Problem mit Käufer - Art. nicht mehr vorhanden

20. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
Angsti88
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)
Problem mit Käufer - Art. nicht mehr vorhanden

Guten Tag,

folgender Fall:

Verkäufer V hat auf einer Auktionsplattform einen Gegenstand für 2500,00€ an einem erfolgreichen Bieter K versteigert. V hat direkt nach dem Auktionsende K eine Email mit Kontodaten inkl. einer Bitte zur Rückmeldung geschickt. K hat sich daraufhin tagelang nicht gemeldet und auch auf erneute EMails (6Stk von Sa-Do) nicht reagiert. K hatte ledglich nur 12 Bewertungen und V ging von einem Spaßbieter aus.

Daraufhin entschied sich V den Artikel an einen anderen Käufer, nennen wir ihn K2, zu verkaufen.
K2 hat sofort gezahlt und den Artikel erhalten.

V bekam nach 5 Werktagen und 6 Emails eine Antwort von K mit der bitte das Geld überweisen zu dürfen, welche V zurückwies da der Artikel bereits an K2 verkauft wurde.

Nachdem V - K diesen Ablauf so geschildert hat, und K ausdrücklich nicht auf V seine Emails reagiert hat, möchte K den Artikel dennoch unbedingt bekommen, da K diesen Artikel wiederrum dem Händer H versprochen hat.

Nun droht K dem V mit einem Zivil- sowie einem Gerichtsverfahren, angeblicher Streitwert von über 7000€, der dem K angeblich durch den Handel mit H entgeht.

H wiederrum möchte den K ebenso verklagen, und K dem V diese Kosten weiterreichen.

Ihre Meinung ist gefragt: [u][/u]

>Was kann dem V wiederfahren?

>Ist der Streitwert gerechtfertigt, obwohl K den Artikel noch gar nicht in der Hand gehabt hat? Demnach kann ja kein Verkaufsvertrag mit H zustande gekommen sein.

>K hat tagelang keine Reaktion gezeigt obwohl mehrmals per Email von V auf eine Umgehende Antwort gebeten wurde. Demnach kann doch V einem zweitbieter den Artikel anbieten ?


Vielen Dank!


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23 Antworten
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#1
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Kurz und knapp, sofern keine Zahlungsfrist in der Auktion angegeben war hat V ein gewaltiges Problem und sollte sich möglichst außergerichtlich vergleichen bzw an einen Anwalt wenden.

Sofern in der Auktion nämlich keine Zahlungsfrist angegeben wurde, ist es absolut legitim 5 Werktage mit der Zahlung zu warten, auch darf der K 5 Werktage nicht antworten, das ist alles kein Grund den Artikel einfach jemand anderem zu verkaufen.

Hier hätte seitens V min. eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt werden müssen (~14 Tage), auch ist V offensichtlich nicht vom Kaufvertrag zurückgetreten, bevor er den Artikel weiterverkauft hat.

Ob nun der vom K bezifferte Schadensersatz auch tatsächlich korrekt ist wäre dann gesondert zu klären.

PS: Natürlich kann man Waren verkaufen die man (noch) nicht besitzt, das tut die halbe Wirtschaft.

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#2
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8509 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

sehe ich genau so, V hat hier ein sehr grosses Problem!!! V hat zwei KV die er erfüllen muss, kan er das nicht st er zu Schadensersatz verpflichtet.

V sollte sich hier mit dem ersten K versuchen irgendwie zu einigen. Evtl ist es sogar für V besser einen gleichwertigen Artikel nochmal anderwo zu kaufen und diesen dann K zu überlassen, natürlich gegen den Betrag den der Artikel bei der Auktion eingebracht hat.

Im übrigen, ganz grosser Fehler hier nur Mails zu senden, sowas sendet man als Einschreiben!!!

Hier hat nur K gute Karten...

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Nun droht K dem V mit einem Zivil- sowie einem Gerichtsverfahren, angeblicher Streitwert von über 7000€, der dem K angeblich durch den Handel mit H entgeht.



Das klingt alles sehr nach Abzocke.

Wie kann ein Artikel, der für 2.500 EUR verkauft wurde für 7.000 EUR weiterverkauft werden? Das ist im Wucherberich, das sieht ganz danach aus, als ob hier künstlich ein Schaden generiert werden soll.

