Privatauktion

30. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
woman1987
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)
Privatauktion

Habe leider vergessen zu schreiben : Keine Garantie und Rücknahme....
Wollte jetzt fragen ob das ein Problem wird für mich,da ich es vergessen habe ....

mfg

Problem bei eBay und Co?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

hast du denn wenigstens gewährleistung (das ist nämlich das einzig wichtige) ausgeschlossen, wenn nicht hat der käufer gegen dich die selben gewährleistungsansprüche wie gegenüber einen gewerblichen händler.

-----------------
"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4219 Beiträge, 1425x hilfreich)

> Habe leider vergessen zu schreiben : Keine Garantie und Rücknahme....
Wollte jetzt fragen ob das ein Problem wird für mich,da ich es vergessen habe ....
***
Diese Frage kann nur ein Hellseher beantworten oder der liebe Gott. Wenn der Artikel so ist, wie er beschrieben wurde, gibt es wahrscheinlich kein Problem.
***
Eine "Garantie" wolltest du doch eh nicht geben, oder? Eigentlich wolltest du doch "nur" wirksam die Gewährleistung ausschließen, wenn du Privatverkäufer bist.

Der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie sollte dir geläufig sein:

http://www.eastcomp.de/gewaehrleistung-garantie.htm
*****

Wenn du als Privatverkäufer rechtswirksam die Gewährleistung ausschließen möchtest, was immer zu raten ist, solltest du diese Klausel verwenden:

"Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_7.html

Warum das so ist, findest du hier:

http://www.internetrecht-rostock.de/gewaehrleistungsausschluss.htm




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#4
 Von 
Borgs
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

quote:
Denn AUSDRÜCKLICH BESCHRIEBENE MERKMALE, bzw. deren Fehlen, machen eine Verkäuferin auch dann haftbar, wenn sie mit dem Käufer ausdrücklich einen Ausschluß ihrer Gewährleistung vereinbart hätte.


Ironie an Genau, wenn in deiner Beschreibung für dein Kleid nicht drin steht, das es z.B. Kelly Clarkson beim letzten Wetten Dass Auftritt nicht angehabt hat, dann kann ich dich wegen fehlen dieses Merkmals in Gewährleistung nehmen. Ironie aus

Das fehlen von Merkmalen ist nicht zu beschreiben, es sei denn es sind Mängel, die man so nicht erwarten würde, z.B. das ein Knopf fehlt.

Ironie an
Ich hoffe du hast das Teil was du veräusserst in Deutschland erworben, denn ansonsten könnte man noch auf den Gedanken kommen, das wäre "Arglistiges Verschweigen" wenn du das Herkunftsland es nicht erwähnst.Ironie aus


1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(950 Beiträge, 351x hilfreich)

> Das fehlen von Merkmalen ist nicht zu beschreiben, es sei denn es sind Mängel, die man so nicht erwarten würde, z.B. das ein Knopf fehlt.

Mirk meinte nicht das Beschreiben von fehlenden Merkmalen, sondern das Fehlen von beschriebenen Merkmalen - deutsche Sprache, schwere Sprache. ;)

Also z.B. wenn geschrieben wurde "... wurde von Kelly Clarkson bei Wetten Dass getragen", obwohl das gar nicht stimmt, das ausdrücklich zugesicherte Merkmal also fehlt.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4219 Beiträge, 1425x hilfreich)

> von Borgs am 31.03.2009 00:40

Du interpretierst es falsch!
**
>Das fehlen von Merkmalen ist nicht zu beschreiben, es sei denn es sind Mängel, die man so nicht erwarten würde, z.B. das ein Knopf fehlt.
**

So hat es Mirk geschrieben:

"4. Wenn Du statt eines als "blau" beschriebenen Kleids eines in "rot" geliefert hättest, dann hätte Dir auch die Floskel -keine Gewährleistung, Garantie, Rücknahme, Umtausch ... - nichts genutzt.

Denn AUSDRÜCKLICH BESCHRIEBENE MERKMALE, bzw. deren Fehlen, machen eine Verkäuferin auch dann haftbar, wenn sie mit dem Käufer ausdrücklich einen Ausschluß ihrer Gewährleistung vereinbart hätte."
****
Und es ist vollkommen korrekt. Wir kennen die Beschaffenheitsgarantie § 434 BGB .

§ 443
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie

(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.

(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
*****
Diese erfordert einen ausdrücklichen Garantiewillen des Verkäufers, das wird eher selten anzutreffen sein. Jedenfalls wäre eine solche Beschaffenheitsgarantie NICHT vom Ausschluss der Gewährleistung umfasst.
*****
Darüber hinaus gibt es die Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB

§ 434
Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
**
Und jetzt ist die Frage, was davon von einem Gewährleistungsauschluss umfasst wird und was nicht.

Und nach einem Urteil des BGH gilt der Auschluss der Gewährleistung NICHT für das FEHLEN einer vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB , sondern NUR für solche Mängel aus § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB UND (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB .

"c) Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB )." (Zitat)
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/viiizr92_06.htm
*****
Für eBay Auktionen kann das nur bedeuten, dass sie so präzise wie möglich abzufassen sind, weil sich der Verkäufer (schon) an der Beschaffenheitsvereinbarung festhalten lassen muss und sie nicht vom Gewährleistungsausschluss umfasst ist.

