Hallo zusammen,
Ich habe meinen IPod bei Ebay verkauft, und zwar ein Austauschgerät von Apple, das ich für meinen defekten bekommen habe. Das Gerät war wie neu und ich habe samt allem Zubehör und Rechnung verkauft. Dieses Gerät ist nach 2 Monaten Nutzung beim Käufer kaputt gegangen.
Das Problem bei der Sache ist, dass ich in meiner Artikelbeschreibung geschrieben habe, dass es noch 1 Jahr Restgarantie gibt, weil ich davon ausgegangen bin, dass es 2 Jahre Hersteller-Garantie auf alle E-Geräte gibt. Apple gibt aber nur 1 Jahr Garantie für seine IPods. Und jetzt steht der Käufer da und muss das Gerät für viel Geld reparieren.
Jetzt ist die Frage, ob ich das Gerät zurücknehmen muss. Ich habe die Auktion explizit als "Privatauktion nach EU-Recht" gekennzeichnet.
Der Käufer will nämlich, dass ich ihm den vollen Preis erstatte, sonst würde er den Fall bei EBay melden. Wie gehe ich am besten weiter vor und wie sieht es da rechtlich aus?
Vielen Dank für Antworten!
Grüße
flubs
Privatauktion & Garantie
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?



Der Käufer hat schon recht. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Garantiezeit. Sie verwechseln das wahrscheinlich mit Gewährleistung welche lt. Gesetz 2 Jahre für Neuware sein muss.
Der Artikel war also von Ihnen falsch beschrieben da Apple nur 1 Jahr Garantie gibt.
Aber muss ich dann das defekte Gerät zurücknehmen und den vollen Preis erstatten?
Gruß
flubs
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Entweder nehmen Sie es zurück oder einigen sich mit dem Käufer anderweitig, z.B. auf eine dementsprechende Preisminderung oder dergleichen.
Was ist eigentlich mit der zweijährigen Gewährleistung? Fällt die anstehende Reparatur des I-Pods nicht darunter?
Doch,
wenn Sie die Gewährleistung nicht ausgeschlossen haben, dann kann der K gegen Sie Gewährleistungsanspüche erheben.
Viele Grüße, Michael
"Privatauktion nach EU-Recht"
Das sollte wohl ein Gewährleistungsausschluß werden...:)
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" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"
Das hat ja in dem Fall überhaupt nichts damit zu tun da die Ware in der Auktion falsch beschrieben wurde.
Find das immer wieder lustig das Leute meinen das sie sich mit so einem kleinen Satz am Ende der Auktion erlauben können die Ware falsch zu beschrieben und trotzdem aus dem Schneider sind.
Der VK ist hier ganz klar im Unrecht.
Von der rechtlichen Seite ist alles gesagt, aber sehen wir das ganze doch von der praktischen. Auch wenn der Hersteller nur 1 Jahr garantie gibt, müßte nicht der ursprüngliche Händler zwei Jahre Gewährleistung geben? Je nachdem, um was für einen Defekt es sich handelt, müßte da mit der Originalrechnung vielleicht etwas zu machen sein, oder?
Das ist aber ein Garantiefall und kein Gewährleistungsfall.
Gewährleistung heisst das die Ware zum Zeitpunkt des Übergangs an den K frei von Mängeln zu sein hat.
Garantie bedeutet eine Zusicherung ( z.B. auf Funktionsfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum ).
Nachdem das Gerät offensichtlich beim VK noch normal betrieben werden konnte fällt Gewährleistung weg da der ursprüngliche Händler damit sein Soll erfüllt hat.
Die einzige Möglichkeit wäre zu beweisen das der iPod durch einen bereits bestehenden Mangel nachträglich Defekt wurde. Das dürfte für einen Laien allerdings so gut wie unmöglich sein denke ich.
-- Editiert von thomasovic am 02.06.2006 12:41:09
Normi, genau das wollte ich mit meinem Posting sagen.
@timilewu
Sorry, habe ich glatt überlesen
@Thomasovic
Das ist nicht richtig. gewährleistung ist gesetzlich zwei jahre vorgeschrieben. alleine aus der zeitspanne ergibt sich schon, daß nicht mit der ordnungsgemäßen übergabe die pflichten des händlers erlöschen. vielmehr ist es festgeschrieben, daß bei einem defekt innerhalb des ersten halben jahres, der händler in der beweispflicht ist, daß der defekt nicht schon bei übergabe bestand. da er das in der regel nicht kann, wird er einspringen müssen. danach kehrt sich die beweislast um, und da sehe ich das problem in diesem fall hier.
im übrigen gilt die gewährleistung von händler zu privat auch bei gebrauchten ware, kann da aber auf ein jahr vertraglch verkürzt werden. nach deiner auffassung, thomasovis, würde der händler bei einem defekt nach zb zwei monaten nicht mehr haften, das ist aber falsch.
-- Editiert von normi am 02.06.2006 12:57:47
Gewährleistung fällt trotzdem aus in dem Fall.
So ist es nunmal.
Ausserdem liegt die Beweispflicht nach der Zeit wenn dann beim K. und nicht beim VK.
-- Editiert von thomasovic am 02.06.2006 13:08:14
*Gewährleistung fällt trotzdem aus in dem Fall.*
Das begründe mir mal!
Die Gewährleistung des Händlers gilt, nur liegt die Beweislast nach dieser Zeit beim Käufer.