Den - angeblichen - Kaufvertrag wird der Käufer nachweisen müssen, es könnte sich dabei um ein Scheingeschäft handeln.

Wenn die Ware ohne Probleme für 2.500 EUR oder gar billiger anderweitig beschafft werden kann, wäre gar kein Schaden entstanden.

In den ebay-Spielregeln findet sich folgendes:

Alle Verkäufer schätzen die schnelle Bezahlung ihrer Artikel. Da die meisten den Artikel erst nach Eingang der Zahlung versenden, sollten Sie zahlen, sobald Sie einen Artikel ersteigert oder gekauft haben.

Sie können den Artikel bezahlen, indem Sie in der E-Mail-Benachrichtigung oder im Angebot auf Jetzt bezahlen klicken. Der Verkäufer wird bezahlt und weiß, dass er den Artikel sofort versenden kann. Im Allgemeinen empfehlen wir, dass Sie innerhalb von 4 Tagen nach dem Kauf den Artikel bezahlen.


Die mails hast du sicher über das ebay-System versandt. Der Käufer hat schon die Pflicht, wenn er gerade etwas ersteigert hat, seinen Posteingang im Auge zu behalten.

quote:
V bekam nach 5 Werktagen und 6 Emails eine Antwort von K mit der bitte das Geld überweisen zu dürfen ...


Hatte er denn die Kontonummer nicht, wieso bittet er darum zahlen zu dürfen? Das ist alles schon sehr merkwürdig.

Bei einem Betrag von 2.500 EUR ist es nicht in Ordnung, dass der Käufer 5 Tage lang nicht auf Mails reagiert.

Was hast du da geschrieben? U.U. kann man deine Mails als Rücktrittserklärung auslegen. Dann hätte der Käufer sowieso keine Ansprüche.

Sonst müsste er sich sein tagelanges Schweigen zurechnen lassen. Die Spaßbieterproblematik bei ebay ist ja bekannt.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Angsti88
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten,

jetzt noch mal der Reihe nach:

Das der Verkäufer nun in Problem steckt, ist bekannt.

K möchte defintiv zu einem Anwalt gehen und V verklagen, da V den Gegenstand nicht mehr liefern kann.

Ersteigert hat K den Artikel für 2500,00€.
Angeblich hat K für den Artikel ein max.Gebot von 6000,00€ eingegeben, damit er diesen Artikel auf jedenfall bekommt und seinem Partner für 7000,00€ weitergeben kann. Endbetrag war jedoch genau 2500,00€.
Eine Ersatzlieferung ist nicht Möglich, weil der Gegenstand einzigartig war (personalisiertes Sammlerstück)

K wird also zu einem Anwalt gehen und mich verklagen auf Schadensersatz, Internetbetrug.

Es werden also kosten generiert, welche vom Verlierer des Prozesses zu tragen sein werden - (sprich vom V?)

K hatte zuvor nicht auf Emails reagiert.
Die Kontodaten gingen via eBay-Mail sowie einer extra sepearten E-Mail zu ihm ein (direkt nach Auktionsende).
Desweiteren wurde nach Versandoptionen gefragt (Tag2,3) - keine Antwort. Am Tag5 wurde gefragt, ob der Kaufvertrag noch zustande kommt --> Keine Antwort.
Daraufhin hat V einen Tag später (am Tag 6) den Artikel an K2 verkauft.

Kann anhand dieser Daten ein Streitwert abgeschätzt werden?
GGf. mögliche Kosten die vom V bezahlt werden müssen?

Auf was genau kann K dem V verklagen?
Wird bei verlorenem Prozess V vorbestraft sein?

K möchte klagen, da er sonst selber vom Partner/Händler H verklagt wird auf 7000€. Diese Klage möchte K dann ebenfalls an V weiterreichen.

Vielen Dank.



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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Am Tag5 wurde gefragt, ob der Kaufvertrag noch zustande kommt --> Keine Antwort.



Wie war das jetzt genau formuliert? Kann man das als Rücktrittserklärung auslegen?

War denn in der Auktion ein Zahlungsziel angegeben?

