Hallo,
ich habe als Privatmann einen Receiver verkauft. Der Receiver war vollfunktionstüchtig und hatte außer die üblich Gebrauchsspuren keine Mängel.
Jetzt behauptet die Käuferin, dass der Receiver äußerlich sehr beschädigt wäre und der Reicer nicht funktionieren würde, weil es keine Sender finde und sich auch nicht auf die Werkseinstellungen zurück setzen lasse.
Es handelte sich um einen Privatverkauf wo Rücknahme usw. ausgeschlossen wurde.
Ich habe den Verdacht, dass es ihr runtergefallen ist (...weil sie ja behauptet, äußerlich sehr beschädigt...) und es deshalb nicht funktioniert.
Muss ich die Ware zurück nehmen und den Betrag erstatten? Es kann doch jeder behaupten es war defekt...
Problem bei einem ebay-Verkauf
1. November 2010
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Frage vom 1. November 2010 | 14:57
Von
Status: Schüler (403 Beiträge, 79x hilfreich)
Problem bei einem ebay-Verkauf
#1
Antwort vom 1. November 2010 | 18:42
Von
Status: Unbeschreiblich (129562 Beiträge, 41332x hilfreich)
Hast du die Seriennummer des Gerätes notiert?
Wann war der Empfang des Gerätes und wann die Reklamation?
quote:
Es handelte sich um einen Privatverkauf wo Rücknahme usw. ausgeschlossen wurde.
Wie wurde das formuliert?
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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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#2
Antwort vom 1. November 2010 | 19:54
Von
Status: Schüler (403 Beiträge, 79x hilfreich)
So habe ich es geschrieben:
Austasch, Rückgabe, Garantie ausgeschlossen, da Privatverkauf.
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#3
Antwort vom 1. November 2010 | 20:31
Von
Status: Unbeschreiblich (129562 Beiträge, 41332x hilfreich)
quote:
Austasch, Rückgabe, Garantie ausgeschlossen, da Privatverkauf.
Jetzt stellt sich das Problem, das die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren nicht ausgeschlossen wurde.
Garantie und gesetzliche Gewährleistung sind zwei grundlegend verschiedene Sachen.
Natürlich kann man jetzt darüber diskutieren ob man mit der Formulierung 'Garantie' die gesetzliche Gewährleistung gemeint hat und ob der Käufer dies verständigerweise auch so gedeutet hat.
Dein Vorteil: der Käufer muss nachweisen das der Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorgelegen hat oder eine arglistige Täuschung vorlag.
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#4
Antwort vom 2. November 2010 | 10:50
Von
Status: Praktikant (886 Beiträge, 301x hilfreich)
quote:
Natürlich kann man jetzt darüber diskutieren ob man mit der Formulierung 'Garantie' die gesetzliche Gewährleistung gemeint hat und ob der Käufer dies verständigerweise auch so gedeutet hat.
Nein, das haben Gerichte schon so entschieden. Dem Laien gesteht man eine rechtlich inkorrekte Formulierung zu, wenn klar ist, was gemeint war ("keine Garantie nach dem neuen EU-Quatsch").
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#5
Antwort vom 2. November 2010 | 18:30
Von
Status: Unbeschreiblich (129562 Beiträge, 41332x hilfreich)
quote:
Nein, das haben Gerichte schon so entschieden.
Je nachdem auf welcher Seite ich stehe kann man auch mit dem Motto 'neue Verhandlung - neue Chance' arbeiten ;-)
Aber wie gesagt, das muss nicht wirklich durchgekaut werden ...
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