Hallo!
Folgender Sachverhalt:
15-Jähriger besitzt eBay-Account (bzw. diesen unter den Namen seiner Mutter angemeldet, aber zu 100% von ihm genutzt). Dieser stellt bei eBay im Auftrag eines Bekannten was zu verkaufen ein, Auktion endet aber "chatastrophal". Laut des Bekannten sei der Artikel mehrere Hundert Euro wert, verkauft wird aber für etwa 60 EUR.
Der Bekannte will den Artikel nicht für 60 EUR verkaufen. Und nun? Der Käufer erklärt sich mit einem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht einverstanden.
Was ist zu tun, wie sollten sich die Verkäufer im Einzelnen verhalten? Haftet der eigentliche Inhaber des Artikels oder der, der den eBay-Account offiziell besitzt, oder doch der 15-Jährige?
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Bzw.: Was wäre für wen zu erwarten, wenn das Geld einfach zurückerstattet wird und entsprechend einfach nicht geliefert wird?
-- Editiert fragesteller69 am 29.03.2013 19:00
Privatverkauf im Auftrag eines Bekannten
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Stellt sich erstmal die Frage, wie alt denn der Bekannte ist.
Im Prinzip wird aber wohl der Bekannte (sofern 18 oder älter) den Artikel rausgeben müssen.
Siehe hier
Und selbst, wenn der 15-jährige Vertreter war, wird er wohl den Schaden ersetzen müssen, denn haften kann er mit 15.
Selbst die Mutter kann erstmal dafür geradestehen müssen, was mit IHREM Account gemacht wird.
Die besten Karten hat auf jeden Fall der Käufer.
-- Editiert 3,141592653 am 29.03.2013 19:12
Volljährig, 41
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Hallo,
also rechtliche Vertragspartner sind der Käufer und die Mutter, da sie den Account hat.
Der Käufer wird und muss sich an die Mutter wenden. Sollte er auf Schadensersatz klagen, wenn er den Artikel nicht bekommt, wird das mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit gut für den K ausgehen. Dann muss die Mutter dafür geradestehen!
Dise kann sich dann an ihren Sohnemann wenden, der wiederum an seinen Kumpel. Aber ob dabei was rauskommg, ist fraglich...
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quote:
also rechtliche Vertragspartner sind der Käufer und die Mutter, da sie den Account hat.
Das ist so nicht richtig. Käufer und Verkäufer sind Vertragspartner, die Mutter hat keine vertragliche Beziehung zu dem Käufer.
quote:
Der Käufer wird und muss sich an die Mutter wenden.
Halb richtig.
Er muss sich an seinen Vertragspartner wenden.
Er wird sich logischerweise erst mal an die Mutter wenden, da er nur von ihr die Daten hat, diese kann ihn jedoch an den Vertragspartner verweisen.
quote:
Sollte er auf Schadensersatz klagen, wenn er den Artikel nicht bekommt, wird das mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit gut für den K ausgehen.
Eine Klage auf Schadensersatz oder Erfüllung hätte gute Aussichten.
quote:
Dann muss die Mutter dafür geradestehen!
Nein, Eltern haften nicht für ihre Kinder.
Auch wenn dieser Unsinn an jeder Baustelle steht.
Eine Haftung des eBay-Account-Inhabers scheidet aus, auch wenn dies in den eBay-AGB verankert ist. Denn diese gelten nur unmittelbar zwischen eBay-Account-Inhaber und eBay, nicht jedoch im Verhältnis zum Geschäftspartner.
Ein "ich war es nicht" der Mutter wird jedoch wohl nicht ausreichen, da wird sie schon etwas substantierter vortragen müssen (sekundäre Darlegungslast).
Der 15jährige wird dem 41jährigen gegenüber nicht haften müssen, wenn er keine Anweisungen missachtet hat.
Es ist üblich das bei eBay ab 1 EUR eingestellt wird, das wäre also nicht zu beanstanden. Der niedrige Verkaufspreis ist halt die Verwirklichung des wirtschaftlichen Risikos.
Im übrigen wäre es wohl erst mal zu beweisen, das der strittige Artikel wirklich mehrere hundert EUR wert ist.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Vielleicht sollte man nach der Ursache für den katastrophalen Verlauf fragen. Hat der Vk hier aktiv mitgewirkt und das Resultat mitverschuldet, dann war es einfach Pech. Wo liegt da der Unterschied zum selber verkaufen?
Anders liegt der Fall, wenn der Ebayer Bockmist gebaut hat schuldhaft den schlechten Verlauf der Auktion verschuldet hat.
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quote:
Wenn der Sohn klar und unmißverständlich erklärt: Ich ( 15 ) nutze hier den eBay-Account meiner Mutter, um im Namen und Auftrag meines Onkels, Herrn X Y, wohnhaft in Dänemark, .... für diesen folgendes Verkaufsangebot zu machen ...."
Das währe wohl eine gute Lösung! Leider vor dem Kauf / Auktionsschluss versäumt.
Wäre es nachträglich möglich, irgendeine Erklärung an den Käufer, zu schicken, in der er unterschreiben soll, dass er zur Kenntnis nimmt / es akzeptiert, mit eben diesem Bekannten einen Vertrag eingegangen zu sein? (ggf. mit Beitext, dass für den Käufer keine Nachteile entstehen), sodass wenigstens der 15-Jährige und die Mutter nicht haftbar gemacht werden können?
Wenn ja, wie sähe eine solche aus oder gibt es möglicherweise sogar Muster hierfür im Internet?
Oder würde sogar ein bloßer Hinweis reichen?
Nochmals danke im Voraus!
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-- Editiert fragesteller69 am 30.03.2013 16:19
-- Editiert fragesteller69 am 30.03.2013 16:20
Oder: Ist eine Erklärung möglich, bei dem der Käufer auf sämtliche Ansprüche verzichtet?
Wie sähe eine solche aus und darf hierfür ggf. Geld seitens des Verkäufers bezahlt werden?
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Natürlich kann der Käufer auf seine Ansprüche verzichten, auch darf dabei Geld fließen.
Man sollte sich nur zurückhalten selbst Geld zu fordern und im Gegenzug zu verzichten, denn jenachdem wie man das genau macht, könnte das Nötigung/Erpressung sein.
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