Hallo,
ich habe bei eBay einen Artikel (Grossformatvergrösserer) verkauft. Der Käufer kam das Gerät bei mir abholen und hatte dort natürlich auch die Möglichkeit zu testen. Ich selber habe von der Materie keine Ahnung und habe nach bestem Wissen und Gewissen beschrieben.
2 Wochen später bekomme ich eine Mail, dass man mit dem montiertem Objektiv keine Grossformat Aufnahmen vergrössern kann. Die Brennweite wäre falsch (das Objektiv war bei der Abholung ausgebaut und die Brennweite steht drauf - man hätte das mit Fachwissen also sofort erkennen können). Ich wollte Ärger vermeiden und habe zugesagt mich um passenden Ersatz auf meine Kosten zu kümmern.
Nun ist das Austauschobjektiv angekommen und weitere 2 Tage später bekomme ich wieder eine Nachricht: Ein anderes Teil wäre ebenfalls nicht Grossformat geeignet....
Ich habe kein großes Interesse jedes Teil einzeln auf meine Kosten zu tauschen. Ich habe das Gerät nach bestem Wissen und Gewissen beschrieben und der Käufer hätte sich auch alles anschauen können und testen können bei der Abholung - meine Frage: Bin ich in der Pflicht "Mängel" zu beseitigen weil ich das Gerät als "GROSSFORMATvergrösserer" angeboten habe? Oder hätte der Käufer bei Abholung Prüfen müssen ob alles passt?
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Pflicht der Nachbesserung bei Abholung
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?



Hallo,
hast du privat oder gewerblich verkauft?
Bei Privat, die Gewährleisstung ordentlich ausgeschlossen?
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Ich habe von Privat verkauft und in der Auktion geschrieben "Verkauf von Privat wie immer ohne Garantie und Gewährleistung."
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Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
quote:<hr size=1 noshade>Bin ich in der Pflicht "Mängel" zu beseitigen weil ich das Gerät als "GROSSFORMATvergrösserer" angeboten habe? <hr size=1 noshade>
Wenn es eine Auktion oder Sofortkauf handelt: Ja.
War es eine ebay-Kleinanzeige: Nein.
quote:<hr size=1 noshade>Oder hätte der Käufer bei Abholung Prüfen müssen ob alles passt? <hr size=1 noshade>
Nein.
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
Wo liegt hier der Unterschied:
Wenn es eine Auktion oder Sofortkauf handelt: Ja.
War es eine ebay-Kleinanzeige: Nein.
Wie genau ist ein Mangel definiert?
Ich habe mir das noch mal genauer angeschaut - ich habe in der Artikelbeschreibung um genau zu sein widersprüchliche Informationen niedergeschrieben. Dort steht sowohl X als auch Y wobei X geht, Y wohl angeblich nur mit einem zusätzlichem Teil.
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Es gibt die Regel, dass Mängel die bei Vertragsschluss vorhanden (und erkennbar) sind, keine Mängelrechte auslösen. Diese Mängel sind dann stillschweigend vom Käufer akzeptiert.
Dies scheinst du ja auch irgendwie im Hinterkopf zu haben, indem du so die Übergabemodalitäten betonst.
Bei Auktion oder Sofortkauf kommt der Vertrag mit dem Auktionsende bzw. dem Soforkauf-klick zustande. Zum Zeitpunkt der Abholung liegt also schon (lange) ein Kaufvertrag vor. D.h. Mängel, die der Käufer erst bei Abholung sieht (also lange nach Vertragsschluss), lösen volle Mängelrechte aus.
Bei Kleinanzeigen kommt der Vertrag erst im Zuge der Abholung zustande. D.h. er hat die Chance, die Mängel anzuschauen, bevor er den Kaufvertrag schließt. Und wenn er die Mängel sieht und trotzdem den Kaufvertrag schließt, hat er diesbezüglich eben keine Rechte.
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
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