müssten Sie zwar den Kaufpreis immer noch zahlen hätten dann aber als Bonus noch ein ordentliches Strafverfahren an der Backe.
Zitat :Die willkürliche Entscheidung PayPal's
Betrifft wieder nur das Rechtsverhältnis Paypal - Verkäufer. Kann der Käufer nicht beeinflussen, ausser wir reden über Betrug.
Zitat :lösen weder den Kaufvertrag,
Das hat auch niemand behauptet!
Zitat :noch verschiebt sie die Fälligkeit der Zahlung.
Und jetzt wird es interessant, denn `jetzt` sind wir beim Rechtsverhältnis Käufer - Verkäufer.
Was wurde als Zahlungziel vereinbart? Wann und wie wurde der Käufer in Verzug gesetzt?
Zitat :Der Käufer ist spätestens seit der Rückbuchung durch PayPal (auf Veranlassung des Käufers) automatisch in Verzug.
Nein, ist er nicht. (siehe BGH Rechtsprechung)
Durch die Entscheidung von Paypal wird die Kaufpreisforderung wiederbegründet. Der Verkäufer kann also vom Käufer die Zahlung des Kaufpreises verlangen. Das muss er aber erst einmal machen; am besten mit Fristsetzung und Angabe der Bankverbindung. Hier gibt es keinen Automatismus der Verzug begründen und entstehen lassen würde.
Der Käufer könnte dann aber aufgrund der Mängeln eventuell sogar ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
BGH:
Zitat:Auch sei die Rückbuchung nicht vom Beklagten, sondern von PayPal veranlasst worden. Wenn PayPal einem Antrag auf Käuferschutz stattgebe und den Kaufpreis erstatte - und zwar unabhängig davon, ob PayPal den Zahlbetrag vom Zahlungsempfänger zurückfordern könne (Ziff. 2 der Käuferschutzrichtli-
nie) - habe PayPal nach den Nutzungsbedingungen die Möglichkeit, einen Betrag in Höhe des Kaufpreises und der Versandkosten durch Einzug von dem etwaigen Guthaben des Zahlungsempfängers auf seinem PayPal-Konto auszugleichen. Diese Belastung des Empfängerkontos sei aber eine Folge der Rechtsbeziehung des Zahlungsempfängers zu PayPal, nicht der Rechtsbeziehung der Kaufvertragsparteien.
Zitat :PayPal und seine Entscheidung zum Käuferschutz, haben absolut nichts mit der zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit der Forderung gegen den Käufer zu tun.
Das hat auch wieder keiner Behauptet. Sie bringen nur immer die verschiedenen Rechtsverhältnise und ihre Folgen durcheinander.
Zitat :Natürlich ist der Käufer in Verzug, er ist es sogar, wenn er die Waren zurückgesendet hätte.
Zitat :Der Käufer ist spätestens seit der Rückbuchung durch PayPal (auf Veranlassung des Käufers) automatisch in Verzug.
Zitat :Da sowohl diverse Amts- und Landgerichte, der Bundesgerichtshof und die Zivilprozessordnung es anders sehen, mag diese Aussage einem Irrtum geschuldet sein.
Dann bitte mal die entsprechenden Urteile nennen die besagten, das man bei einer wiederbegründeten Kaufpreisforderung Aufgrund einer Paypal Käuferschutz Entscheidung, automatisch in Verzug ist.
-- Editiert von User am 15. April 2026 16:23
#18
Antwort vom 15. April 2026 | 16:27
Von
Status: Praktikant (645 Beiträge, 95x hilfreich)
Zitat :Sobald ein Inkassoschreiben kommt, werde ich einmalig widersprechen.
Danach werde ich nicht mehr antworten und nur noch dem Mahnbescheid widersprechen.
Ich persönlich würde mir das bei 40€ gut überlegen und eher gegen den Käufer vorgehen.
Zumal er auch noch die Ware hat.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__812.html
Siehe auch:
Zitat :Wenn man Privatverkäufer ist, einem die Bonität bei den Auskunfteien egal ist und man auf die Nutzung eines PayPal-Kontos in Zukunft verzichtet, ja.
Ansonsten sollte man schon zuvor handeln.
-- Editiert von User am 15. April 2026 16:40
#19
Antwort vom 16. April 2026 | 12:14
Von
Status: Student (2761 Beiträge, 454x hilfreich)
Zitat :Dann müssten Sie zwar den Kaufpreis immer noch zahlen
Nein, eben gerade nicht. Der Kaufpreis wurde gezahlt, der Vorgang ist abgeschlossen.
Danach geschieht der Diebstahl.
Die Rückführung der 100 EUR sind dann Schadenersatz aus dem Diebstahl. Das ist sogar noch besser wie "Forderung nach Kaufpreis", denn das ist eine Forderung aus unerlaubter Handlung, die von einer Privatinsolvenz nicht gedeckt gewesen wäre.
#20
Antwort vom 16. April 2026 | 14:19
Von
Status: Lehrling (1148 Beiträge, 340x hilfreich)
Zitat :Danach geschieht der Diebstahl.
Welcher Diebstahl? Welche bewegliche Sache wurde denn dem TE mit Zueignungsabsicht weggenommen?
Wenn überhaupt liegt hier ein Betrug vor. Und um Schadensersatz aus diesem Grund geltend zu machen, braucht es erstmal eine rechtskräftige Verurteilung.
Laut BGH (AZ: VIII ZR 213/16) gilte folgendes:
Zitat:Denn mit der bei Abschluss des Kaufvertrags getroffenen Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, haben die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend vereinbart, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie vorliegend geschehen - das PayPal-Konto der Klägerin nach einem erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird (§ 311 Abs. 1 BGB).
