Problem bei World of Warcraft Account Verkauf

31. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
Kenzo1985
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Problem bei World of Warcraft Account Verkauf

Guten Tag,

ich habe ein Problem mit einem Käufer, der einen World of Warcraft Account bei mir gekauft hat.

Ich möchte zuerst einmal den Fall schildern:

Der Käufer hat ihn vor etwa 2 Wochen über eBay einen WoW-Account von mir gekauft und sofort mit Paypal bezahlt. Ich habe ihm dann alle im Artikel versprochenen Daten (per Ebay-Nachricht) zugeschickt.
Vor paar Tagen hat er mir dann eine Negativbewertung verpasst und einen Konflikt über Paypal gemeldet (ohne mich vorher zu kontaktieren). Er behauptet, dass ich ihn betrogen habe, indem ich den Account wieder zurückgeholt habe.

Ich habe ihm gesagt, dass ich damit nichts zu tun habe und ihm meine Hilfe angeboten der Sache auf den Grund zu gehen (Accountsupport anrufen). Er hat mich weiterhin immer wieder als Betrüger dargestellt, was mir dann nach einer Zeit zuweit ging ... ich habe daraufhin meine Hilfe zurückgezogen.

Es steht fest, dass sämtliche Daten des Accounts geliefert wurden und auch die Email-Adresse geändert wurde (Käufer hat dies bestätigt). Was der Käufer auch gesagt hat ist, dass er das temporäre Passwort, welches ich gesetzt habe, "abcde123" nicht geändert hatte.

Auszug aus meiner Auktion: "Alle Wold of Warcraft Items sind das Geistige Eigentum von Blizzard Entertainment.Ich erhebe keinen Anspruch auf das virtuelle Eigentum der hier gehandelten Gegenstaende.Der Kaeufer zahlt nur fuer die Zeit und die Arbeit,die aufgewendet wurden,um der oben aufgefuehrten Spielstand der Charaktere zu erreichen. Der Account,die Charaktere und die Gegenstaende selbst bleiben deshalb Eigentum von Blizzard Entertainment!Der Kaeufer stellt zudem den Verkaeufer mit dem Kauf des Artikels von saemtlichen Anspruechen seitens Blizzard frei.Darueber hinaus verpflichtet sich der Kaeufer unmittelbar nach erhalt der Login-Daten saemtliche Accountdaten wie e-mail,Kontodaten,Adresse,usw.zu aendern!!!Sollte dem Verkaeufer durch Versaemnis des Kaeufers Nachteile entstehen,fallen diese zu Lasten des Kaeufers.Mit Gebot auf diese Auktion geben sie ihr Einverstaendnis zu dieser Erklaerung.Als Privatperson biete ich keine Garantie oder Gewaehrleistung an. Alle Angaben wurden besten Wissens und Gewissen abgegeben!Keine Haftung fuer Tipp-oder Rechtschreibfehler.Dies ist eine Versteigerung im Sinne §156 BGB .Dies bedeutet,dass der Hoechstbietende nach §312d Artikel 4Absatz 5BGB (Formales Fern AbsG)kein Ruecktrittsrecht geniesst.Jeder Bieter erkennt diese Klausel mit Gebotsabgabe Ebay-Auktionen sind rechtsgueltige Kaufvertraege (BGH Urteil 7.11.2001,AZ VII ZR13/01).Als Privatverkaeufer uebernehme ich keine Gewaehrleistung nach EU-Recht.Mit der Abgabe eines Gebotes erklaeren sie sich ausdruecklich damit einverstanden,auf die ihnen gesetzte zustehende Garantie/Gewaehrleistung zu verzichten.Die einjaehrige Gewaehrleistung/Garantie bei Gebrauchtwaren nach EU-Recht wird hier ausgeschlossen.Fragen zum Produkt stellen Sie bitte vor Abgabe ihres Gebotes.Spassbieter werde ich rechtlich verfolgen und zur Anklage bringen.Wenn Sie Fragen zum Account haben,dann stellen Sie diese bitte vor Abgabe Ihres Gebots. Da dies eine Privatauktion ist koennen leider folgende Dinge bei mir nicht geltend gemacht werden , Gewaehrleistung , Garantie , Widerruf und Mangelansprueche! Sollte der Account gesperrt werden koennen bei mir keine Ansprueche gestellt werden, der Kaeufer verpflichtet sich zum aendern aller Daten nach Login erhält!"

