Privater Verkäufer, verpflichtet §119?

1. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
YusBest
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)
Privater Verkäufer, verpflichtet §119?

Hallo,

Ich bin privater Verkäufer auf einer Internetplattform. Ich habe dort eine Verpackung eines Gegenstands verkauft, dieses auch einwandfrei beschrieben.
Der Käufer des Artikels versucht vom Kauf zurückzutreten, nachdem er die Ware bezahlt und erhalten hat.
Da ich nicht weiter wusste, habe ich den Fall an eBay weitergegeben und dort wurde entschieden, dass ich im Recht bin, da ich den Artikel a) in der richtigen Kategorie und b) korrekt beschrieben eingestellt habe.
Nun droht der Käufer mit Anzeige, wenn ich ihm nicht umgehend den vollen Kaufbetrag zurückerstatte. Er beruft sich auf §119 BGB .
Bin ich als privater Verkäufer verpflichtet dies anzuerkennen und wenn ja, welche Schadensersatzansprüche nach §122 BGB habe ich gegenüber dem Käufer?
Ich gehe davon aus, dass meine Versand- und Verpackungskosten, als auch die Auktionsprovision zumindest gedeckt sein sollten.

Muss ich nun den Artikel zurücknehmen, auch wenn er einwandfrei beschrieben und korrekt eingestellt war?

Problem bei eBay und Co?

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27 Antworten
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#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

quote:
Muss ich nun den Artikel zurücknehmen, auch wenn er einwandfrei beschrieben und korrekt eingestellt war?
Nur weil EBAY das so sieht und du auch, muss das noch lange nicht so sein, am besten du gibst mal die Artikelnummer durch, dann kann man mehr dazu sagen...

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
YusBest
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

Dies ist die Beschreibung der Auktion:

Sie bieten auf eine OVP des begehrten iPhone 4 in schwarz.
Gekauft wurde das iPhone 4 in England, mit 32GB. Dementsprechend auch die Beschriftung auf der Verpackung.
Im Lieferumfang enthalten ist außerdem das Netzteil für das iPhone, um es an Steckdosen, wie sie in England üblich sind, aufzuladen (USB-Kabel gehört nicht dazu).

Da es sich um eine private Auktion handelt biete ich weder eine Garantie, ein Rückgaberecht oder Gewährleistung an.
Sollte in der Artikelbeschreibung von eBay ein Fehler sein, so übernehme ich keine Verantwortung hierfür, etwaige Fragen sind vor Auktionsende zu stellen.

P.S.: OVP = Orginalverpackung
P.P.S.: Das heißt der gesamte Lieferumfang umfasst:
Die Verpackung des iPhone 4 und das Netzteil um Ihr iPhone in England aufladen zu können, das ist alles!



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Die Kategorie, in die der Artikel eingestellt wurde, war Comuter->Apple->Merchandising.


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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Gib doch mal die AUktionsnummer an! Was wars für ein Bild in der Auktion?

Dan zu deiner Beschreibung an sich!

Richtige Kategorie, sorry, aber mal ehrlich gesagt, absolut falsche Kategorie! Es gibt die Kategorie Verpackungen, wenn gehörts da rein, aber nicht in die Kategorie die du genannt hast!

Dann dein Beschreibungstext an sich, auf jeden Fall sehr grenswertig, evtl könnte man dir sogar unterstellen absichtlich auf Unwissenheit von Bietern zu setzen!

Wieso verwendest du in deiner beschreibung überhaupt das Kürtzel OVP? Wieso schreibst du nicht gleich Originalverpackung, statt OVP? Du hast zwar am Ende der Beschreibung noch erklärt was OVP heissen soll, aber wieso nicht gleich im eigentlichen Text?

Wie gesagt, gib mal die Auktionsnummer an, den nur anhand der eigentlichen Auktion kann man sich wirklich ein Bild machen, die texte alleine sind nicht immer aussclaggebend, deren gesammte Aufmachung etc sind relevant...

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
YusBest
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

Auf dem Bild ist lediglich die Verpackung abgebildet. Der Auktionstext wurde nicht farbig markiert oder an einer Stelle größer und dann wieder kleiner geschrieben.
Die Angaben wurden nicht nachträglich in den Auktionstext editiert.

