Privatauktion-Artikel angeblich defekt

16. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
Bienchen20886
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Privatauktion-Artikel angeblich defekt

Hallo zusammen...
ein Verkäufer hat ein elektronisches Kinderspielzeug bei eBay versteigert.
Nun schrieb der Käufer den VK an, angeblich hätte das Gerät einen Wackelkontakt, es würde ewig der Strom wegbleiben.das Gerät wurde allerdings vor der Auktion eine halbe Stunde lang getestet, alles war bestens und funktionierte einwandfrei.
Bei dem Gerät handelt es sich um ein Fahrrad,welches man an den TV anschließen kann, betrieben wird es durch einen Netzstecken,kann aber auch durch Batterien betrieben werden.
Der VK hat nun dem K ein paar Tips gegeben,der sollte den Stecker doch mal abnehmen und erneut draufstecken.(Der Stecker hat einen Adapter).Ob es mit Batterien funktioniert hat der VK nocht nicht gefragt.
So,jetzt meine Frage, wie sieht die Rechtslage aus,muss der VK das Gerät zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten??Es handelte sich um eine Privatauktion, drunter stand keine Gewährleistung oder Garantie,Artikel wurde vom VK nach besten wissen beschrieben.Artikelzustand wurde auch gebraucht angegeben.
Danke im Vorraus...
LG


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119341 Beiträge, 39713x hilfreich)

Da die Gewährleistung ausgeschlossen war, müsste der Käufer schon eine arlistige Täuschung nachweisen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bienchen20886
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo...
also heißt das,dass der VK nicht in der Beweispflicht ist und das der K kein Rückgaberecht hat???
LG

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119341 Beiträge, 39713x hilfreich)

So wie der Sachverhalt geschildert wurde, würde ich dem zustimmen.





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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cdfmi
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 111x hilfreich)

nun ja, funktionieren sollte der artikel schon, denn sonst könnte ich ja schrott verkaufen und der käufer hätte das nachsehen...so leicht isses ja nun auch nicht.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119341 Beiträge, 39713x hilfreich)

quote:
funktionieren sollte der artikel schon,

Nur wenn dies ausdrücklich zugesichert wurde.

Ansonsten ist die Gesetzeslage eindeutig.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

quote:
quote:funktionieren sollte der artikel schon,

Nur wenn dies ausdrücklich zugesichert wurde.
Ansonsten ist die Gesetzeslage eindeutig.


Und was ist, wenn die Funktionialität voll zugesichert wurde "voll funktionsfähig", die Gewährleistung ausgeschlossen wurde und das Gerät nicht funktioniert?

Ich meine hier im Forum gelesen zu haben, dass auch dann der Käufer der Depp ist bzw. beweisen muss, dass der Artikel vor dem Versand bereits defekt war.

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