Der Streitwert wären 7.000 - 2.500 = 4.500 EUR entgangener Gewinn.

Die Kosten kannst du ganz einfach mit einem Prozesskostenrechner im Web ermitteln.

Da du ganz offensichtlich kinerlei rechtliche Vorkenntnisse hast, solltest du da einen Anwalt einschalten.

Aber wenn du auf ebay handelst, müsstest du wenigstens wissen, wie da ein Kaufvertrag zustande kommt:

AGB § 6 V:

5.
Bei Auktionen nimmt der Käufer das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Die Annahme erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender ist.




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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Wenn K den Artikel für 7000€ weiterverkaufen wollte, entstand ihm aber nur ein Schaden von 4500€, die 2500€ Kaufpreis, die er nicht gezahlt hat, muss man ja gegenrechnen.

Auch halte ich es für sehr gewagt einen Rücktritt auf eine Empfehlung von eBay hin zu begründen, wenn da nun eine konkrete Frist stehen würde, aber es wird ja nur empfohlen innerhalb von 4 Tagen zu zahlen.

Die Frage des K "ob er nun bezahlen dürfe" erscheint zwar merkwürdig, könnte sich aber auch in den Mails des V begründen, wir wissen ja nicht was er genau geschrieben hat.

Trotzdem bleibe ich bei meinem Rat, sich mit allen Unterlagen/Schriftverkehr an einen Anwalt zu wenden.



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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8509 Beiträge, 4059x hilfreich)

quote:
Bei einem Betrag von 2.500 EUR ist es nicht in Ordnung, dass der Käufer 5 Tage lang nicht auf Mails reagiert.
Wären es 25Euro gewesen, wäre das dann ok gewesen?

Sorry, aber der Betrag hat damit gar nichts zu tun finde ich, die Kaufpreishöhe ist für ein Reagieren eines K oder V nicht ausschlaggebend...

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Angsti88
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Okay soweit so gut, vielen Dank.

Fakten bis jetzt:
> V wird verklagt.
> V hat keine ausreichende Zahlungsfrist formuliert.
> V hat zu schnell an K2 verkauft.
> V kann keinen Ersatz an K liefern da Sammlerstk mit Unterschrift.
> V hat keinen direkten Rücktritt vom Kaufvertrag via EMail erklärt. Nur eine Frage mit dem Inhalt, ob der Kaufvertrag zustande kommt, wurde formuliert.
> K hat 5 Tage nicht geantwortet - 0 Reaktion.
> K besteht auf sein Kaufrecht.
> K hat bereits mit H einen Deal abgeschlossen über angeblich hohe 7000€.
> K wird ebenfalls von H verklagt wenn kein Artikel.
> K verklagt definitiv V.
> K hat den Artikel für 2500€ ersteigert.
> K hat aber virtuell 6000€ eingegeben.

Aber theoretisch könnte K jetzt irgendein Wunschpreis mit H ausmachen und den V dann nach Strich und Faden ausnehmen?

Letzte Fragen:

> Ist der Streitwert nicht der Endpreis der Auktion, sprich 2500€?
> Rein logisch kann dem V doch das Streitverfahren zwischen K & H egal sein.
> Der entgangene Gewinn ist ja rein theoretisch, nun könnten K & H schnell einen rückdatierten Vertrag über Wunschpreis XY machen und V dann ausnehmen.
> Kann K ein Strafverfahren einleiten, wg. Internetbetrug?
V hat den K ja in keinster Weise betrogen, da kein Geld geflossen ist und K somit auch kein direkter Schaden entstanden ist.

Ein Anwalt wird dann definitiv zugezogen.
V geht es erst ein mal um den möglichen Streitwert und die Kosten mit denen zu rechnen ist.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Sorry, aber der Betrag hat damit gar nichts zu tun finde ich, die Kaufpreishöhe ist für ein Reagieren eines K oder V nicht ausschlaggebend...




Denkst du denn nicht, daß es einen Unterschied macht, ob es um den Gegenwert eines Monatsgehalts oder um einen Pfennigbetrag geht?

Allein der Zinsausfall ist bei 2.500 EUR sogar in einer Niedrigzinsphase messbar.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8509 Beiträge, 4059x hilfreich)

Der Streitwert ist nicht der Kaufpreis, sondern die Differenz zwischen Kaufpreis und entgangenem Gewinn, also 4500Euro,wie dir schon vorgerechnet wurde!

