Produnkt-Vergleich mit einem Markennamen bei ebay

6. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
Bodenbach
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Produnkt-Vergleich mit einem Markennamen bei ebay

Hallo !
Ich habe bei ebay 3 Artikel angeboten und im Angebot geschrieben " ist wie ..." um dem Kunden zu erläutern, wie das Produkt aufgebaut ist. Nun habe ich von ebay die meldung erhalten 2 Artiek lwurden gelöscht das der Marken-Hersteller diesen Vergleich nicht gestattet und sich damit benachteiligt fühlt. Der 3.Artikel wurde von diesem Hersteller aus Amerika gekauft, wie soll ich mich verhalten ? Und vor allem, kann mir noch eine geldstrafe drohen ???
Ich habe mich sofort per Email in Amerika vielmals entschuldigt, daß ich mir bei diesem vergleich nichts gedacht habe, denn ich habe ja nie behauptet, das Produkt wäre von der Markenfirma.
Ich würde mich sehr freuen, wenn mir rasch jemand einen Rat geben könnte. DANKE !!!
Susi

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Problem bei eBay und Co?

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9 Antworten
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#1
 Von 
M.J.
Status:
Lehrling
(1258 Beiträge, 185x hilfreich)

Das leidige thema.... da scheiden sich die Geister...

WEnn du Pech hast, bekommst du eine deftige Abmahung von deren Anwalt.... Ich weiß nicht wo der Streitwert liegen wird, aber wenn du ihr im Forum ein Paar Seiten zurück blätterst, siehst du , dass sowas schon öfter gefragt wurde..

Wie gesagt, du wirst wahrscheinlich eine saftige Abmahung vom Anwalt erhalten.

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"Wer weiss, das er nichts weiss, weiss mehr, als der der nicht weiss, das er nichts weiss!"

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#2
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

Ach ja,da hat sich mal wieder jemand *nichts dabei gedacht* ....

http://www.internetrecht-rostock.de/werbung-markennamen.htm

http://pages.ebay.de/help/policies/questions/vero-ended-item.html

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" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"

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#3
 Von 
M.J.
Status:
Lehrling
(1258 Beiträge, 185x hilfreich)

;)

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"Wer weiss, das er nichts weiss, weiss mehr, als der der nicht weiss, das er nichts weiss!"

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#4
 Von 
robo
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 2x hilfreich)

google, Abmahnung ebay und vielleicht noch Zusatzbegriffe wie cartier und Premiere geben dazu viel her. Einfach mal ein paar Stunden schmökern.
Bei Cartier wirds sicher vierstellig (auch wenn da nur steht -Brosche, gut passend zu Cartier-.
Und wenn man einen Toaster (in der entspr. Kategorie) mit dem Zusatz anbietet "man kann damit Premiere schauen" bekommt man auch Post. Hat vor Gericht zwar wenig Bestand, aber viele geben klein bei und zahlen die Abmahnung.
Übrigens gibts ein neueres Urteil, das besagt, das große Firmen, die eine eigene Rechtsabteilung haben, keine Anwaltskosten für Abmahnungen verlangen dürfen.

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#5
 Von 
guest123-2067
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 301x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
M.J.
Status:
Lehrling
(1258 Beiträge, 185x hilfreich)

@bodenbach

http://www.wortfilter.de/Tipps/t004.html

Unter: dürfen priv.Personen abgemahnt werden

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"Wer weiss, das er nichts weiss, weiss mehr, als der der nicht weiss, das er nichts weiss!"

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#7
 Von 
robo
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 2x hilfreich)

Es gibt nicht den EINEN Cartier-Fall. Es wurden auch Leute abgemahnt, die nicht im Titel, sondern in der Beschreibung Ausdrücke wie. z.B. -Cartier-Verschluss- benutzten. Dieser ist ein Begriff, der in der Branche gemeinhin benutzt wird (für eben diese Art Verschluss) - wie z.B. Klettverschluss.

Thema Abmahnkosten:

http://www.news-ticker.org/pmt.php?news_id=4895124

Zitat:

Unternehmen und Privatpersonen, die zum Beispiel eine Internetseite betreiben, dürfen von großen Wirtschaftskonzernen mit eigener Rechtsabteilung nicht kostenpflichtig durch externe Anwälte abgemahnt werden. Zu diesem Schluss gelangte jetzt das Landgericht Frankfurt/Main. Das Urteil hat Grundsatzwirkung, da immer häufiger Konzerne auf diese Weise gegen Konkurrenten vorgehen.

http://www.affiliateundrecht.de/lg-koeln-abmahnkosten-bei-privatauktion-urheberrechtswidrige-kopiersoftware-28-S-6-05.html
Zitat
Mangels Verletzungshandlung habe es damit bei der Abmahnung an der Wiederholungsgefahr gefehlt. Da das Angebot abgebrochen war, habe auch keine Erstbegehungsgefahr bestanden. Letztlich könne aber auch dies dahinstehen, denn mit Blick auf die Abmahnkosten fehle es an der Erforderlichkeit bzw. am Erfordernis der Entsprechung mit dem mutmaßlichen Willen des Berufungsbeklagten. Dies folge aus dem Massencharakter der Abmahnungen, der stereotypen Schriftsätze mit bloßen Textbausteinen als Routineangelegenheit für die einfach gelagerten Sachverhalte, dem Vorhandensein eigener Rechtsabteilungen bei den Berufungsklägerinnen und deren Möglichkeit, sich Musterbriefe fertigen zu lassen bzw. aus § 13 Abs. 5 UWG a.F. (§ 8 Abs. 4 UWG n.F.).


Das Toaster-Bsp war anders gemeint. Sobald man (vor allem in der einen Vk-Kategorie) IRGENDEINEN Artikel (z.B. eine Glühbirne) anbot, mit dem Hinweis, man könne damit P. schauen, kam eine Abmahnung.
Dass diese unberechtigt und nicht gerichtlich durchsetzbar ist, steht auf einem anderen Blatt. Fakt ist, dass viele das Risiko scheuten und lieber die Abmahnung zahlten.
Die, die es durchfochten, bekamne Recht.
Argumentation: 1. Vertreter der Firma P. sollen einmal mit dem Streitgegenstand vorführen, wie man diesen zum Knacken benutzen kann.
2. Bis heute brüstet die Firma P sich damit, dass ihre aktuell verwendet Verschlüsselung sicher und ungeknackt ist.

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#8
 Von 
Bodenbach
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die raschen Antworten !

Trotzdem möchte ich nochmal nachhaken, ob sich jemand speziell mit amerikanischen Firmen auskennt. Wie verhalte ich mich wenn die Unterlassungserklärung per Post kommt, da ich gar kein Englisch kann und fallen die Strafsummen dort sehr hoch aus(man hört ja immer Horrorsummen aus den USA).

P.S.: Ich möchte auch nochmal betonen,daß ich wirklich arglos war (ein User unterstelle mir ja Gegenteiliges) und den Fall nochmal detaillierter schildert:
Es gibt eine US Fernsehsendung zu einem Sachthema(läuft auch bei uns aus einem dritten Programm)benannt nach dem Moderator. Ich habe eine Serie von 3 Videos angeboten die inhaltlich aufgebaut waren wie diese Fernsehsendung und habe den Namen der Sendung(Moderators) als Vergleich genannt. Ich wußte zu diesem Zeitpunkt nicht, daß sein Name in den USA markenrechtlich geschützt ist und zu dieser Sendung dort Bücher und Videos erschienen sind.

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#9
 Von 
robo
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 2x hilfreich)

Bob Ross?

Wäre erst mal herauszufeinden, welches Recht gilt. Heißt: US-Firmen versuchen immer, US-Recht durchzusetzen. Z.B. auch bei Sw-Lizenzverträgen. Ob das hierzulande umsetzbar ist (oder nicht vielleicht sogar Gesetzen widerspricht), steht auf einem anderen Blatt.

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