Der Käufer hat die Kommunikation (über Paypal Konflikt) seit Sonntag morgen eingestellt und meine gesetzte Frist über eine Entscheidung ist bereits (trotz Verlängerung) abgelaufen. Hatte als Konsequenz die Beantragung des (Ver-)käuferschutzes bei Paypal erwähnt.

Ich wollte mal nach einer allgemeinen Einschätzung fragen, vor allem bezüglich rechtlicher Konsequenzen außerhalb von Ebay/Paypal.
Ist nämlich das erste mal, dass sich ein Käufer bei mir beschwert.

Grüße

Problem bei eBay und Co?

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13 Antworten
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#1
 Von 
Sailor2006
Status:
Praktikant
(796 Beiträge, 201x hilfreich)

quote:
Der Account,die Charaktere und die Gegenstaende selbst bleiben deshalb Eigentum von Blizzard Entertainment!


Aha! Demnächst verkaufe ich auch das Auto meines Nachbarn.... :bang:

Ist echt cool, was man in der Bucht so alles los wird......Kartons, Eigentum von Anderen....... :respekt:







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"Gruss vom Strand"

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#2
 Von 
Kenzo1985
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Mir ist klar, dass die Formulierung solcher Text gerade in einem Recht-Forum nicht auf viel Begeisterung stoßen. Es hat sich einfach in diesem Milieu auf Ebay als Zusatz zu einer solchen Auktion etabliert.
Dennoch denke ich, dass man nicht nur den obigen Satz für sich alleine zitieren sollte, um die Aussage bzw. Sinnhaftigkeit des ganzen Textes zu beurteilen.

Hätte der Satz denn Einfluss auf den Ausgang meines Problems?

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Die Klausel ist dermaßen aberwitzig und strotzt nur so von Rechtsfehlern, vielleicht finden alle sie so schön, weil sie so lang ist oder weil keiner sie versteht und jeder schreibt sie gerade deshalb vom andern ab.

Der Bundesgerichtshof hat z. b. (fast) schon vor einem halben Jahrtausend festgestellt, dass eine eBay-Auktion keine Versteigerung i. S. des § 156 BGB ist.

2. Ein Vertragsschluß nach § 156 BGB scheidet im Streitfall aus, weil auf das Gebot des Klägers kein Zuschlag erfolgt ist. Die Mitteilung von r. ... .de an den Kläger, er habe den "Zuschlag" erhalten, enthielt keine entsprechende Willenserklärung von r. ... .de und bezog sich auch nicht auf eine solche. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die hier durchgeführte Online-Auktion den Tatbestand einer Versteigerung im Sinne des § 156 BGB erfüllte und ob die (dispositive) Vorschrift des § 156 BGB durch die Präambel der AGB für das Rechtsverhältnis der Parteien wirksam abbedungen wurde.

3. Ein Vertrag ist jedoch nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff BGB zustande gekommen.


BUNDESGERICHTSHOF - Urteil - Aktenzeichen: VIII ZR 13/01

Entscheidung vom 7. November 2001
http://www.aufrecht.de/urteile/internetrecht/bgh-olg-hamm-lg-muenster-online-auktionen-ricardode.html

Nur eine Sache von vielen in dieser Klausel. Rechts-Voodoo pur!

Zu deinem Problem:

http://www.123recht.net/ebay-und-online-accounts-__f157719.html

Oder einfach die Suchfunktion benutzen. WOW heißt das Zauberwort oder "Mein Account ist weg".

Zu PayPal:

Du kannst keinen Verkäuferschutz beantragen, weil es hier um virtuelle Ware geht.

