Hallo Forum,
ich habe mir bei eBay
einen Artikel gekauft, leider ist er defekt, in dem Artikel wird davon aber nichts erwähnt. Der Verkäufer hat folgenden "Hinweis" dazu geschrieben:
Noch ein Hinweis :
Haftungsausschluss:
Diese Privat-Auktion erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, Sachmängelhaftung und Rücknahme. Nachverhandlungen, Umtausch oder Rückgabe sind ausgeschlossen! Mit der Abgabe eines Gebotes erklärt sich der Käufer ausdrücklich damit einverstanden, auf jegliche Garantie- bzw Gewährleistungen zu verzichten. Der Höchstbieter geht mit seinem Gebot einen rechtverbindlichen Kaufvertrag ein! Der Artikel sollte innerhalb von 3 Tagen nach Ende der Auktion per Überweisung bezahlt werden.
Für Transportschäden und Verlust der Ware beim Versand haftet der Käufer (BGB § 447
Gefahrübergang beim Versendungskauf). Entsprechende Regulierungen bei versichertem Versand sind laut Bestimmungen der Deutschen Post ebenfalls ausschließlich durch den Empfänger zu beantragen.
Die Auktionsbeschreibung erfolgt mir nach bestem Gewissen vorliegenden Informationen. Angaben Ohne Gewähr. Irrtum vorbehalten.
Um Missverständnisse von vornherein auszuschließen,
bitte Fragen VOR Gebotsabgabe stellen!
Nun meine Frage, was soll ich bloß machen, bleibe ich etwa auf der defekten Ware sitzen???
Liebe Grüße Edentomas
Privatverkauf Ebay, Ware defekt
Hinzufügung, der Verkäufer sagt:
quote:
Wie unter Punkt "Hinweis" vermerkt, wurde die Kamera nicht auf Funktion überprüft, ferner habe ich jegliche Gewährleistung und Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Dies haben Sie durch Ihre Gebot bzw. Kauf akzeptiert.
Gerade hier wäre ein Link zur Auktion oder eine Artikelnummer angebracht, nur so lässt sich beurteilen, wie die ganze Auktion im Zusammenhang aussieht, ob der Hinweis klar und deutlich erfolgte etc.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Stimmt, danke für den Hinweis, es handelt sich um diese Auktion!
Hier im Forum ist schon öfter über Formulierungen wie "Ungetested", "Funktion nicht geprüft" etc. gestritten worden.
Nur als Beispiel:
http://www.123recht.net/Funktionspr%C3%BCfung__f145991.html
http://www.123recht.net/K-hat-ein-Fall-wegen-eines-erheblich-von-der-Besch-__f135553.html
Rechtlich immer problematisch, meistens besagt diese Formulierung in der eBay-eigenen Sprache, dass die Funktion geprüft wurde und ein negatives Resultat ergab: Der Artikel funktioniert nicht.
Des weiteren kommt es immer darauf an, wie die Auktion selbst abgefasst war, an welcher Stelle in der Beschreibung der entscheidende Hinweis kommt, ob er nicht zu übersehen ist ODER ob er eher versteckt ist.
Bei dieser Auktion deutet vieles auf Arglist hin. Groß und breit und wichtig wird dargestellt, was diese Kamera alles kann - und in Grunde kann sie gar nichts, weil sie kaputt ist. Insbesondere wird noch ein Bild eingestellt MIT Objektiv und Batteriepack, es wird noch einmal darauf hingewiesen:
Die Auktionsbeschreibung erfolgt mir nach bestem Gewissen vorliegenden Informationen. Angaben Ohne Gewähr. Irrtum vorbehalten.
Um Missverständnisse von vornherein auszuschließen,
bitte Fragen VOR Gebotsabgabe stellen!
Und dann endlich, im allerletzten Satz, sehr viel kleiner als das Vorhergehende:
Lieferung ohne Objektiv und Batterypack und Funktionsüberprüfung.
§ 444
Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
*****
Die ganze Aufmachung der Auktion lässt schon vermuten, dass der Verkäufer den Mangel kannte und nur darauf hoffte, dass der entscheidende Passus überlesen wurde, was ja auch offensichtlich geschah -> Arglist nach § 444 BGB
.
******
> Für Transportschäden und Verlust der Ware beim Versand haftet der Käufer (BGB § 447
Gefahrübergang beim Versendungskauf). Entsprechende Regulierungen bei versichertem Versand sind laut Bestimmungen der Deutschen Post ebenfalls ausschließlich durch den Empfänger zu beantragen.
**
Das ist grob falsch, der Verkäufer ist Auftraggeber und Vertragspartner der Post, in den AGB der DHL ist ausdrücklich geregelt, dass der Empfänger zwar den Schaden reklamieren kann, aber nur der Absender Anspruchsberechtigter ist für die Schadensabwicklung, diese Ansprüche können abgetreten werden, das muss aber erst einmal geschehen, das geht nicht automatisch.
