Rechtslage bei berechtigter vorzeitiger Beendigung

26. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
figurehead_1
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 22x hilfreich)
Rechtslage bei berechtigter vorzeitiger Beendigung

Hallo,

angenommen, ein VK hat aus dem Nachlass seines Großvaters ein Möbelstück erhalten und möchte dies nun bei ebay verkaufen. Dann sieht ein Onkel des VK die Auktion und fordert (berechtigterweise) das Möbelstück zurück, da er keine Kenntnis davon hatte dass der VK das Möbelstück in Besitz genommen hatte.
Der VK beendet daraufhin die Auktion, auf die bereits ein Gebot vorlag, mit der einfachen vorausgewählten Begründung, dass der Artikel einen Fehler enthielt (Der VK hatte dort angegeben dass er das Möbelstück geerbt hätte ... wie er zu diesem Zeitpunkt glaubte, rechtmäßig).
Nun droht der Bieter zwei Tage nach Beendigung der Auktion mit Schadenersatz bzw. besteht auf Erfüllung da der angegebene Grund nicht ausreichend wäre.

Wäre der Grund, dass der Artikel sich unbekannterweise gar nicht im Besitz des VK befand, in diesem Falle berechtigt und evtl. mit Diebstahl oder Verlust gleich zu setzen?

Wäre die angegeben Begründung, dass das Angebot einen Fehler enthielt (Vorauswahl bei ebay) ohne weitere Erklärung in diesem Falle gültig oder hätte der VK das in einer Bemerkung weiter ausführen müssen? Würde eine nachträgliche Erklärung genügen?

Gruß, Ein_Ralf

Problem bei eBay und Co?

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6 Antworten
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#1
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wäre der Grund, dass der Artikel sich unbekannterweise gar nicht im Besitz des VK befand, in diesem Falle berechtigt und evtl. mit Diebstahl oder Verlust gleich zu setzen? <hr size=1 noshade>



So ist die Frage falsch gestellt.

Nicht jeder Diebstahl und jeder Verlust berechtigt zur Auktionsrücknahmne. ebay hat die "Spielregeln" aufgrund der kürzlich ergangenen Urteile inzwischen angepasst, klarer gefasst:

http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_3.html

Unverschuldete Unmöglichkeit der Übereignung

Gemäß den eBay-Grundsätzen sind Sie auch dann berechtigt ein Angebot vorzeitig zu beenden, wenn der Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verloren geht (z.B. Verlust, Diebstahl, s. BGH, Urt. v. 8.6.2011, Az.: VIII ZR 305/10 ). Bitte beachten Sie, dass Sie im Streitfall beweisen müssen, dass der Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wurde oder verlorengegangen ist (siehe dazu auch BGH, Urt. v. 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10 und LG Bochum, Urt. v. 18.12.2012, Az.: 9 S 166/12 )



Also immer dann, wenn der Verkäufer den Verlust der Ware zu vertreten hat, mangelnde Obhut, mangelnde Sorgfalt, kommt beim Abbruch ein Vertrag mit dem dann Höchstbietenden zustande. Die Übereignung der Ware ist dann unmöglich, der darauf gerichtete Anspruch des Käufers wandelt sich in einen Schadensersatztanspruch.

Wenn man sich hier darüber getäuscht hat, daß man Erbe und damit Eigentümer der Ware geworden ist, ist das ein - vermeidbarer -, schuldhafter Rechtsirrtum.

Das berechtigt weder zum Abbruch der Auktion, noch zur Anfechtung des Angebots, bzw. des Kaufvertrages.

Da sollte man sich nicht verklagen lassen. Der Käufer hat Anspruch auf die Differenz zwischen Verkehrswert und Höchstgebot. Oder auf die Ware zum Gebotspreis.

Es wäre besser gewesen, die Auktion bis zum Ende durchlaufen zu lassen, je höher das Endgebot, desto geringer der Schaden, u.U. ist dann gar kein Schaden für den Käufer feststellbar.

Aber das ist jetzt zu spät, jetzt kann man nur noch überlegen, wie man am besten, billigsten aus dem Dilemma kommt.

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#2
 Von 
figurehead_1
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo,

danke für die Antwort.

Zwei weitereF Fragen:

- Was wäre denn, wenn der Verkehrswert niedriger ist als der Verkaufswert (Könnte ja bei Liebhaberstücken der Fall sein ...)? Und wie kann man Verkehrswert bei einem alten Möbelstück überhaupt ermitteln?