Zu der Kategorie: Die Kategorie Computer->Apple->Merchandising umfasst Artikel, die als Werbemittel dienen können, Fanartikel und Ähnliches. Die Kategorie "Verpackung" gibt es bei eBay so weit ich weiß nicht!

Dass ich OVP lieber direkt erklärt hätte ist mir bewusst, ich habe es jedoch leider so formuliert. Ich wollte mit der Auktion niemanden täuschen, ich habe es doch extra nicht in die Kategorie Handy oder Zubehör eingestellt, damit eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
Denn wenn ich einen Artikel bei eBay suche, so stelle ich auch immer die korrekte Kategorie ein.

Sollte ich zum Beispiel ein Herren-Polo kaufen wollen, filtere die Suchanfrage jedoch nicht korrekt, kaufe dann ein Damen-Polo, dann würde ich in dem Fall sagen, dass ich selbst schuld bin, da ich nicht richtig gelesen habe.
Wenn ich nun den Artikel nicht haben möchte und den Vertrag für nichtig erklären möchte nach §142 BGB mit Hilfe des §119 BGB , dann bin ich doch dazu verpflichtet entstandene Kosten für den Verkäufer zu tragen ( §122 BGB ).

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Also entweder willst du es nicht verstehen, oder du willst nicht wirklich, dass du Hilfe bekommst!

Gib doch ENDLICH mal die Auktionsnummer an!!!

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
YusBest
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

Wozu sollte dies dienlich sein? Welche Informationen fehlen hier?
Außerdem verbitte ich mir diesen Ton, ja es ist ein Forum, dennoch sollte hier ein gewisser Anstand möglich sein.

Nun zur Ausgangsfrage zurück: Bin ich nach §119 verpflichtet dem Käufer den Betrag zurückzuerstatten, wenn ja, welche Schadensersatzansprüche nach §122 habe ich als Verkäufer?


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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

quote:
Wozu sollte dies dienlich sein? Welche Informationen fehlen hier?
Das dient dazu um sich die Aufmachung der Auktion anzusehen, denn nur dan kan man was sagen!

quote:
Außerdem verbitte ich mir diesen Ton, ja es ist ein Forum, dennoch sollte hier ein gewisser Anstand möglich sein.
Zum guten Ton gehört es aber auch Bitten, bzw Fragen nicht einfach kommentarlos zu ignorieren!

quote:
Nun zur Ausgangsfrage zurück: Bin ich nach §119 verpflichtet dem Käufer den Betrag zurückzuerstatten, wenn ja, welche Schadensersatzansprüche nach §122 habe ich als Verkäufer?
Und nochmal, dazu müsste man sich die Auktion als komplettes mal ansehen um da wirklich was sagen zu können.

Wie schonmal erwähnt, du kannst entweder die Auktionsnummer mal nennen und dann wirklich aussagekräftige Antworten bekommen, oder du kannst es lassen und wirst dan wohl aber auch von anderen keine wirkliche Antwort mehr zu dem Thema bekommen. Mach wie du willst, mir kanns egal sein...

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

So, nachdem ich mir die Auktion mal ansehen konnte, kann man nun etwas mehr sagen!

An deiner Stelle würde ich mich mal ganz "kleinlaut" gegenüber deinem Käufer verhalten! Der Auktionstext an sich ist schon etwa grenzwertig, wie auch schon gesagt absolut falsche Kategorie gewählt (die Verpackung gehört in Verpackungen, nicht aber in Merchandising).

Ganz fatal aber dein Bild, wieso hast du kein eigenes Bild gemacht, sondern ein anderes genommen?

Ganz ehrlich gesagt, deine Frage sollte nicht lauten, ob der K dir Schadensersatz schuldet, sondern ob eher du dem K Schadensersatz schulden wirst! Ich als K würde es auf einen Prozess ankommen lassen und wirde von dir ein I-Phone zum Preis von 290Euro verlangen! Und meine Chancen würden da sicher nicht schlecht stehen, auf jeden Fall aber besser wie die von dir als VK!

So wie die Auktion aufgemacht ist, sieht das schon nach bewusstem "Täuschen" aus, du wirst dir wohl auch keienswegs mehr als 5 Euro für die Verpackung erhofft haben, mehr ist diese keienswegs wert!