-- Editiert am 20.06.2009 00:33
Wow, danke für deine sehr gute Ausführung, Arglist vermute ich auch sehr sehr stark, nur es zu beweisen ist wohl der schwierige Teil. Das mit dem Bild ist auch so eine Sache, es steht nicht einmal Abbildung ähnlich oder etwas in der Art da, naja da bin ich wohl im Endeffekt trotzdem der Doofe oder meint ihr es lohnt sich hier noch einen Anwalt einzuschalten?
Pech für den Verkäufer, ich meine er hat sich wohl selbst ein Bein gestellt mit den Formulierungen:
quote:<hr size=1 noshade>Diese Privat-Auktion erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, Sachmängelhaftung und Rücknahme. <hr size=1 noshade>
und
quote:<hr size=1 noshade>ferner habe ich jegliche Gewährleistung und Sachmängelhaftung ausgeschlossen. <hr size=1 noshade>
Eine korrekte Formulierung für den Gewährleistungsausschluss sollte eigentlich so aussehen:
"Die Gewährleistung/Sachmängelhaftung für den Verkauf gebrauchter Gegenstände wird ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche, die aus einer Verletzung von Leib oder Leben oder Garantiezusagen geltend gemacht werden und die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen."
Er hat jegliche Gewährleistung/Sachmängelhaftung ausgeschlossen, also auch die Hafung für Verletzung von Leib oder Leben, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Damit ist die Klausel nichtig, sie verstößt gegen Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit und ist im Ganzen nichtig.
(§ 309 Nr. 7 a und 309 Nr. 7 b BGB)
Ob die Artikelbeschreibung nach § 444 BGB eine Garantie für die Beschaffenheit (=kann alles was da steht) darstellt bzw. dem Verkäufer Arglist unterstellt werden kann, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden.
Er braucht ja nur zu argumentieren, er habe mangels Akku/Netzteil keine Möglichkeit zum Testen gehabt.
Gegen ihn spricht, das der Text wesentlich kleiner ist als der restliche Text.
Da kommt es auf den Richter an.
von Harry_van_Sell am 20.06.2009 02:01
> Eine korrekte Formulierung für den Gewährleistungsausschluss sollte eigentlich so aussehen:
"Die Gewährleistung/Sachmängelhaftung für den Verkauf gebrauchter Gegenstände wird ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche, die aus einer Verletzung von Leib oder Leben oder Garantiezusagen geltend gemacht werden und die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen."
Er hat jegliche Gewährleistung/Sachmängelhaftung ausgeschlossen, also auch die Hafung für Verletzung von Leib oder Leben, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Damit ist die Klausel nichtig, sie verstößt gegen Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit und ist im Ganzen nichtig.
(§ 309 Nr. 7
a und 309 Nr. 7
b BGB).
**
Das ist vielleicht erst einmal die Frage, ob man daraus Honig saugen kann. Es geht um die Entscheidung des BGH (BGH VIII ZR 3 /06).
Problematik hier:
http://www.123recht.net/Ebay-Gew%C3%A4hrleistungsausschluss-beim-Privaten-unwirksam-__a24066.html
Urteil hier:
http://lexetius.com/2006,3201
Es ging in dem Fall speziell um einen gewerblichen Anbieter, schon damals bereitete die Frage, ob dies uneingeschränkt auch auf Privatverkäufer anzuwenden sei, Kopfzerbrechen.
file:///G:/Ebay%20Recht/Gew%C3%A4hrleistungsauchlusslausel%20wackerbarth/Corporate%20BLawG%20%C2%BB%20Blog%20Archiv%20%C2%BB%20Kein%20Gew%C3%A4hrleistungsausschluss%20bei%20eBay%20-%20Verk%C3%A4ufen%20mehr.htm
Man glaubte, der BGH würde nachlegen, das geschah aber nicht. Andere Gerichte gingen in späteren Entscheidungen noch nicht einmal auf das Urteil ein und so haben wir nach wie vor die altbekannten Klauseln.
Gerade hier in einem neuen Urteil des OLG Celle zum Gewährleistungssausschlus bei eBay, das schon deshalb interessant ist, weil es zwar das Urteil des BGH zur Konkurrenz Beschaffenheitsbestimmung - Gewährleistungsauschluss (BGH-VIII-ZR-92-06)
http://www.rechtssicher.info/BGH-VIII-ZR-92-06.476.0.html
zitiert, aber m. E. nicht daraus die Schlussfolgerungen zieht.
Damit ist das Urteil des BGH bezüglich einer korrekten Gewährleistungsausschlussklausel natürlich nicht vom Tisch, aber hier vielleicht nicht das Allheilmittel.
*****
Ob die Artikelbeschreibung nach § 444 BGB
eine Garantie für die Beschaffenheit (=kann alles was da steht) darstellt bzw. dem Verkäufer Arglist unterstellt werden kann, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden.
Er braucht ja nur zu argumentieren, er habe mangels Akku/Netzteil keine Möglichkeit zum Testen gehabt
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Denke, es kann schon mit einiger Sicherheit gesagt werden, dass hier keine Beschaffenheitsgarantie vereinbart ist, dazu fehlt es an einer ausdrücklichen Willenserklärung des Verkäufers. Auch eine stillschweigende Erklärung kann nicht so ohne Weiteres angenommen werden, darüber besteht eigentlich kein Zweifel.
