Privatkauf bei Ebay, Ware fehlerhaft/defekt

12. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
Bluemonty
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Privatkauf bei Ebay, Ware fehlerhaft/defekt

Hallo allerseits,

ich habe Ende November eine Kamera ersteigert (http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=330377468066&ssPageName=STRK:MEWNX:IT), deren Zustand sehr gut sein sollte. Beim ersten Einschalten der Kamera bzw. beim Ausfahren des Objektivs fiel mir auf, dass dieses knirschende Geräusche von sich gibt. Zudem sind Sandkörner im Objektiv zu sehen, für mich insgesamt kein sehr guter Zustand. Ich habe die Kamera umgehend beim Verkäufer reklamiert, der schrieb mir daraufhin, dass die Kamera schon immer diese Geräsche gemacht habe, ansonsten aber funktioniere. Stimmt, man kann Fotos mit ihr machen, aber das Geräusch klingt mehr als ungesund.
Ich habe die Kamera zur Überprüfung in ein Panasonic-Center eingeschickt. Reparaturkosten 109,- Euro!
Der Käufer ist weder bereit, den Vertrag rückgängig zu machen, noch, sich an den Reparaturkosten zu beteiligen. Ich möchte die Kamera zurückgeben - wie stehen da meine Chancen?

Viele Grüße,
bluemonty

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Ich möchte die Kamera zurückgeben - wie stehen da meine Chancen?


Vielleicht nicht schlecht...

Jedenfalls hat man schon eine wichtige Hürde genommen, die Beweislast...

Der Verkäufer räumt ein, dass die Kamera "schon immer diese Geräusche gemacht habe."

Jetzt ist es mit dem "sehr guten Zustand" so eine Sache, ist so ein bisschen dehnbar wie Kaugummi. Irgendwie scheint jeder eBayer etwas anderes darunter zu verstehen. Wenn jedoch ein Objektiv "knirscht" beim Fokussieren und in der Linse Sandkörner zu erkennen sind, gehört das in die Artikelbeschreibung hinein, es deutet daraufhin, dass man u. U. nicht nur gerne am Strand war, sondern dass es vielleicht höchste Zeit wäre, das Objektiv warten zu lassen.

Da die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde, würde ich den Verkäufer definitiv zur Nacherfüllung auffordern. Nacherfüllung geht immer vor. Erst wenn er diese ernsthaft und endgültig verweigert, kann man vom Vertrag zurücktreten, auch dieser Rücktritt muss wieder explizit erklärt werden.

Verkäufer anschreiben, am besten per Einwurfeinschreiben, Frist setzen, 14 Tage nach Datum bestimmt, zur Nacherfüllung auffordern (Reparatur). Verweigert er die Nacherfüllung oder lässt die Frist verstreichen, kann man vom Vertrag zurücktreten, dann kann man Zug um Zug gegen Rückgabe der Kamera den Kaufpreis einfordern. Oder auch die Kamera reparieren lassen, die Kosten für die Reparatur wären vom Verkäufer zu übernehmen (Schadensersatz).

Unter keinen Umständen die Kamera reparieren lassen, bevor der Verkäufer zur Nacherfüllung aufgefordert wurde und diese endgültig fehlgeschlagen ist. Das wäre eine eigenmächtige Selbstvornahme, man bliebe auf diesen Kosten sitzen.

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-- Editiert am 12.12.2009 23:08

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bluemonty
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Ich habe den Verkäufer nun angeschrieben und eine Frist bis zum 31.12.2009 gesetzt. Ich bin gespannt, was er dazu sagt...

Viele Grüße,
bluemonty

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bluemonty
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

so, nun ist die Frist verstrichen, der Verkäufer hat sich nicht mehr bei mir gemeldet. Er hatte bis heute Zeit, den Kaufbetrag der Kamera an mich zurück zu überweisen, ich habe ihn hierzu per Einschreiben/Rückschein aufgefordert. Keine Reaktion. Die Kamera ist noch bei mir, ich wolte sie zurückschicken, wenn er das Geld überwiesen hat.

Ein Online-Mahnverfahren kann ich wohl nur einleiten, wenn meine "Schuld" erbracht, also die Kamera wieder beim Verkäufer ist, oder? Was mache ich denn nun?