- Soweit ich weiß, ist der VK erst in Verzug, wenn er nach einer vom K gesetzten Frist den Vertrag nicht erfüllt hat. Bis dahin darf der K dem VK keinen Aufwand z.B. für Erstberatung bei einem Anwalt, in Rechnung stellen.
Konkreter: Falls der K einen Anwalt mit einem Schreiben an den VK beauftragt, in dem eine erste Friste gesetzt wird, so muss der K diese Anwaltskosten nicht zahlen.
Ist das richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Ganz so hart würde ich das jetzt nicht formulieren, grundsätzlich empfiehlt und das tut auch eBay explizit auf der Hilfeseite, es sich aber, dem Höchstbietenden unverzüglich den waren Grund für den Abbruch mitzuteilen.

Denn der Höchstbietende hat sowieso ein Recht diesen Grund zu erfahren und sich auch belegen zu lassen. Je früher ihm dieser also mitgeteilt wird, so glaubhafter wird es auch und man erweckt nicht noch den Eindruck sich hier auf die Schnelle eine Schutzbehauptung zurechtgebastelt zu haben.

Die Frage wäre hier auch, wie der Onkel überhaupt bewiesen hat das es sich hier um sein Möbelstück handelt und ob man das auch glaubhaft vor Gericht vortragen könnte.

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Nachtrag: Bzgl. der Anwaltskosten bin ich mir nicht ganz sicher, es reicht soweit ich weis jedoch auch, wenn der VK die Leistung eindeutig verweigert.

-- Editiert Droid am 26.06.2014 16:10

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Konkreter: Falls der K einen Anwalt mit einem Schreiben an den VK beauftragt, in dem eine erste Friste gesetzt wird, so muss der K diese Anwaltskosten nicht zahlen.
Ist das richtig?




Ja, richtig, die erste, verzugsauslösende Mahnung ist kostenlos. Erst wenn der Verkäufer in Verzug gerät, schuldet er die Anwaltskosten als Verzugschaden.

Man könnte also die weisse Flagge hissen, den Anspruch dem Grund nach anerkennen und darum bitten, den (angeblichen) Schaden zu beziffern um die Forderung erst mal prüfen zu können. Dann müsste man mal sehen.

quote:
- Was wäre denn, wenn der Verkehrswert niedriger ist als der Verkaufswert (Könnte ja bei Liebhaberstücken der Fall sein ...)? Und wie kann man Verkehrswert bei einem alten Möbelstück überhaupt ermitteln?


Dann hätte der Käufer keinen durchsetzbaren Schaden. Es muss ja saldiert werden Gebot ./. Verkehrswert. Wenn das Gebot höher ist, gibt es keinen erstattungsfähigen Schaden, der Schadenserstzanspruch wäre wertlos. Der Verkäufer hätte Glück gehabt.

Deshalb ist es i.d.F. auch besser, die Auktion laufen zu lassen. Je höher das Schlussgebot, desto geringer der Schaden. Dazu zwingt leider manchmal das ebay System, das Angebot im Rechtssinn geht ja vom Verkäufer aus, beim Start der Auktion.

Falls das ein Solitär war, kein Ersatzkauf möglich ist, käme ggf. ein Gerichts-Gutachter ins Spiel. Horrende Kosten, wer die am Ende zu tragen hat, hinge letztendlich vom Ergebnis des Gutachtens ab.

Vielleicht kann man sich aber doch mit dem Erben einig werden, dass der sein Einverständnis zum Verkauf gibt, der Erlös steht dann natürlich ihm zu.

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-- Editiert asap am 26.06.2014 17:09

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
figurehead_1
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 22x hilfreich)

Danke für die Infos bislang.

Noch eine Frage: Falls das gleiche Möbelstück schon diverse Male beim ebay verkauft wurde (Ermittelt über die Funktion "Verkaufte Artikel" in der erweiterten Suche), kann man dann bei dem dort durchschnittlich erzielten Preis von einem "Verkehrswert" ausgehen?

Gruß, Ein_Ralf

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Noch eine Frage: Falls das gleiche Möbelstück schon diverse Male beim ebay verkauft wurde (Ermittelt über die Funktion "Verkaufte Artikel" in der erweiterten Suche), kann man dann bei dem dort durchschnittlich erzielten Preis von einem "Verkehrswert" ausgehen?



Das wäre ein Anhalt. "Gerichtsfest" wäre das nicht. Es kommt ja auch noch auf den konkreten Erhaltungs-Zustand an.

Es sind aber auch schon Gerichts-Gutachter auf die Idee gekommen, so den Marktwert einzugrenzen.

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