Zahle deinem K das geld zurück und hoffe, dass er von dir nicht Schadensersatz verlangt, setze deine Verpackung wenn du willst wieder bei EBAY rein, lassen dann so Dinge in der Beschreibung weg wie OVP, schreibe diekt Originale Verpackung, nutze ein selbstgemachtes Bild, in dem du die geöffnete Verpackung zeigst, weise nochmals darauf hin, dass kein I-Phone mit dabei ist und dies deutlich sichtbar! Und nutze die richtige Kategorie...



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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
YusBest
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

Das Bild ist selbstgemacht.
Im Auktionstext wurde nie vorgegaukelt, dass es ein IPhone ist, welches verkauft wird. Die Kategorie lässt dies auch nicht vermuten!
Es gibt keine Kategorie die Verpackung heißt, lediglich für Umzugskartons oder Füllmaterial, das ist aber auch nicht Gegenstand der Auktion.
Der Käufer kann gar keinen Schadensersatz fordern, da er den Artikel, der im Kaufvertrag genannt ist, so wie er beschrieben ist, auch erhalten hat.

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
YusBest
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

quote:
Ganz ehrlich gesagt, deine Frage sollte nicht lauten, ob der K dir Schadensersatz schuldet, sondern ob eher du dem K Schadensersatz schulden wirst!


Auf Grund welcher rechtlichen Grundlage? In keinem Punkt verspreche ich dem Käufer etwas, was er nicht genau so bekommen hat. Da ich nicht den Artikel als "Handy ohne Vertrag" angeboten habe, "schulde" ich dem Käufer schon gar nicht ein iPhone!

quote:
So wie die Auktion aufgemacht ist, sieht das schon nach bewusstem "Täuschen" aus, du wirst dir wohl auch keienswegs mehr als 5 Euro für die Verpackung erhofft haben, mehr ist diese keienswegs wert!


Es stimmt, ich habe nicht mehr als ein paar Euro erwartet, darum habe ich auch noch das Netzteil hinzugefügt, um Englandreisenden einen Kaufanreiz zu bieten.
Ich wollte mit dieser Auktion niemanden täuschen und habe nicht darauf gehofft, dass jemand den Angebotstext absolut nicht liest und auch nicht versteht. Das der Auktionstext nicht perfekt formuliert war ist mir nun bewusst, betrügen wollte ich niemanden!
Ich würde nun, da ich weiß, welche Probleme das ganze mit sich bringt, selbstredend nicht noch einmal eine Verpackung verkaufen.

quote:
wie auch schon gesagt absolut falsche Kategorie gewählt (die Verpackung gehört in Verpackungen, nicht aber in Merchandising).


Es gibt, wie schon gesagt, keine Kategorie Verpackung.


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1x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Also wenn das Bild von dir selber gemacht sein soll, dann unterstell ich dir langsam noch mehr, dass du wolltest, dass man anhand des Bildes nicht auf eine leere I-Phone Verpackung schliesst.

Stell das Bild doch mal irgendwo anders auf einer Bilderseite ein und verlinke dann das Bild hier mal.

Und zur richtigen Kategorie, dies ist sie:

Business & Industrie > Produktions & Insustriebedarf > Verpackung & Versand > Kartons & Schachteln > sonstiges

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

Ich hoffe sehr, dass dein Käufer sich mit dem Problem an einen Anwalt wendet und dieser dann das fehlende i-phone von dir einklagen wird, falls du nicht vorher dem Käufer alle Kosten erstattest.
Mal schauen ob du dann in Zukunft noch einmal bei ebay so eine Auktion starten wirst.




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2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
recht-ist-recht
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 16x hilfreich)

Welchen Bären wollt ihr hier dem Fragesteller aufbinden?
Der Käufer hat keinerlei Schadensersatzansprüche, er beruft sich auf §119 BGB , was ihn nach §122 BGB zu Schadensersatz verpflichtet.

Auch die Beschreibung ist vielleicht nicht perfekt, aber keineswegs wird hier vorgegaukelt, dass ein iPhone verkauft wird.