Viele Grüße,
bluemonty

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Zitat:
Was mache ich denn nun?


???

Das musst du selbst entscheiden...


Du kannst:

1. Den Weg des geringsten Widerstands gehen --> Kamera behalten, so wie sie ist. Wenn du Glück hast, kannst du noch eine Menge Bilder machen, trotz des knirschenden Objektivs.

2. Den Rechtsweg beschreiten.

§ 437 BGB
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Nacherfüllung hast du nachweisbar verlangt, der Verkäufer stellt seine Ohren auf Durchzug. Jetzt könntest du die subsidiären Rechte aus § 437 Abs. 2, 3 wahrnehmen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, anbieten wurde sich z. B.:

Wenn du die Kamera nicht behalten möchtest, käme ein Rücktritt vom Vertrag in Frage. Der Mangel dürfte auch nicht unerheblich sein. Diesen Rücktritt müsstest du wiederum explizit erklären, beweisbar zustellen lassen (Einwurfeinschreiben). Frist setzen zur Rückzahlung, 12 Tage nach Datum bestimmt). Zahlt der V nicht --> Mahnbescheid.

Oder du hältst am Vertrag fest, lässt die Kamera reparieren, die Kosten dafür wären als Schadensersatz geltend zu machen. Weiterhin käme eine Minderung in Frage, du behältst die Kamera und minderst den Kaufpreis.
<hr size=1 noshade>

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-- Editiert am 17.01.2010 22:19

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Walburga
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Mich interessiert mal ganz was anderes...

Wie hoch wäre der Neupreis für diese Kamera?
Wieviel haben Sie dafür bezahlt?

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bluemonty
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo bogus 1,

behalten möchte ich die Kamera nicht. Ich hatte sie für meine Tochter ersteigert, die sie ihrem Freund zu Weihnachten schenken wollte. So eine Knirsch-Kamera kann man aber nicht verschenken, also habe ich noch eine ersteigert, günstiger und wie neu. Die Knirsch-Kamera liegt jetzt hier rum...

Verstehe ich das richtig, dass ich die Kamera an den Verkäufer zurückschicken muss, bevor er den Kaufbetrag erstattet hat? Ich habe mir mal so ein Mahnverfahren angesehen, da bin ich ja verpflichtet, zuerst die Kamera zurückzuschicken, oder? Was, wenn der Typ sich dann wieder nicht meldet? Oder wenn er die Kamera nicht annimmt? Meinen letzten Brief an ihn habe ich per Einschreiben/Rückschein gesendet, bisher ist der Rückschein noch nicht wieder da.

@Walburga: Neu gibt es die Kamera nicht mehr, sie hat mal ca. 400 Euro gekostet, ich habe ca. 130,- für die gebrauchte Kamera bezahlt.

Viele Grüße,
bluemonty

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Verstehe ich das richtig, dass ich die Kamera an den Verkäufer zurückschicken muss, bevor er den Kaufbetrag erstattet hat?


Zuerst einmal musst du den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, so wie es beschrieben wurde. Alles ein bisschen umständlich, geht nicht anders.

Es kommt zu einem Rückgewährschuldverhältnis. Die gegenseitigen Leistungen sind zurückzugewähren - Zug um Zug - Geld gegen Ware. Du musst die Kamera deinem Spezi in verzugsbegründender Weise anbieten. Leistungsort ist der Wohnsitz des Rückgewährschuldners, das bist du, also Abholung der Kamera gegen Erstattung des Kaufpreises. Das also in das Rücktrittsschreiben einarbeiten.

Kommt der Verkäufer dem nicht nach, dann Mahnbescheid oder Anwalt. Du bist nicht verpflichtet, zuerst die Kamera zu schicken, um dann den Kaufpreis einfordern zu können.

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-- Editiert am 18.01.2010 10:54

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Bluemonty
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für deine Antwort! Ich teile dem Verkäufer also meinen Rücktritt vom Kaufvertrag mit und biete ihm an (oder fordere ihn auf?), die Kamera hier bei mir abzuholen - ist das korrekt so? Aber wie formuliere ich das mit der verzugsbegründeten Weise?

Oh dear, sowas ist ja gar nichts für mich...

