Privatverkäufer zu Ersatzlieferung verpflichtet?

25. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
turtleflight
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)
Privatverkäufer zu Ersatzlieferung verpflichtet?

Privatverkäufer verkauft einen Artikel bei Ebay (<10€) und verschickt diesen per Warensendung an den Käufer. Der Artikel kommt beim Käufer nicht an. Verkäufer bietet dem Käufer als Schadensersatz die Rückerstattung des Kaufpreises an - Käufer lehnt ab und besteht auf Ersatzlieferung von Seiten des Verkäufers.

Ist der Verkäufer verpflichtet eine Ersatzlieferung zu beschaffen obwohl dieser keinen weiteren Artikel derselben Sorte besitzt?

Käufer droht schon mit Anwalt. Wie soll sich der Verkäufer verhalten bzw. argumentieren und wie schaut es für den Verkäufer im Falle eines Rechtstreites aus?

Infos: Verkäufer kann den Versand der Ware nicht nachweisen, da dieser als Warensendung verschickt wurde!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist der Verkäufer verpflichtet eine Ersatzlieferung zu beschaffen obwohl dieser keinen weiteren Artikel derselben Sorte besitzt? <hr size=1 noshade>



Nein, da das ein Stück-, kein Gattungskauf war, muss, genauer gesagt kann keine Ersatzlieferung erfolgen.

Der K trägt das Transportrisiko und die Preisgefahr, s. § 447 BGB .

Wenn du den Versand aber nicht nachweisen kannst, dich trifft die Beweislast, wäre es aus Sicht eines Gerichts so, als ob du gar nicht verschickt hast.

Dann gilt § 281 BGB , du bist vertragsbrüchig, schuldest Schadensersatz.

Daß du den KP + VSK erstatten musst, ist dabei das kleinere Problem. Du musst den K so stellen, als ob du ordnungsgemäss geliefert hättest, Erfüllungsschaden positives Interesse.

K könnte anderweitig einen teureren Deckungskauf vornehmen, die nachgewiesene Preisdifferenz müsstest du erstatten. Ob die gekaufte Ersatzware gleichwertig ist, wäre dann zu problematisieren.

Weiterer Schaden ist denkbar, die blosse Behauptung reicht aber nicht aus, konkreter Nachweis wäre erforderlich.

Ob du mit § 447 BGB pokern willst, musst du entscheiden. Oft lässt sich der Versand mit Zeugen nachweisen, dann wärst du aus dem Schneider.

Wenn nicht solltest du mitteilen, daß du nicht liefern kannst, Transportverlust, KP + VSK zurückerstatten und der Dinge harren, die da kommen. Oder auch nicht.

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#2
 Von 
turtleflight
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für Ihre antwort!^^

Dann werde ich wohl kleinbeigeben müssen. Das Risiko eines Rechtsstreites ist mir einfach zu groß und steht in keinem Verhältnis zum erzielten Preis.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Bei unversicherten Versand würde ich immer Internetmarke machen.

Hat den Vorteil, das man zumindest mal nachweisen kann, das es eine Briefmarke mit der besagten Adresse gibt.

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