Ich verkaufe eine Motorhaube von einem Auto Typ X, in der Beschreibung schreibe ich:
Zusätzlich zu den nötigen Schrauben zur Montage ist die Motorhaube für das Auto Typ X dabei.

quote:<hr size=1 noshade>Im Lieferumfang enthalten ist außerdem das Netzteil für das iPhone ... <hr size=1 noshade>


Gebe ich hier an, dass ich auch ein Auto verkaufe? Nein. Nur weil einige hier diesen "Betrüger" bestraft wissen wollen, ziehen sie sich ihre Argumente an den Haaren herbei, ohne jegliche rechtliche Grundlage. Genau danach wurde aber gefragt, ich würde euch allen empfehlen mal richtig zu lesen, anstatt hier eure Meinungen kund zu tun, die nicht sachdienlich sind.

Zurück zum Motorhauben Beispiel:

Das heißt der Lieferumfang umfasst das Montageset und die Motorhaube für Ihr Auto.

quote:<hr size=1 noshade>Das heißt der gesamte Lieferumfang umfasst:
Die Verpackung des iPhone 4 und das Netzteil um Ihr iPhone in England aufladen zu können <hr size=1 noshade>


Verkaufe ich nun das Auto mit? Nein, ich verkaufe eine Motorhaube, die der Käufer an seinem Auto nutzen kann.
Außerdem lässt die Kategorie auch nicht darauf schließen, dass hier das Wunschdenken vieler hier erfüllt wird.

Ob sich eine Anzeige oder Klage des Käufer lohnt?
Nein. Denn hier könnte der Verkäufer §119 BGB angeben, er wollte eine iPhone Verpackung verkaufen, hat sich falsch ausgedrückt und versehentlich ein iPhone im Kaufvertrag versprochen. Hier hat dann der Käufer Schadensersatzanspruch nach §122 BGB , doch bekommt er dort kein iPhone, sondern lediglich seine entstandenen Kosten zurück.

Also bitte, recht-ist-recht und fair-ist-fair.

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2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
recht-ist-recht
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 16x hilfreich)

Tut mir leid wenn ich es so deutlich sagen muss, aber hier sind echt geistige Tiefflieger unterwegs.

quote:<hr size=1 noshade>und dieser dann das fehlende i-phone von dir einklagen wird <hr size=1 noshade>


Es fehlt kein iPhone, es wurde keins versprochen.
Außerdem wurde vom Fragesteller ganz klar eingangs erwähnt, dass der Käufer sich auf §119 BGB beruft. Dann gibt er selbst zu, dass er sich geirrt hat.

Zitat:
Und zur richtigen Kategorie, dies ist sie:
Business & Industrie > Produktions & Insustriebedarf > Verpackung & Versand > Kartons & Schachteln > sonstiges


Was hat die Verpackung eines iPhones inklusive Netzteil mit der vorgeschlagenen Kategorie zu tun? Nur weil es sich um ein Karton handelt, ist das noch lange nicht die richtige Kategorie in diesem Fall, schließlich ist ja auch noch das Netzteil dabei. Wenn ich es richtig verstanden habe, hat eBay ja auch entschieden, dass es die richtige bzw. eine der zutreffenden Kategorien gewesen ist.
Denn oft sind mehrere Kategorien denkbar.

Richtig lesen, denken, gegebenenfalls informieren und dann hier schreiben.

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-- Editiert am 03.08.2011 18:46

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Also irgendwie habe ich bei dir das Gefühl, dass du nicht ganz einfach so im Forum angemeldet bist, sondern mit dem TE wohl etwas deutlicher in Verbindung stehst, aber ist nen anderes Thema!

K hat zwar momentan angegeben sich auf §119BGB zu berufen, aber auch nur weil er seine Rechte in dem Fall nicht kennt. Eine Anzeige seitens K lohnt auf jeden Fall! Und die Auktion, vorallem das Bild an sich lassen deutlisch darauf schliessen, dass der VK hier doch mit Vorsatz versucht hat geschickt was anderes Vorzutäuschen! Ich habe Die Auktion gesehen etc!

Und klar stünde dem K Schadensersatz zu, undzwar in der Höhe eines gleichwertigen I-Phones, abzüglich des Betrages den der VK bekommen hätte.