Ein Streitfall zwischen K und H kann dir wirklich egal sein.

Du hast nur das Problem mit K, mit H aber nicht!

Strafrechtlich wird dir da nichts passieren, keine Sorge, denn Betrug ist bei dir j anichtmal ansatzweise zu erkennen!

Das Ganze ist Zivilrecht!

Kosten kannst du dir ja wie auch schon erwähnt selber raussuchen. Das sind Kosten für deinen und den Anwalt des Gegners, sowie Gerichtskosten, bei dem Streitwert wird es aber vor ein Landgericht gehen...

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8509 Beiträge, 4059x hilfreich)

quote:
Denkst du denn nicht, daß es einen Unterschied macht, ob es um den Gegenwert eines Monatsgehalts oder um einen Pfennigbetrag geht?
Sorry, aber ich denke nicht das es einen Unterschied macht. Für mich zählt da das Prinziep der Gleichbehandlung!!! Wenn man sich nur anhand eines Kaufpreises eine bevorzugte behandlung erkauft ist das keine Gleichbehandlung mehr...

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Sorry, aber ich denke nicht das es einen Unterschied macht. Für mich zählt da das Prinziep der Gleichbehandlung!!!



Das hast du dann gründlich missverstanden.

„Gleiche Fälle sollen gleiche Regeln treffen" (Konrad Hesse) oder: „wesentlich Gleiches sei rechtlich gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend rechtlich ungleich zu behandeln " (Bundesverfassungsgericht).

Das ist nicht der Rasenmäher, der Einzelfall ist zu würdigen.

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Angsti88
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Okay vielen Dank an alle.

V wird also verklagt auf den Streitwert des entgangenen Gewinns von K. Punkt.

1) Wieso wird der Streit über das Landesgericht ausgetragen, wenn der Streitwert unter 5000€ beträgt?
Müsste dafür nicht das Amtsgericht zuständig sein?
(Streitwert ja 7000€-2500€ = 4500€)

2) Wie will K überhaupt einen verbindlichen entgangenen Gewinn festlegen, wenn K&H hier ohne Probleme betrügen und diesen künstlich hochsetzten könnten.

3) Läuft das ganze dann durch "außergerichtliche Vertretungen" beider Partein? Laut Rechner kommen Kosten auf rund 2700€ auf mich zu?

4) Was ist wenn V die gesamten Kosten nicht zahlen kann, da dieser über keine liquiden Mittel verfügt? Werden ggf. Wertgegenstände verpfändet? Das Auto z.b.?

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
1) Wieso wird der Streit über das Landesgericht ausgetragen, wenn der Streitwert unter 5000€ beträgt?
Müsste dafür nicht das Amtsgericht zuständig sein?
(Streitwert ja 7000€-2500€ = 4500€)



Du hast also die Klage schon vorliegen?

Dann brauchst du doch sowieso einen Anwalt, vor dem LG besteht Anwaltszwang.

Entscheidend für den Streitwert ist zunächst der Betrag, den der Kl. geltend macht.

Wenn er hier tatsächlich 7.000 EUR einklagt, wird die Klage sowieso von vorneherein i.H.v. 2.500 EUR abgewiesen, der Kl. müsste auf jeden Fall 30% der Kosten tragen, egal wie die Hauptsache ausgeht.

quote:
Wie will K überhaupt einen verbindlichen entgangenen Gewinn festlegen, wenn K&H hier ohne Probleme betrügen und diesen künstlich hochsetzten könnten.


Das ist ein Beweisproblem, ist dieser Kaufvertrag K/H plausibel oder handelt es sich um ein Scheingeschäft. Das solltest du mit deinem Anwalt durchsprechen.

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Angsti88
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

quote:
Du hast also die Klage schon vorliegen?


Nein bis jetzt ist alles nur theoretisch um einen gewissen Wissensvorsprung zu bekommen. Ihr helft mir übrigens sehr! Daumen hoch! Zum Anwalt geht es denn direkt am Montag!


quote:
Wenn er hier tatsächlich 7.000 EUR einklagt [...]


