Privatverkauf - Käufer verlangt dennoch Rechnung

9. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
JoeTrofi
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Privatverkauf - Käufer verlangt dennoch Rechnung

Hallo zusammen,

ich habe seit 2001 einen Account bei eBay und nun in Summe 400 Bewertungen. Vor kurzem habe ich mehrere neue Artikel über Ebay verkauft, die allesamt aus der Auflösung des Betriebs meiner Mutter vor mehreren Jahren stammen.

Verkauft habe ich mit dem Hinweis "Privatverkauf - daher keine Garantie oder Rücknahme" (das das mit der Garantie besser Gewährleistung gelautet hätte, hab ich inzwischen hier im Forum herausgefunden).

Nun hat mich ein Käufer mit den folgenden Zeilen kontaktiert:

"Guten Tag, Ware ist angekommen und in Ordnung, danke.
Leider vermisse ich eine ordentliche Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, bitte zusenden. Bitte nehmen Sie nicht die anmeldung als privater Verkäufer als Begründung, keine Rg. ausstellen zu müssen und auf Widerrufsrecht und Garantie verzichten zu können, da es sich bei Ihnen definitiv um einen gewerblichen Betrieb handelt."

Ich habe daraufhin geantwortet:

"Sehr geehrter Herr XXX, wie kommen Sie bitte darauf, dass es sich bei mir um einen gewerblichen Betrieb handelt? Ich bin eine Privatperson, der unter anderem den ehemaligen Betrieb meiner Mutter auflöst, der seit Jahren nicht mehr besteht. Daher wurde in letzter Zeit auch des Öfteren altes - teilweise nicht gebrauchtes - Werkzeug von mir über Ebay verkauft. Hier können Sie jederzeit gerne eine Überprüfung vornehmen, die auch nichts anderes ergeben wird."

heute nun die Rückantwort:

"Hallo, ganz einfach darauf zu kommen: wenn jemand ausschliesslich neue Ware anbietet, welche sogar nur aus hochwertigen Werkzeugen besteht und dazu noch der Account auf Name und Adresse eines im Internet zu findenden Apperatebau Unternehmens läuft, dann liegt nicht nur die Vermutung nahe, dass es sich um einen solchen handelt. Ich selbst bin gerade erst für einen gleichen Fall verklagt worden, obwohl ich sogar einen privaten Account hatte und gebrauchte Ware verkauft habe - also noch "wesentlich privater" sogar als bei Ihnen. Trotzdem muss ich nun Schadenersatz zahlen für einen Transportschaden, weil der Käufer einen gewerblichen Kauf "annehmen konnte" !
In Ihrem Fall ist die Sachlage wohl ungleich klarer. Daher bitte also eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt.
Senden Sie mir an angegebene Adresse eine Bestätigung der Firmenauflösung, dann sehe ich von weiterem Vorgehen ab."

Tja... ich habe nun selber mal in Google meinen Nachnamen und meinen Wohnort eingegeben und tatsächlich kommt da noch die ehemalige Firma von meiner Mutter, die es aber seit über 20 Jahren nicht mehr gibt - daher kann ich dem Herrn auch keine Bestätigung der Firmenauflösung zuschicken.

Wie soll ich jetzt weiter in dieser Sache vorgehen? Ich habe dem Käufer bis dato noch nicht auf seine Rückantwort von heute geantwortet. Eigentlich hatte ich gedacht, dass durch den Zusatz "Privatverkauf" für mich solche Dinge nicht zum Problem werden sollten. Ich kann ja faktisch keine Rechnung erstellen.

Wäre für hilfreiche Hinweise und Anmerkungen wirklich dankbar...

Viele Grüße


-- Editiert am 09.06.2009 20:03

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Naja, das sind im Grund ja mehrere Fragen:

Zur Rechnung:

§ 14 UStG
Ausstellung von Rechnungen
IV. (Steuer und Vorsteuer)

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln. (1)

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;

2. führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt. (2)


Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein durch

1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876 ), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder

2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (ABl. EG Nr. L 338 S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten. (3)


(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

3. das Ausstellungsdatum,

4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, (4)

7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,

8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und

9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.