Und was die EBAY Entsheidung angeht, diese ist vor einem Gericht genau 0Cent wert, EBAY entscheidet viel, leider jkedoch kaum mal etwas in Bedacht auf Gesetze. EBAY an sich interessiert das auch eher weniger, denn egal was EBAY entscheidet, diese sind im eigentlcihen Fall nicht betroffen und daher kann es ihnen auch egal sein, was diese entscheiden...

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
recht-ist-recht
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 16x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und klar stünde dem K Schadensersatz zu, undzwar in der Höhe eines gleichwertigen I-Phones, abzüglich des Betrages den der VK bekommen hätte. <hr size=1 noshade>


Rechtliche Grundlage?

Und nein, woher sollte ich den TO kennen?
Es ist nun mal ganz einfach so, dass bestimmte Gesetze gelten und das von dir erwähnt bezieht sich nun mal auf kein Gesetz.

quote:<hr size=1 noshade>dass der VK hier doch mit Vorsatz versucht hat geschickt was anderes Vorzutäuschen <hr size=1 noshade>


Das müsste auch erstmal bewiesen werden und dann greift §123 BGB , warum sollte dem Käufer dann aber ein iPhone zustehen, das war nie Gegenstand der Auktion und nur weil es hineingelesen wurde, ergibt sich daraus noch lange kein Besitzanspruch.

quote:<hr size=1 noshade>Und klar stünde dem K Schadensersatz zu, undzwar in der Höhe eines gleichwertigen I-Phones, abzüglich des Betrages den der VK bekommen hätte. <hr size=1 noshade>


Das würde ich aber wirklich gerne irgendwo belegt haben.

quote:<hr size=1 noshade>EBAY an sich interessiert das auch eher weniger, denn egal was EBAY entscheidet, diese sind im eigentlcihen Fall nicht betroffen und daher kann es ihnen auch egal sein, was diese entscheiden... <hr size=1 noshade>


Stimmt schon, aber hier ging es um die Kategorie und ich würde da mit eBay übereinstimmen, dass diese nicht falsch gewählt ist bzw. den Käufer auch nur ansatzweise in seiner Vermutung bestätigt.

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-- Editiert am 03.08.2011 19:21

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Und nochmal, ich habe die Auktion einsehen können, habe in dem Punkt dir wohl etwas vorraus.

Wenn der TE seine Auktion so gestaltet, dass man als Käufer von einem I-Phone ausgehen muss, kann der K dann auch Schadensersatz seitens des VK verlangen, dem ist nunmal so, kannst dich da gerne mal einlesen.

Eine Begründung würde aber ein Richter, sollte es zu einem Rechtsstreit kommen aber ohne weiteres ausführlicher geben.

Und ja meiner Auffassung nach ist da ein Verbund zwischen dir und dem TE, sagt mir mein Gefühl. Und da ich selber sehr viel Foranarbeit sowohl Adminustrativ als auch als "normalo-User" betreibe mein ich mal sagen zu können, dass ich bei solchen Vermutungen nur ganz selten mal falsch liege...

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2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
recht-ist-recht
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 16x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn der TE seine Auktion so gestaltet, dass man als Käufer von einem I-Phone ausgehen muss, kann der K dann auch Schadensersatz seitens des VK verlangen, dem ist nunmal so, kannst dich da gerne mal einlesen. <hr size=1 noshade>


Wie schon an meinem Motorhaubenbeispiel veranschaulicht, ich bin nicht der Meinung, dass der Käufer von einem iPhone ausgehen kann. Und wenn die Auktion so gestaltet ist (du hast sie ja gesehen), der TO aber gar kein iPhone verkaufen wollte, also eine Erklärung abgegeben hat, sich aber über deren Inhalt in Unklarem war, dann kann wiederum der Verkäufer §119 BGB anführen, dies berechtigt dann den Käufer zu §122 BGB .
Doch hier musst Du wohl noch ein mal "lesen-denken-handeln", denn es steht hier nichts davon, dass man dann dem Benachteiligten Kosten erstatten muss, die ihm durch den Vertrag nicht entstanden sind. Klar, er bekommt sein Geld zurück, wenn er den Artikel zurücksendet bekommt er auch das zurück, aber, rechtlich gesehen, war's das.

quote:<hr size=1 noshade>Wenn der TE seine Auktion so gestaltet, dass man als Käufer von einem I-Phone ausgehen muss [...] <hr size=1 noshade>


Also bei dem Text, muss nicht davon ausgegangen werden, es kann jedoch, das bezweifle ich nicht, zu Missverständnissen kommen.

quote:<hr size=1 noshade>[...]dass ich bei solchen Vermutungen nur ganz selten mal falsch liege... <hr size=1 noshade>


Tut mir irgendwie nicht leid, Dich da enttäuschen zu müssen.

