Hallo liebe Community,
ich habe vor etwa einem Monat ein Rasierer von Gillette über Ebay für (6,99 Euro) gekauft.
Der Preis lag von den Amazonpreisen und den Discountern Preisen (8-10) Euro nicht weit entfernt und der Verkäufer versprach qualitative Rasur und Benutzung des Geräts. (Die Bilder sahen auch sehr vielversprechend und echt aus)
Außerdem vermarktet der Verkäufer die Gillette als original, und keineswegs als Fälschung. Ich wurde somit auch betrogen.
Der Zoll hat mir nun mitgeteilt, dass es sich hierbei vielleicht um ein Plagiat handelt, und deswegen die Firma Gillette dieses nun überprüfen müsse.
Der Brief:
Hier wird erwähnt, dass es sich hierbei um ein zivilrechtliches Verfahren zwischen mir und Gillete handelt.
Was kann ich denn dafür, wenn der Verkäufer mir Ware verschickt, die eigentlich nie kaufen wollte?
Muss ich jetzt was zahlen? Wie sieht die Rechtslage aus? Hat jemand schon Ähnliches erlebt? Was kann ich jetzt tun? Sollte ich überhaupt etwas tun? wie z.B Gillete anrufen und versuchen ihnen die Situation zu erklären. Wann kann ich mit einer Rückmeldung des Zolls rechnen (ich habe erst heute den brief erhalten)
Danke im Voraus.
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""
-- Editiert Klassiker am 24.06.2014 00:04
-- Editiert Klassiker am 24.06.2014 00:07
Plagiat (Rasierer) über Ebay gekauft, Zoll...
24. Juni 2014
Thema abonnieren
Frage vom 24. Juni 2014 | 00:04
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 3x hilfreich)
Plagiat (Rasierer) über Ebay gekauft, Zoll...
Problem bei eBay und Co?
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#1
Antwort vom 24. Juni 2014 | 07:39
Von
Status: Unparteiischer (9032 Beiträge, 4871x hilfreich)
quote:
von Klassiker am 24.06.2014 00:04
Was kann ich jetzt tun?
Erst einmal abwarten.
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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"
#2
Antwort vom 24. Juni 2014 | 10:09
Von
Status: Wissender (15488 Beiträge, 8970x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Sollte ich überhaupt etwas tun? <hr size=1 noshade>
Bevor keine weitere Rückmeldung kommt: nein.
Der Zoll hat die Ware an Gilette weitergeleitet. Die prüfen nun, ob es ein Original ist.
Wenn ja, wird die Ware irgendwann wahrscheinlich ohne weitere Post / schriftliche Mitteilung in deinem Briefkasten landen.
Wenn nein, kommt i.d.R. ein Brief vom Zoll, in dem mitgeteilt wird, dass die Ware vernichtet wird.
Je nach Umständen (Anzahl / Menge der Ware) kommt noch ein Brief von den Anwälten der Fa. Gilette, die wissen wollen wo die Ware gekauft wurde, evtl. verbunden mit weiteren Forderungen. Da muss man dann argumentieren, dass die Ware privat und nur für den Eigenbedarf - ohne geschäftlichen Hintergrund - gekauft wurde.
Sowas kann dauern.
Abwarten. Selbst aktiv werden ist unnötig und weckt nur schlafende Hunde.
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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
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#3
Antwort vom 24. Juni 2014 | 10:55
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2072x hilfreich)
quote:
Außerdem vermarktet der Verkäufer die Gillette als original, und keineswegs als Fälschung. Ich wurde somit auch betrogen.
Ich hätte keine Lust, mich da gross herumzustreiten. Ob es tatsächlich eine Fälschung ist, steht aber noch nicht fest.
Wie ich gerade entdeckt habe:
Link
Also 90 Tage Zeit. Das ist aber Kulanz, zwangsweise durchsetzbar ist das nicht.
Falls mit PP bezahlt wurde, kann man vielleicht so wieder zu seinem Geld kommen, auch wenn es nur 6 EUR sind. Da ist die Frist aber 45 Tage.
-- Editiert asap am 24.06.2014 10:57
#4
Antwort vom 24. Juni 2014 | 11:25
Von
Status: Lehrling (1440 Beiträge, 656x hilfreich)
quote:
Außerdem vermarktet der Verkäufer die Gillette als original, und keineswegs als Fälschung.
Auch Original-Kosmetikprodukte gelten als "Fälschung" im markenrechtlichen Sinne, deren Import/Verkauf in der EU unter der geschützten Marke unzulässig ist, siehe etwa die Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof:
Die Yves Saint Laurent Parfums SA stellte fest, daß ihre an die Javico AG, Deutschland, verkauften Erzeugnisse, die in Rußland, der Ukraine und Slowenien hätten vertrieben werden sollen, in Großbritannien, Belgien und den Niederlanden auftauchten.
Der Vertrag über den Vertrieb in Rußland und in der Ukraine sah vor: "1. Unsere Erzeugnisse sind nur zum Verkauf im Gebiet der Republiken Rußland und Ukraine bestimmt. Sie dürfen keinesfalls aus dem Gebiet der Republiken Rußland und Ukraine verbracht werden.
Der Vertrag über den Vertrieb in Slowenien sah vor: "Zum Schutz der hohen Qualität des Vertriebes der Erzeugnisse in anderen Ländern der Welt gibt der Händler die Zusage, daß er diese nicht außerhalb des Gebietes oder an nicht zugelassene Wiederverkäufer in dem Gebiet verkaufen wird."
....
Die A & G Imports Ltd übernahm Bestände von in Europa hergestellten Original-Erzeugnissen von Davidoff, die ursprünglich von Davidoff in Singapur in den Verkehr gebracht worden waren.
A & G führte diese Erzeugnisse in das Vereinigte Königreich ein und begann mit ihrem Verkauf. A & Ge selbst oder ein anderer Teilnehmer der Vertriebskette hatte die Herstellungspostennummern ganz oder teilweise entfernt oder unkenntlich gemacht.
quote:
Was kann ich denn dafür, wenn der Verkäufer mir Ware verschickt, die eigentlich nie kaufen wollte?
(Erst) Wenn IM GESCHÄFTLICHEN VERKEHR die Markenzeichen benutzt würden, kann markenrechtlich das Einführen in die EU untersagt werden unter der Marke untersagt werden.
D.h.: wer sich Waren zu Privatverbrauchszwecken zusenden läßt, der benutzt keine Markenzeichen "im geschäftlichen Verkehr" und unterliegt deshalb auch keinem markenrechtlichen Zustimmungsvorbehalt bezüglich einer "bei der Einfuhr in die EU im geschäftlichen Verkehr erfolgten Markenzeichenbenutzung".
Wenn Anhaltspunkte für eine Markenzeichenbenutzung(sabsicht) im geschäftlichen Verkehr vorliegen, etwa aufgrund der Menge, des Werts, einer Gewerbetätigkeit des Empfängers o.ä., dann ist diese Kennzeichenbenutzung erlaubnisbedürftig, insbesondere bei der Einfuhr.
quote:
Der Zoll hat mir nun mitgeteilt, dass es sich hierbei vielleicht um ein Plagiat handelt
Der Käufer und Empfänger eines "Marken-Imitats" darf die Ware erwerben, besitzen, benutzen und nach Deutschland einführen, ohne daß der Inhaber von Markenrechten diese Handlungen von seiner Zustimmung abhängig machen/untersagen kann, solange der Käufer/Besitzer/Empfänger keine Markenzeichenbenutzung im geschäftlichen Verkehr vornimmt.
RK
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