Verkäuferschutz

2. Umfang.

Folgende Artikel sind nicht abgedeckt:

Immaterielle Güter, Dienstleistungen, Geschenkgutscheine und weitere nicht physische Güter


Artikel, die nicht versandt werden, z.B. Fahrzeuge, einschließlich Autos, Motorräder, Boote und Flugzeuge, sowie Artikel bei Selbstabholung durch den Käufer.


Zahlungen für alle anderen Artikel sind vom Verkäuferschutz umfasst.

https://www.paypal.com/de/cgi-bin/webscr?cmd=xpt/UserAgreement/ua/PolicySpp-outside&ed=spp_old








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-- Editiert am 31.08.2009 23:34

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Kenzo1985
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zum Text: Das nächste mal werde ich den wohl besser weglassen.

Zu meinem Problem: Die Suchfunktion hat leider nichts passendes ausgespuckt. Die Links sind meinem Problem leider auch nicht ähnlich.

Es geht hier nicht darum, dass mir ein Account weggenommen wurde, sondern darum, dass meinem Käufer der Account weggenommen wurde und er mich verdächtigt.

Ich weiß auch, dass der Paypal-Schutz hier nicht greift, aber es ist - neben Schließung des Konflikts vom Käufer oder 20 Tage warten - die einzige Möglichkeit den Konflikt zu schließen und mein von Paypal temporär einbehaltenes Geld zurückzubekommen.

Ebay/Paypal Konflikt wird wohl zu meinem Gunsten entschieden, aufgrund der Ausnahme bezüglich immaterieller Güter etc. Wie sieht es aber außerhalb von Ebay/Paypal aus, wenn der Käufer rechtlich vorgehen möchte, denn ...
- Ich kann nicht beweisen, dass ich damit nichts zu tun habe.
- Ich kann auch nicht beweisen, dass was er behauptet überhaupt der Wahrheit entspricht, oder ob das an sich ein Betrugsversuch ist, um den Account + das Geld zu bekommen.
- Er kann nicht beweisen, dass ich damit etwas zu tun habe.

Grüße

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-- Editiert am 01.09.2009 00:08

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Zu meinem Problem: Die Suchfunktion hat leider nichts passendes ausgespuckt. Die Links sind meinem Problem leider auch nicht ähnlich.


Die sind doch alle ähnlich, es geht immer nur darum, dass einer einen WOW-Account verkauft (obwohl es lt. AGB von Blizzard verboten ist) und dann der Käufer, der Geld für das Spielen mit diesem Account gezahlt hat (vielleicht die bessere Formulierung) auf diesen Account von einer Sekunde auf die andere nicht mehr zugreifen kann, weil sich der oder einer der Vorbesitzer den Account zurückgeholt hat, was man definitiv nie verhindern kann.

Und in diesem Thread, den ich angeführt habe, fragt der Verkäufer doch noch danach, ob er so verfahren könnte, ob das in Ordnung ginge.

http://www.123recht.net/ebay-und-online-accounts-__f157719.html

quote:
- Ich kann nicht beweisen, dass ich damit nichts zu tun habe.
- Ich kann auch nicht beweisen, dass was er behauptet überhaupt der Wahrheit entspricht, oder ob das an sich ein Betrugsversuch ist, um den Account + das Geld zu bekommen.
- Er kann nicht beweisen, dass ich damit etwas zu tun habe.


Wer sagt das? Das sind doch alles Dinge, die sich z. B. in Gerichtsverfahren mit einiger Sicherheit aufklären lassen.

Der Account ist ja nicht im Nirvana verschwunden, einer hat ihn ja, sonst würde die Sache ja keinen Sinn machen. Und das lässt sich ja feststellen, der Veranstalter wird verpflichtet sein, die entsprechenden Daten herauszurücken, z. B. wer die entscheidende Handlung vorgenommen hat. ("Geheime Frage" oder Ausfüllen des Webformulars + Kopie des Personalausweises). Das ist doch einfach nachzuvollziehen. Bei Fällen, wo es nur einen Vorbesitzer gab, nämlich den, der den Account auf seinen Namen eröffnete, liegt es doch schon auf der Hand. Es kann gar kein anderer die Unterlagen haben, die dazu berechtigen, sich den Account wieder zu holen.