An Deiner Stelle würde ich mich an Dein Credo halten: lesen-[color=red]denken [/color]-handeln.

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-- Editiert am 03.08.2011 19:58

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Wie schon gesagt, ich habe die AUktion einsehen können und der VK hat hier bewusst getäuscht und ist somit zur lieferung eines entsprechenden I-Phones verpflichtet, glaube es oder lasse es...

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1x Hilfreiche Antwort


#22
 Von 
recht-ist-recht
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 16x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>[...]und Dich nicht in unpassender Motorhaubengeschichtenerzählerei verlieren. <hr size=1 noshade>


Inwiefern denn unpassend? Sie setzt nur in den bestehenden Text andere Worte ein und siehe da, schon ist es nicht mehr so deutlich, dass hier ein Auto bzw. iPhone verkauft werden würde.
Und der Satz (P.P.S.) zum Lieferumfang sagt doch, dass die Verpackung und das Netzteil geliefert wird. Hier wird kein iPhone 4 mit 32GB in schwarz erwähnt und ist somit auch nicht Bestandteil des Kaufvertrags.

quote:<hr size=1 noshade>Der Verkäufer will sich hier doch offenkundig überhaupt nicht von seiner Willenserklärung distanzieren, sondern will vielmehr "nur" seine Ansicht durchsetzen, daß sein Verkaufsangebot vom Käufer nur so verstanden werden dürfe, wie es seiner Ansicht nach verstanden werden müsse. <hr size=1 noshade>


Wenn der Käufer seinen Irrtum bemerkt und unverzüglich, sobald er erkannt hat, dass die Beschreibung von dem was er verkaufen wollte und dem was er versprochen hat erheblich abweicht, kann er sich auf §119 BGB berufen. Wenn er uneinsichtig ist, hat er seinen Irrtum also nicht als solchen wahrgenommen, oder?

quote:<hr size=1 noshade> er beansprucht offenbar "nur" seinen Kaufpreis zurück. <hr size=1 noshade>


...und bezieht sich auf §119 BGB und gibt zu, dass er sich geirrt hat. Wenn er es genau so geschrieben hat, man also davon ausgehen kann, dass er sich nicht geirrt hat, als er erklärt hat, er habe sich geirrt ( Uff! ), dann muss er eben auch eingestehen, dass er durch seinen Irrtum Kosten beim Verkäufer verursacht hat, die vor Abschluss des Vertrages nicht aufgetreten wären.

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Setzen wir doch einmal ein OVP=Originalverpackung:

Zitat:
Sie bieten auf eine Originalverpackung des begehrten iPhone 4 in schwarz.
Gekauft wurde das iPhone 4 in England, mit 32GB. Dementsprechend auch die Beschriftung auf der Verpackung.
Im Lieferumfang enthalten ist außerdem das Netzteil für das iPhone, um es an Steckdosen, wie sie in England üblich sind, aufzuladen (USB-Kabel gehört nicht dazu).


Mhh, ziemlich eindeutig für mich, da muss man ja total verblödet sein (Zitat von Mirk!) um das falsch zu verstehen.

Doch weiter im Text:

Zitat:
Das heißt der gesamte Lieferumfang umfasst:
Die Verpackung des iPhone 4 und das Netzteil um Ihr iPhone in England aufladen zu können, das ist alles!


Der gesamte Lieferumfang und es wird nicht vom iPhone gesprochen? Das ist doch schon seltsam, wo doch der Forengeist das "Recht" einfordert.
Mir scheint es, als würde hier vieles aufgebauscht. Versetzt euch mal in nicht in die Lage des Käufers, fühlt euch nicht geprellt und zu unrecht behandelt, sondern versetzt euch in die scheinbar verdutzte Lage des Verkäufers, der lediglich darum bittet, Klarheit zu schaffen, ob für private Käufer §119 BGB gilt ( ja ) und was nun das richtige Vorgehen ist.
Richtiges Vorgehen wäre m.M.n. den Betrag zurückzuzahlen abzüglich dessen, was benötigt wird um die Kosten zu decken.