Der Streitwert beträgt doch nur 4500€, sprich er kann doch auch maximal den entgangenen Gewinn von 4500€ einklagen oder verstehe ich das Grundsätzlich falsch.
Ersteigert hat er es ja für 2500€. "Möglicher vk für 7k"

Ferner muss K auch erst ein mal plausibel beweisen, dass es sich nicht um ein Scheingeschäft handelt und der KV plausibel rüberkommt.
Es kann ja auch möglich sein, dass K mir diesen angeblichen Deal mit H nur vorgaukelt um mich unter Druck zu setzen.

quote:
der Kl. müsste auf jeden Fall 30% der Kosten tragen, egal wie die Hauptsache ausgeht.


Sprich, K schneidet sich nahezu ins eigene Fleisch mit einer Klage? K hat keine Chance mehr auf den Gegenstand und muss wahrscheinlich, aufgrund von Zahlungsunfähigkeit vom VK, auch noch sämtliche Prozesskosten tragen?

Meine letzte Frage war noch, ob Wertsachen verpfändet werden, wenn V nicht zahlen kann.
Der einzige wirkliche Wertgegenstand wäre ein 11 Jahre alter Wagen mit einem Restwert von ca 3000,-. V ist aber auf diesen angewiesen.

MFG und vielen Dank.



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-- Editiert Angsti88 am 21.06.2014 13:15

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ferner muss K auch erst ein mal plausibel beweisen, dass es sich nicht um ein Scheingeschäft handelt und der KV plausibel rüberkommt.
Es kann ja auch möglich sein, dass K mir diesen angeblichen Deal mit H nur vorgaukelt um mich unter Druck zu setzen. <hr size=1 noshade>



Da muss man aber ganz klar sehen, § 117 BGB :

1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

Die Beweislast, dass ein Scheingeschäft vorliegt, trägt der, der sich darauf beruft. Das bist also du.

Der Sprung 2.500 auf 7.000 ist zwar auffällig, aber nicht mehr als ein Indiz. Bei ebay kommt das durchaus vor.

Das mit der Zahlungsunfähigkeit weiss ich nicht so recht. Es wurden ja gerade erst 2.500 EUR eingenommen.

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Angsti88
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Wunderbar, vielen Dank für die Antwort....

quote:
Das mit der Zahlungsunfähigkeit weiss ich nicht so recht. Es wurden ja gerade erst 2.500 EUR eingenommen.


... welche direkt vom Dispositionskredit aufgefressen wurden.Fakt ist, dass keine Liquiden Mittel vorhanden sind. Verpfändungstechnisch siehe einen Beitrag vorher.

Ich denke das Thema ist durch und ich habe folgende Rückschlüsse gezogen:

> K hat das Recht mich zu verklagen.
> Der Streitwert beträgt dem entgangengen Gewinn von 4,5k
> Aufgrund dessen geht die Zivilrechtliche Klage vor das Landesgericht.
> Dort besteht Anwaltszwang beider Partein.
> V steht in der Beweispflicht, einen Scheinvertrag aufzudecken, was nahezu unmöglich ist.
> Sprich es kommen Gesamtkosten von ca. 2700€ lt Rechner auf den V zu.
> 70% der endgültigen Gesamtkosten sind vom Beklagten zu tragen.
> 30% sind jedoch auf jedem Fall vom Kläger zu tragen.
> Der Vertrag zwischen K&H geht V nichts an.
> Wenn H den K verklagt, kann es V auch egal sein.
> Bei Zahlungsunfähigkeit durch Inliquidität und unverpfändbaren Wertgegenständen, hat K sozusagen die A'Karte und muss selbst für die Anwaltskosten aufkommen.
> K kann V nicht auf Internetbetrug verklagen.
> K kann V nicht "Strafrechtlich" verklagen.
edit
> K kann Titel auf Pfändung für die nächsten 30 Jahre stellen

Bitte korrigieren, sofern ein Punkt falsch ist.
Ansonsten vielen Dank an alle Schreiber!

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-- Editiert Angsti88 am 21.06.2014 13:50

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8509 Beiträge, 4059x hilfreich)

Zwecks zahlungsfähigkeit, da kan sich der Gegner einfach einen Titel erstellen lassen, aus dem dann die nächsten 30 Jahre lang gepfändet werden kann...