1x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Zitat:
einschließlich aller werbebedingt berechtigterweise zu erwartenden, kaufentscheidungsrelevanten Eigenschaften


welche nur für neuware nicht aber für gebrauchtware gilt, da kein hersteller gebraucht ware bewirbt oder auch nur interesse daran haben dürfte das seine ware gebraucht weiterverkauft wird.

quote:
Grundsätzlich haftest Du als Verkäufer erst für fehlende vertragsgerechte Beschaffenheiten. Zu denen gehören grundsätzlich auch nicht ausdrücklich erwähnte, aber "irgendwie" berechtigt zu erwartende Beschaffenheiten


ich tippe mal nach deiner auslegung, das ein käufer eines defekten als bastlerware beschriebenen notebooks , bei kauf auch das betriebssystem erwarten darf, obwohl es in der auktion mit keiner silbe erwähnt wird. und es deiner meinung nach auch einklagen könnte.

weil es ist ja der verkäufer schuld wenn er die ware nicht richtig beschreibt.

quote:
aber "irgendwie" berechtigt zu erwartende Beschaffenheiten


das ist sowas von dehnbar.......



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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

-- Editiert am 31.03.2009 16:31

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(950 Beiträge, 351x hilfreich)

> welche nur für neuware nicht aber für gebrauchtware gilt, da kein hersteller gebraucht ware bewirbt

Irrelevant. Die Eigenschaft "500 GB Speicherplatz" einer Festplatte vermindert sich ja nicht dadurch, daß sie gebraucht wird.

> oder auch nur interesse daran haben dürfte das seine ware gebraucht weiterverkauft wird

Solche Motive des Herstellers sind regelmäßig ohne Belang.

Oder würdest du im Umkehrschluß behaupten, man könne einen Ferrari 599 mit einem eingebauten Käfer-Motor verkaufen (ohne darauf hinzuweisen) und die Reklamation des K mit dem Hinweis abbügeln, der Hersteller beziehe seine Werbeaussage "612 PS" ja nur auf Neuwagen und nicht auf gebrauchte 599er?

> das ein käufer eines defekten als bastlerware beschriebenen notebooks , bei kauf auch das betriebssystem erwarten darf

Jedenfalls dann, wenn es zum üblichen Lieferumfang der Neuware gehört, so wie auch der Käufer eines gebrauchten, als "Bastlerfahrzeug" angebotenen Mercedes E-Klasse erwarten darf, daß der Wagen ein Navi (und Reifen und ein Lenkrad und einen Motor) hat, wenn dieses zum serienmäßigen Lieferumfang des Modells gehört (ob es dann funktionieren muß, wäre eine andere Frage).

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

quote:
welche nur für neuware nicht aber für gebrauchtware gilt, da kein hersteller gebraucht ware bewirbt

quote:
aber "irgendwie" berechtigt zu erwartende Beschaffenheiten



der hersteller kann aber z.b. mit garantie, "nimm-2-zahl-1" oder wie gerade aktuell "umweltprämie" werben.

das wäre ja lustig wenn ich mir jetzt gebraucht ein auto kaufe und von dem privaten verkäufer die beworbene "umweltprämie" verlange.

oder weil mediamarkt grad mal wieder ne neueröffnung feiert und 2 ipods zum preis von einem vertickt, ich von dem privaten verkäufer das nun auch verlange, weil ja beworben.

oder ich kaufe ein relativ neues elektronisches gerät das der hersteller mit 2 jahren garantie bewirbt, der verkäufer aber die dafür notwendige garantiekarte bereits auf seinen namen registriert hat und in den garantiebedingungen (die ich nicht kenne) nur der erstkäufer garantie berechtigt ist. kann ich dann 2 jahre (abzüglich warenalter) verlangen. die zwar im angebot des verkäufers nicht erwähnt wird, aber er die rechnung des gerätes mitanbietet.

wäre ja alles klasse für mich.........

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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(950 Beiträge, 351x hilfreich)

> der hersteller kann aber z.b. mit garantie, nimm-2-zahl-1 oder wie gerade aktuell umweltprämie werben

Es ist natürlich immer verständig darauf abzustellen, ob die Werbung bestimmte warenimmanente Eigenschaften beschreibt oder nicht.

Die von dir angegebenen Beispiele sind alle nicht warenimmanent (und welcher *Hersteller* mit "nimm 2, zahl 1" wirbt, würde ich auch gerne mal wissen), sondern ausdrückliche Angebote des *Herstellers* (die elementarerweise niemand sonst als der Hersteller leisten muß).
Es wäre alleine das Problem des Herstellers, wenn er etwa verspricht "2000 EUR Umweltprämie für jeden gekauften Citrogeot", dabei aber nicht klar macht, daß dies nicht für Gebrauchtwagen gelten soll, die von privaten Verkäufern gekauft wurden.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

quote:
und welcher *Hersteller* mit "nimm 2, zahl 1" wirbt
#

apple hatte es eine zeit lang mit dem ipod shuffle, melitta mit der tollen my cup oder grad aktuell westfalia



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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(950 Beiträge, 351x hilfreich)

> apple hatte es eine zeit lang mit dem ipod shuffle, melitta mit der tollen my cup oder grad aktuell westfalia

Trotzdem frage ich mich, wieso irgendein Verkäufer (egal ob nun privat oder gewerblich, neu oder gebraucht) verpflichtet sein sollte, eine Werbeaktion des Herstellers selbst zu finanzieren.
Da würde sich der K im Zweifel an den Hersteller halten müssen.

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