Privatverkäufer. Schutz vor Abmahnung möglich?

8. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
SebastianJu
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 80x hilfreich)
Privatverkäufer. Schutz vor Abmahnung möglich?

Hallo,

ich bin privater Verkäufer und werde sicher auch nie mit Gewinnerzielungsabsicht verkaufen.

Ich habe auf http://www.internetrecht-rostock.de/unternehmer-ebay.htm mal die Liste durchgesehen bei wie vielen Verkäufen und Bewertungen man schon als gewerblich angesehen wird. Und da ich in der nächsten Zeit einige Sachen verkaufen will frage ich mich ob ich noch sicher bin vor Abmahnungen. Ich will ja auch in nächster Zeit manches noch verkaufen. Nichts neues aber trotzdem.

Daher meine Frage, rechtlich wird ja wohl zwischen gewerblich mit Gewinnerzielungsabsicht und einem anderen gewerblich unterschieden. Kann ich mich vor Abmahnungen vielleicht durch einfache Maßnahmen schützen? ZB wenn ich eine Widerrufserklärung reinschreibe usw usf? Oder würde das mehr Gefahren aufwerfen als vorher?

Ich will wie gesagt eigentlich nur meine privaten alten Sachen verkaufen.

Grüße!
Sebastian

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5 Antworten
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#2
 Von 
SebastianJu
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 80x hilfreich)

Danke fürs Antworten.

Ich habe 246 Bewertungen insgesamt, bin aber schon einige Jahre bei Ebay und verkaufe nur ab und zu mal Sachen nachdem ich die Wohnung mal wieder komplett aufgeräumt habe.

Einige Kriterien bei Internetrecht-Rostock.de finde ich bedenklich.

- Unternehmer ist, wer 154 Bewertungen bei eBay erhalten hat und alles versteigert, was im Haushalt nicht mehr benötigt wird (Amtsgericht Bad Kissingen vom 04.04.2005, Az.: 21 C 185/04 ).

- 68 Verkäufe innerhalb von acht Monaten bewegen sich in einem Grenzbereich, in dem sowohl ein privater, wie auch ein geschäftlicher Verkehr denkbar ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2005, Az.: 6 U 149/04 )

Bedeutet das nicht dass ich nun eigentlich schon einen neuen Account aufmachen müsste? Bezüglich der Anzahl an Bewertungen? Und 68 Verkäufe in 8 Monaten? Das sind keine 10 Artikel pro Monat die man verkaufen dürfte. Ich weiß nicht wie viele Artikel sich hier ansammeln werden aber nach dieser Regel müsste ich ja viele Monate, vielleicht ein Jahr damit zubringen die Sachen zu verkaufen. Und wenn ich jeden Monat eine bestimmte Menge verkaufe könnte man das vermutlich schon wieder als Nachhaltigkeit interpretieren oder?

Grüße!
Sebastian

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Und wenn ich jeden Monat eine bestimmte Menge verkaufe könnte man das vermutlich schon wieder als Nachhaltigkeit interpretieren oder?


Vielleicht, es wird sich immer ein Gericht finden, welches ernsthaft behauptet, die Erde wäre eine Scheibe und es bestünde tatsächlich die Gefahr, dass man an den Rändern "hinunterfällt".

Und so haben wir hier mal gerade 2 Dutzend Entscheidungen, von denen manche tatsächlich skurril sind. Die auch z. T. aus einer Zeit stammen, als das Wort "Abmahnungsmissbrauch" ein Fremdwort war. Niemand konnte sich anscheinend vorstellen, dass Rechtsanwälte Scheinfirmen gründen oder Inhaber von Firmen anwerben, um sie gegen Beteiligung an den Abmahngebühren als Mandanten zu gewinnen, um abzumahnen. Heute häufen sich die Urteile, in denen von "Rechtsmissbrauch" die Rede ist. Ganz so einfach scheint es nicht mehr zu sein, mal eben abzukassieren.

Aber das ist nur die eine Seite.

Demgegenüber gibt es Millionen von eBay (Privat)Verkäufern, von denen manche einige tausend Bewertungen haben und vollkommen unbehelligt seit Jahren verkaufen. Andere haben schon den 35. Account, weil sie prinzipiell einen neuen aufmachen, wenn sie 500 Bewertungen haben, was oft schon nach 2 Monaten der Fall ist.

Was soll es also?

Eine Abmahnung kann man ohnehin nicht verhindern, die einzige Frage ist nur, ob sie berechtigt ist oder nicht.

Wenn du wirklich Zweifel hast, solltest du einen neuen Account aufmachen und den alten begraben. Nichts ist einfacher als das, also sollte es kein Problem sein.

Ansonsten:

"Zur Unternehmereigenschaft bei eBay-Verkäufen - ein Plädoyer für eine lebensnahe Herangehensweise" (Zitat)
Stefanie Schubert - JurPC Web-Dok. 194/2007, Abs. 1 - 45

http://www.jurpc.de/aufsatz/20070194.htm



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-- Editiert am 09.11.2009 07:54

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:
Bezüglich der Anzahl an Bewertungen? Und 68 Verkäufe in 8 Monaten?


Die Anzahl der Verkäufe für sich allein ist grundsätzlich kein Kriterium.

Man kann schon mit zwei Verkäufen gewerblich sein, andererseits auch mit 10,000 noch privat.

Beispiel für den ersteren Fall:
Du kaufst zwei nagelneue Mercedes SLS, um sie gleich mit Gewinn wieder an den nächsten auf der Warteliste zu verkaufen: Gewinnerzielungsabsicht, Kaufen um zu verkaufen, nicht nur einmalig => gewerblich.

Beispiel für letzteren Fall:
Du löst deine in 30 Jahren gesammelte Briefmarkensammlung in Einzelstücken auf: kein "Kaufen um zu verkaufen", Ware aus privater Nutzung, Gewinnerzielungsabsicht nicht das Motiv bei Anschaffung => nicht gewerblich.

Deswegen darf man die o.a. Urteile nicht auf die Bewertungszahl reduzieren, sondern muß sich den kompletten Einzelfall ansehen. Ansonsten entstehen nur falsche Legenden.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
SebastianJu
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 80x hilfreich)

Hallo,

danke für die Antworten.

Ich denke ich werde einfach maximal 50 Teile pro Monat verkaufen und dann sollte das eigentlich in ein, zwei Monaten weg sein. Ich schätze mal dann sollte die Gefahr gering sein wenn diese Urteile eher veraltet sind.

Grüße!
Sebastian

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