In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1. Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,

2. die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,

3. Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,

4. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder

5. Rechnungen berichtigt werden können.
--------------------------------------------------------------------------------

(1) Red. Anm.:
Zur erstmaligen Anwendung des § 14 Abs. 1 UStG siehe § 27 Abs. 4 Satz 1 UStG 2005

(2) Red. Anm.:
§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850 ), anzuwenden auf alle Rechnungen über Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2008 ausgeführt werden - siehe Anwendungsvorschrift § 27 Abs. 15 UStG 2005

(3) Red. Anm.:
§ 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850 ), anzuwenden auf alle Rechnungen über Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2008 ausgeführt werden - siehe Anwendungsvorschrift § 27 Abs. 15 UStG 2005

(4) Red. Anm.:
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG in der Fassung des Artikels 7 des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878 )

http://www.juraforum.de/gesetze/UStG/14/
*******
Also: Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung generell:

1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen

ansonsten nur für Unternehmer und juristische Personen, die nicht Unternehmer sind. Darüber hinaus ist er berechtigt (aber nicht verpflichtet) Rechnungen auszustellen.
******
Hier geht es um eine Warenlieferung an einen Verbraucher, der weder Unternehmer noch eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, also keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung.
******
Eine Rechnung verkörpert auch nur das Bestehen einer Forderung, ist nicht zum Beweis einer Zahlung geeignet, es sei denn, sie wäre quittiert.
******
Dieser Beweis wäre mit einer Quittung anzutreten Und einen Anspruch auf eine Quittung hast du immer, selbst bei einem privaten Verkäufer.

§ 368
Quittung

Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.
******
Zur Unternehmerschaft:


Stefanie Schubert *
Zur Unternehmereigenschaft bei eBay-Verkäufen - ein Plädoyer für eine lebensnahe Herangehensweise
JurPC Web-Dok. 194/2007, Abs. 1 - 45

http://www.jurpc.de/aufsatz/20070194.htm
****
Es kommt also darauf an - wenn Gegenstände nicht aus einem Betriebsvermögen stammen, weil dieses längst aufgelöst wurde, wird nichts dagegen sprechen können, diese auch privat zu verkaufen, wobei natürlich der Umfang im Auge zu behalten ist.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MarkOh
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 116x hilfreich)

Alles in allem würde ich dem netten Herren eine Abfuhr erteilen. Er hat von privat gekauft und was er dann da hineininterpretiert ist eine ganz andere Sache.

Natürlich kannst Du auch als Privatperson eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen. Alles kein Problem, nur eben im eigenem Interesse mit dem Zusatz "...unter Ausschluss der Gewährleistung" und vor allen Dingen ohne Mehrwertsteuerausweis, der in Deinem Fall unberechtigt wäre.

Zu bedenken bleibt natürlich nach wie vor, welchen Umfang Deine Verkäufe annehmen, da die FA mittlerweile sehr gern gewerbliches Handeln unterstellen und dann die Steuer schätzen und saftige Strafen aufschlagen. Gerade wenn jemand Neuware an den Käufer bringt. Aber hier hat das eine nichts mit dem anderen zu tun. So doof kommen lassen würde ich mir jedenfalls nicht...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tonitronic
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 269x hilfreich)

> Aber hier hat das eine nichts mit dem anderen zu tun.

Wieso? Wenn das FA (zu recht) gewerbliches Handeln sieht, wieso sollte dann nicht auch der K sich darauf berufen können, daß die für ihn vorteilhafteren Regelungen des B2C gelten? Wieso sollte der VK für das FA gewerblich sein, für den K hingegen weiterhin als "privat" gelten? Das paßt nicht zusammen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Job-Center
Status:
Schüler
(434 Beiträge, 60x hilfreich)

Tja... ich habe nun selber mal in Google meinen Nachnamen und meinen Wohnort eingegeben und tatsächlich kommt da noch die ehemalige Firma von meiner Mutter, die es aber seit über 20 Jahren nicht mehr gibt - daher kann ich dem Herrn auch keine Bestätigung der Firmenauflösung zuschicken.

Du wirst aber nicht automatisch ein Gewerbebetreiber nur weil ein verlangweilte jemand eine seit 20 Jahren nicht mehr existierende Firma in Google eingegeben hat.

Dann selbst wenn Du jetzt gewerblich handeln willst, dir steht der freie Wahl ob Du eine Rechnung gemäß § 19 UStG erstellen willst oder eine Rechnung mit MwSt, wieso will diese Idiot gleich eine Rechnung mit ausgewiesene MwSt haben?

In Deinem Fall, wo die Ware mehr als 1 Jahr alt und die Gewerbe die diese Ware erwirtschaftet hat bereits seit 20 Jahre abgemeldet ist, brauchst du überhaupt keine Sorgen zu machen, das kannst du beim FA vor Ort prüfen, einfach anrufen.

Und es spielt hier keine Rolle, ob du jetzt die Umsätze für dich oder deine Mutter machst, das einzige nur die Umsätze dürfen pro Jahr nicht zu hoch sein (auch je nach eigene Einkommen und Lebensituation).

Das er deswegen verklagt war, das dürfte sein Problem sein und hat mit deine Ware/Auktion nichts zu tun, alles andere muss er mit einem kompetenten Psychologen besprechen. Warum hast du das erste E-Mail überhaupt beantwortet? Keine Ahnung.


Schreib ein E-Mail an Ebay-Kundenservice, sollte er das und ähnliches oft gemacht, fliegt er bald von ebay raus.










-- Editiert am 16.06.2009 00:38

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