Viele Grüße,
bluemonty

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Frist setzen: 14 Tage, nach Datum bestimmt, bis dann und dann. Anbieten oder auffordern bleibt sich gleich. Abgestellt wird darauf, dass du die Leistung angeboten hast.

[...]die Kamera hier bei mir abzuholen, Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises...

Abholen allein hilft dir nicht weiter.



-- Editiert am 18.01.2010 12:25

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Bluemonty
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Ah, alles klar, dankeschön nochmals!
Falls es interessiert, melde ich mich, wie es weiter geht.

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
nurmut
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo allerseits,

ich wollte euch ja auf dem Laufenden halten.

Der Verkäufer stellt sich weiterhin tot. Ich habe ihm meine Forderung nochmals per Einschreiben/Rückschein und per Fax zugestellt. Keine Reaktion, das Einschreiben hat er nichtmal abgeholt. Bis gestern hatte er Zeit, die Kamera bei mir abzuholen. Tja...

Nun wird es ernst und ich werde einen Online-Mahnantrag in die Wege leiten. Hat irgendwer noch einen Tipp für mich, wie ich mich am besten verhalten kann? Da ich sowas noch nie hatte, regt es mich doch ziemlöich auf.

Viele Grüße,
bluemonty

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hat irgendwer noch einen Tipp für mich, wie ich mich am besten verhalten kann? Da ich sowas noch nie hatte, regt es mich doch ziemlöich auf. <hr size=1 noshade>


Einen Tipp hatte ich schon vorher gegeben, den Brief als Einwurfeinschreiben zu versenden. Der Sinn war klar: Es wird eben vermieden, dass der Verkäufer nur einen Abholschein in den Briefkasten geworfen bekommt, wenn er nicht zu Hause ist, sondern der Brief selbst wird eingeworfen und der Einwurf vermerkt.

Vielfach holen Leute Einschreiben nicht ab, meistens steht etwas Unangenehmes drin. Jetzt ist es so, dass der Brief nicht zugestellt wurde, dass ein Abholschein im Kasten lag, reicht nicht. Der Verkäufer kann verhindert gewesen sein, jedenfalls reicht eine vergebliche Zustellung nicht für die Annahme einer Zugangsvereitelung.

Folge: Der Brief muss ein 2. Mal auf den Weg gebracht werden, als Einwurfeinschreiben.

Das ist auch nicht das Gelbe vom Ei, aber das ist es nie, es sei denn, ein Gerichtsvollzieher stellt zu. Allerdings sollte man das nur bei extrem wichtigen Dokumenten so handhaben.

Wenn nun aber eine solche Obliegenheit seitens des Empfängers besteht und dieser entweder den Zugang absichtlich vereitelt oder aber es aus Nachlässigkeit unterlässt, geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass ihn Erklärungen erreichen können, dann muss er sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB und Rechtsgedanke des § 162 BGB ) so behandeln lassen, wie wenn ihm die Erklärung rechtzeitig zugegangen wäre. Geht eine solche Erklärung jedoch wieder an den Erklärenden zurück oder wird diesem sonst sicher bekannt, dass die Erklärung nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, so kann dieser erste Zustellungsversuch noch nicht gemäß § 242 BGB als Zugang der Erklärung behandelt werden. Vielmehr erlangt der Erklärende dann wieder die volle Entscheidungsfreiheit zurück: Unternimmt er nichts, dann ist die Erklärung nicht zugegangen, holt er die Zustellung aber unverzüglich erfolgreich nach, dann wird dem Empfänger gemäß § 242 BGB der Einwand abgeschnitten, die Erklärung sei nicht rechtzeitig zugegangen; die Erklärung gilt dann vielmehr als schon beim ersten Zustellungsversuch zugegangen.



http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2006/Vorlesung/zugang.htm

Die sichere Zustellung von Willenserklärungen

http://www.answer24.de/article/Die_sichere_Zustellung_von_Willenserklaerungen-40.htm



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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
nurmut
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Den Tipp hatte ich auch befolgt, der Brief wurde bereits am 13. Dezember 2009 per Einwurfeinschreiben abgeschickt, auch hier keine Reaktion. Daher nochmals per Fax und per Einschreiben/Rückschein.
Vielen Dank für die Gesetztestexte und Links, ich muss jetzt schnell weg, werde sie mir aber später zu Gemüte führen!

VG,
bluemonty

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