Privatkauf, nicht erwähnter Mangel - wie handeln?

7. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
camerlenga
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Privatkauf, nicht erwähnter Mangel - wie handeln?

Hallo zusammen,
über eine Verkaufsplattform wurden von privat Leder-Schuhe gekauft (leider per Überweisung). Der Zustand war laut Inserat „sehr gut, wenig getragen". Auf einem Bild sah man auf einer der Innensohlen einen dezenten Rand, Schatten.

Das ehemals helle Leder der Innensohle ist hälftig voller Wasserflecken, die vordere Hälfte ist pechschwarz. Darauf sind wiederum teils hellere Flecken, könnte sogar Schimmel sein. So oder so leidet Leder darunter.

„Sehr gut" ist das jedenfalls nicht.

Der Verkäufer bot nach einigem Hin und Her Rücknahme bei Kaufpreiserstattung an, 2x Porto zulasten des Käufers. Der V verneinte, fehlerhaft beschrieben zu haben, auch trotz sachlichem Verweis auf geltendes Recht.

Ergibt es Sinn, hier rechtlich aktiv zu werden, speziell bei dem geringen Betrag?
Bestünde bei einer Anzeige Aussicht auf Erfolg? Rechtsschutz (mit SB) ist vorhanden, Screenshots des Inserats und die Schuhe ebenso.

Dem K geht es auch darum, dass der V lernt, dass er nicht larifari Ramsch verkaufen darf. Um das Geld ist es auch schade, wäre aber verkraftbar, Lehrgeld halt.

Bin gespannt, was an Feedback kommt.

Grüße und einen schönen Abend
camerlenga

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41034x hilfreich)

Das

Zitat (von camerlenga):
sehr gut

definiert sich gemäß den Richtlinien der Plattform wie konkret?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
camerlenga
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

@Harry: sorry, zitieren klappt grad leider nicht am Tablet.

Sehr gut definiert sich laut kleinanzeigen.de:
Gepflegter Artikel mit kaum sichtbaren Gebrauchsspuren (Details auf Bildern und in der Beschreibung

Die Definition der Plattform ist ja letztlich einerlei, sie darf den Verbraucher höchstens besser, nicht jedoch schlechter stellen als geltendes Recht. Es ist und bleibt verschwiegener Mangel, den der V eindeutig hätte sehen und erwähnen müssen bei zur Einschätzung des Zustands notwendiger Sichtung.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41034x hilfreich)

Zitat (von camerlenga):
Die Definition der Plattform ist ja letztlich einerlei, sie darf den Verbraucher höchstens besser, nicht jedoch schlechter stellen als geltendes Recht

Wie kommt man denn auf diese merkwürdige Theorie?



Zitat (von camerlenga):
Ergibt es Sinn, hier rechtlich aktiv zu werden, speziell bei dem geringen Betrag?

Man wird sich als erstes mal damit beschäftigen müssen, wie man die Beweislast erfüllen will, dass der Verkäufer hier fehlerhaft beschrieben hat.



Zitat (von camerlenga):
Bestünde bei einer Anzeige Aussicht auf Erfolg?

Nö, Erfolgsaussicht bestünde höchstens bei strafrechtlich relevantem.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
camerlenga
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

@Harry:
1) Schlechter stellen als geltendes Recht würde bedeuten, letzteres zu brechen.
2) die Schuhe und dazu Screenshots des Inserat inklusive Foto, auf dem man den Wasserschaden partiell erkennt, wenn man beides nebeneinander hält

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41034x hilfreich)

Zitat (von camerlenga):
1) Schlechter stellen als geltendes Recht würde bedeuten, letzteres zu brechen

Nö, das würde nur bedeuten, das man das Vertragsfreiheit / Privatautonomie nutzt - ganz legal.



Zitat (von camerlenga):
Screenshots des Inserat inklusive Foto, auf dem man den Wasserschaden partiell erkennt

Schlecht.
Da Fotos mit zu dem vertraglichen Vereinbarungen zählen, könnte in dem Falle "mit Wasserschaden" als vereinbarte Eigenschaft gelten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
camerlenga
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie ich bereits schrieb, man erkennt den Schaden nur als diesen, wenn man es weiß. Das Foto isoliert gibt das nicht eindeutig her, zumal im Kontext zum angegebenen „sehr guten" Zustand.

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#7
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9054 Beiträge, 1921x hilfreich)

Zitat (von camerlenga):
Wie ich bereits schrieb, man erkennt den Schaden nur als diesen, wenn man es weiß. Das Foto isoliert gibt das nicht eindeutig her, zumal im Kontext zum angegebenen „sehr guten" Zustand.


Man hätte durchaus nach weiteren Fotos fragen können

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#8
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1866 Beiträge, 240x hilfreich)

Zitat (von camerlenga):
Ergibt es Sinn, hier rechtlich aktiv zu werden, speziell bei dem geringen Betrag?


Bei geringen Beträgen würde ich keinen Aufwand betreiben, und auch meine Rechtschutzversicherung käme in diesem Fall nicht zum Einsatz.

Da der Ausgang ungewiss ist, kann man dir nur raten, das Angebot des Verkäufers anzunehmen.




-- Editiert von User am 14. November 2024 10:25

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#9
 Von 
camerlenga
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

@cirius32832 Es waren zahlreiche Bilder vorhanden, der Schaden sah aus wie ein leichter Schatten, bei dem man sich nichts denkt - im Vergleich zu live ein Unterschied wie Tag und Nacht, konnte man nicht kommen sehen.

@all: es wurde sich geeinigt, fast vollen Kaufpreis erstattet, Schuhe zur Spende geben.

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#10
 Von 
CarstenF
Status:
Lehrling
(1184 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von camerlenga):
„Sehr gut" ist das jedenfalls nicht.


Sieht mir auch nach falscher Beschreibung aus, der Artikel muss korrekt beschrieben werden.
Zitat (von camerlenga):
Rechtsschutz (mit SB) ist vorhanden, Screenshots des Inserats und die Schuhe ebenso.


Ich denke, die Chancen dürften zumindest theoretisch ganz gut stehen. Ist natürlich immer die eigene Entscheidung, inwieweit man rechtlich vorgehen möchte, der Streitwert scheint ja nur die Hin- und Rücksendekosten zu bestehen.


Zitat (von camerlenga):

Man hätte durchaus nach weiteren Fotos fragen können


Kann man sicher, aber es ist nicht Pflicht des Käufers, irgendwelche Schäden zu erraten.

-- Editiert von User am 15. November 2024 13:00

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