Und natürlich wäre auch nachweisbar, wenn der Account gar nicht abhanden gekommen wäre, wenn also der Käufer damit lustig weiterspielt oder ihn wiederum weiter verkauft hätte.

Wir haben es hier mit zivilrechtlichen Ansprüchen einerseits und möglicherweise Strafrecht andererseits zu tun. Je nachdem, wie der Käufer vorgeht, kann es also zu 2 verschiedenen Verfahren kommen.


Money for Nothing?
Handel mit Spiel-Accounts und virtuellen Gegenständen


Ein Vertrag ist ein Vertrag

Unabhängig davon, ob der Spieleanbieter den Weiterverkauf von virtuellen Items wirksam verbieten kann, ist der Handel zwischen den Spielern auf jeden Fall kein rechtsfreier Raum. Das heißt nicht, dass ein spielintern „gediebter“ Glitzerstab auch im Rechtssinn gestohlen sei: Ein Diebstahl kann nur an Sachen begangen werden, virtuelle Gegenstände sind aber keine Sachen. Wer sich aber verpflichtet, einen bestimmten virtuellen Gegenstand oder einen Account zu übertragen, muss diesen real vereinbarten Vertrag auch erfüllen. Tut er das nicht, hat sein Vertragspartner zumindest einen Anspruch auf Rückzahlung. Wer dabei täuscht, muss mit einer Bestrafung wegen Betrugs rechnen, ungeachtet der zivilrechtlichen Ansprüche, denen er sich aussetzt. Das ist im Unterschied zu anderen hier angesprochenen Rechtsfragen auch unstreitig. Im Übrigen kann man Spielern, die virtuelle Items kaufen oder verkaufen, nur raten, in der virtuellen Welt nicht weniger vorsichtig zu sein als in der realen: Wer einen Anspruch einklagen will, braucht Beweise. ICQ-Protokolle beispielsweise eignen sich dazu vor Gericht denkbar schlecht. E-Mail-Nachrichten sind etwas besser - sofern ihre Verfasserschaft nicht erfolgreich abgestritten werden kann. Im Zweifelsfall ist es am besten, sich eine beabsichtigte Transaktion noch einmal in allen Einzelheiten ausdrücklich bestätigen zu lassen. (psz)



http://www.heise.de/ct/Handel-mit-Spiel-Accounts-und-virtuellen-Gegenstaenden--/artikel/125670



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-- Editiert am 01.09.2009 01:17

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#6
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

Richterrecht ist aber immer wieder an Einzelfallentscheidungen gebunden.

siehe AG Bad Hersfeld ; AZ10 C 153/04 Kein Widerrufs-oder Rückgaberecht bei ebay Auktionen

vielleicht sollten sich erstmal die Gerichte einig werden ob ebay Auktionen eine Versteigerung nach § 156 BGB sind

Hier weise ich noch auf den unteren Teil des "Urteils AZ 57 C 361/04 " hin

[...]Zum Einen machen die zu der streitgegenständlichen Rechtsfrage bereits ergan­genen divergierenden Entscheidungen (vgl. die bereits genannten Entscheidun­gen des Amtsgerichts Osterholz‑Scharmbeck und des Amtsgerichts Bad Hersfeld und die Entscheidung des Landgerichts Hof, MMR 2002, 760 ) sowie mehrere vorwiegend im Intemet veröffentlichte Beiträge zu dieser Frage deutlich, dass es sich vorliegend um eine noch nicht eindeutig geklärte Rechtsfrage handelt.[...]

-- Editiert am 01.09.2009 09:21

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Es sind Urteile von Amtsgerichten und einem Landgericht, aus den Jahren 2002 und 2004.

