Privates oder kommerzielles Handeln?

30. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
MaF
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 15x hilfreich)
Privates oder kommerzielles Handeln?

Hallo und guten Abend!

Ich habe bei ebay ein Logo / Badge für meinen Wagen gekauft, welches ein Originalteil ist und vom VK schwarz matt lackiert wurde, somit interessant für mich war.

Ich habe per "sofort kauf" gekauft. Der Verkäufer gab an, dass das Teil gebraucht ist und er Garantie, Umtausch oder Rücknahme ausschließt.

Nach nun einer Woche blättert der Lack ab, weil das Original Chrom vor dem lackieren nicht entfernt wurde.

Ich habe das mal reklamiert, aber natürlich keine Antwort erhalten.

Der Verkäufer hat von dem Teil, welches ich kaufte in der selben Auktion 8 Stück angeboten, außerdem hat er heute 21 aktive Auktionen, in denen es sich fast immer um diese Logos handelt, die lackiert sind.
Außerdem kann man. Über das Bewertungsprofil sehen, dass er schon einige davon verkauft hat.

Ich interpretiere das als gewerbliches handeln und hoffe damit meinen Gewährleistungsanspruch durchsetzen zu können.

Wie seht ihr das? Könnte ich damit durchkommen? Rechtsschutz ist vorhanden und ich würde auch einen Anwalt einschalten, wenn ihr der Meinung seit, es könnte klappen.

Ich habe die privaten Daten vom VK, die er in ebay eingestellt hat, außerdem einige seiner Angebote und Verkäufe gesichert. Ich habe übrigens knapp 50,-€ gezahlt...also tut es schon ein wenig weh.

Danke und schönen Abend
MaF



-----------------
""

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5402 Beiträge, 1810x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Könnte ich damit durchkommen? <hr size=1 noshade>


Vermutlich, nur garantieren kann dir das niemand. Wenn der glaubhaft machen kann, daß das Zeug bei seinem verstorbenen Opa auf dem Speicher lag und er das jetzt nur abverkauft...

quote:<hr size=1 noshade>welches ein Originalteil ist und vom VK schwarz matt lackiert wurde <hr size=1 noshade>


Wenn er es unter dem Originalnamen angeboten hat, könntest du dessen Hersteller informieren, der wird dem VK dann wegen §24 II MarkenG auf's Dach steigen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2072x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie seht ihr das? Könnte ich damit durchkommen? Rechtsschutz ist vorhanden und ich würde auch einen Anwalt einschalten, wenn ihr der Meinung seit, es könnte klappen. <hr size=1 noshade>



Das klingt schwer nach gewerblichem, untrnehmerischem Handeln.

Schon wenn man dem Verkäufer das und die Konsequenzen, wenn das publik wird, klar macht, müsste er eigentlich ganz schnell rückabwickeln.

Über das Widerrufsrecht hat er ja sicher nicht belehrt, d.h. die Widerrufsfrist hat noch nicht zu laufen begonnen, auch die Rück-Versandkosten muss der Verkäufer tragen.

Das wäre das Sicherste, da gibt es keine Beweisfragen, einfach den Widerruf erklären. Mit der Mangelproblematik muss man sich dann gar nicht auseinandersetzen.

Seit Neuestem geht das nach § 355 BGB so:

Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
MaF
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 15x hilfreich)

Danke für die Meinungen!
Ich werde dem VK den Rücktritt erklären per Einwurf Einschreiben. Das sieht schon mal besser aus als eine Mail. Wenn er nicht einlenkt, werde ich einen Anwalt einschalten.

Das sein Opa die Teile hatte, oder aus einer Lagerauflösung stammen ist eher unwahrscheinlich. Da diese Teile von aktuellen Fahrzeugen sind.

Danke!
MaF

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2072x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich werde dem VK den Rücktritt erklären per Einwurf Einschreiben. <hr size=1 noshade>


Eben nicht den Rücktritt. Der sofortige Rücktritt ist gar nicht möglich und setzt sowieso einen Sachmangel voraus. Darüber kann man wunderbar streiten.

Dagegen beendet der "Widerruf" den schwebend wirksamen Vertrag ohne weiteres, insoweit kein Konfliktpotential, keine Streitereien, siehe §§ 355 , 357 BGB .

Allerdings sollte man den wahrscheinlich nicht problembewussten Verkäufer darauf hinweisen, dass er ganz offensichtlich unternehmerisch tätig ist und deshalb das entsprechende gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht.

Ihm droht da mächtig Ärger, Abmahnungen von Wettbewerbern, mit dem Finanzamt, mit seinem Sponsor, falls er Sozialeinkommen bezieht, mit ebay und mit den Kunden, sieht man ja.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114522 Beiträge, 39012x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn der glaubhaft machen kann, daß das Zeug bei seinem verstorbenen Opa auf dem Speicher lag und er das jetzt nur abverkauft... <hr size=1 noshade>

Würde ihm das höchstwarscheinlich auch nichts nützen ...





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5402 Beiträge, 1810x hilfreich)

Doch, dann wäre es kein geschäftsmäßiges Handeln, dazu genügt nicht allein die Nachhaltigkeit und die Gewinnerzielungsabsicht, das zeigt doch das klassische Beispiel mit Opas Briefmarkensammlung.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114522 Beiträge, 39012x hilfreich)

Diese Ansicht teilte der BFH nicht ganz ... siehe <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20R%202/11" target="_blank" class="djo_link" title="BFH, 26.04.2012 - V R 2/11: Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über "ebay...">V R 2/11</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS%202012,%2095032" target="_blank" class="djo_link" title="BFH, 26.04.2012 - V R 2/11: Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über "ebay...">BeckRS 2012, 95032</a>.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5402 Beiträge, 1810x hilfreich)

Danke für den Verweis, der auch erklärt, worin der Unterschied zum Fall der Briefmarkensammlung liegt.

Allerdings bleibe ich bei meiner Variante des Beispielfalls bei meiner Einschätzung, denn da wäre ja der Verkauf einer Sammlung ("die lackierten Logos meines Großvaters") vorliegend. ;)

Aber schon klar, damit wird der VK hier kaum durchkommen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort



Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 255.756 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
103.708 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen