Rechtsschutzversichert?

14. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
WaldemarW.
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtsschutzversichert?

Hallo,

leider konnte ich keinen passenden Bereich finden, in dem ich meine Frage stellen kann.
Bei eBay wurden mir Fälschungen verkauft, daraufhin habe ich Paypal kontaktiert. Auf die Antwort musste ich mehr als 1 Monat warten. Aufgrund meiner Klausurenvorbereitung, war ich die letzten 10 Tage nicht im Internet um mich nicht abzulenken. Heute lese ich, dass Paypal den Konflikt geschlossen hat. Sie haben innerhalb dieser 10 Tage mir eine Mail geschickt mit der Aufforderung Ihnen eine Bestätigung eines Dritten zu senden. Gestern lief die 9 Tage-Frist aus. Ich habe bei Paypal angerufen, aber die konnten mir auch nicht helfen. Eine Bestätigung ist gar kein Problem, diese habe ich mir schon zweimal von dem Hersteller geholt. Es ist eindeutig eine Fälschung.

Da mir Paypal wohl nicht weiterhelfen wird, möchte ich einen Anwalt einschalten. Deswegen die Frage, was es für mich für Möglichkeiten gibt.

Ich bin 24, Student und hatte keine Ausbildung. Wohne in einem Studentenwohnheim. Meine Mutter ist Rechtsschutzversichert. Kann ich ihren Rechtsschutz in Anspruch nehmen oder sollte ich meine eigene abschließen? Was kostet sowas einen Studenten? Gibt es da einen rabatt?

Viele Grüße
Waldemar

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23 Antworten
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#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Über PayPal werden Sie nicht an Ihr Geld kommen. Erstens hat PayPal hier völlg richtig gehandelt, denn Sie hätten sich ja an die von Ihnen akzeptierten Geschäftsbedingungen (10-Tages-Frist) halten können. Dass Sie nicht ins Internet gegangen sind, ist ja nicht Paypals Schuld.

Und zweitens ist der richtige Ansprechpartner hier in erster Linie der Verkäufer, der Ihnen gefälschte Ware zugeschickt hat. Der ist Ihr Vertragspartner.
Jetzt noch eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, bringt jedenfalls gar nichts, denn der Fall ist ja schon in der Welt.


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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

-- Editiert am 14.10.2009 18:25

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#2
 Von 
WaldemarW.
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, das habe ich mir auch gedacht. Finde es zwar bescheuert so eine kurze Frist zu setzen, besonders, wenn es so lange dauert bis die sich melden, aber was solls.
Mich hat eher interessiert ob ich durch meine Mutter mitversichert bin und was ich sonst tun kann.

Der Verkäufer hat sich über Paypal lustig gemacht und von vornerein gesagt, dass er das Geld nicht zurück geben wird. Dass Fälschungen bei Ebay nicht verkauft werden dürfen hat ihn wenig interessiert. Hätte er zugesagt mir mein Geld zurück zu schicken und ich ihm seine Ware, dann hätte ich bei Paypal ja keinen Käuferschutz beantragt. Es hat also mit dem Verkäufer in erster Linie nicht geklappt.

Grüße,
Waldemar

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#3
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Ob Sie bei Ihrer Mutter mitversichert sind, lässt sich im Versicherungsvertrag nachlesen. Notfalls bei der Versicherung anrufen und nachfragen.

Ansonsten müssen Sie sich an den VK halten. Entweder Anwalt nehmen und im Notfall selber zahlen (wenn beim VK kein Geld zu holen ist), oder ohne Anwalt versuchen: Nach Fristsetzung (Einschreiben!) vom Kauf zurücktreten und das Geld zurückfordern (auch Einschreiben!). Klappt das nicht: Gerichtliches Mahnverfahren, notfalls Klage einreichen. Sie sehen: Alles etwas aufwändig. Ich würde es vom Warenwert abhängig machen, ob ich das durchziehe.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#4
 Von 
WaldemarW.
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Das hilft mir weiter, vielen Dank! Ich werde Morgen mit einem Anwalt sprechen. Heißt es, dass der Verkäufer die Anwaltkosten tragen wird, wenn bei ihm Geld zu holen ist und er verliert (was er 100% wird) ?

Bei der Versicherung meiner Mutter bin ich endlich durchgekommen. Ich bin, da ich Student und noch nicht 25 bin, mitversichert. Jedoch hat meine Mutter eine Versicherung mit Mitbeteiligung von 150€. Die Mitbeteiligung übersteigt den Warenwert aber um einwenig.

Die Möglichkeit ohne Anwalt ist aber auch interessant. Wo kann ich nachlesen wie man da genau vorgeht?

Vielen Dank für die Hilfe,
Waldemar

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#5
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

quote:
Heißt es, dass der Verkäufer die Anwaltkosten tragen wird, wenn bei ihm Geld zu holen ist und er verliert (was er 100% wird) ?


Genau richtig.

quote:
Die Mitbeteiligung übersteigt den Warenwert aber um einwenig.


Die Selbstbeteiligung hat nur indirekt etwas mit dem Warenwert zu tun. Es kommt auf die Anwalts- und Gerichtskosten an. Die zahlen Sie bis 150 EUR selber.

quote:
Wo kann ich nachlesen wie man da genau vorgeht?


Am besten mal hier im Forum suchen nach "gerichtliches Mahnverfahren" oder im Unterforum "Internetauktionen" nach ähnlichen Fällen suchen.



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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#6
 Von 
WaldemarW.
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Klasse! Ein Anwalt kostet doch sicherlich etwas bei über 150€. Das heißt, wenn ich gewinne und es beim Verkäufer etwas zu holen gibt, dann bezahlt er die Anwaltskosten. Wenn ich gewinne und es beim Verkäufer nichts zu holen gibt, bezahlt die Rechtsschutzversicherung, da die Kosten für einen Anwalt sicher über 150€ gehen werden.

Ich hatte die Mitarbeiterin am Telefon eher so verstanden, dass meine Mutter bei jedem Prozess eine Mitbeteiligung von 150€ zahlen muss, deswegen hat mir die Mitarbeiterin eher von einem Anwalt abgeraten. Aber, wenn es so ist, dann wende ich mich auf alle Fälle an einen Anwalt!

Vielen Dank für die Hilfe, wirklich großartig hier! :)

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#7
 Von 
Speedy Gonzales
Status:
Praktikant
(530 Beiträge, 343x hilfreich)

quote:
Das hilft mir weiter, vielen Dank! Ich werde Morgen mit einem Anwalt sprechen. Heißt es, dass der Verkäufer die Anwaltkosten tragen wird, wenn bei ihm Geld zu holen ist und er verliert (was er 100% wird) ?


Sie müssen erst den Verkäufer in Verzug setzen, und nach Fristablauf den Anwalt einschalten.
Ansonsten bleiben Sie u.U. auf den Anwaltskosten (für Rücktritterklärung, Geldforderung) sitzen.

Der Verkäufer wurde ja offenbar noch nicht wirksam in Verzug gesetzt.



-- Editiert am 14.10.2009 19:35

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#8
 Von 
WaldemarW.
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Muss ich den Verkäufer per Einschreiben in Verzug setzen oder kann ich das auch per Mail machen? Da ich mit dem Verkäufer über Mail bereits in Kontakt gekommen bin, kann ich da sicher sein, dass er die Mail bekommt. Auf wieviele Tage muss ich die Frist mindestens setzen bis ich mich an einen Anwalt wenden kann?

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#9
 Von 
Speedy Gonzales
Status:
Praktikant
(530 Beiträge, 343x hilfreich)

Ich würde per Einschreiben mit Rückschein und einem Zeugen (für den Inhalt des versandten Schreibens) den Verkäufer in Verzug setzen, als Frist vielleicht 10 Tage veranschlagen.

Mit den Kosten bin ich nicht 100% sicher, aber nach Fristsetzung per Einschreiben und dann 14 Tage später dürften Sie auf der sicheren Seite sein was die Abwälzung der Anwaltskosten betrifft.

(Soweit ich verstanden habe rechtfertigen einfache Sachverhalte wie Rücktritt, Mahnung im ersten Schritt keine Einschaltung eines Anwalts, daher u.U. Ihr Kostenrisiko).


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#10
 Von 
connlon
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 55x hilfreich)

Sie müssen beweisen, dass der Verkäufer Ihr Schreiben erhalten hat und das ist bei einer Mail nicht möglich. Also per Einschreiben mit Rückschein.

Gruß

Connlon

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#11
 Von 
WaldemarW.
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann werde ich das mit einem Zeugen und evntl. auch mit einem Video dokumentieren und abschicken. Sicher ist sicher. :D

Dann nach 14 Tagen einen Anwalt einschalten.

Handelt es sicher eigentlich um eine listige Täuschung, wenn er die Ware als original darstellt und ist der Vertrag überhaupt gültig, wenn gefälschte Waren nicht verkauft werden dürfen und er das trotzdem tut? Überlege mir gerade auf welcher Grundlage ich den Brief schreiben soll. Nichterfüllung des Vertrages da Original-Ware nicht bekommen oder nicht zustandekommen des Vertrages aufgrund listiger Täuschung?

Vielen Dank an alle die mir bei diesem Fall weitehlefen! =)

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

quote:
Dann werde ich das mit einem Zeugen und evntl. auch mit einem Video dokumentieren und abschicken. Sicher ist sicher. :D

Das braucht es nicht. Von der Post gibt es eine Sendungnummer die man über das Internet verfolgen kann. Und wenn das Schreiben zugestellt wurde kommt der Rückschein von der Post.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Speedy Gonzales
Status:
Praktikant
(530 Beiträge, 343x hilfreich)

Der Zeuge dokumentiert den Inhalt des Schreibens und die Abgabe des Schreibens beim Zustelldienst, der Rückschein dokumentiert den Zugang des Schreibens im Einflußbereich des Empfängers (persönlich, Lebensgefährte oder Briefkasten).

Es soll ja immer noch Menschen geben die sagen"ja, da kam ein Bierdeckel an, aber keine Zahlungsaufforderung ....", daher den Zeugen.

Arglistige Täuschung BGB §123 I setzt den Vorsatz des Verkäufers voraus; wenn er von der Fälschung nichts wußte muss dies also nicht zutreffen.

quote:
ist der Vertrag überhaupt gültig, wenn gefälschte Waren nicht verkauft werden dürfen und er das trotzdem tut?

quote:
Dass Fälschungen bei Ebay nicht verkauft werden dürfen hat ihn wenig interessiert.


Das ist eine Angelegenheit zwischen eBay und dem Verkäufer.
Bei Ihnen kommt Rücktritt oder Anfechtung in Frage (da Sie ja, wenn Sie gewußt hätten, dass es sich um eine Fälschung handelt, niemals einen Vertrag abgeschlossen hätten).

Gibt es eine eBay-Nummer?
Die Formulierungen des Verkäufers könnten auch interessant sein ...

Speedy

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#14
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Es soll ja immer noch Menschen geben die sagen"ja, da kam ein Bierdeckel an, aber keine Zahlungsaufforderung ...."


Aber wohl kaum erfolgreich. Man zeige mir denjenigen, der es für lebensnah hält, daß jemand (versehentlich oder gar absichtlich?) einen Bierdeckel per Einschreiben verschickt, wenn er anhand der ganzen sonstigen Umstände doch offensichtlich eine rechtlich erhebliche Mitteilung schicken wollte.

Das Bestreiten des Inhalts eines Einschreibens ist in der Regel nur bei Warensendungen erfolgreich denkbar (wenn der Absender/VK behauptet, er hätte die Konzerttickets reingelegt und der Empfänger/K behauptet, der Brief sei leer gewesen), weil es dort eine lebensnahe Erklärung für einen leeren Brief gibt, nämlich einen betrügerischen VK.

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#15
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Zitat:
Ein Anwalt kostet doch sicherlich etwas bei über 150€. Das heißt, wenn ich gewinne und es beim Verkäufer etwas zu holen gibt, dann bezahlt er die Anwaltskosten. Wenn ich gewinne und es beim Verkäufer nichts zu holen gibt, bezahlt die Rechtsschutzversicherung, da die Kosten für einen Anwalt sicher über 150€ gehen werden.

Ich hatte die Mitarbeiterin am Telefon eher so verstanden, dass meine Mutter bei jedem Prozess eine Mitbeteiligung von 150€ zahlen muss, deswegen hat mir die Mitarbeiterin eher von einem Anwalt abgeraten. Aber, wenn es so ist, dann wende ich mich auf alle Fälle an einen Anwalt!


Wenn eine Selbstbeteiligung von EUR 150,00 vereinbart ist, bezahlst du (bzw. die Frau Mama) immer. Was darüber hinaus geht ist Sache der Versicherung.

Kostet der Anwalt letztlich EUR 400,00 und du verlierst, bleibst du auf EUR 150,00 Selbstbeteiligung sitzen. EUR 250,00 übernimmt die Versicherung.

Gewinnst du, hast du auch EUR 150,00 zu zahlen, kannst dir aber das Geld beim Gegner zurückholen, wenn du es halt kannst, d. h., wenn er zahlungsfähig ist.


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-- Editiert am 15.10.2009 11:33

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
WaldemarW.
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Schreiben mit der Frist von 14 Tagen hatte ich damals per Einschreiben mit Rückschein abgeschickt. Parallel dazu auch noch per Mail. Die Frist ist abgelaufen. Die Annehme des Briefes hat er verweigert. Was kann ich jetzt noch machen? Kann man durch Verweigern einfach so davon kommen?

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#17
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

Hat er die Annahme verweigert oder es trotz Benachrichtigung nicht bei der Post abgeholt?

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

Die Annahmeverweigerung wäre als Zugangsvereitelung zu sehen, die eine Zugangsfiktion zur Folge hat.
Auf deutsch: wer die Annahme eines Einschreibens verweigert, wird so gestellt als hätte er es angenommen.

Anders, wenn er nur eine Benachrichtigung im Kasten hatte und das Einschreiben bei der Post nicht abholt. Dann ist lt. Rechtssprechung eine Ersatzzustellung (etwa ein Einwurfeinschreiben) vorzunehmen. Damit ist dann alles in trockenen Tüchern.

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
WaldemarW.
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich habe ein Einschreiben mit Rückschein abgeschickt. Habe meinen Brief geöffnet zurück bekommen und es war Annahme verweigert angekreuzt.

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Die Zugangsvereitelung muss er sich zu seinem Nachteil anrechnen lassen.

Wie die Die_Schulz schon sagte, Einwurfeinschreiben mit selben Inhalt (Fristen anpassen!) hinterhersenden.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:
Habe meinen Brief geöffnet zurück bekommen und es war Annahme verweigert angekreuzt.


Dann gilt er als zugestellt.

quote:
Wie die Die_Schulz schon sagte, Einwurfeinschreiben mit selben Inhalt (Fristen anpassen!) hinterhersenden.


Muß man eigentlich gar nicht mehr, da eine offensichtliche beweisbare Annahmeverweigerung vorliegt (und nicht bloß ein Nichtabholen).

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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
WaldemarW.
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Hilfe! Ich war heute beim Rechtsanwalt und jetzt verfolgt er die Sache weiter. Hoffentlich gibt es bald einen Betrüger weniger. Sein Ebay-Geschäft hat er schon eingestellt.

Viele Grüße,
WaldemarW.

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#23
 Von 
WaldemarW.
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, ich habe noch eine Frage. Mir und dem Anwalt wurde das Geld auf das Konto überwiesen. Das war vor ein paar Tagen. Bin im Moment aber nicht zu hause und kann die Ware erst im neuen Jahrzurück senden. Kann ich evntl. auch in sowas wie einen Verzug geraten? Unter welchen Umständen?

Grüße,
WaldemarW.

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