-- Editiert am 03.08.2011 20:39

1x Hilfreiche Antwort


#24
 Von 
recht-ist-recht
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 16x hilfreich)

quote:
Wer täuschungsbedingt einem Irrtum unterlegen ist, der ist nicht berechtigt, eine Leistung gemäß der bei ihm erregten Fehlvorstellung einfordern zu können.


Sehe ich ganz genau so, wenn es sich um einen Irrtum handelt, dann kann derjenige, der sich geirrt hat, keine Ansprüche stellen, außer, dass der geschlossene Vertrag für nichtig erklärt wird.

quote:
Nur wenn sich der Käufer überhaupt nicht über den Angebotsinhalt "geirrt" hätte, etwa wenn er objektiv als Verkaufsangebot eines Handys IN Originalverpackung [...]


Ganz genau, hat es sich bei dem Angebot tatsächlich um Gegenstand X gehandelt, der Verkäufer täuscht dies aber nur vor und will eigentlich Gegenstand Y verkaufen, dann ist natürlich der Verkäufer nicht im Recht sondern betrügt.
Wenn der Tatbestand des Betrugs erfüllt ist, muss er Schadensersatz leisten.

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1x Hilfreiche Antwort


#26
 Von 
recht-ist-recht
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 16x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Zunächsteinmal muß der Verkäufer dies so verstehen, daß der Käufer das Rechtsgeschäft nicht (mehr) gelten lassen will, aus welchem berechtigtem Grund auch immer. Das würde den Verkäufer dann zunächst zur Kaufpreisrückerstattung verpflichten. <hr size=1 noshade>


Dann würde er nach §142 BGB den Vertrag für nichtig erklären wollen, nicht aber angeben wollen, dass er sich geirrt hat.
quote:<hr size=1 noshade>Du meintest aus meiner Darstellung herauslesen zu dürfen, die Zeilen des Verkäufers seinen EINDEUTIG als Verkaufsangebot eines Handys zu verstehen? <hr size=1 noshade>


Nicht aus deiner, aber aus den Formulierungen anderer. Ich finde es wie gesagt nicht eindeutig, das wollte ich mit der "Motorhaubengeschichte" darstellen. Dort würde auch niemand auf die Idee kommen, dass ein Auto verkauft wird.
Genau wie für den Verkäufer eine Sorgfaltspflicht besteht, so ist diese natürlich auch für Käufer vorhanden. Überfliege ich ein Angebot nur und interpretiere es falsch, dann liegt eben ein Irrtum vor.

quote:<hr size=1 noshade>beim -eBay-typisch eiligen Käufer den irrigen Eindruck eines (mit-)gekauften Handys zu erwecken. <hr size=1 noshade>


Das kann dann aber auch bei absolut eindeutiger Beschreibung der Fall sein. Denn eBay-Schnäppchenjäger und Leute, die nicht richtig lesen sondern einfach bieten, sind dann in der selben Lage.



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1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
recht-ist-recht
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 16x hilfreich)

quote:
quote:
Zunächsteinmal muß der Verkäufer dies so verstehen, daß der Käufer das Rechtsgeschäft nicht (mehr) gelten lassen will, aus welchem berechtigtem Grund auch immer. Das würde den Verkäufer dann zunächst zur Kaufpreisrückerstattung verpflichten.



Noch zur Ergänzung: Ohne Angabe eines Grundes ist es nicht möglich den Vertrag für nichtig zu erklären. Man kann nur sagen, dass man den Vertrag für nichtig erklären möchte (in der Zukunft) und daher den geeigneten Grund noch erörtern möchte.
Die Rückerstattung gibt es dann aber nicht in dem Moment. Denn ohne Angabe eines Grundes kann ein Kaufvertrag nicht für nichtig erklärt werden, es gibt keine Rechtsansprüche. Wie sollte das auch funktionieren? Man fechtet den Vertrag an, kriegt sein Geld zurück und hat nachher gar keinen Grund den Kaufvertrag anzufechten. Oder habe ich hier was missverstandenen?


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1x Hilfreiche Antwort

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