Privatverkauf - Artikel angeblich defekt

4. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
Metzger80
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 25x hilfreich)
Privatverkauf - Artikel angeblich defekt

Hallo zusammen,

Person A verkauft einen in der OVP befindlichen und ungeöffneten „Cake Pop Halter". Nach Erhalt (16.10.13) der Ware meldet sich Käufer B und teilt mit, dass die Ware defekt sei, das Paket aber in Ordnung gewesen ist (und schickt Fotos).
A kann sich den Defekt nicht erklären, weil alles originalverpackt war.
Taggleich schreibt A an B, dass ihm der Defekt leid tut, dieser unerklärlich wäre, weil der beim Verpacken nicht aufgefallen/gewesen ist, aber man sich gerne gütlich einigen würde, weil der Schaden mit ein wenig Kleber ohne Probleme zu beseitigen ist. A bietet daraufhin 20% Nachlass an.
Erneute Mail von A am 18.10 und 24.10 -> jeweils keine Reaktion von B.
A geht inzwischen davon aus, dass nun doch alles in Ordnung ist und der Schaden wird weder von A noch von B an den Paketdienst gemeldet.
Am 04.11.13 meldet sich B dann doch plötzlich und teilt mit, dass die Ware nicht mehr gewünscht wird.
Wie schaut es nun für A aus?

Dank vorab!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von Metzger80 am 04.11.2013 16:26

Wie schaut es nun für A aus?

Solange B nicht nachweisen kann, dass der Artikel
a.) schon defekt war als er von A versendet wurde
oder
b.) durch unzureichende Verpackung defekt gegangen ist
sehe ich keine Ansprüche von B gegenüber A

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie schaut es nun für A aus? <hr size=1 noshade>



Schlecht, wenn der Defekt vorhanden ist, ist das ein nicht behebbarer Mangel, B kann also sofort zurücktreten und sein Geld zurückfordern.

OVP eignen sich meistens nicht für den Einzelversand, die sind oft nur für den Palettentransport gedacht.

Wenn der Käufer sofort nach dem Auspacken den Mangel reklamiert, muss der Verkäufer den Nachweis erbringen, daß er die Ware unbeschädgt abgeschickt hat.

Die Beweislast geht erst auf den Käufer über, wenn er die Ware als Erfüllung des Kaufvertrages angenommen hat. Im Laden ist das einfach, da wird er die Ware gleich über die Theke zurückreichen. Beim Versendungskauf wird man ihm zugestehen müssen, daß er auspackt und sich die Ware ansieht. Weist er sie dann umgehend zurück, wechselt die Beweislast nicht, siehe § 363 BGB .

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""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 998x hilfreich)

Es geht um einen Privatverkauf....

Wurde denn die Gewährleistung ausgeschlossen?
Wurde anständig verpackt versendet (eben nicht nur in OVP)?

Wenn beide Fragen mit "ja" beantwortet werden können, dann kann A den B einfach ignorieren.

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Metzger80
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 25x hilfreich)

"Bei dieser Auktion handelt es sich um eine Privatauktion. Der Artikel wird wie beschrieben von Privat verkauft, dies bedeutet: Nach dem neuen Sachmangelrecht (ehemals Gewährleistung), dass ab dem 01.01.2002 Gültigkeit hat, gilt für gebrauchte und neue Waren, auch beim Verkauf zwischen Privatpersonen, eine 24 Monate dauernde Garantie als vereinbart, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Ich verkaufe hier Waren als Privatperson und schließe diese Sachmangelhaftung und zusätzlich einen Umtausch grundsätzlich aus! Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich mit diesen Regeln einverstanden. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind!"

Es befand sich lediglich eine nicht eng anliegende Folie um den Gegenstand. Dieser wurde natürlich in einem Karton mit Loftpolstern verschickt.

Gibt es Paragraphen, auf die sich A gegenüber B berufen kann?



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-- Editiert Metzger80 am 05.11.2013 19:24

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 998x hilfreich)

Dann ist alles in Ordnung. A müsste dem B garnichts geben, er müsste ihm nichtmal entgegenkommen. Dass A dies tut ehrt ihn, die Forderung von B ist aber nicht durchsetzbar.

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn beide Fragen mit "ja" beantwortet werden können, dann kann A den B einfach ignorieren.
<hr size=1 noshade>



Und wie hast du bei dieser Einschätzung die Hürde des § 363 BGB überwunden?

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