Bevor wir hier eine endlose Diskussion starten:
http://www.ra-kotz.de/schuldrechtsmodernisierung.htm
Aber ich bitte dich trotzdem, weiterhin deiene Auffassung zu begründen! Vielleicht haben wir ja was wichtiges übersehen.
Begründung extra für Herrn Normi :
Das Gerät ist schon über ein Jahr in den Händen des K. bzw. jetzt in den Händen des neuen K., damit liegt die Beweislast beim K. und nicht beim VK. Die gesetzliche Gewährleistung verlängert sich auch nicht weil das Gerät mal ausgetauscht wurde.
Das die Gewährleistung noch gilt bestreite ich nicht aber da die Beweislast nun eben beim K. ist und die Ware ursprünglich mängelfrei übergeben wurde fällt Gewährl. meiner Meinung nach aus.
*Das die Gewährleistung noch gilt bestreite ich nicht*
Doch, daß hast du bisher getan, bzw du hast sie lediglich auf den Übergabezeitpunkt beschränkt. Nun sind wir aber offenbar einen Schritt weiter. Daß die Beweislast nach dieser zeit beim K liegt, habe ich ebenfalls geschrieben.
Das ganze war ja auch wie deutlich herausgehoben, ein praktisch Ansatz, da:
1. es ja Händler geben soll, die nicht sagen: Beweisen sie es mir vor gericht, sondern aufgrund der grunsätzlich noch bestehenden Gewährleistung den Service am Kunden bevorzugen.
2. wir nicht über den genauen Schaden wissen. Wie ich bereits eingangs schrieb, ist es möglich, daß sich der Beweis aufgrund der Art des Schadens selber ergibt, auch wenn dies seltener vormommen solte.
Also gerne nochmal zur wiederholung: Da die Gewährleistung gegenüber dem Händler noch besteht, wäre es eine praktische alternative, es dort zu versuchen. Einen rechtanspruch auf die Reperatur wird es allerdings nur mit Beweisen geben. Das habe ich von Beginn an geschrieben. Du solltest mal deine eigenen postings etwas genauer durchlesen!
Du verwechselst hier aber eine Kulanzleistung des Händlers mit dem was dem K. gesetzlich zusteht. In dem Fall ist es ganz klar eine Kulanzleistung da der K. dem VK. als Laie schlecht beweisen kann das der Mangel schon bei Übergabe bestand.
Wenn man es ganz genau nimmt beschränkt sich die Gewährleistung eben auch auf den Übergabezeitpunkt, das Problem für den VK. ist in der Realität nur das er das erste 1/2 Jahr in der Beweispflicht ist. Das heisst aber noch lange nicht das ein VK. die Gewährleistung nicht ablehnen könnte wenn er tatsächlich beweisen könnte das die Ware bei Übergabe fehlerfrei war.
Versuchen kann der K. das natürlich jetzt aber um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein müsste er dem VK. das beweisen können.
Ich fordere nun dich auf deine Aussagen nochmal aus der rein rechtlichen Sichtweise zu überdenken, um nichts anderes geht es hier schliesslich.
Also ich zitiere mich mal selber aus meinem ersten Posting:
*Von der rechtlichen Seite ist alles gesagt, aber sehen wir das ganze doch von der praktischen.*
Deutlicher kann ich es eigentlich nicht mehr machen, daß es sich hier nur um den Versuch handelt, das beste daraus zu machen. Deshalb weise ich auch wiederholt darauf hin, daß es je nach defekt doch möglich wäre die Beweisführung zu unternehmen. Da wir den genauen Defekt nicht kennen, sind nämlich noch nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft.
Nachdem du nun deine eigenen falschen Aussagen zurechtgerückt hast, ist das wohl der Versuch von deiner anfänglichen Unkenntnis abzulenken. Lassen wir es gut sein, es ist alles relevante gesagt worden. Dem Fragesteller ist mit diesem albernen Ping-Pong-Spiel nicht gedient.
Zeig mir mal meine falsche Aussage, ich kann keine entdecken.
Ich finde deine Art und Weise wie du dich hier anhand von Wortspielereien mit aller Gewalt in den Mittelpunkt stellen musst etwas unverschämt und äusserst überheblich.
*Nachdem das Gerät offensichtlich beim VK noch normal betrieben werden konnte fällt Gewährleistung weg da der ursprüngliche Händler damit sein Soll erfüllt hat.*
Da ist deine Falschaussage, da der Händler zwei Jahre für Mängel haftet. Stichpunkt: Gewährleistung.
Hier nochmal der Link, den du dir offenbar doch nicht durchgelesen hast:
http://www.ra-kotz.de/schuldrechtsmodernisierung.htm
Schau mal was ich ein paar Zeilen darunter im gleichen Beitrag geschrieben habe:
``Die einzige Möglichkeit wäre zu beweisen das der iPod durch einen bereits bestehenden Mangel nachträglich Defekt wurde. Das dürfte für einen Laien allerdings so gut wie unmöglich sein denke ich``
Nachdem die Ware schon länger als 1/2 Jahr im Besitz des Kunden ist liegt die Beweispflicht nun mal beim Käufer und da ich davon ausgehe das er das als Laie nicht beweisen kann fällt aus rein rechtlicher Sicht diese Option weg.
Aber lassen wir das nun auf sich beruhen, ich habe keine Lust auf Ringelpietz mit Anfassen.
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