Die Rechtsprechung und -Literatur ist durchsetzt mit rechtsfehlerhaften Urteilen, rechtlichen Kuriositäten und Mindermeinungen. Darauf stürzt man sich schon als Student im 1. Semester mit Begeisterung, insbesondere wenn man, was die rechtlichen Probleme eines Falls betrifft, auf dem falschen Fuß erwischt wurde, wenn mir nix einfiel, habe ich immer geguckt, was Flume schreibt, um mich 10 Seiten weiter der hM anzuschließen.

Zu dem Urteil des AG Bad Hersfeld gab es damals schon hier einen Kommentar:



Ebay und Widerrufsrecht: Anmerkung zum Urteil des AG Bad Hersfeld
http://www.internetrecht-rostock.de/anmerkungen-ag-_bad-hersfeld.htm

Seitdem haben jede Menge Gerichte anders entschieden. Insbesondere der BGH:

a) Entgegen der Auffassung der Revision haben die Parteien den Kaufvertrag über das Armband im Rahmen der Internet-Auktion von eBay nicht in der Form einer Versteigerung im Sinne des § 156 BGB geschlossen. Nach § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Der Zuschlag ist die Willenserklärung des Auktionators, mit der dieser das Gebot eines Bieters annimmt (BGHZ 138, 339 , 342). An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der auf der Website von eBay durchgeführten Internet-Auktion, die damit keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB darstellte.

aa) Der bei der Internet-Auktion geschlossene Kaufvertrag der Parteien kam nicht nach § 156 BGB durch den Zuschlag eines Auktionators zustande, sondern durch Willenserklärungen Angebot und Annahme der Parteien gemäß §§ 145 ff. BGB (vgl. BGHZ 149, 129 , 133 ff.). Indem der Kläger auf der Website von eBay ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- €" zur Versteigerung anbot und die Internet-Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgab. Dies war der Beklagte, der das Angebot des Klägers mit seinem Gebot annahm. Davon geht auch die Revision aus. Dieser Erklärungsinhalt der Willenserklärungen der Parteien (§§ 133 , 157 BGB ) stand im Einklang mit den Bestimmungen über den Vertragsschluß in § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internet-Auktion zugestimmt hatten. Ein Zuschlag im Sinne des § 156 BGB war in diesen Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen und wurde auch von eBay nicht erteilt.

bb) Fehl geht die Annahme der Revision, es habe sich bei der Internet-Auktion von eBay gleichwohl um eine Versteigerung nach § 156 BGB gehandelt. Der Vertrag sei im Wege eines "Zuschlags durch Zeitablauf" zustande gekommen, indem der Zuschlag als Annahmeerklärung durch den Zeitablauf der Auktion ersetzt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Zuschlag als Voraussetzung des Vertragsschlusses gemäß § 156 BGB ist, wie ausgeführt, eine Willenserklärung, das heißt die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete Äußerung einer Person (BGHZ 149, 129 , 134 m.w.Nachw.). Der bloße Zeitablauf, mit dem die Internet-Auktion endet, ist keine Willenserklärung und vermag eine solche auch nicht zu ersetzen. Mit der Festlegung der Laufzeit der Internet-Auktion bestimmte der Kläger gemäß § 148 BGB eine Frist für die Annahme seines Angebots durch den Meistbietenden. Die vertragliche Bindung der Parteien beruht nicht auf dem Ablauf dieser Frist, sondern auf ihren innerhalb der Laufzeit der Auktion wirksam abgegebenen Willenserklärungen. Der bei der Internet-Auktion geschlossene Vertrag kam mithin nicht, wie die Revision meint, durch einen Zuschlag "unmittelbar durch Zeitablauf" zustande, sondern durch die Abgabe des Höchstgebots, mit dem der Beklagte das befristete Angebot des Klägers annahm. Daß dessen Angebot an den Meistbietenden gerichtet war und damit erst nach Auktionsende feststand, wer als Meistbietender Vertragspartner des Klägers geworden war, berührt die Wirksamkeit des Angebots nicht (vgl. BGHZ 149, 129 , 135