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>> Der Streitwert beträgt dem entgangengen Gewinn von 4,5k
> Aufgrund dessen geht die Zivilrechtliche Klage vor das Landesgericht.
> Dort besteht Anwaltszwang beider Partein.
> V steht in der Beweispflicht, einen Scheinvertrag aufzudecken, was nahezu unmöglich ist.
> Sprich es kommen Gesamtkosten von ca. 2700€ lt Rechner auf den V zu.
> 70% der endgültigen Gesamtkosten sind vom Beklagten zu tragen.
> 30% sind jedoch auf jedem Fall vom Kläger zu tragen.
> Der Vertrag zwischen K&H geht V nichts an.
> Wenn H den K verklagt, kann es V auch egal sein.
> Bei Zahlungsunfähigkeit durch Inliquidität und unverpfändbaren Wertgegenständen, hat K sozusagen die A'Karte und muss selbst für die Anwaltskosten aufkommen.
> K kann V nicht auf Internetbetrug verklagen.
> K kann V nicht "Strafrechtlich" verklagen. <hr size=1 noshade>



Nein, das Meiste ist völlig falsch.

Aber das ist mir jetzt zu mühsam, das alles aufzuklären.

Noch mal: Es muss zu keinem Prozess kommen. Man kann sich auch aussergerichtlich einigen.

Falls vorschnell geklagt wird, gibt es den § 93 ZPO , selbsterklärend.

Aber das ist Anwaltskram, das soll dir der auseinandersetzen.

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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Angsti88
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nein, das Meiste ist völlig falsch.

Aber das ist mir jetzt zu mühsam, das alles aufzuklären.

Noch mal: Es muss zu keinem Prozess kommen. Man kann sich auch aussergerichtlich einigen.

Falls vorschnell geklagt wird, gibt es den § 93 ZPO , selbsterklärend.

Aber das ist Anwaltskram, das soll dir der auseinandersetzen. <hr size=1 noshade>


Okay alles klar, trotzdem Danke.
Habe eigentlich nur die Fakten von verschiedenen Posts aufgelistet, aber dann werde ich Montag mit meinem Anwalt weiter reden.
Außergerichtlich einigen ist nicht möglich, da K auf den Artikel besteht, da er sonst mit H ärger bekommt.

Werde mich am Montag/Dienstag noch ein mal melden mit den Infos von meinem Anwalt.
Ein schönes Wochenende euch allen!

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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Außergerichtlich einigen ist nicht möglich, da K auf den Artikel besteht, da er sonst mit H ärger bekommt.



Doch, selbstverständlich ist das möglich.

Da der Artikel anderweitig verkauft ist, kommt nur noch ein Schadensersatzanspruch, also auf gut Deutsch die Zahlung von Geld in Betracht.

Ob oder in welcher Höhe eine Zahlung erfolgt oder eine Zahlungspflicht anerkannt wird, ist verhandelbar. Da muss man nicht unbedingt prozessieren.

Nachtrag, denkbare Lösung:

Du kaufst den Artikel vom 2. Käufer zurück, vermutlich für mehr, als er bezahlt hat. Sonst wird er sich kaum darauf einlassen. Dann könntet du ihn für 2.500 EUR an K 1 liefern.

Wenn das möglich ist, müsstest du das aber sehr schnell kommunizieren, sonst werden Anwaltskosten entstehen.

-- Editiert asap am 21.06.2014 14:05

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119435 Beiträge, 39726x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ein Streitfall zwischen K und H kann dir wirklich egal sein. <hr size=1 noshade>

Nein, eher nicht.

Denn wenn daraus ein Urteil resultiert das einen Verkaufswert an H von 7.000 EUR beinhaltet, wäre das keine schlechte Argumentationsgrundlage für den Prozess K gegen V.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Nur zum Verständnis, ist denn sicher das K den Artikel für 7000€ hätte weiterverkaufen können, oder will er die 7000€ als Schadensersatz ?
Hier wurde zwar jetzt immer von ersterem ausgegangen, aber so ganz eindeutig ist das im Startpost ja nicht formuliert.

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1x Hilfreiche Antwort

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