Hallo zusammen...
ein Verkäufer hat ein elektronisches Kinderspielzeug bei eBay
versteigert.
Nun schrieb der Käufer den VK an, angeblich hätte das Gerät einen Wackelkontakt, es würde ewig der Strom wegbleiben.das Gerät wurde allerdings vor der Auktion eine halbe Stunde lang getestet, alles war bestens und funktionierte einwandfrei.
Bei dem Gerät handelt es sich um ein Fahrrad,welches man an den TV anschließen kann, betrieben wird es durch einen Netzstecken,kann aber auch durch Batterien betrieben werden.
Der VK hat nun dem K ein paar Tips gegeben,der sollte den Stecker doch mal abnehmen und erneut draufstecken.(Der Stecker hat einen Adapter).Ob es mit Batterien funktioniert hat der VK nocht nicht gefragt.
So,jetzt meine Frage, wie sieht die Rechtslage aus,muss der VK das Gerät zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten??Es handelte sich um eine Privatauktion, drunter stand keine Gewährleistung oder Garantie,Artikel wurde vom VK nach besten wissen beschrieben.Artikelzustand wurde auch gebraucht angegeben.
Danke im Vorraus...
LG
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Privatauktion-Artikel angeblich defekt
16. Dezember 2010
Thema abonnieren
Frage vom 16. Dezember 2010 | 18:04
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Privatauktion-Artikel angeblich defekt
#1
Antwort vom 16. Dezember 2010 | 20:20
Von
Status: Unbeschreiblich (128841 Beiträge, 41133x hilfreich)
Da die Gewährleistung ausgeschlossen war, müsste der Käufer schon eine arlistige Täuschung nachweisen.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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#2
Antwort vom 18. Dezember 2010 | 11:26
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Hallo...
also heißt das,dass der VK nicht in der Beweispflicht ist und das der K kein Rückgaberecht hat???
LG
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#3
Antwort vom 19. Dezember 2010 | 02:12
Von
Status: Unbeschreiblich (128841 Beiträge, 41133x hilfreich)
So wie der Sachverhalt geschildert wurde, würde ich dem zustimmen.
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#4
Antwort vom 23. Dezember 2010 | 00:07
Von
Status: Schüler (352 Beiträge, 112x hilfreich)
nun ja, funktionieren sollte der artikel schon, denn sonst könnte ich ja schrott verkaufen und der käufer hätte das nachsehen...so leicht isses ja nun auch nicht.
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#5
Antwort vom 23. Dezember 2010 | 01:53
Von
Status: Unbeschreiblich (128841 Beiträge, 41133x hilfreich)
quote:
funktionieren sollte der artikel schon,
Nur wenn dies ausdrücklich zugesichert wurde.
Ansonsten ist die Gesetzeslage eindeutig.
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#6
Antwort vom 29. Dezember 2010 | 07:44
Von
Status: Praktikant (509 Beiträge, 120x hilfreich)
quote:
quote:funktionieren sollte der artikel schon,
Nur wenn dies ausdrücklich zugesichert wurde.
Ansonsten ist die Gesetzeslage eindeutig.
Und was ist, wenn die Funktionialität voll zugesichert wurde "voll funktionsfähig", die Gewährleistung ausgeschlossen wurde und das Gerät nicht funktioniert?
Ich meine hier im Forum gelesen zu haben, dass auch dann der Käufer der Depp ist bzw. beweisen muss, dass der Artikel vor dem Versand bereits defekt war.
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