b) Der Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erstreckt sich nur auf solche Versteigerungen, bei denen der Fernabsatzvertrag anders als bei der vorliegenden Internet-Auktion nach § 156 BGB durch einen Zuschlag des Auktionators zustande kommt. Andere von der dispositiven Vorschrift des § 156 BGB abweichende Formen des Vertragsschlusses im Rahmen einer Versteigerung werden nicht von § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfaßt. Dies folgt aus dem Wortlaut (aa), der systematischen Stellung (bb) und dem aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (cc).

aa) Gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB )" geschlossen werden. Zwar läßt sich die vorliegende Internet-Auktion, bei welcher der Kaufvertrag nicht nach § 156 BGB zustande kam, nach dem allgemeinen Sprachverständnis ebenfalls als Versteigerung ansehen. Die Ausnahmeregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ist jedoch nach ihrem Wortlaut auf solche Versteigerungen beschränkt, bei denen sich der Vertragsschluß gemäß § 156 BGB durch Gebot und Zuschlag vollzieht. Dies folgt aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 156 BGB und aus der auf die Art des Zustandekommens des Vertrages abstellenden Formulierung, nach welcher der Fernabsatzvertrag "in der Form" von Versteigerungen nach § 156 BGB geschlossen worden sein muß. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf Versteigerungen, bei denen der Fernabsatzvertrag nicht in der Form des § 156 BGB geschlossen wird, ist aus dem Gesetzeswortlaut deshalb nicht herzuleiten.

bb) Die systematische Stellung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB spricht ebenfalls gegen eine erweiternde Auslegung. § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB enthält neben anderen abschließend aufgeführten Tatbeständen (§ 312 d Abs. 4 Nr. 1 bis 4) eine Ausnahme von dem in § 312 d Abs. 1 BGB geregelten Grundsatz, daß dem Verbraucher, der mit dem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag schließt, das Widerrufsrecht zusteht. Die Stellung der Norm als Ausnahme von dem gesetzlichen Grundsatz spricht für eine restriktive Handhabung der Vorschrift und damit gegen eine erweiternde Auslegung, nach der auch Internet-Auktionen, bei denen der Vertrag nicht in der Form des § 156 BGB geschlossen wird, von der Ausnahmeregelung erfaßt würden.

BGH Urteil vom 3.11.2004 VIII ZR 375/03
http://www.linksandlaw.info/Urteil-fernabsatz-3-zuschlag-auktion.html





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#8
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

danke für das BGH Urteil

Im Grunde ist also der Schwerpunkt auf die Regelungen des Fernabsatzes gelegt und man formuliert in der Begründung eine Krücke um den Verbraucher zu schützen, da das BGB in dem Bereich unzureichend formuliert wurde.

Warum schreibt man die entsprechenden Paragraphen im BGB nicht eindeutig....

Wie soll ein normalsterblicher Bürger das BGB vernünftig anwenden ohne das Richterrecht zu kennen?



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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Im Grunde ist also der Schwerpunkt auf die Regelungen des Fernabsatzes gelegt und man formuliert in der Begründung eine Krücke um den Verbraucher zu schützen, da das BGB in dem Bereich unzureichend formuliert wurde.


Da wird keine "Krücke" formuliert, sondern es wird dargelegt, was eBay da veranstaltet und wie das rechtlich einzuordnen ist. Jedenfalls gab es so etwas in der Zeit vor Ebay nicht, eBay nennt es keck "Auktion", es hat aber nichts damit zu tun, was wir unter "Auktion" verstehen. Insofern Neuland.

Aber eben keine Versteigerung im herkömmlichen Sinne. Und erst daraus ergeben sich die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen.
****
quote:
Warum schreibt man die entsprechenden Paragraphen im BGB nicht eindeutig....


