Preisvorschlag als Verkäufer wie lange bindend

17. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
ChrisRLP
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)
Preisvorschlag als Verkäufer wie lange bindend

Guten Abend,

ich verkaufe derzeit einen Artikel auf Ebay Kleinanzeigen. Gestern fragte mich jemand, ob der Artikel noch verfügbar wäre, worauf ich ihm geschrieben habe, dass er den Artikel für 700€ abholen kann. Jetzt meldet er sich nicht mehr, wie lange bin ich an meinen Preisvorschlag gebunden?

Vielen Dank vorab.

Mit freundlichen Grüßen

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von ChrisRLP):
Jetzt meldet er sich nicht mehr, wie lange bin ich an meinen Preisvorschlag gebunden?

Kommt ganz darauf an, mit welchem Wortlaut das ganze mitgeteilt wurde.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
ChrisRLP
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Hi, für 700€ kannst du sie direkt abholen.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von ChrisRLP):
Hi, für 700€ kannst du sie direkt abholen.

Dann würde ich da nicht länger als 2-3 Tage ansetzen.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
ChrisRLP
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antwort, muss ich irgendwas erwähnen oder kann ich das einfach stillschweigend durchziehen? Hab jetzt nochmal geschrieben ob Interesse besteht.

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#6
 Von 
ChrisRLP
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Also einfach schreiben, wenn ich innerhalb von 48 Stunden nichts von Ihnen höre, kann ich davon ausgehen, dass kein Interesse besteht oder schreibe ich einfach, hiermit setze ich Ihnen eine Frist von 48 Stunden?

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Frist neu gemacht.

Das auf jeden Fall.



Zitat (von bertram-der-bärtige):
Auf unendlich?

Ganz so schlimm ist es zwar nicht, aber nun wird man eine deutlich längere Frist einhalten müssen.
Die genannten 2-3 Tage plus die Tage zwischen den Mitteilungen, alternativ 14 Tage.



Falls es so ein "Schadenersatzjäger" ist, kann man aber auch einen Trick anwenden, einfach für ein paar Tage rausnehmen oder als "verkauft" markieren. Dann merkt man recht schnell woher der Wind weht.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
ChrisRLP
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Also als verkauft markieren und wenn er sich meldet, dann einfach sagen die Ware ist noch da und für die Abholung bereit steht? Guter Plan Danke :)

-- Editiert von ChrisRLP am 17.01.2022 23:15

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#9
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1522 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von ChrisRLP):
wie lange bin ich an meinen Preisvorschlag gebunden?


Das ist gesetzlich geregelt.

§ 147 Absatz 1 BGB
„ Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag."


„ Gestern fragte mich jemand, ob der Artikel noch verfügbar wäre, worauf ich ihm geschrieben habe,...."

Die Kommunikation scheint hier nicht per Briefpost bzw. unter Abwesenden erfolgt zu sein, sondern über eine „technische Einrichtung von Person zu Person." Deshalb konnte das Angebot nur SOFORT angenommen werden.

Vorrangig gilt aber immer eine vom Anbieter eingeräumte Antwort-Frist.

Unter Abwesenden gilt - sofern nichts vereinbart ist - , dass der Antragende etwas länger gebunden ist:

„ Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
sondern über eine „technische Einrichtung von Person zu Person."

Da fragt man in der Regel über das Mail System, also nichts mit "von Person zu Person".


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1522 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da fragt man in der Regel über das Mail System, also nichts mit "von Person zu Person".


Welche Kommunkations-Form dürften hier beide benutzt haben, wenn es kein Fall eines „mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichung von Person zu Person" gemachter Antrag wäre? - Und wie lange wäre bei dieser Art von technischer Kommunikation zwischen Abwesenden die Bindungsfrist? ( „ Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.", § 147 Absatz 2 BGB )

Wenn per Messenger-Dienst „von Person zu Person" in Schriftform hin- und her-kommuniziert wird im Sekundentakt, wie lange ist der Antragende dann gebunden? Innerhalb welchen Zeitraums darf er dann den Eingang der Antwort erwarten?

Die Vorschrift des § 147 Absatz 2 BGB gilt seit dem 1. Januar 1900 mit unverändertem Wortlaut. Damals konnten Abwesende unter regelmäßigen Umständen nur über Fernkommunikationsmittel wie Briefpost, Brieftauben, Telegraphie usw. miteinander kommunizieren. Bei einer Kommunikation mit in deutschen Kolonialgebieten ansässigen Empfängern dürfte „unter regelmäßigen Umständen" eine längere Antwort- ( und damit Antragsbindungs-) Frist gegeben gewesen sein. Wie lange will das BGB einen Antragenden gebunden wissen, der 2022 mit einem am anderen Ende der Welt befindlichen Interessenten per WhatsApp in Verkaufsverhandlungen steht? Genausolange wie eine Flaschenpost oder ein Dampfpostschiff von Deutsch-Neuguinea bis Niederolm gebraucht haben würde?

RK

-- Editiert von RrKOrtmann am 24.01.2022 16:12

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Wenn per Messenger-Dienst „von Person zu Person" in Schriftform hin- und her-kommuniziert wird

Mir wäre derzeit kein Messenger bekannt, bei dem die Möglichkeit bestünde, in Schriftform hin- und her- zu kommunizieren.



Zitat (von RrKOrtmann):
Wenn per Messenger-Dienst „von Person zu Person" in Schriftform hin- und her-kommuniziert wird im Sekundentakt, wie lange ist der Antragende dann gebunden?
Innerhalb welchen Zeitraums darf er dann den Eingang der Antwort erwarten?

Zitat (von RrKOrtmann):
Wie lange will das BGB einen Antragenden gebunden wissen, der 2022 mit einem am anderen Ende der Welt befindlichen Interessenten per WhatsApp in Verkaufsverhandlungen steht?

Wie bei allem kommt es auch hier auf den Einzelfall an.
Wenn der Empfangende z.B. zu erkennen gab, das er noch etwas Recherche / Rücksprache betreiben will, ist der Zeitraum länger (angemessene Frist), als wenn er das nicht macht (sofort).



Wenn per E-Mail-Dienst hin- und her-kommuniziert wird, wäre in der Regel von einer Antwortfrist von 48h bei Unternehmen und 96h bei Privatpersonen auszugehen.
Wobei, auch da kommt es natürlich auf den Einzelfall an.



Zitat (von RrKOrtmann):
Genausolange wie eine Flaschenpost oder ein Dampfpostschiff von Deutsch-Neuguinea bis Niederolm gebraucht haben würde?

Wenn dies das Kriterium der "angemessenen Frist" erfüllen würde, ja.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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