Ich nehm hier dann einfach mal analog zur Lastschriftrückgabe und im Rahmen der überwiegenden Rechtsprechung die "Selbstmahnung" der Rückbelastung an: Sprich der Käufer ist in Verzug und kann den Kaufpreis aufgrund von § 311 BGB geltend machen und seine kosten als Verzugsschäden.
Die vuH wird ja frühstens in einem Insolvenzverfahren interessant.
#21
Antwort vom 16. April 2026 | 15:21
Von
Status: Legende (19147 Beiträge, 10314x hilfreich)
Zitat :Nein, eben gerade nicht. Der Kaufpreis wurde gezahlt, der Vorgang ist abgeschlossen.
Danach geschieht der Diebstahl.
Diebstahl kann es nicht sein. Buchgeld kann man nicht stehlen. Wenn dann wäre es Betrug.
Zitat :Die Rückführung der 100 EUR sind dann Schadenersatz aus dem Diebstahl.
Das Problem ist, dass ja nicht der Fragesteller betrogen wurde, sondern Paypal. Und Paypal fühlt sich aktuell zumindest noch gar nicht betrogen.
Und der Verkäufer hat aktuell auch noch gar keinen Schaden - den hat momentan (noch) Paypal.
Die Anmerkungen von 9elfer sind nicht von der Hand zu weisen.
Das Dreiecksverhältnis Käufer-Paypal-Verkäufer macht es kompliziert und erhöht das Prozeskostenrisiko - auch weil nicht automatisch Verzug vorliegt.
#22
Antwort vom 16. April 2026 | 15:44
Von
Status: Praktikant (645 Beiträge, 95x hilfreich)
Zitat :Nein, eben gerade nicht. Der Kaufpreis wurde gezahlt, der Vorgang ist abgeschlossen.
Danach geschieht der Diebstahl.
Da haben Sie natürlich Recht.
Zitat :Welcher Diebstahl? Welche bewegliche Sache wurde denn dem TE mit Zueignungsabsicht weggenommen?
Zitat :Ich kaufe bei Dir persönlich etwas für 100€, drücke Dir den 100er in die Hand, nehme die Ware an mich und nehme Dir die 100€ wieder aus der Hand.
Zitat :Laut BGH (AZ: VIII ZR 213/16) gilte folgendes:
Darauf wurde in # 17 schon hingewiesen.
Zitat :Ich nehm hier dann einfach mal analog zur Lastschriftrückgabe und im Rahmen der überwiegenden Rechtsprechung die "Selbstmahnung" der Rückbelastung an:
Es gibt hier keine Analogie zur Lastschriftrückgabe und auch keine Selbstmahnung.
BGH:
Zitat :Zitat:
Die Entscheidung über die Rückbuchung des Kaufpreises erfolgt nicht - wie beim Erstattungsanspruch des Zahlers gegen seinen Zahlungsdienstleister im SEPA-Basis-Lastschrift-
verfahren - im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern beruht jeweils auf den gesonderten Rechtsbeziehungen zwischen PayPal und dem Käufer einerseits sowie PayPal und dem Verkäufer andererseits, innerhalb derer jeweils PayPal die Entscheidung obliegt, ob die Rückerstattung erfolgt
Zitat :Sprich der Käufer ist in Verzug und kann den Kaufpreis aufgrund von § 311 BGB geltend machen und seine kosten als Verzugsschäden.
Dann dürfte es ja kein Problem sein ein entsprechendes Urteil zu finden.
Mir persönlich wäre die Sache zu heiß. Der TE bräuchte den Käufer ja nur nachweisbar unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern. Dann wäre er bezüglich des Verzuges auf der sicheren Seite und es kostet nicht viel.
#23
Antwort vom 16. April 2026 | 15:47
Von
Status: Praktikant (645 Beiträge, 95x hilfreich)
Zitat :Diebstahl kann es nicht sein. Buchgeld kann man nicht stehlen. Wenn dann wäre es Betrug.
Es ging um das Beispiel mit dem 100€ Schein.
Zitat :Ich kaufe bei Dir persönlich etwas für 100€, drücke Dir den 100er in die Hand, nehme die Ware an mich und nehme Dir die 100€ wieder aus der Hand.
#24
Antwort vom 16. April 2026 | 19:50
Von
Status: Lehrling (1148 Beiträge, 340x hilfreich)
Zitat :Dann dürfte es ja kein Problem sein ein entsprechendes Urteil zu finden.
Steht in meinem Beitrag:
Zitat :
Denn mit der bei Abschluss des Kaufvertrags getroffenen Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, haben die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend vereinbart, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie vorliegend geschehen - das PayPal-Konto der Klägerin nach einem erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird (§ 311 Abs. 1 BGB).
#25
Antwort vom 16. April 2026 | 23:23
Von
Status: Praktikant (663 Beiträge, 69x hilfreich)
Zitat :Aufgrund der Nutzungsbedingungen und des Käuferschutzes
von PayPal
LOL
#26
Antwort vom 17. April 2026 | 10:01
Von
Status: Praktikant (645 Beiträge, 95x hilfreich)
Zitat :Zitat (von 9elfer):
Dann dürfte es ja kein Problem sein ein entsprechendes Urteil zu finden.
Zitat :Steht in meinem Beitrag:
Zitat :Zitat (von BGH VIII ZR 213/16):
Denn mit der bei Abschluss des Kaufvertrags getroffenen Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, haben die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend vereinbart, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie vorliegend geschehen - das PayPal-Konto der Klägerin nach einem erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird (§ 311 Abs. 1 BGB).
Nö, dort steht nichts davon dass der Käufer automatisch in Verzug wäre.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
302.967
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Ähnliche Themen
-
7 Antworten
-
37 Antworten
-
3 Antworten
-
13 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten