Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Ich habe bei Ebay einen Rechner zu einem überhöhten Preis ersteigert, was natürlich mein eigenes Verschulden ist.
Ich bot dem Verkäufer deshalb an die Verkaufsprovision zu übernehmen, was auch schon geschehen ist und den Kauf nicht zu tätigen. Das war am 24.6.
Daraufhin antwortete er mir so:
Ich gehe von
einer Überweisung innerhalb einer Woche aus.
Ich habe also das Geld überwiesen und habe erwartet, dass die Angelegenheit damit erledigt wäre.
Heute teilte er mir aber mit, dass ich nochmal 25 € zahlen solle
und er ansonsten auf den Vertrag bestehen würde.
Daraufhin habe ich geantwortet, dass ich von meinem Kaufvertrag zurücktreten möchte, woraufhin er mir schrieb, dass er die Sache am Montag seiner Anwältin übergeben wird.
Meine Frage:
Kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten und unter welchen Voraussetzungen?
Ich dachte es gäbe ein 14-tägiges Rückgaberecht, zumal der Anbieter ein Händler ist. Ist das so ?
Kann er den Kauf einklagen?
Gruß
Jens
Recht auf Rücktritt vom Kauf
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?



Bei Fernabsatzverträgen gibt es einige Ausnahmen, was das Rückgaberecht angeht. Und da gehören u.a. Versteigerungen dazu ( weiterhin sind dies z.B. noch bei Warenkäufen, die für einen Kunden speziell angefertigt wurden, Lieferug von Zeitungen, Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die Ware schon entsiegelt wurde). Hier entfällt das Rückgaberecht genauso wie das Widerrufsrecht. Sie können dies im neuen BGB (2002) auch unter § 312 d (4) nachlesen.
Gruß
DK
Also, wenn der Anbieter des PC ein Gewerbetreibender ist, gilt für ihn das Fernabsatzgesetz auch bei eBay.
Sie können von dem Kauf zurücktreten und müssen schlimmstenfalls lediglich die nachweislich entstandenen Kosten des Verkäufers ersetzen.
Fragen Sie nach, wofür die zusätzlichen 25,- Euro sein sollen.
Und selbst wenn der Verkäufer kein Händler ist, ist die Rechtslage für Internetauktionen keinesfalls klar. Etliche Urteile gehen hier nicht von einer 'Versteigerung' im Sinne des §156 BGB
aus, sondern von einem 'Kauf gegen Höchstgebot' - und für diesen gilt auch wieder das Fernabsatzgesetz mit seinem Widerspruchsrecht.
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Ich kann Karin Brenig nur zustimmen.
Auktionen bei ebay sind auch nach neuster BGH-Rechtsprechung KEINE Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB
. Aber genau auf § 156 verweißt § 312d Abs. 4. - das Widerrufs- und Rückgaberecht ist daher bei ebay Auktionen nicht nach § 312d Abs. 4 BGB
ausgeschlossen.
Ein Rückgabe- und Widerrufsrecht besteht allerdings nur dann, wenn Fernabsatzverträge (liegt problemlos vor) zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossen werden.
Bei Auktionen mit Privatleuten besteht kein Rückgaberecht.
Gruss Neil
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