> Gegen ihn spricht, das der Text wesentlich kleiner ist als der restliche Text.
Da kommt es auf den Richter an.
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Nicht nur das. Insbesondere haben wir hier ein Foto des vorgeblichen Kaufgegenstandes (mit Objektiv und mit Batteriepack). Und es ist ja die Kamera, um die es geht, es ist augenscheinlich ein privat erstelltes Foto. Einigkeit besteht doch darüber, dass ein Foto zur Artikelbeschreibung gehört und vielfach "der Punkt" ist, an dem sich insbesondere die schnell entschlossenden Bieter der letzen Minuten orientieren. Es bestand doch nicht der geringste Anlass, etwas zu fotografieren, was man gar nicht so verkaufen will. Es ging doch nur um den Kamera-Body, das pure Gehäuse, was auch in anderen Angeboten als solches bezeichnet wird, es liegt doch der Verdacht nahe, dass auch dieses nur geschah, um einen Irrtum zu erregen. Warum hat der Verkäufer nicht das Gehäuse solo fotografiert, wie es andere auch tun und in der Artikelüberschrift und Artikelbeschreibung nicht entsprechend dargestellt, wenn man die letzte (klein gedruckte) Zeile einmal außer Acht lässt. Noch nicht einmal "Abbildung ähnlich", was aber auch seine Grenzen hätte.
Im Grunde bedarf es hier m. E. vielleicht noch nicht einmal des Nachweises einer Arglist. Was soll denn vereinbart gewesen sein? Eine Kamera mit Objektiv und Batteriepack (Bild) oder ein Gehäuse (letzte Zeile)?
Ein Foto in einer Artikelbeschreibung ist nicht "just for fun", was man nach Belieben wieder irgendwo im Kleingedruckten negieren kann, sondern ein wesentliches Element.
"Stimmen Verkäuferfotos und Beschreibungen bei einer Internetversteigerung nicht mit der Realität überein, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer kann nicht einwenden, dass ihm der Fehler lediglich aufgrund grober Fahrlässigkeit (= Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem besonders groben Maße) unbekannt geblieben ist." (Zitat)
http://www.ra-kotz.de/puppe.htm
Amtsgericht Bitburg - Az.: 6 C 276/02
-Verkündet am 12.02.2003
*****
M. E. ist hier noch nicht einmal zu klären, was rechtswirksam vereinbart wurde.
v
-- Editiert am 20.06.2009 10:07
Das Kling doch gut, also kann ich aufgrund des merkwürdigen Fotos schlichtweg vom Kaufvertrag zurücktreten, sehr gut. Nochmal vielen Dank an alle, die sich hier so intensiv geteiligt haben, ich dachte schon es gäbe keinen Ausweg und war ziemlich verzweifelt, danke.
Liebe Grüße Edentomas
Es gibt Neuigkeiten vom Verkäufer, er schrieb mir unlängst folgendes:
quote:
Artikel wurde genau beschrieben. Unter Punkt Hinweis klar und deutlich ohne Funktionsüberprüfung.
Meine Artikelbeschreibungungen sind juristisch abgesegnet und für einwandfrei befunden.
Dabei spielt es keine Rolle ob Foto und Beschreibung unterschiedlich sind. Wichtig ist was in der Artikelbeschreibung steht. Und die sollte man genau lesen, von Anfang bis Ende.
Ich kaufe ja auch keine Kaffepackung mit abgebildeter Tasse und erwarte das eine Tasse drin ist.
Vorsorglich weise ich darauf hin, weil Sie die Artikelbeschreibung nicht genau gelesen haben, eine böswillige oder ungerechtfertigte negativ Bewertung folgen stelle Strafanzeige und Schadensersatzforderung.
Ich hoffe die Veröffentlichung der Mail ist rechtens?
Ich habe ihn übrigens neutral bewertet.
-- Editiert am 20.06.2009 14:36
Der Verkäufer weiß überhaupt nicht, wovon er redet. Kein Jurist würde diese windige Auktionsbeschreibung absegnen, der Lieferumfang gehört auch in die Artikelbeschreibung selbst und nicht ganz am Ende unter die Überschrift Hinweis.
Wir haben es hier mit einem krummen Schaumschläger zu tun, der alleine in diesem Jahr bereits 4 rote Karten kassiert hat (bei 59 Bewertungen), der ein Bewertungsprofil von 92,3 % hat.
Würde ein Einschreiben - Rückschein aufsetzen und vom Vertrag zurücktreten.
Übrigens hat der Verkäufer inzwischen sein Profil ganz schnell auf "Privat" umgestellt, das zeigt, wie sehr er von sich überzeugt ist.
1. die veröffnetlichung der E-mail ist rechtens. Sie ist annonymisiert (d.h keine Namen, Telefonnummern etc.) und verrät auch keine Geschäftsgeheimnisse
2. ich stimme bogus1 zu, der Typ ist ein Schaumschläger.
Bei hartem Gegenwind wird er weggeblasen.
Einschreiben - Rückschein aufsetzen, vom Vertrag zurücktreten
Mal sehen was er dann macht ...
Und jetzt?
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