Das ist doch gar nicht möglich, Rechtsnormen sind abstrakt und bedürfen der Konkretisierung, es geht um (Rechts)Systematik und Auslegung des Rechts und vieles mehr.

http://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_%28Recht%29

quote:
Wie soll ein normalsterblicher Bürger das BGB vernünftig anwenden ohne das Richterrecht zu kennen?


Ich weiß nicht, wie du speziell jetzt den Begriff "Richterrecht" verstanden wissen willst, was die Gesetzestexte mit ihren abstrakten Normen betrifft, wird auch jeder Jurist damit nur bedingt etwas anfangen können...

http://de.wikipedia.org/wiki/Richterrecht



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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12307.09.2009 11:02:07
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 43x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>da das BGB in dem Bereich unzureichend formuliert wurde <hr size=1 noshade>


Wurde es nicht.

quote:<hr size=1 noshade>Warum schreibt man die entsprechenden Paragraphen im BGB nicht eindeutig <hr size=1 noshade>


Wenn eBay einen Kaufvertrag gegen Höchstgebot fälschlicherweise als "Auktion" bezeichnet und deswegen Laien meinen, §156 BGB sei einschlägig, ist das nicht die Schuld des BGB.
Wenn morgen ein anderer Plattformanbieter seine Kaufverträge "Leasing" nennt oder "Mietvertrag", muß das Gesetzgeber auch nicht das BGB anpassen, damit auch ja niemand diese Eselei mißversteht. So weit kommt's noch! ;)

quote:<hr size=1 noshade>Wie soll ein normalsterblicher Bürger das BGB vernünftig anwenden ohne das Richterrecht zu kennen? <hr size=1 noshade>


Solange Laien Begriffe falsch anwenden, wird es nie möglich sein, ein Gesetz unmißverständlich zu formulieren - außer man paßt es jährlich an und fügt heute "außer bei sogen. 'Online-Auktionen' auf eBay" und in 2010 dann "außer bei sogen. 'Mietverträgen' auf schnababbel.com" hinzu. Und dann ist man schon wieder veraltet, bevor die neue Ausgabe gedruckt ist.

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Fared
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Ihr,

diese Diskussion fand ich sehr interessant und auch lehrreich. Allerdings geht mir hier noch eine allgmeine Frage durch den Kopf:

Ich verstehe diese Gesetzbücher wahrscheinlich nicht, oder wahrscheinlich auch anders als Fachleute. Ich habe damit einfach zu wenig zu tun.

Deswegen einfach mal die offene Frage: Was ist denn jetzt der Unterschied von einer E-Bay Auktion zu einer normalen Auktion in einfachen Worten? Welche Rechte / Pflichten werden beschnitten?

Zum Thema - WOW Account - Ja, ich habe auch überlegt meinen Account zu verkaufen. Das Blizzard dort einen Riegel vorschiebt finde ich völlig logisch und richtig. Schließlich würde der Käufer die Spielzeit von 1-80 an Blizzard bezahlen. - Edit: Wenn er das Spiel ganz normal kauft -

+Man verkauft auch nicht seinen Firmenwagen, weil man ihn Samstags auf eigene Kosten zur Waschanlage gefahren hat und mal seinen eigenen Staubsauger nimmt, um Krümel zu entfernen... (Sinnbildliche Aussage)

Grüße
Fared

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-- Editiert am 12.09.2009 14:57

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was ist denn jetzt der Unterschied von einer E-Bay Auktion zu einer normalen Auktion in einfachen Worten? <hr size=1 noshade>


Bei letzterer wird der Vertrag durch den Zuschlag geschlossen; theoretisch kann der Versteigerer aber auch den Zuschlag verweigern oder noch mal um 1 Tag verschieben.

Bei eBay liegt ein Kaufvertrag gegen Höchstgebot vor, dort wird schon mit dem Einstellen dem Verkauf an den am Ende Höchstbietenden zugestimmt und es gibt kein Zurück.

Bei ersteren gibt es - bei gewerblichem VK - kein Widerrufsrecht nach §156 BGB , bei letzteren schon (nach §§312b , 312d BGB ).

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